B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-467/2015
Ur t e i l vom 2 9 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014 / N (…).
D-467/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist ein aus Quamishli, Provinz Hasaka, stammender
syrischer Kurde. Am 29. Februar 2008 hatte er zusammen mit seinem Bru-
der B._______ und dessen Familie (N […], D-466/2015) ein Asylgesuch
eingereicht, welches mit Verfügung vom 30. September 2008 abgelehnt
worden war. Am 31. Oktober 2008 focht er den Entscheid des BFM an. Im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte sein Rechtsvertreter weitere
Beweismittel zu den Akten, welche sich vor allem auf sein exilpolitisches
Engagement seit der Einreise in die Schweiz und seine Mitgliedschaft bei
der C._______-Partei bezogen. Daraufhin zog das BFM seinen Entscheid
vom 30. September 2008 mit Verfügung vom 26. September 2011 teilweise
in Wiedererwägung und anerkannte die Flüchtlingseigenschaft aufgrund
des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe, verweigerte jedoch das Asyl
unter Verweis auf Art. 54 AsylG. Der Beschwerdeführer sowie sein Bruder
B._______ und dessen Familie wurden als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men.
B.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 erklärte der Beschwerdeführer, er
halte an der Beschwerde gegen die Verweigerung des Asyls fest. Das Bun-
desverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil D-6903/2008 vom
9. Mai 2012 gut und wies die Sache zur Neuentscheidung über die Gewäh-
rung des Asyls an das BFM zurück. Die Vorinstanz habe zu prüfen, ob die
Veränderung der Verhältnisse in Syrien im Sinne von objektiven Nach-
fluchtgründen jeden Kurden und jede Kurdin als Zugehörige zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe objektiv zu Flüchtlingen sur place mache und
ob gegebenenfalls das Vorliegen einer Kollektivverfolgung von syrischen
Kurdinnen und Kurden in der Schweiz zu bejahen sei (vgl. D-6903/2008,
E. 6.3., 6.4). Das koordiniert geführte Beschwerdeverfahren des Bruders
B._______ wurde gleichentags mit im Ergebnis gleichlautendem Urteil
D-6894/2008 entschieden.
C.
Am 11. Juni 2012 reichte ein weiterer Bruder, D._______ (N […]), ein Asyl-
gesuch in der Schweiz ein. Er brachte vor, Sympathisant der C._______
Partei zu sein. Seit 2008 habe er Probleme mit den Behörden gehabt. Da
sein Bruder B._______ in einem Fernsehinterview von der Schweiz aus
das syrische Regime aufgefordert hatte, kurdische Gefangene freizulas-
sen, habe ihn der Geheimdienst aufgesucht, und ihn während zwei Tagen
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verhört und geschlagen. Seit dem Beginn der Revolution im April 2011
habe er als Mitglied der [Bewegung] regelmässig an den Freitagsdemonst-
rationen teilgenommen und sich aktiv an der Organisation beteiligt, was
vom Geheimdienst registriert worden sei. Sein Name habe auf einer Ver-
haftungsliste gestanden. Am [Datum] sei er Zeuge des Attentats auf den
kurdischen Politiker X._______ geworden, der in seiner Nachbarschaft in
Quamishli erschossen worden sei. Er habe den verletzten X._______, des-
sen Sohn und eine Mitarbeiterin ins Spital gebracht. Gegenüber den Me-
dien und verschiedenen Organisationen habe er geäussert, dass die syri-
sche Regierung beziehungsweise die Assad-Shabiha für den Anschlag
verantwortlich sei. Ab dem folgenden Tag sei er durch den politischen Si-
cherheitsdienst gesucht worden. Als die Leiche von X._______ in seinem
Beisein in dessen Heimatdorf gebracht worden sei, hätten Mitglieder des
Geheimdienstes die gesamte Nachbarschaft abgesperrt und alle kontrol-
liert, auch nach ihm sei gesucht worden. Sein Vater sei festgenommen und
verhört worden. Er sei daraufhin nicht mehr nach Hause zurückgekehrt,
sondern habe sich bis zur Ausreise versteckt gehalten. Die Behörden hät-
ten noch drei Monate nach ihm gesucht (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2874/2014 vom 3. November 2014, Bst. A). Der Bruder
des Beschwerdeführers konnte diese Ereignisse durch verschiedene Be-
weismittel belegen, so dass seine Beschwerde mit Urteil E-2874/2014 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2014 gutgeheissen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass "der Beschwerdeführer
(D._______) aufgrund seiner politischen Aktivitäten und seinem Engage-
ment für X._______ und die Aufklärung seines Todes als Regimegegner
identifiziert worden ist. Es erweist sich somit, dass er im Fall einer Rück-
kehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte" (vgl.
E-2874/2014, E. 5.4). D._______ wurde als Flüchtling anerkannt und ihm
wurde Asyl gewährt.
D.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zum zweiten Mal ab und stellte fest, dass die vor-
läufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs weiter
Bestand habe. Nach einer Lagebeurteilung der Situation in den syrischen
Kurdengebieten seit Beginn der Unruhen im März 2011, kam die Vorinstanz
zum Schluss, die kurdische Bevölkerungsgruppe sei nicht von einer kol-
lektiven Verfolgung betroffen, da kein ethnisch bedingtes Verfolgungsmus-
ter gegenüber Kurdinnen und Kurden ersichtlich sei. Auch der Hinweis auf
die Gutheissung des Asylgesuchs des Bruders D._______ und auf eine
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sich für den Beschwerdeführer daraus ergebende begründete Furcht vor
Reflexverfolgung sei nicht stichhaltig. Der Bruder D._______ habe selbst
als Asylgrund seine Gefährdung aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers (und des zweiten Bruders B._______) angegeben.
Genau diese exilpolitische Aktivität hätte jedoch bereits zur Flüchtlingsan-
erkennung des Beschwerdeführers geführt. Es könne nun nicht im Sinne
eines Umkehrschlusses auf das Bestehen von objektiven Nachfluchtgrün-
den für den Beschwerdeführer geschlossen werden. Die Asylanerkennung
des Bruders D._______ sei deshalb unbeachtlich, es bleibe bei der Unzu-
lässigkeit des Vollzugs der Wegweisung. Auch die Gesuche des Bruders
B._______ und dessen Ehegattin wurden abgelehnt. Der Entscheid wurde
am 19. Dezember 2014 eröffnet.
E.
In der Beschwerde vom 19. Januar 2015 beantragte der Rechtsvertreter
(legitimiert durch Vollmacht vom 14. Oktober 2008) die Aufhebung der Ver-
fügung vom 18. Dezember 2014. Es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessfüh-
rung, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die
amtliche Verbeiständung durch den Rechtsvertreter beantragt. Zudem
wurde beantragt, das Verfahren mit dem Verfahren des Bruders B._______
(D-466/2015) zu vereinigen oder zumindest zu koordinieren. Zur Begrün-
dung führte der Rechtsvertreter aus, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers in seinem Gesuch von 2008, wonach er bereits wegen Vorfällen im
Jahr 2004 und danach im Jahr 2007 von den syrischen Behörden gesucht
worden sei, seien von der Vorinstanz hinsichtlich der Ereignisse im Jahr
2004 gar nicht angezweifelt worden. Dies gelte nur für die Teilnahme an
einer Demonstration im Jahr 2007 und die darauf folgende Festhaltung und
Behelligung durch die syrischen Sicherheitsbehörden. Das SEM habe sich
schliesslich an der Frage aufgehalten, ob der Beschwerdeführer legal aus-
gereist sei – was gegen eine Verfolgung und Suche durch die Behörden
spreche – oder nicht. Die Gründe, welche die Verfolgung ausgelöst hätten,
seien jedoch gar nicht bezweifelt worden. Diese glaubhaft gemachte Vor-
verfolgung begründe jedoch in Zusammenschau mit den exilpolitischen Ak-
tivitäten seine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Ferner müsse
er auch als Familienangehöriger von zwei kurdischen Aktivisten eine Re-
flexverfolgung befürchten. Auf deren Handlungen habe er keinen Einfluss,
weshalb das Vorliegen von Ausschlussgründen nicht anzunehmen sei. Der
Rechtsvertreter schickte die Eingabe zunächst versehentlich an die alte
Adresse des Bundesverwaltungsgerichts in Bern.
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Seite 5
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2015 trat das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Beschwerde mit Hinweis auf Art. 21 Abs. 2 VwVG ein, ge-
währte die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und setzte den Rechtsvertreter antragsgemäss als
Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ein. Die Vorinstanz
wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
G.
In seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2015 hielt das SEM an der Ab-
weisung der Beschwerde fest. Die Angaben des Beschwerdeführers zu
seiner Ausreise seien offensichtlich tatsachenwidrig gewesen. Dass er zum
Zeitpunkt der Ausreise noch nicht gefährdet gewesen sei, habe sich
dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer offiziell über den streng kon-
trollierten Flughafen Damaskus habe ausreisen können.
H.
In der Replik vom 27. Februar 2015 hält der Rechtsvertreter dagegen, dass
die Ausreise durch Schlepper organisiert worden sei. Korrupte Offiziere
hätten dabei mitgeholfen, so dass es sich nur scheinbar um eine offizielle
Ausreise gehandelt habe. Allein aus diesen Erwägungen könne nicht ge-
schlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme und seiner Rückkehr nicht Syrien keine begründete
Furcht vor Verfolgung haben müsste.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-467/2015
Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Das Beschwerdeverfahren wird mit dem Verfahren des Bruders
B._______ (D-467/2015) koordiniert. Über beide Beschwerden befindet
das gleiche Spruchgremium in separaten Urteilen gleichen Datums.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, schon im Jahr 2004 in den Fokus der
syrischen Behörden geraten zu sein, weil er während des Aufstandes im
D-467/2015
Seite 7
März 2004 in Quamishli an Demonstrationen teilgenommen und die Lei-
chen von Verstorbenen zu Grabe getragen habe. Er sei am 18. März 2004
verhaftet und erst am 27. Juli 2004 freigelassen worden. Er nimmt an, die
Behörden könnten seinen Namen von zwei seiner Freunde, welche bereits
am 14. März 2004 verhaftet worden seien, erfahren haben. Während der
Haft sei er mehrmals verhört worden. Bei diesen Verhören sei er auch ge-
schlagen worden (vgl. act. A17/13, S. 9 ff.). Zudem sei er anlässlich der
geplanten Demonstration vom 18. Dezember 2007 in Damaskus von den
Sicherheitsbehörden festgehalten und kontrolliert worden. Bewaffnete Be-
hördenvertreter in Zivil und Uniform hätten die unbewaffneten Demonst-
ranten festgehalten und gruppenweise in einen Militär-Camion verfrachtet.
Die Behörden hätten beim Einsteigen die Identitätskarten eingezogen und
die Festgehaltenen fotografiert. Erst beim Verlassen des Lastwagens habe
er seine Identitätskarte wieder erhalten. Am 22. Dezember 2007 habe er
erfahren, dass er von der Polizei gesucht werde und sich deshalb erst bei
einem Freund und dann bis zur Ausreise im Dorf E._______ versteckt
(vgl. act. A17/3, S. 3 ff.). Aufgrund dieser Vorfälle sei er den syrischen Be-
hörden bekannt geworden. Inzwischen drohe ihm überdies eine Reflexver-
folgung aufgrund des politischen Engagements seines Bruders
D._______.
