B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4671/2019
law/fes
Ur t e i l vom 2 2 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 13. August 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Septem-
ber 2015 mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 ablehnte, die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-6939/2017 vom 3. Juni
2019 abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines aktuellen Rechtsvertreters
vom 30. Juli 2019 beim SEM ein Gesuch um Wiedererwägung einreichte
und beantragte, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, dem Gesuch sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und das zuständige Migrationsamt sei
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von
jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen,
dass ferner der Gesuchsteller von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu
befreien und auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten
sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. August 2019 das Wiedererwägungs-
gesuch abwies, die Verfügung vom 19. Oktober 2017 als rechtskräftig und
vollstreckbar erklärte, das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab-
wies, eine Gebühr von Fr. 600. – erhob und feststellte, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
13. September 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben liess und darin beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und diese anzuweisen, die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht ferner beantragt wird, es sei eine
Frist von 30 Tagen anzusetzen, um Originaldokumente aus dem Ausland
einzureichen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei das Migrations-
amt B._______ anzuweisen, einstweilen von Wegweisungsvollzugsmass-
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nahmen Abstand zu nehmen und allfällige laufende Vorbereitungshandlun-
gen zu sistieren, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei dem
Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Zwischenverfügung vom 26. September 2019 das Gesuch um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung abwies und feststellte, der in der Ver-
fügung vom 19. Oktober 2017 angeordnete Wegweisungsvollzug sei voll-
streckbar,
dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um Entbindung von der Kostenvorschussleistungspflicht und
um Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zwecks Einreichung von Original-
dokumenten abwies und den Beschwerdeführer aufforderte einen Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 1500.– einzuzahlen mit der Androhung, an-
sonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2019 drei Originale der bereits
in Kopie eingereichten Beweismittel und einen Briefumschlag einreichte,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 10. Oktober 2019
einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 10. Ok-
tober 2019 innert angesetzter Frist leistete,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise –
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhält, das BVGer habe
seine Einschätzung in der Verfügung vom 19. Oktober 2017, wonach die
Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf sowie zu seinen
persönlichen und familiären Verhältnissen aufgrund unsubstanziierter und
divergierender Aussagen als unglaubhaft einzustufen seien und davon
auszugehen sei, dass er in Kabul – neben seiner Schwester C._______
und Schwägerin D._______ – ein grösseres als das behauptete Familien-
netz besitze (Verfügung vom 19. Oktober 2017 Seite 6), im Urteil
D-6939/2017 vom 3. Juni 2019 (E. 7.5.2) geteilt,
dass es weiter ausführt, an dieser Einschätzung würden die mit dem Wie-
dererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel nichts ändern, da selbst
wenn seine Schwester C._______ sowie seine Schwägerin D._______ Ka-
bul verlassen haben sollten, sei – wie in der Verfügung vom 19. Oktober
2017 festgehalten – davon auszugehen, dass er in Kabul über weitere Fa-
milienmitglieder verfüge,
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dass ein allfälliger Wegzug seiner Schwester C._______, seiner Schwäge-
rin D._______ sowie seines Bruders E._______ demnach keinen Wegfall
eines Beziehungsnetzes in Kabul darstelle und nach wie vor anzunehmen
sei, er könne bei seiner Rückkehr nach Kabul auf ein soziales Netz zurück-
greifen,
dass im Weiteren bezüglich Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Wegzugs
seiner Schwester C._______ von Kabul in die Provinz Badachschan Vor-
behalte anzubringen seien, da zum einen lediglich Kopien als Beweismittel
