B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-467/2013
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Erdal Herrmann,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2013 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
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gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Januar 2013 – eröffnet am 23. Ja-
nuar 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2012 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Andro-
hung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, fest-
stellte, der Kanton M._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfü-
gung zu vollziehen, und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdefüh-
rer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
sinngemäss die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess:
Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei-
sen, ihr Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO aus-
zuüben und sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers für zu-
ständig zu erklären. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen,
von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwal-
tungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, so-
weit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Januar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers zur gel-
tend gemachten Verfolgungssituation im Heimatstaat vorliegend nicht zu
prüfen sind,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen Zustän-
digkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dub-
lin-II-VO vorzunehmen ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac aufgrund
seines Asylgesuchs am 8. Dezember 2012 in N._______ (Italien) dakty-
loskopiert wurde,
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht
und von Anfang an auch nicht bestritten wurde (A9/11 Ziff. 5.02 S. 6,
Ziff. 8.01 S. 7 und 8),
dass in Anbetracht der Sachlage Italien für die Prüfung seines am
10. Dezember 2012 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig
ist (vgl. das Dublin-Assoziierungsabkommen, die Dublin-II-VO sowie die
DVO Dublin),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 27. Dezem-
ber 2012 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers unbeantwortet
liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensre-
gelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl.
Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO),
dass in der Beschwerdeschrift demgegenüber geltend gemacht wird, der
Beschwerdeführer habe nicht in Italien ein Asylgesuch stellen wollen,
sondern sei gewissermassen dazu genötigt worden, um einer Abschie-
bung in die Türkei zu entgehen,
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dass der Beschwerdeführer eigentlich von Vornherein in der Schweiz ein
Asylgesuch habe stellen wollen, weil Familienangehörige – zwei Brüder –
in der Schweiz lebten, und es sich bei seinem Vertreter um einen der bei-
den handle,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Weiteren seine Verfol-
gungssituation in der Türkei rekapitulierte,
dass vorweg zu erwähnen ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat
der Flüchtlingskonvention wie auch der Europäischen Menschenrechts-
konvention ist,
dass anders als bei Griechenland (vgl. Urteil des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. vs. Belgium and Greece,
Nr. 30696/09, 21. Januar 2011, Urteil R.U. vs. Greece, Nr. 2237/08, 7. Ju-
ni 2011) hinsichtlich Italien aufgrund der wiederholten und übereinstim-
menden Stellungnahmen des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen (UNHCR), des Kommissars für Menschenrechte
des Europarates und von internationalen Nichtregierungsorganisationen
(NGOs) weder davon ausgegangen werden kann, die italienische Ge-
setzgebung zum Asylrecht werde nicht angewendet, noch sei das Asyl-
verfahrensrecht in diesem Land in einer Art und Weise von strukturellen
Unzulänglichkeiten geprägt, dass asylsuchende Personen kaum Chancen
auf eine seriöse Prüfung ihrer Asylgesuche und ihrer Beschwerden durch
die italienischen Behörden haben, oder dass sie dort mangels wirksamer
Beschwerdemöglichkeit keinen Schutz vor willkürlicher Rückschiebung in
ihr Heimatland geniessen,
dass somit keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass Italien die
Richtlinie Nr. 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Min-
destnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Amtsblatt Nr. L 326 vom
13/12/2005 S. 0013 – 0034) respektiert,
dass das Gericht auch in Berücksichtigung der Kapazitätsengpässe nicht
zum Schluss gelangt, Italien verletze nachgewiesenermassen in systema-
tischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar
2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbe-
werbern in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003
S. 0018-0025),
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dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Regel-
vermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungs-
verbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, hält
(BVGE 2010/45 E. 7.5 und 7.7),
dass diese Regelvermutung zwar umgestossen werden kann, wenn im
konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die Behör-
den des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE
2010/45 a.a.O.),
dass solche Indizien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind,
dass der Beschwerdeführer somit davon ausgehen darf, sein Asylgesuch
werde in Italien sorgfältig geprüft,
dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aufenthalts-
bedingungen nicht in der Lage sein sollte, in Italien ein menschenwürdi-
ges Leben zu führen, es an ihm liegen wird, seine Rechte bei den italieni-
schen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof oder beim
EGMR geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass Dublin-Rückkehrende
betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt be-
handelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsbera-
tung anbietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde,
dass er sich im Übrigen auch von seinen in der Schweiz lebenden Brü-
dern unterstützen lassen kann,
dass der vorliegende Entscheid in Übereinstimmung mit der bundesver-
waltungsgerichtlichen Praxis zum Wegweisungsvollzug nach Italien er-
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geht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-389/2010 vom 28. Juni
2010),
dass zwar jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylge-
suches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-
Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1), es dazu vorliegend jedoch
keinerlei Anlass gibt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen,
dass nämlich ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Brü-
dern weder behauptet noch nachgewiesen wird, weshalb es schon an
den Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO für die Anrufung der
humanitären Klausel fehlt,
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen auf Grund der Zuständigkeit
Italiens für die Behandlung seines Asylgesuchs im Dublin-Verfahren nicht
auf die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 AsylG und im Übri-
gen auch nicht auf diejenigen zum Familiennachzug gemäss AuG berufen
kann,
dass der Beschwerdeführer somit bei dieser Sachlage aus dem Aufent-
haltsstatus seiner Brüder in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ablei-
ten kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und
der sinngemässe Rückweisungsantrag daher abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwä-
gungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, da
diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern
vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Anordnung
einer vorsorglichen Massnahme im Sinne der aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: