Abteilung IV
D-4672/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
dessen Ehefrau B._______, geboren (...), deren
gemeinsame Kinder C._______, geboren (...), und
D._______, geboren (...), Russland,
alle vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. Mai 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4672/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden reisten nach eigenen Angaben am
16. April 2005 ohne zu einem Grenzübertritt berechtigende Papiere in
die Schweiz ein. Am gleichen Tag suchten sie im Empfangszentrum
Basel um Asyl nach. Das BFM befragte sie dort am 27. und 29. April
2005 zur Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Grün-
den für das Verlassen des Heimatlandes. An gleicher Stätte führte es
mit ihnen am 9. Mai 2005 die Anhörungen zu den Asylgründen durch.
Am 12. Mai 2005 befragte es den Beschwerdeführer ergänzend zu
dem von ihm abgegeben Militärdienstbüchlein.
A.b In Ergänzung zu den rubrizierten Angaben gab der Beschwerde-
führer bei der Aufnahme seiner Personalien zu Protokoll, er sei ethni-
scher Armenier, gehöre der russisch-orthodoxen Glaubensrichtung an
und sei in E._______ (auch [...], damalige Sozialistische Sowjetrepu-
blik und heutiger Staat Aserbaidschan [Anm. des Gerichts]) geboren
worden. Im Alter von fünf Jahren sei er nach F._______ (Tsche-
tschenien) umgezogen und dort bis im Juni 1990 wohnhaft geblieben.
Anschliessend habe er in G._______ (Armenien) gelebt, ehe er
Anfang 1994 nach Moskau disloziert sei. Im November 2000
schliesslich habe er sich in H._______ (auch [...], gleichnamiger
Oblast [dt. „Gebiet“, Bezirk], Föderationskreis Zentralrussland)
niedergelassen. Dort sei er als Automechaniker tätig gewesen, bis er
Russland am 13. April 2005 zusammen mit seiner kirchlich
angetrauten Frau und dem gemeinsamen Sohn C._______ habe ver-
lassen müssen. Er habe im Oktober 2000 in Moskau einen Herzinfarkt
erlitten und sei gesundheitlich schwer angeschlagen. Weil er nicht
einmal einen russischen Inlandpass besessen habe, sei es für ihn
unmöglich gewesen, einen russischen Reisepass zu erhalten.
Die Beschwerdeführerin hielt zu ihrer Person fest, sie sei russischer
Ethnie, gehöre der russisch-orhodoxen Glaubensgemeinschaft an und
habe von ihrer Geburt bis zur Ausreise immer in H._______ gelebt. Im
Jahre 2001 habe sie ihr Jura-Studium abgeschlossen, in der Folge
jedoch mangels Beziehungen keine Arbeitsstelle gefunden.
A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer in den Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei vom ehe-
maligen Freund seiner Ehefrau, der als Ermittler bei der Polizei in
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H._______ gearbeitet habe, vor die Wahl gestellt worden, entweder
das Land auf der Stelle zu verlassen oder zu riskieren, dass ihm mit
fabrizierten Beweisen eine massgebliche Beteiligung an einem Tö-
tungsdelikt unterschoben werde. Im Juni 1990 sei er in F._______ von
einheimischen Banditen unter falschem Vorwand an einen abgeschie-
denen Ort gebracht worden. Dort hätten ihn die Tschetschenen wegen
seiner armenischen Ethnie beleidigt, mit Schüssen in die Erde einge-
schüchtert und mit einem Gewehrkolben zusammengeschlagen. An-
schliessend sei er gezwungen worden, ein Erpresserschreiben an sei-
ne Familie mit einer Lösegeldforderung über 50'000 Rubel zu verfas-
sen. Dank eines Einheimischen, der ihn erkannt habe, habe er sich
aus der Situation befreien können. Die Entführer seien jedoch vor ihm
an seiner Wohnadresse gewesen und hätten seine Mutter, seine da-
malige Ehefrau und seine beiden Töchter auf brutale Weise getötet
und verbrannt. Was damals geschehen sei, werde er sein Leben lang
nicht vergessen können. Aus Moskau sei er im November 2000 im
Anschluss an seinen Herzinfarkt und einem Spitalaufenthalt von einem
Monat und zehn Tagen weggezogen. In H._______ habe er im März
2001 eine Stelle als Vorarbeiter in einer Autoreparaturwerkstatt
angenommen und im Juni 2001 seine spätere Ehefrau kennengelernt.
Am 13. März 2004 hätten sie sich kirchlich trauen lassen. Erst später
habe er erfahren, dass seine Frau zuvor während eines bei der Polizei
in H._______ absolvierten Praktikums einen dort angestellten
Ermittler, I._______, zum Freund gehabt habe. Am 4. April 2005 habe
ein Unbekannter einen Wagen zur Reparatur in die Werkstatt gebracht.
Tags darauf seien vier Polizeibeamte, darunter I._______ und der am
Vortag erschienene Kunde, in der Werkstatt aufgetaucht, hätten sich
mit ihren Dienstausweisen zu erkennen gegeben und den in die
Reparatur gebrachten Wagen zu sehen verlangt. Auf deren Befehl hin
habe er das Wageninnere abgesucht. Nachdem er eine Pistole
hervorgeklaubt gehabt habe, sei er auf den Polizeiposten
mitgenommen worden. Als er am 8. April 2005 ins Verhörzimmer
gebracht worden sei, hätten ihn dort I._______ und ein anderer
Beamter erwartet. I._______ habe sich ihm als Chefermittler
vorgestellt und ihm beinahe mit einem Aschenbecher den Schädel zer-
trümmert, als er ihm bestätigt habe, wer seine Ehefrau sei. Er habe
ihm sodann unter massiven Drohungen geraten, noch am gleichen Tag
aus der Stadt zu verschwinden und die Hände von seiner Frau zu las-
sen. Für den Fall, dass er seine Frau mitnehmen würde, habe er ihm
mit der Aufnahme auf eine Fahndungsliste gedroht. Mit perfiden An-
spielungen, wonach mit der von ihm angefassten Pistole ein Polizist
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umgebracht worden sei und er jemandem wie ihm, der nicht einmal
einen Pass besitze, mit Leichtigkeit einen Mord oder auch Drogende-
likte anhängen könne, habe er ihm Angst eingejagt. Nur weil er das
Versprechen abgegeben habe, unverzüglich die Stadt zu verlassen,
habe man ihn auf freien Fuss gesetzt. Verstört sei er nach Hause
zurückgekehrt, habe seiner Frau von der Sache erzählt und sei mit ihr
übereingekommen, dass er noch am gleichen Abend den Zug nach
Moskau nehme und sie sich dort drei Tage später treffen würden. Mit
einem Kleinbus seien sie durch ihnen nicht bekannte Länder bis in die
Nähe des Empfangszentrums gefahren worden, ohne unterwegs einen
Grenzübergang zu bemerken. Vor dieser Geschichte mit dem Beamten
I._______ habe er niemals Probleme mit den russischen Behörden ge-
habt.
A.d Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, ihre Asylgründe seien
privater Art. Ihr Mann sei von ihrem früheren Freund, der in H._______
als Ermittler bei der Polizei gearbeitet habe, in Schrecken versetzt und
zur Flucht genötigt worden. Ihre Beziehung zu I._______ habe
ungefähr ein Jahr gedauert. Weil ihr Freund viel getrunken habe und
sie einmal an einem Fest mit seiner Dienstwaffe bedroht habe, sei sie
zu ihm auf Distanz gegangen und habe seine Heiratsanträge
konsequent abgelehnt. Als sie die Beziehung für beendet erklärt und
ihm von ihrem späteren Ehemann erzählt habe, sei I._______ wütend
geworden und habe sie bedroht. Bei späteren Begegnungen auf der
Strasse habe er ihr gesagt, dass ihr Mann nicht einmal ein Russe sei
und er dank seiner Möglichkeiten als Polizeibeamter dafür sorgen
werde, dass sie nicht glücklich würden. Niemals habe sie jedoch
gedacht, dass er die Drohungen in die Tat umsetzen würde. Ihre
persönliche Situation sei umso schwieriger gewesen, als ihre Mutter -
zu ihrem Vater habe sie seit dem dritten Lebensjahr keinen Kontakt
mehr gehabt - eine Heirat mit I._______ gewünscht habe. Am
Vormittag des 9. April 2005 seien Polizeibeamte zu ihr nach Hause
gekommen, hätten die Zimmer durchsucht und sie mit Fragen zu ihrem
Ehemann belästigt. Später sei I._______ persönlich erschienen und
habe ihr vorgeschlagen, mit ihr zusammenzuleben und das Kind wie
sein eigenes aufzuziehen. Bei dieser Gelegenheit habe er ihr auch
gesagt, dass mit dieser Pistole jemand getötet worden sei und es für
ihn die einfachste Sache der Welt sei, ihren Mann hinter Gitter zu
bringen. Sie könne sich unter keinen Umständen eine Rückkehr in ihre
russische Heimat vorstellen. Weil sie im Zusammenhang mit ihrer
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Heirat und dem Verlassen des Heimatlandes nicht im Sinne der Mutter
agiert habe, sei sie von dieser verstossen worden.
B.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2005 - eröffnet am gleichen Tag - stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte mit dieser Begründung die Asylgesuche ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Die Beschwerdeführenden liessen die Verfügung vom 24. Mai 2005 mit
Beschwerde vom 23. Juni 2005 durch ihren damaligen Rechtsvertreter
bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Im
Hauptpunkt stellten sie das Begehren, es sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und zur Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen
sowie zur vollumfänglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Im Eventualpunkt beantragten sie die An-
erkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl. Im Subeven-
tualpunkt ersuchten sie um Feststellung der Unzumutbarkeit sowie
eventuell der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung und um An-
weisung des BFM, von Amtes wegen ihre vorläufige Aufnahme in der
Schweiz anzuordnen.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführen-
den ein als Vorladung bezeichnetes fremdsprachiges Dokument ein-
schliesslich einer Übersetzung ins Deutsche, ein Arztzeugnis vom
23. Mai 2005 betreffend den Beschwerdeführer und die Kopie eines
Arztterminkärtchens mit einer für den 4. Juli 2005 vorgesehenen Kon-
sultation des Beschwerdeführers bei seinem Hausarzt (Allgemeine
Medizin FMH) zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2005 bestätigte der Instruktions-
richter der ARK das den Beschwerdeführenden zustehende Recht auf
einen Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfah-
rens. Weiter forderte er die Beschwerdeführenden zur Leistung eines
Verfahrenskostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 26. Juli 2005 auf,
unter der Androhung, bei ungenutztem Ablauf der Frist werde auf die
Beschwerde nicht eingetreten.
E.
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E.a Mit Eingabe vom 12. Juli 2005 ersuchten die Beschwerdeführen-
den unter Berufung auf eine beigefügte Fürsorgebestätigung vom
30. Mai 2005 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Daneben gaben
sie als weiteres Beweismittel ein den Beschwerdeführer betreffendes
Arztzeugnis vom 29. Juni 2005 zu ihrem Dossier.
E.b Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2005 hiess der Instruktions-
richter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) gut und verzichtete in teilweiser Wiedererwägung seiner
Zwischenverfügung vom 11. Juli 2005 auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Des Weiteren ordnete er die Überweisung der Akten an
das BFM zur Vernehmlassung an.
F.
F.a In seiner Vernehmlassung vom 3. August 2005 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde.
F.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. August 2005 stellte der
Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführenden eine Kopie der
Vernehmlassung zu und gewährte ihnen das Recht, bis zum 23. Au-
gust 2005 darauf zu replizieren.
F.c In ihrer Replik vom 23. August 2005 nahmen die Beschwerdefüh-
renden zu den Argumenten des BFM in der Vernehmlassung Stellung,
hielten an ihren bisherigen Ausführungen vollumfänglich fest und
ersuchten antragsgemäss um Gutheissung der Beschwerde.
F.d
Am (...) brachte die Beschwerdeführerin in J._______ den
gemeinsamen Sohn D._______ zur Welt.
G.
Mit Folgeeingaben vom 24. März 2006 und 6. April 2006 wurden ein
Kurzbericht vom 2. März 2006 der Externen Psychiatrischen Dienste
des Kantons K._______, ein Bericht des Hausarztes vom 15. März
2006 und ein Bericht vom 31. März 2006 der zuständigen Ärztinnen
am Kantonsspital L._______, alle den Beschwerdeführer betreffend,
zu den Akten gegeben.
Seite 6
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H.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Be-
schwerdeverfahren von der ARK.
I.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2007 orientierten die Beschwerdeführenden
über die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit ihrem vormaligen
Rechtsvertreter und zeigten mittels Vollmacht vom 4. April 2007 die
Vertretung durch die rubrizierte Institution an.
J.
J.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. September 2009 - eröff-
net am 2. Oktober 2009 - forderte der Instruktionsrichter die Be-
schwerdeführenden zur Einreichung eines aktuellen Berichts über den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers innert 30 Tagen auf.
J.b Am 2. November 2009 liessen die Beschwerdeführenden einen
Bericht der Kantonalen Psychiatrischen Klinik K._______ vom 22. Ok-
tober 2009 sowie zwei Austrittsberichte derselben Klinik vom 17. Juli
2009 und 21. Mai 2006, alle den Beschwerdeführer betreffend, zu den
Akten geben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 VGG genannten Behörden,
zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG
sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor,
womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-
deinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt
diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglich-
keit an das Bundesgericht aus.
Seite 7
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Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat
das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der
seit dem 23. Juni 2005 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM vom 24. Mai 2005 übernommen (Bst. H
hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; Entscheide des Schweizerischen Bun-
desverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei sich das
Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängig gewe-
senen Asylverfahren sind zudem die auf diesen Zeitpunkt beziehungs-
weise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der Asyl-
gesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006
4767 und 2007 5573).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vol-
lem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest (Art. 12 VwVG) und es wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen an-
zuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu
geben, von der es überzeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor dem Bundes-
amt teilgenommen, sind durch die am 24. Mai 2005 ergangene Ver-
fügung berührt und können sich auf ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit sind sie
zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzu-
treten.
2.3 Das am (...) in der Schweiz geborene Kind D._______ wird in das
vorliegende Urteil miteinbezogen.
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3.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass
die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK
2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit-
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist
jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs-
furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
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3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus
heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfol-
gung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dement-
sprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004
Nr. 1 E. 6a S. 9).
3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21
E. 6.1 S. 190 f.).
4.
4.1 Vorliegend gelangte das BFM in der angefochtenen Verfügung zur
Einschätzung, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Auskünften in
den Befragungen den gelockerten Beweisanforderungen des Glaub-
haftmachens nicht zu genügen vermögen. Den Schilderungen der Be-
schwerdeführerin fehle es an Realitätsbezug. So sei zweifelhaft, dass
der frühere Freund der Beschwerdeführerin vier Jahre nach der Tren-
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nung dazu bereit gewesen sei, durch illegale Machenschaften seine
Arbeit und seine berufliche Stellung zu gefährden. Die zwischenzeitlich
erfolgte Heirat und die Geburt des ersten Kindes stellten Elemente
dar, die I._______ bestimmt von der Sinnlosigkeit weiterer
Bemühungen um die Beschwerdeführerin überzeugt hätten. Nicht
überzeugend sei im Weiteren das Vorbringen, wonach sich I._______
sogar bereit erklärt habe, das Kind bei sich aufzunehmen. Ebenso
wenig sei es glaubhaft, dass I._______ überhaupt in Erwägung
gezogen habe, mit Hilfe einer Pistole in einem Kundenfahrzeug den
Beschwerdeführer für die Ermordung eines Polizisten verantwortlich
zu machen. Ein solches Vorgehen sei auch nicht mit der These zu
erklären, wonach es sich um einen Komplott gehandelt habe. Es sei
absehbar, dass im Rahmen einer gerichtlichen Beurteilung der
Angelegenheit die Unschuld des Beschwerdeführers sogleich zum Vor-
schein gekommen wäre und I._______ sich mit massiven Problemen
konfrontiert gesehen hätte. Im Übrigen habe dieser ohnehin damit
rechnen müssen, dass die Beschwerdeführerin in der behaupteten
Situation ihrem Ehemann folgen würde, was sie denn auch tatsächlich
getan habe. Ingesamt hinterliessen die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden einen konstruierten, realitätsfremden Eindruck.
In der Vernehmlassung vom 3. August 2005 führte das BFM aus, an-
gesichts der in der Entscheidbegründung dargelegten Unglaubhaftig-
keit der Vorbringen könne darauf verzichtet werden, die mit der Be-
schwerde eingereichte, undatierte Vorladung für den 28. April 2005
eingehend zu würdigen beziehungsweise eine Botschaftsabklärung
zur Verifizierung des Dokuments zu veranlassen. Dokumente dieser
Art könnten in Russland bekanntermassen ohne weiteres unrechtmäs-
sig erworben werden, weshalb ihnen nur ein äusserst geringer Beweis-
wert zukomme. Eine Verwicklung des Beschwerdeführers in eine Un-
tersuchung in Russland könne damit nicht bewiesen werden. Die in der
Beschwerde vertretene Ansicht, wonach die wahre Erklärung für das
Vorhandensein von Fingerabdrücken des Beschwerdeführers auf der
Pistole von keinem Richter geglaubt würde, könne im Übrigen nicht
geteilt werden. Dass ein Karrosseriespengler eine Pistole, die er unter
einem Sitz eines Kundenfahrzeuges auffinde, auch mit den Händen
anfasse, sei durchaus nachvollziehbar. Abgesehen davon seien für
den Nachweis, dass der Beschwerdeführer damit einen Polizisten um-
gebracht habe, mehr als lediglich Fingerabdrücke erforderlich, so na-
mentlich ein nachvollziehbares Motiv und das Fehlen eines Alibis.
Seite 11
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4.2 Ob das BFM mit diesen Erwägungen die Beweisregel von Art. 7
Abs. 2 und 3 AsylG zu restriktiv angewandt hat, wie dies auf Be-
schwerdeebene moniert wird, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung
zu prüfen, in welcher das Gericht die für und die gegen die Glaubhaf-
tigkeit sprechenden Elemente zueinander in Beziehung setzt und ge-
bührend gewichtet (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.2.1 Das BFM legt den Schwerpunkt seiner Argumentation zu Recht
auf das offensichtliche Missverhältnis zwischen den vom früheren
Freund der Beschwerdeführerin angeblich gewählten Methoden und
eingegangenen Risiken einerseits und den gänzlich fehlenden Garan-
tien der Zielerreichung andererseits. Allein mit dem blossen Faktum,
dass sich die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers auf einer Pistole
befinden, mit der einem Polizisten tödliche Schussverletzungen zu-
gefügt wurden, ist selbst bei Annahme weit reichender Einflussmög-
lichkeiten des Beamten I._______ keine Grundlage für eine
substanzielle Verdächtigung oder gar Überführung des Beschwerde-
führers als Täter geschaffen. Durch eine solche Vorgehensweise
würden dem Beschwerdeführer zudem zahlreiche Verteidigungs-
möglichkeiten belassen, so namentlich in Bezug auf die einzelnen
Szenen, die sich am 4. und 5. April 2005 in der Autowerkstatt ab-
gespielt haben sollen. Dass der Polizeibeamte I._______ am 5. April
2005 höchstpersönlich in der Werkstatt erschien und sich dort poten-
ziellen Entlastungszeugen des Beschwerdeführers zeigte, ist schwer
nachvollziehbar. Dies gilt umso weniger in Anbetracht der Aussage des
Beschwerdeführers, wonach er von den zu viert erschienen
Polizeibeamten direkt in der Werkstatt zusammengeschlagen worden
sei. Dass das solchermassen turbulente Geschehen von der 15
Personen umfassenden Belegschaft der Werkstatt (vgl. act. 9/19, S. 4)
vollkommen unbemerkt blieb, ist nicht anzunehmen und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (vgl. act. 9/19, S. 5).
Die Vorinstanz weist sodann treffend darauf hin, dass die
Fingerabdrücke ohnehin nur ein isoliertes Verdachtsmoment darstellen
würden, zu denen sich für einen dringenden Tatverdacht und eine
fundierte Anklage gegen den Beschwerdeführer weitere gesellen
müssten, so namentlich ein einleuchtendes Tatmotiv und das Fehlen
eines Alibis. Von den Beschwerdeführenden wurde jedoch auch nicht
ansatzweise aufgezeigt, welche weiteren Möglichkeiten I._______ in
der Hand haben beziehungsweise sich zu Nutzen machen könnte, um
den Tatverdacht gezielt auf den Beschwerdeführer zu lenken.
Inbesondere wurde von ihnen vollkommen ausgeblendet, zu welchem
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Zeitpunkt und unter welchen Umständen sich die Ermordung des
Polizeimitarbeiters zugetragen haben soll, die I._______ angeblich
dem Beschwerdeführer anzulasten versuchte. Abgesehen davon stell-
te sich immer noch die Frage nach dem Stand der Ermittlungen in die-
ser anderen Angelegenheit sowie gegebenenfalls nach der Korrespon-
denz der Persönlichkeit des Beschwerdeführers mit dem entsprechen-
den Täterprofil.
4.2.2 In den Aussagen des Beschwerdeführers finden sich im Übrigen
etliche Ungereimtheiten, von denen diejenige im Zusammenhang mit
der Registrierung des Kundennamens am 4. April 2005 speziell her-
vorzuheben ist. Der Beschwerdeführer zeigte in diesem Punkt ein auf-
fallend konfuses Aussageverhalten. So hielt er zunächst fest, der
Kunde habe sich ihm nicht vorgestellt. Auf die Frage, ob er denn des-
sen Namen bei der Entgegennahme des Autos nicht aufgenommen
habe, erwiderte er zunächst, er habe dies getan. Im nächsten Satz
schwächte er seine affirmative Antwort sogleich wieder ab, indem er
erklärte, dass er sich „kaum“ an den Namen erinnern könne und es im
Betrieb üblich gewesen sei, „eher“ die Autonummer und die Arbeiten
zu notieren (vgl. act. 9/19, S. 4). Derart wechselhafte Aussagen erwe-
cken nicht den Eindruck, dass die davon betroffene Person über ein
wenige Tage zurückliegendes Ereignis von besonderer Tragweite be-
richtet.
4.2.3 Weiter vermögen die Beschwerdeführenden nicht einsichtig zu
machen, warum I._______ ausgerechnet im April 2005 zu den
behaupteten Machenschaften hätte greifen sollen, zu einem Zeitpunkt,
da seit dem Ende der Beziehung mit der Beschwerdeführerin bereits
vier Jahre verstrichen waren und diese sich in der Zwischenzeit mit
dem Beschwerdeführer kirchlich vermählt und von diesem ein Kind
bekommen hatte. Zu Recht gibt das BFM in diesem Zusammenhang
auch zu bedenken, dass I._______ selbst bei Gelingen des
Vorhabens, den Beschwerdeführer aus H._______ zu vertreiben, noch
keinerlei Gewähr dafür gehabt hätte, dass die Beschwerdeführerin
eine abrupte Kehrtwende machen und sich zusammen mit ihrem Kind
auf seine Seite schlagen würde. Ein nicht unwesentlicher Aspekt stellt
hierbei auch das Schicksal des Kindes dar. In der Tat erscheint es weit
hergeholt, dass I._______ sich unter den behaupteten Umständen
verpflichtet hätte, die Sorge für den leiblichen Sohn des ihm
verhassten Beschwerdeführers zu übernehmen. Die Beschwerde-
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führenden verzichten denn auch darauf, das entsprechende Argument
der Vorinstanz in ihre Entgegnungen aufzunehmen.
4.2.4 Bezüglich der erst mit der Beschwerde eingereichten Vorladung
ist vorauszuschicken, dass in Russland - wie in zahlreichen anderen
Heimatländern von Asylsuchenden (vgl. etwa betreffend Pakistan
EMARK 1996 Nr. 21 E. 4b S. 210 f.) - Imitate in der Erscheinungsform
von offiziellen Dokumenten mühelos gegen Bezahlung zu erwerben
sind. Angesichts dieser Tatsache ist es angezeigt, Dokumenten aus
diesen Ursprungsländern ungeachtet der Ausstattung mit vermeintli-
chen Echtheitsmerkmalen wie Stempeln, Unterschriften, Marken oder
Briefköpfen grundsätzlich mit Zurückhaltung zu begegnen. Im Falle der
hier vorliegenden Vorladung erscheinen entsprechende Vorbehalte
umso angebrachter, als die Beschwerdeführenden keine echte Bereit-
schaft erkennen lassen, die konkreten Umstände der Beschaffung und
Weiterleitung des eingereichten Dokuments selber zu beleuchten. In
der Beschwerde belassen sie es bei der vagen Bemerkung, sie hätten
das Dokument via frühere Vermieterin erhalten. Darüber, unter wel-
chen Umständen und zu welchem Zeitpunkt die Vermieterin das Doku-
ment in die Hände bekam, geben sie keine Auskunft. Vor allem aber
halten sie verborgen, in welchem Moment das Dokument ihnen hier in
der Schweiz zugegangen ist beziehungsweise sie von der darin ent-
haltenen Aufforderung des Beschwerdeführers zum Erscheinen vor
dem Untersuchungsrichter am 28. April 2005 erfahren haben. Als Fol-
ge dieses Versäumnisses bleiben die Gründe völlig unklar, die dazu
geführt haben, dass sie in den Anhörungen vom 9. und 12. Mai 2005
das Bestehen einer Vorladung mit keiner Silbe erwähnt haben, ob-
schon der darin aufgeführte Termin längst verstrichen war.
Unter den gegebenen Umständen ist verlässlich abzusehen, dass aus
Nachforschungen über die Schweizerische Botschaft in Moskau keine
zusätzlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die eine andere
Beurteilung der Glaubhaftigkeitsfrage herbeizuführen vermöchten.
Sind die bereits vorliegenden Akten in diesem Grad vorbestimmend für
den Ausgang des Verfahrens, darf von der Abnahme angebotener Be-
weismittel abgesehen werden. Eine solche - antizipierte - Beweiswürdi-
gung ist mit anderen Worten dann angebracht, wenn ohne Willkür vor-
weg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung
würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbe-
sondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend
erstellt erscheint, das Gericht den Sachverhalt aufgrund eigener Sach-
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kunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vorn-
herein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen
Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. CHRISTOPH AUER, in:
Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 17 zu Art. 12,
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111, 271 und
320; BGE 130 II 425 E. 2.1; EMARK 1995 Nr. 23 E. 5b S. 223, EMARK
2003 Nr. 13 E. 4c). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das
Begehren um Überprüfung der eingereichten Vorladung durch die
Schweizerische Botschaft auf ihre Echtheit hin ist deshalb
abzuweisen.
4.2.5 Mit ihren Vorbringen in der Beschwerde und in der Replik gelingt
es den Beschwerdeführern nicht, ihre Asylgründe in ein glaubhafteres
Licht zu stellen. Die dortigen Entgegnungen stellen lediglich Mutmas-
sungen oder in den Raum gestellte Behauptungen dar. In erster Linie
gilt dies für die These, wonach kein Mensch glauben und ein Gericht
es als plumpe Ausrede werten würde, dass der Beschwerdeführer die
Pistole nichtsahnend aus einem Auto heraus behändigt habe. Was die
weiteren Beanstandungen betrifft, so laufen diese allesamt auf die Be-
mühung hinaus, blosse Spekulationen über eine mögliche Entwicklung
als den einzig denkbaren Ereignisverlauf darzustellen. Auf diese Weise
vermögen die Beschwerdeführenden ihren Ausführungen in den Be-
fragungen keine schärferen Konturen zu verleihen.
4.2.6 Aus dem Erwogenen ergibt sich als Fazit, dass der angebliche
Versuch des ehemaligen Freundes der Beschwerdeführerin, ihren
Ehemann in eine Geschichte um einen Polizistenmord hineinzuziehen
und auf diese Weise seine frühere Partnerin zurückzugewinnen, nicht
einem realistischen Vorgehen entspricht. Nach Abwägung aller diesbe-
züglicher Anhaltspunkte in den Akten erachtet das Gericht es deshalb
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unwahrscheinlich, dass die
Beschwerdeführenden wegen der von ihnen behaupteten Umstände
aus Russland ausgereist sind. Die Beschwerdeführenden vermögen
die betreffenden Ereignisse somit weder nachzuweisen noch glaubhaft
im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen. Angesichts der
aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren diesbezügli-
chen Einwendungen in der Beschwerde und in der Replik vom 23. Au-
gust 2005 einzugehen, da diese nicht zu einem anderen Prüfungser-
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gebnis in der Frage der Glaubhaftmachung eines unter dem Blickwin-
kel von Art. 3 AsylG relevanten Sachverhalts führen.
4.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das BFM davon abse-
hen durfte, die Gesuchsbegründungen der Beschwerdeführenden auf
ihre asylrechtliche Relevanz hin zu überprüfen (vgl. Art. 7 Abs. 1
AsylG). Die darauf abzielende Rüge in der Beschwerde erweist sich
als unbegründet. Weiter ist zu konstatieren, dass das BFM den für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft wesentlichen Sachverhalt voll-
ständig und richtig ermittelt hat. Zum Argument, wonach die Bezeich-
nung des Beschwerdeführers als russischer Staatsangehöriger zeige,
dass das BFM diesen nicht ernst nehme, ist auf die Befragungsproto-
kolle zu verweisen. So ist der Beschwerdeführer im Protokoll der Erst-
befragung vom 27. April 2005 als russischer Staatsangehöriger aufge-
führt (vgl. act. A1/9, S. 1). Zu Beginn der Anhörung vom 9. Mai 2005
bestätigte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass die in der Erstbe-
fragung gemachten Angaben zu seinen Personalien stimmten (vgl.
act. A9/10, S. 2). Anzeichen für Verständigungsprobleme zwischen ihm
und dem Dolmetscher sind nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer
versicherte im Gegenteil auf Befragen hin, den Dolmetscher „sehr gut“
(vgl. act. A1/9, S. 7) beziehungsweise „gut“ (vgl. act. A9/10, S. 2) ver-
standen zu haben. Abgesehen davon wurden ihm die Protokolle nach
Beendigung der Befragungen jeweils in die russische Sprache rück-
übersetzt, worauf er diese mit seiner Unterschrift als wahrheitsgetreu
und deckungsgleich mit seinen Aussagen bestätigte (vgl. act. A1/9,
S. 7; A9/10, S, 9). Er hat sich deshalb ohne Einschränkung auf den
protokollierten Aussagen behaften zu lassen. Die Rüge in der Be-
schwerde, wonach das BFM durch eine selektive Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs des Beschwerdeführers begangen habe, erweist sich damit eben-
falls als unbegründet.
4.4 Nach Würdigung der gesamten Umstände ist als Ergebnis festzu-
halten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG nicht
erfüllen. Folgerichtig bleibt ihnen eine Gewährung des Asyls durch die
schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG).
Die Ablehnung ihrer Asylgesuche durch das BFM ist dementsprechend
zu bestätigen.
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5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.1 Vorliegend hat der Kanton den Beschwerdeführenden keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diese können sich auch nicht
auf einen Anspruch auf Erteilung eier Aufenthaltsbewilligung berufen
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Ihre Wegweisung aus der Schweiz steht
somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterrei-
se der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-
oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Auslän-
derinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im
Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4
AuG).
Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheid-
zeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27
E. 4f S. 211).
5.2.1 Zum Kriterium der Zulässigkeit ist vorab festzuhalten, dass das
in Art. 5 AsylG in Anlehnung an Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sta-
tuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (vgl. auch Art. 25
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3
AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz bietet. Vorliegend kommt
daher die Anwendung dieser Bestimmungen von vornherein nicht in
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Betracht, nachdem aus den zuvor dargelegten Gründen die Beschwer-
deführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen.
5.2.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) dar (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, Beendi-
gung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne
2009, Rz. 8.102; WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.68; PETER BOLZLI in
MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar
Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen).
Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfül-
lung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Weg-
weisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die be-
troffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Ge-
fährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemei-
nen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch ei-
ne Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort
nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen wer-
den.
5.2.2.1 In Russland besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die
sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile dessel-
ben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Kon-
flikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund
derer die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin
nicht.