eingereicht worden seien, womit den Dokumenten nur geringe Beweiskraft
zukomme, und zum andern keine Übersetzung der angeblichen Arbeitsbe-
stätigung seiner Schwester C._______ eingereicht worden sei, so dass we-
der die Art des Dokuments noch der vorgebrachte Arbeitsort seiner
Schwester C._______ ersichtlich sei,
dass angesichts dieser Erwägungen, wonach von einem grösseren Bezie-
hungsnetz in Kabul auszugehen sei, ein allfälliger Wegzug seiner Schwes-
ter C._______ aus Kabul nicht ins Gewicht falle, und vor diesem Hinter-
grund auf eine vertiefte Prüfung der eingereichten Arbeitsbestätigung sei-
ner Schwester C._______ verzichtet werden könne,
dass der eingereichte Bericht zum Schulsystem in Afghanistan und die
Schulzeugnisse bestenfalls seine Schulbiographie bis zum zwölften Schul-
jahr belegen könnte, diese jedoch nichts an der Annahme zu ändern ver-
möchten, dass er in Kabul über ein Beziehungsnetz verfüge,
dass somit in Kombination mit seiner höheren Schulbildung und seinen
breiten Sprachkenntnissen besonders begünstigende Umstände hinsicht-
lich des Vollzugs der Wegweisung nach Kabul vorliegen würden,
dass sich diese Einschätzung des SEM aufgrund der Aktenlage im Ergeb-
nis als zutreffend erweist, zumal in der Beschwerde nichts substanziell
Neues vorgebracht wird,
dass sich das BVGer in seinem Urteil D-6939/2017 vom 3. Juni 2019 in der
Tat der Einschätzung des SEM angeschlossen hat, wonach aufgrund der
Angaben des Beschwerdeführers, seine Schwester C._______ und die
Schwägerin D._______ würden in Kabul leben, davon auszugehen sei,
dass er dort über ein grösseres familiäres Netz verfüge, als behauptet (vgl.
a.a.O. E. 7.5.2 mit Verweis auf E. 7.4.1),
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dass sich in Anbetracht des Umstandes, dass das Beschwerdeverfahren
D-6939/2017 rund eineinhalb Jahre vor dem Bundesverwaltungsgericht
hängig war, vorweg die Frage stellt, weshalb der Beschwerdeführer die zur
Begründung des Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Beweismittel
zum Schulbesuch und zum Aufenthalt seiner Schwester C._______ und
seines Bruders E._______, die vor dem Urteil des BVGer datieren, nicht
bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hat einreichen können, zu-
mal die diesbezüglichen – soweit überhaupt vorhanden – Erklärungen im
Wiedererwägungsgesuch und in der vorliegenden Beschwerde nicht
schlüssig sind,
dass diese Frage indessen ebenso offen gelassen werden kann wie jene,
ob diese Beweismittel überhaupt Grundlage eines Wiedererwägungsver-
fahrens vor dem SEM bilden können oder ob sie nicht vielmehr im Rahmen
eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend zu
machen und zu prüfen gewesen wären, dies zumal dem Beschwerdeführer
aus dem Umstand, dass das SEM diese Beweismittel im Rahmen des Wie-
dererwägungsverfahrens gewürdigt hat, kein Nachteil erwachsen ist,
dass indessen selbst wenn aufgrund der nunmehr vorliegenden Beweis-
mittel tatsächlich davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer habe die
Schulen nicht in Kabul, sondern in F._______ besucht, und seine Schwes-
ter C._______, seine Schwägerin D._______ und sein Bruder E._______
würden heute nicht mehr in Kabul leben, dies allein hinsichtlich der Frage
der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht zu einer von derjeni-
gen im ordentlichen Verfahren abweichenden Beurteilung führt,
dass vielmehr aufgrund der Grundlage der Überlegungen des SEM in der
angefochtenen Verfügung davon auszugehen ist, es würden nach wie vor
besonders begünstigende Umstände hinsichtlich des Vollzugs der Weg-
weisung nach Kabul vorliegen,
dass demnach die Feststellung des SEM, es würden keine Gründe vorlie-
gen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 19. Oktober 2017 beseiti-
gen könnten, zu bestätigen ist,
dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Originale der zuvor
als Kopie eingereichten Beweismittel nichts ändern, zwei Dokumente nicht
übersetzt worden sind und der Briefumschlag, wie bereits vom Beschwer-
deführer in der Eingabe vom 7. Oktober 2019 festgehalten, in Kabul der
Post übergeben worden ist,
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dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen eine konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers in Kabul nicht zu erkennen ist, weshalb eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt,
dass das SEM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
30. Juli 2019 zu Recht abgewiesen hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 10. Oktober 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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