4.2 Die Vorinstanz hielt die geltend gemachten (Vor-)Fluchtgründe für un-
glaubhaft, wofür der Umstand spreche, dass der Beschwerdeführer auf le-
galem Weg aus Syrien habe ausreisen können. Auch seien seine Schilde-
rungen wenig substanziiert und sehr stereotyp ausgefallen. Den exilpoliti-
schen Aktivitäten sei durch die Flüchtlingsanerkennung bereits Rechnung
getragen. Aus der Asylgewährung für den dritten Bruder D._______ könne
der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.3 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der vorgetragenen fluchtauslösenden
Gründe und angeblichen Verfolgungshandlungen ist festzustellen, dass
das Gericht die Schilderungen des Beschwerdeführers grundsätzlich für
plausibel erachtet. Tatsächlich sind seine Ausführungen nicht sehr ausführ-
lich, jedoch decken sie sich mit den deutlich detaillierteren Aussagen des
Bruders B._______. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer als Bruder [einer Person des öffentlichen Lebens], der seine Be-
kanntheit auch für die kurdische Sache nutzte, den syrischen (Sicher-
heits-)Behörden bereits vor seiner Ausreise bekannt gewesen ist, auch
wenn er selbst kein besonders herausragendes politisches Profil besass.
D-467/2015
Seite 8
4.4 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist zwar in erster Linie die
im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgungssituation beachtlich.
Nach Lehre und Praxis wird jedoch auf die Gefährdungslage im Moment
des Asylentscheides abgestellt, sofern sich die Lage im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten
der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. etwa WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz
des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigen-
schaft siehe auch BVGE 2015/3 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen). Dieser
Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall von Bedeutung, da sich die politi-
sche und menschenrechtliche Lage in Syrien seit der Ausreise des Be-
schwerdeführers in erheblicher Weise verändert hat (Zur Lage in Syrien
siehe das Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, E. 5.3).
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner bisherigen Praxis zu Sy-
rien – ebenso wie die Vorinstanz – davon aus, dass mangels Zielgerichte-
theit und Intensität der Verfolgung nicht alle in Syrien verbliebenen Kurdin-
nen und Kurden dort von einer Kollektivverfolgung bedroht sind (vgl. die
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4576/2015 vom 17. September
2015, D-7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015
und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015).
4.6 Nachfolgend ist das Vorliegen von objektiven beziehungsweise subjek-
tiven Nachfluchtgründen zu prüfen. Das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen ist unbestritten, hat doch die Vorinstanz dem exilpolitischen
Engagement des Beschwerdeführers bereits Rechnung getragen. Er wur-
de mit Verfügung vom 26. September 2011 als Flüchtling anerkannt und
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 5 Abs. 1 AsylG
vorläufig aufgenommen (vgl. Bst. B, Beschwerdeakten D-6903/2008,
Ziff. 12).
4.6.1 Zu klären ist daher einzig, ob sich der Beschwerdeführer auch auf
das Vorliegen von objektiven Nachfluchtgründen berufen kann. Von sol-
chen ist auszugehen, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsu-
chende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zu drohender Verfolgung
führen.
4.6.2 Wie unter E. 4.3 erläutert, hält das Gericht die Vorbringen des Be-
schwerdeführers für glaubhaft und geht davon aus, dass er den syrischen
Behörden bereits vor seiner Ausreise aufgefallen war. In Anwendung der
D-467/2015
Seite 9
im Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 skizzierten Praxis ist
davon auszugehen, dass er als Regimegegner identifiziert wurde, weshalb
er zum heutigen Zeitpunkt zu Recht eine begründete Furcht vor drohender
Verfolgung geltend macht (vgl. E. 5.8 des Referenzurteils).