5.2.2.2 In individueller Hinsicht ist mittels verschiedener Beweismittel
erstellt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz
massive gesundheitliche Probleme beklagt. Vom 13. September 2009
bis 20. Oktober 2009 befand sich der Beschwerdeführer in der Kanto-
nalen Psychiatrischen Klinik K._______ in stationärer Behandlung,
nachdem er sich dort bereits im April 2006 und April 2009 jeweils
mehrere Wochen aufgehalten hat. In seinem Bericht vom 22. Oktober
2009 diagnostiziert der zuständige Klinikarzt beim Beschwerdeführer
eine Vielzahl von psychischen und somatischen Krankheiten. Im Vor-
dergrund stehen dabei eine schwere posttraumatische Belastungsstö-
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rung (PTBS) bei aktuell erneuter heftiger Dekompensation, Diabetes
mellitus Typ II, arterielle Hypertonie, eine koronare Herzkrankheit nach
Myokardininfarkt, Adipositas (Fettleibigkeit), Dyslipidämie (Fettstoff-
wechselstörung), Osteochondrose (Veränderung des Bandscheiben-
knorpels) sowie ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
(Schlafstörung mit Atemstillständen). Hinsichtlich Einflussfaktoren auf
den Krankheitsverlauf hält der Bericht erstattende Arzt fest, der Be-
schwerdeführer habe aufgrund der schweren wiederholten Kriegstrau-
mata und des Familienverlustes eine Persönlichkeitsveränderung im
Sinne einer paranoischen Entwicklung mit stabil bleibenden Beein-
trächtigungen durchgemacht. In der aktuellen Behandlungsphase zwi-
schen dem Klinikeintritt am 13. September 2009 und der Untersu-
chung vom 20. Oktober 2009 durchlebe der Beschwerdeführer eine
mittelgradige depressive Episode und zeige unter anderem eine
schreckhafte und paranoische Verarbeitung der Umgebung. Aufgrund
der diesjährigen Krankheitsentwicklung und den jüngsten somatischen
Entgleisungen und Behandlungskomplikationen (Unterschenkelfraktur
am 9. Juli 2009 mit konsekutivem Infekt und Antibiotika-Allergie) weise
er deutliche Retraumatisierungsanzeichen auf, wobei die somatische
Diagnostik ebenso beachtet werden müsse. Die stationäre Behandlung
wie nun auch die ambulante Nachsorge gestalteten sich sehr aufwän-
dig als Folge des bedenklichen Zustands des Beschwerdeführers im
psychischen wie im somatischen Bereich. In der vollstationären Phase
habe unter hoher Dosierung von Neuroleptika in Kombination mit Anti-
depressiva unter Berücksichtigung der somatisch bedingten Beein-
trächtigung (Beinschiene und Rollstuhlbedürftigkeit nach Unterschen-
kelfraktur und Behandlungskomplikationen) und Medikamente im hoch
strukturierten Akutbereich eine langsame Stabilisierung des sehr er-
regten bedenklichen Zustands angestrebt werden müssen. Auch wenn
aktuell eine psychiatrische Stabilisierung erreicht worden sei, werde in
der ambulanten Nachsorge eine psychische und somatische ambulan-
te engmaschige Betreuung unerlässlich sein. Das Behandlungssystem
habe somit weiterhin hohen Anforderungen zu genügen. Die schwer-
wiegende Krankheitsentwicklung mit einer Verschlechterung über die
vergangenen vier Beobachtungs- und Behandlungsjahre weise auf ei-
nen sehr engmaschigen und interdisziplinären Behandlungsbedarf hin.
Notwendig und angemessen sei eine kombiniert psychotherapeuti-
sche, psychiatrische, pharmakotherapeutische und fachpflegerische
Behandlung, die im Übrigen einen hohen Koordinationsaufwand zwi-
schen den psychiatrischen und somatischen Instanzen bedinge. Bei
Gewährleistung einer solchen Behandlung sei ein gleich bleibendes
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Zustandsbild abzusehen; eine Gesamtbesserung im Sinne einer Ge-
sundung sei aufgrund der beständigen Krankheitsanteile im somati-
schen und psychiatrischen Bereich hingegen keinesfalls zu erwarten.
Aufgrund ihrer Komplexität und Engmaschigkeit sei nicht davon aus-
zugehen, dass die notwenigen Kontrollen und Behandlungen im Her-
kunftsland gewährleistet werden könnten.
Zur aufgezeigten Problematik ist vorweg klarzustellen, dass Gründe
ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im All-
gemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die er-
forderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht er-
hältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner
die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizini-
schen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Von einer solchen Un-
zumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Mög-
lichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl.
EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b
S. 157 f.).
Die vorliegend beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen
und somatischen Gesundheitsstörungen sind hinreichend belegt. Die
Feststellung des BFM im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung in der
angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer seit dem
Jahr 2000 an einem schwachen Herz leide, gibt die aktuelle Situation
nicht richtig wieder und erweist sich als unvollständig beziehungsweise
überholt. Im oben zitierten Arztbericht wird sodann das Phänomen der
paranoischen Persönlichkeitsveränderung auf „wiederholte Kriegstrau-
mata“ und einen „Familienverlust“ zurückgeführt. Soweit damit Erleb-
nisse des Beschwerdeführers während seiner in F._______
verbrachten Lebensphase gemeint sind, ist festzuhalten, dass die
Glaubhaftigkeit der diesbezüglich geltend gemachten, nicht im
Zentrum der Gesuchsbegründungen stehenden Vorfälle im Jahr 1990
nicht beurteilt zu werden braucht, zumal in Bezug auf die Zumut-
barkeitsprüfung ohnehin die Tatsache einer erheblichen psychischen
Gesundheitsstörung und nicht die Frage nach deren Ursache und
Auslöser von Bedeutung ist. Die aus den Akten greifbaren psychischen
und somatischen Krankheitsbilder aufseiten des Beschwerdeführers
sind vielfältig und geprägt von einer Tendenz der Stagnation oder gar
Verschlechterung seit Inangriffnahme der Behandlung in der Schweiz.
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Einzelne der diagnostizierten multiplen Gebrechen wie namentlich die
schwere PTBS mögen in Zentralrussland in staatlichen Kliniken oder
anderen Institutionen grundsätzlich behandelbar sein (vgl. Län-
deranalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Russische Fö-
deration: Behandlung von PTBS, Auskunft vom 20. April 2009, S. 2).
Der Zugang zu einer Behandlung dürfte jedoch voraussetzen, dass der
Patient über eine permanente Registrierung und eine staatliche
Krankenversicherung verfügt. Es bestehen sodann in der Russischen
Föderation Mängel und Defizite bei der Behandlung psychischer
Erkrankungen, und die therapeutischen Kapazitäten sind beschränkt.
Aufgrund der erhältlichen Informationen ist am Wahrscheinlichsten,
dass im vorliegenden Fall nach einer Unterbringung des
Beschwerdeführers in einer Klinik die Abgabe von Medikamenten je
nach Anweisung der Klinikärzte klar im Vordergrund stehen würde und
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungsformen nicht oder
nicht im erforderlichen Mass zum Zuge kämen. Gemessen an dem aus
ärztlicher Sicht vorhandenen Bedarf einer interdisziplinären und eng-
maschigen Begleitung, wie sie oben beschrieben wurde, ist es somit
kaum realistisch, dass dem Beschwerdeführer in Russland eine Be-
handlung zu Teil würde, die eine weitere Verschlechterung seines be-
reits äusserst labilen Gesundheitszustands verhindern oder merklich
verzögern würde.
Das Vorhandensein der notwendigen medizinischen Infrastruktur und
die Erschwinglichkeit der entsprechenden Behandlung sind für sich
alleine jedoch noch keine genügenden Indizien für die Annahme der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Es ist vielmehr im Rahmen
einer Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurtei-
len, ob es den Beschwerdeführenden angesichts der bestehenden
Rahmenbedingungen voraussichtlich gelingen würde, sich in Russland
wiederum eine menschenwürdige Existenz aufzubauen beziehungs-
weise unter menschenwürdigen Umständen zu leben. Gerade in dieser
Hinsicht fehlt es im Falle des Beschwerdeführers an den erforderlichen
Voraussetzungen. Angesichts der komplexen und weit reichenden Be-
handlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers, der gänzlich fehlen-
den Berufserfahrung seitens der Beschwerdeführerin sowie der beiden
unterstützungsbedürftigen Kinder im Alter von fünf und drei Jahren wä-
re das wirtschaftliche Überleben der Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr nach Russland ernsthaft in Frage gestellt. Zwangsläufig
gefährdet würde dadurch auch das Wohl der Kinder, welches bei der
Zumutbarkeitsprüfung im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkom-
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mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107)
einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung darstellt (vgl. BVGE
D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2). Selbst wenn die Beschwerde-
führenden im Falle einer Rückkehr nach H._______ daselbst auf ein
soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könnten, was sie freilich
bestreiten, erscheint es aufgrund der Aktenlage zweifelhaft, dass
dieses eine adäquate Betreuung und Unterstützung der vierköpfigen
Familie auf Dauer sicherstellen könnte. Dabei ist auch zu bedenken,
dass aus den dargelegten Gründen bei einer allfälligen Rückkehr nach
Russland eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung des
Beschwerdeführers befürchtet werden muss. Eine Abwägung aller zu
berücksichtigender Elemente führt demnach zum Schluss, dass es
den Beschwerdeführenden als Familie im heutigen Zeitpunkt kaum
gelingen dürfte, sich auf dem Gebiet der Russischen Föderation eine
menschenwürdige Existenz aufzubauen. Es würde für sie somit als
Resultat eines Zusammenwirkens verschiedener individueller Risiko-
faktoren (vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.68) eine konkrete Gefähr-
dungssituation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG entstehen.
5.2.2.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte
sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie
(vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f.,
EMARK 1995 Nr. 24 E. 11 S. 230 ff.) gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung gegenüber
den Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt als nicht zumutbar
zu erachten ist. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf
ein unbotmässiges Verhalten der Beschwerdeführenden, welches eine
nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AuG be-
dingen würde, weshalb die Voraussetzungen für eine vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG gegeben sind.
5.2.3 Bei dieser Sachlage entfällt eine Prüfung der Frage, ob der Voll-
zug der Wegweisung sich als unzulässig beziehungsweise als unmög-
lich erweist. Die Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit,
Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen gege-
ben ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrach-
ten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (EMARK 2006 Nr. 6
E. 4.2. S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme stünde den Beschwerdeführenden wiederum die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Seite 22
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Art. 31 ff. VGG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvoll-
zug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes
wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhält-
nisse zu prüfen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit im
Eventualpunkt beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und das BFM anzuweisen, für die Be-
schwerdeführenden die vorläufige Aufnahme anzuordnen; im Übrigen
ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung vom 24. Mai 2005 sind demnach aufzuheben, und
das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
7.
7.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfah-
rens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1, Satz 2
VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner
Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorlie-
genden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit grundsätzlich die um
die Hälfte zu ermässigenden Kosten den Beschwerdeführenden zu
überbinden. Mit Verfügung vom 19. Juli 2005 hiess der Instruktions-
richter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut (vgl. Prozessge-
schichte, Bst. E.b). Hinweise auf eine zwischenzeitliche wesentliche
Veränderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Be-
schwerdeführenden wurden seither nicht aktenkundig. Weil sie somit
weiterhin als prozessual bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gelten, bleiben sie von der Pflicht zur Kostentragung befreit. Dement-
sprechend ist von der Erhebung von Verfahrenskosten ganz abzuse-
hen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Den Beschwerdeführenden ist - als teilweise obsiegender Partei -
für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kos-
ten eine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist praxisgemäss
Seite 23
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infolge des Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu kürzen
(vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Beschwerdeführenden haben ihre
Rechtsbegehren unter Entschädigungsfolge gestellt, im bisherigen
Verlauf des Verfahrens jedoch darauf verzichtet, eine Kostennote ihres
vormaligen beziehungsweise mit Vollmacht vom 4. April 2007 manda-
tierten Rechtsvertreters vorzulegen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Ein-
forderung einer solchen kann verzichtet werden, zumal sich der not-
wendige Zeitaufwand mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt
(Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die
Entschädigung ist deshalb aufgrund der Akten festzusetzen und auf
insgesamt Fr. 1'600.-- zu bemessen (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Neben den
Kosten der Vertretung machen die Beschwerdeführenden keine weite-
ren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Die ihnen vom BFM
geschuldete Parteientschädigung ist alsdann nach hälftiger Kürzung
auf insgesamt Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzu-
setzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 24
D-4672/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und das
BFM sei anzuweisen, für die Beschwerdeführenden die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
24. Mai 2005 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Be-
schwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 800.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lagen: Verfügung des BFM vom 24. Mai 2005 im Original, fremd-
sprachiges Originaldokument mit deutscher Übersetzung)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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