4.6.3 Der Beschwerdeführer befürchtet ausserdem wegen der Aktivitäten
seines Bruders in Syrien eine drohende Reflexverfolgung seitens des
staatlichen Regimes. Das SEM hielt diese Argumentation für einen unzu-
lässigen Umkehrschluss, da dem Bruder D._______ das Asyl unter ande-
rem aufgrund der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der exil-
politischen Aktivtäten der Brüder in der Schweiz (also auch derjenigen des
Beschwerdeführers) gewährt worden sei. Auch sei diese Prüfung rein
hypothetisch, da der Beschwerdeführer bereits als Flüchtling anerkannt
worden sei und den Schutz der Schweiz geniesse (vgl. Asylentscheid vom
18. Dezember 2014, Ziff. II 2).
Auch diese Sichtweise vermag das Bundesverwaltungsgericht vorliegend
nicht zu teilen. Es geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Fall einer
Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt zu Recht eine begründete
Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hätte, die nicht auf
seine Ausreise oder sein Verhalten im Sinne von Art. 54 AsylG zurückge-
führt werden kann.
Die Gründe, welche zur Asylgewährung für den Bruder D._______ führten,
entfalten aus folgenden Gründen Wirkung auch für den Beschwerdeführer.
4.6.4 Aus dem Urteil E-2874/2014 vom 3. November 2014 in welchem dem
Bruder D._______ Asyl gewährt wurde, geht hervor, dass diesem nicht
deshalb Asyl gewährt wurde, weil er von den syrischen Behörden festge-
halten und verhört wurde, nachdem sich sein Bruder B._______ im Jahr
2008 in der Schweiz im Fernsehen regimekritisch geäussert hatte. Es ist
zwar nicht auszuschliessen, dass die syrischen Sicherheitsbehörden
(auch) durch die exilpolitischen Aktivitäten seiner Brüder in der Schweiz auf
D._______ aufmerksam wurden, dieser Umstand ist jedoch weniger be-
achtlich. Viel bedeutsamer und letztlich ausschlaggebend für die Asylge-
währung waren seine glaubhaften Aktivitäten und sein Engagement rund
um das Attentat auf den Kurdenführer X._______ und die Aufklärung sei-
nes Todes, somit also die Ereignisse vom [Datum] in Quamishli. Durch
diese wurde der Bruder des Beschwerdeführers den Behörden als Regime-
gegner bekannt (vgl. E-2874/2014, E. 5.4).
D-467/2015
Seite 10
4.6.5 Sofern also der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt nach
Syrien zurückgehen würde, wäre zu befürchten, dass die syrischen Behör-
den brutal gegen ihn vorgehen würden (vgl. das Referenzurteil
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, E. 5.7.2). Dies nicht nur, weil der Be-
schwerdeführer selbst sich ab dem Jahr 2008 und auch weiterhin kritisch
zur Situation in Syrien äusserte und an Demonstrationen in der Schweiz
teilnahm, sondern umso mehr auch, weil sein Bruder D._______ im Okto-
ber 2011 als Regimegegner identifiziert wurde. Die Argumentation, dem
Beschwerdeführer drohe dieses Risiko nicht, da er bereits als Flüchtling
den Schutz der Schweiz beanspruchen könne, greift aus diesen Gründen
zu kurz. Die Umstände, welche zur Asylgewährung für den Bruder
D._______ geführt haben, bilden neue, eigenständige Elemente der Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers und sind als zusätzliche Faktoren bei
der Beurteilung der drohenden Gefährdungssituation zu würdigen. Da der
Beschwerdeführer auf das Verhalten seines Bruders in Syrien keinen Ein-
fluss nehmen konnte und auch in keiner Weise an den Geschehnissen vom
Oktober 2011 beteiligt war, ergibt sich seine geltend gemachte begründete
Furcht vor Reflexverfolgung auch nicht aus einem unzulässigen Umkehr-
schluss, sondern aus den glaubhaften Asylvorbringen seines Bruders. Die-
ser hatte Syrien erst verlassen, als er selbst in den Fokus der Behörden
gerückt war und ihm in asylbeachtlicher Weise eine Verfolgung von Seiten
des syrischen Regimes drohte.
4.6.6 Zwar ist die Situation in Syrien höchst unübersichtlich und in stetiger
Veränderung begriffen und die damit verbundene Ungewissheit der künfti-
gen Entwicklung führt zu Erschwernissen bei der Behandlung entspre-
chender Asylverfahren (vgl. das Referenzurteil a.a.O., E. 5.4.1). Es ist dem
Bundesverwaltungsgericht jedoch als zuständige Instanz aufgetragen, die
Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger
Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen. Dabei ist auf die zum
heutigen Zeitpunktgegebene Faktenlage abzustellen, soweit dem Gericht
die entsprechenden Erkenntnisse vorliegen (vgl. das Referenzurteil a.a.O.,
E. 5.4.5). Jüngsten Berichten zufolge verschlechtert sich die Lage im zu-
letzt als "relativ ruhig" bezeichneten Quamishli, Assad-treue Milizen befin-
den sich im Kampf mit den kurdischen Truppen und der "Waffenstillstand"
wurde aufgekündigt (vgl. WLADIMIR VAN WILGENBURG, Kurdish 'capital'
erupts in battle between Assad militias and Kurds, Middle East Eye vom
21. April 2016, /news/kurds-syria-confront-syrian-
regime-their-unofficial-capital-880343545#sthash.Op6Pvjm8.d.pdf, be-
sucht am 25.04.2016). Zwar wurde in den letzten Tagen das Waffenstill-
standsabkommen erneuert, jedoch bleiben die syrischen Behörden in
D-467/2015
Seite 11
Quamishli präsent (vgl. TESS OWEN, Qamishli Ceasefire Gives Kurds More
Territroy in Northern Syria, 24. April 2016,
ian-kurds-will-keep-the-territory-they-seized-from-pro-assad-forces-under-
qamishli-ceasefire; so auch Reuters, Kurdish forces to keep areas taken
from Syrian government forces truce, 24. April 2016, /ar-
ticle/us-mideast-crisis-syria-qamashli-idUSKCN0XL0FH, jeweils besucht
am 26.04.2016). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind in diesem
Licht zu würdigen. Gemäss den obigen Ausführungen hatte er zum Zeit-
punkt des zweiten ihn betreffenden Asylentscheids im Dezember 2014 eine
begründete Furcht vor zukünftiger asylbeachtlicher Verfolgung, welche so-
wohl auf objektiven als auch auf subjektiven Nachfluchtgründen beruhte.
4.7 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht ab-
gelehnt. Die Verfügung vom 18. Dezember 2014 ist aus den obigen Erwä-
gungen aufzuheben, dem Beschwerdeführer ist Asyl zu gewähren.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
6.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter weist in seiner Kostennote vom 27. Februar 2015 einen Aufwand
von Fr. 1'757.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) aus. Der
Rechtsvertreter hat eine vom 27. Februar 2015 datierende Kostennote ein-
gereicht, die den Vertretungsaufwand für beide Beschwerdeverfahren (also
auch für das Verfahren des Bruders B._______ und dessen Familie) auf-
führt. Darin wird der erforderliche Zeitaufwand genügend detailliert aufge-
schlüsselt und bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– auf insgesamt 5.25
Stunden veranschlagt. Dieser Aufwand von rund Fr. 1757.90 erscheint dem
Gericht angemessen. Neben den Kosten der Vertretung macht der Rechts-
vertreter keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Auf-
grund der gemeinsamen Beschwerdeführung mit dem Bruder sind die Auf-
wendungen hälftig zu veranschlagen, weshalb die vom SEM auszurich-
tende Parteientschädigung im vorliegenden Verfahren auf insgesamt
Fr. 879.– festzusetzen ist.
D-467/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 879.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: