Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4672/2009/wif
Urteil vom 11. März 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger persischer
Ethnie aus B._______ (Provinz C._______) – suchte am 14. Januar 2009
in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der
Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom
19. Januar 2009 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 25. März
2009 im Wesentlichen vor, er stamme aus einer politisch aktiven Familie.
Er selbst sei im Iran jedoch nicht politisch tätig gewesen, sondern habe
lediglich dank einer verbotenen Satellitenantenne Sendungen der
Volksmujaheddin (Mujahedin-e Khalq, MEK) geschaut; wäre er dabei
ertappt worden, wäre er ins Gefängnis gekommen. Abgesehen von ihm,
seinem Bruder und einem Cousin seien alle männlichen
Familienmitglieder als Anhänger oder Sympathisanten der MEK
festgenommen worden. Sein (Verwandter) – (…) – sei zu Beginn der
Revolution zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden, wobei er nach
einem Jahr (vgl. A10 S. 3) beziehungsweise zwei Jahren (vgl. A1 S. 5)
auf Bewährung entlassen worden sei. Auch sein (Verwandter)
mütterlicherseits sei von 1995 bis 2007 im Gefängnis gewesen, und ein
(Verwandter) sei im Jahr 1988 hingerichtet worden. Zudem seien fünf
(Verwandte) mütterlicherseits zirka 2001/2002 verhaftet und – mit
Ausnahme eines (Verwandten), der nach einem Jahr entlassen worden
sei – bis 2007/2008 inhaftiert gewesen (vgl. A1 S. 5); respektive vier
(Verwandte) seien zu vierzehn Jahren Haft verurteilt, jedoch im Jahr 2007
aufgrund einer Amnestie entlassen worden, und zwei im Jahr 2003
aufgegriffene (Verwandte) seien ein Jahr lang inhaftiert worden (vgl. A10
S. 4). Seit der Festnahme der (Verwandten) sei seine Familie vom
Nachrichtendienst Etelaat überwacht worden. Mindestens vier Mal
wöchentlich seien Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Er
persönlich sei aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Familie
benachteiligt gewesen; so habe er nach dem Schulabschluss keine
Aussicht auf einen Studienplatz gehabt. Mangels einer
Zukunftsperspektive sei er im Jahr 2002 (vgl. A1 S. 6) oder 2001 (vgl.
A10 S. 5) in den Irak gegangen. Dort habe er sich den MEK
angeschlossen. Während drei oder vier Monaten habe er eine einfache
militärische Ausbildung in der sogenannten Empfangsstelle für
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Neuankömmlinge absolviert. Er sei zwar den Luftabwehrkräften zugeteilt
gewesen, habe jedoch nie an einer militärischen Aktion teilgenommen
und auch keine besondere Position oder Tätigkeit ausgeübt. Er sei vor
allem als Küchenhilfe und Putzkraft eingesetzt worden. Nach dem Sturz
des Regimes von Saddam Hussein hätten die US-Truppen die MEK
entwaffnet. Er habe sich nach drei Jahren von den MEK distanziert und
sich an die US-Truppen gewendet. In der Folge habe er vier Jahre im
Camp TIPF ("Temporary Interview and Protection Facility") verbracht.
Zirka im Jahr 2007 habe er beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen (UNHCR) ein Asylgesuch gestellt. Nach einer
Befragung sei er vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden. Nachdem
jedoch kein Land bereit gewesen sei, die Insassen des Camps TIPF
aufzunehmen, hätten die US-Truppen das Camp aufgelöst und den
Insassen empfohlen, sich eigenhändig in sichere Länder zu begeben. Er
habe das Camp noch vor der Schliessung zusammen mit einem
(Verwandten) und dessen Verlobter, die nun auch in der Schweiz seien,
Ende 2007 verlassen. Die US-Truppen hätten ihnen "Laissez-passer"-
Scheine ausgehändigt und ihnen geraten, in die Türkei oder nach Syrien
zu gehen. Sie hätten sich zunächst nach E._______ begeben, wo sie sich
rund sechs Monate lang aufgehalten hätten. Von dort aus sei er – nach
einem gescheiterten Versuch, bei dem er von den (…) Behörden trotz der
Anerkennung als Mandatsflüchtling wieder in den Irak abgeschoben
worden sei – mit Hilfe eines Schleppers via F._______, ihm unbekannte
Länder und G._______ in die Schweiz gelangt. Er wolle nicht in den Iran
zurückkehren. Seine (Verwandten) würden wegen seiner Aktivitäten für
die MEK observiert (vgl. A1 S. 5) und Familienangehörige seien kurz
nach seiner Ausreise aus dem Iran verhaftet worden (vgl. A10 S. 9).
Rückkehrer müssten mit dem Regime zusammenarbeiten, um zu
überleben. Viele ehemalige MEK-Mitglieder, die in den Iran zurückgekehrt
seien, seien als Spitzel in europäische Länder geschickt worden. Drei
ehemalige Kollegen seien hingerichtet worden, da sie nicht zur
Zusammenarbeit mit dem iranischen Regime bereit gewesen seien.
A.c Für die weiteren Aussagen beziehungsweise die Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. A1 und A10).
A.d Mit schriftlicher Zustimmung des Beschwerdeführers vom 19. Januar
2009 ersuchte das BFM das UNHCR am 23. April 2009 um Einsicht in die
Akten, die zur Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling geführt
hätten. In seiner Antwort vom 4. Mai 2009 bestätigte das UNHCR, dass
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es den Beschwerdeführer am (Datum) als Mandatsflüchtling anerkannt
habe. Der Beschwerdeführer sei im Camp TIPF vom UNHCR registriert
worden, nachdem er jeglichen militärischen Aktivitäten abgeschworen
habe. Nach Durchführung einer Anhörung (Zusammenfassung der
wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers) sei festgestellt worden,
dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle (vgl. A13).
A.e Am 15. Mai 2009 liess das BFM dem Beschwerdeführer eine Kopie
des Berichts des UNHCR vom 4. Mai 2009 zur Kenntnisnahme
zukommen. Gleichzeitig räumte es ihm die Gelegenheit ein, sich dazu bis
zum 23. Mai 2009 zu äussern (vgl. A16). Der Beschwerdeführer liess sich
innert Frist nicht vernehmen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 17. Juni 2009 – eröffnet am 18. Juni 2009 – stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seines Anschlusses an die MEK
und seiner freiwilligen Ausreise aus dem Iran keine begründete Furcht vor
asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt.
Seinen eigenen Angaben zufolge sei er im Zeitpunkt der Ausreise aus
dem Iran nicht Gegenstand des Interesses der iranischen Behörden
gewesen. Die Frage, ob er selber politisch aktiv gewesen sei, habe er
verneint. Hinsichtlich der verbotenen Satellitenantenne habe er mit der
Aussage, "Falls ich erwischt worden wäre, wäre ich sofort ins Gefängnis
gesteckt worden" (vgl. A10 S. 4 F22), klar zu erkennen gegeben, dass es
deswegen gerade nicht zu einem Konflikt mit den Behörden gekommen
sei. Er habe sein Asylgesuch mit Nachteilen, die er wegen politischer
Aktivitäten seines (Verwandten) erlitten habe, begründet. Seine
Aussagen zur Inhaftierung des (Verwandten) zu Beginn der Revolution –
folglich um 1979/1980 – seien jedoch widersprüchlich. Gemäss dem
Bericht des UNHCR vom 4. Mai 2009 habe der Beschwerdeführer
entgegen der Aussagen im Asylverfahren (Verurteilung zu acht Jahren
und bedingte Entlassung nach einem Jahr) angegeben, sein
(Verwandter) sei zwei Jahre lang inhaftiert gewesen und dann für acht
Jahre auf Bewährung freigelassen worden. Abgesehen davon weise der
Umstand, dass der Beschwerdeführer bezüglich der vom (Verwandten)
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seinerzeit unterstützten Oppositionsbewegung nur mutmassen könne,
darauf hin, dass der (Verwandte) seither keinen politischen Aktivitäten
mehr nachgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe dem UNHCR
gegenüber denn auch angegeben, sein (Verwandter) sei nach der
Haftentlassung lediglich in den Neunzigerjahren zwei Mal befragt worden.
Der im Bericht des UNHCR vom 4. Mai 2009 geschilderte Besuch der
(Verwandten) des Beschwerdeführers im Camp TIPF im Jahr 2003 wäre
kaum denkbar gewesen, wenn die Familie tatsächlich so intensiv
überwacht worden wäre wie behauptet. Zudem habe die (Verwandte) bei
dieser Gelegenheit erzählt, der (Verwandte) und sie seien nach dem
Verschwinden des Beschwerdeführers vom Etelaat befragt worden; dies
erscheine plausibel, stehe aber in krassem Widerspruch zu der in der
Anhörung behaupteten mehrtägigen Inhaftierung der (Verwandten). Der
Beschwerdeführer scheine bemüht, durch Übertreibungen und
Ausschmückung an sich unspektakulärer Tatsachen eine staatliche
Verfolgung zu begründen. Ein Kausalzusammenhang zwischen der
damals rund zwanzig Jahre zurückliegenden Inhaftierung des
(Verwandten) und der angeblichen Nichtzulassung des
Beschwerdeführers zum Studium erscheine unter diesen Umständen
nicht gegeben. Zudem seien für die nicht belegte und für sich allein
asylrechtlich nicht relevante Nichtzulassung zum Studium auch legitime
Gründe denkbar. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Überwachung
und Unterdrückung von Familienangehörigen lägen widersprüchliche
Aussagen vor. Dem UNHCR gegenüber habe der Beschwerdeführer
erklärt, der Grund für die Inhaftierung seines (Verwandten) und seiner
(Verwandten) sei in einem Rechtsstreit bezüglich einer Mine
beziehungsweise eines Steinbruchs zu suchen, in dessen Verlauf es zu
einer Schiesserei gekommen sei. Bei dieser Sachlage würde eine
Verurteilung der beteiligten Verwandten selbst dann legitim erscheinen,
wenn die erwähnten Streitigkeiten letztlich einen politischen Hintergrund
gehabt hätten, was indes nicht belegt sei. Im Übrigen seien die
behaupteten Nachteile – die ständige Überwachung der Familie durch
den Etelaat, bis hin zu vier Hausdurchsuchungen pro Woche – völlig
realitätsfremd. Ein kausaler Zusammenhang zwischen eventuellen
Inhaftierungen von Verwandten und der Ausreise des Beschwerdeführers
sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer versuche in realitätsfremder
und tatsachenwidriger Weise, aus einer weit zurückliegenden Inhaftierung
seines (Verwandten) und (legitimer) strafrechtlicher Verurteilung von
Verwandten eine persönliche politische Verfolgung zu konstruieren.
Dieser Teil seiner Vorbringen könne ihm nicht geglaubt werden.
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Es bleibe zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der zeitweiligen Zugehörigkeit zu den MEK im Irak
die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die MEK gälten im Iran als illegale Oppositionsgruppe, deren Mitglieder
grundsätzlich eine Bestrafung drohe. Die Einstufung als terroristische Vereinigung durch zahlreiche
westliche Länder gehe vor allem auf Aktionen in den Siebziger- und Achtzigerjahren zurück, als die MEK
noch unter dem Schah-Regime und später von Stützpunkten im Irak aus Anschläge gegen iranische
Politiker und Militärangehörige verübt hätten. Im zweiten Irakkrieg (Ende der Neunzigerjahre) hätten sich
die MEK jedoch auf die Seite der multinationalen Truppen (Multinational Forces of Iraq, MNF-I)
geschlagen. Die Organisation sei im Stützpunkt Ashraf zusammengezogen und entwaffnet worden. Ende
2008 sei die Kontrolle über den Stützpunkt den irakischen Behörden übergeben worden. Vor dem zweiten
Irakkrieg hätten die MEK grosse Mobilisierungskampagnen gestartet, aufgrund derer Unzählige unter
Vorspiegelung falscher Tatsachen in den Irak gelockt worden seien. Wer die Organisation in der Folge
wieder habe verlassen wollen, habe sich ernsthaften Drohungen gegenüber gesehen, so dass es kaum
jemandem gelungen sei, sich abzusetzen. Neuankömmlinge hätten in der Regel eine einfache militärische
Grundausbildung erhalten. Wer eine bewaffnete Tätigkeit abgelehnt habe, sei für zivile beziehungsweise
halbmilitärische Logistikaufgaben im Stützpunkt Ashraf eingesetzt worden. Nach dem Einmarsch der MNF-I
und der Entwaffnung der MEK hätten die amerikanischen Truppen für reuige MEK-Mitglieder ein separates
Camp – erst TIPF, später "Ashraf Refugee Camp" (ARC) genannt – errichtet. Bis zur Auflösung des Camps
im Jahr 2008 seien mit Hilfe des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) über die Hälfte der
Insassen in den Iran zurückgekehrt. Die iranischen Behörden hätten am 10. Mai 2003 erstmals eine
Amnestie für rückkehrwillige MEK-Mitglieder verkündet, sofern sich diese von der Organisation losgesagt
hätten, nicht in Attentate verwickelt gewesen seien und nicht per Haftbefehl gesucht würden. Diese
Amnestie sei mehrmals bekräftigt worden, letztmals im Februar 2008. Auch aus europäischen Ländern
seien ehemalige MEK-Angehörige in den Iran zurückgekehrt. Es lägen keine Informationen vor, wonach die
Rückkehrer Opfer asylrelevanter Übergriffe geworden seien. Das UNHCR habe die im Camp
Zurückgebliebenen, die nicht in den Iran hätten zurückkehren wollen, praktisch ausnahmslos als
Mandatsflüchtlinge anerkannt. Da es dem UNHCR jedoch nicht gelungen sei, für die Verbliebenen
Aufnahmeländer zu finden, hätten die MNF-I ab November 2007 angefangen, diese aus dem Camp zu
entlassen mit der Empfehlung, sich selbstständig ins Ausland durchzuschlagen. Die vom UNHCR aufgrund
der damaligen Situation im Nachkriegsirak erfolgte Anerkennung des Beschwerdeführers als
Mandatsflüchtling sei für die schweizerischen Asylbehörden nicht verbindlich; vielmehr sei unabhängig
davon zu prüfen, ob er aus jetziger Sicht für den Fall einer Rückkehr in den Iran begründete Furcht vor
asylrechtlich relevanter Verfolgung habe. Dies sei zu verneinen. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran
sei er ein politisch unbeschriebenes Blatt gewesen. Er habe glaubhaft an keinen bewaffneten Aktionen der
MEK teilgenommen, und in der Organisation keine leitende Funktion innegehabt, sondern grösstenteils als
Küchenhilfe und Putzkraft gewirkt. Mit diesem Profil entspreche er den Anforderungen eines abtrünnigen
MEK-Mitglieds, für die von den iranischen Behörden eine Amnestie verkündet worden sei. Durch den
Umstand, dass er sich kurz nach dem Einmarsch der MNF-I von den MEK gelöst und mehrere Jahre im
Camp für abtrünnige MEK-Mitglieder verbracht habe, habe er den Tatbeweis für die Ernsthaftigkeit seiner
Ablösung von der Organisation erbracht. Es sei deshalb kein Umstand ersichtlich, der Anlass für eine
begründete Furcht im Sinne des Asylgesetzes geben könnte. Der Beschwerdeführer erfülle damit die
Flüchtlingseigenschaft aus heutiger Sicht nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung
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anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Mangels Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht
angewendet werden. Ferner ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere
Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr. Der Beschwerdeführer sei (…) und gesund und
verfüge über eine gute Bildung sowie ein intaktes familiäres Beziehungsnetz. Mit seiner Auslandserfahrung
und den erworbenen Sprachkenntnissen dürfte ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich
sein.
C.
C.a Mit Eingabe vom 20. Juli 2009 (Datum Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin
um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht.
C.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
er stamme aus einer politisch engagierten Familie. Sein (Verwandter) sei
als Anhänger der MEK zu Beginn der iranischen Revolution zu acht
Jahren Gefängnis verurteilt worden. Auch der (Verwandte) und mehrere
(Verwandte) seien politisch aktiv gewesen und hätten deswegen
mehrjährige Haftstrafen verbüsst. Das politische Engagement seiner
Familie und die damit verbundenen Unterdrückungsversuche durch den
iranischen Staat hätten auch direkte Folgen für ihn gehabt, indem ihm
beispielsweise der Zugang zur Universität verwehrt gewesen sei. Nach
der Festnahme der (Verwandten) sei die Überwachung der Familie
intensiviert worden. Es sei immer wieder zu Hausdurchsuchungen
gekommen. Im Jahr 2001 hätten die Repressionen gegen mögliche
Staatsfeinde generell zugenommen, weshalb er sich entschlossen habe,
sich den MEK im Irak anzuschliessen. In deren Camp in Ashraf habe er
eine militärische Ausbildung absolviert. Als er sich nicht mehr mit den
Zielen der MEK habe identifizieren können, habe er sich an die
amerikanischen Besatzungstruppen gewendet. Diese hätten ihn im Camp
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TIPF untergebracht, wo er die vier folgenden Jahre habe verbringen
müssen. Während dieser Zeit habe er beim UNHCR um Anerkennung als
Flüchtling ersucht. Diesem Ersuchen sei am (Datum) stattgegeben
worden. Er habe gehofft, von einem Drittland aufgenommen zu werden
und dort Asyl zu erhalten. Im Jahr 2007 hätten ihn die US-Truppen jedoch
– unter Aushändigung eines "Laissez-passer"-Scheins – zum Verlassen
des Camps aufgefordert. Nach einem ersten, misslungenen Versuch sei
es ihm in einem zweiten Anlauf gelungen, in die Schweiz zu reisen.
Gemäss Ausführungen der Vorinstanz entspreche er dem Profil
abtrünniger MEK-Mitglieder, für die der Iran eine Amnestie erlassen habe.
Er wolle jedoch nicht in den Iran zurückkehren. Er befürchte, die
iranischen Behörden würden ihn nur dann unbehelligt lassen, wenn er zu
Spitzeldiensten bereit wäre. Viele ehemalige MEK-Mitglieder seien nach
der Rückkehr in den Iran schnellst möglich wieder geflohen; so auch
H._______, ein Bekannter von ihm, der in I._______ als Flüchtling
anerkannt worden sei. Im Iran würden Menschen alleine schon wegen
der MEK-Mitglied-/Anhängerschaft bestraft, wie der eingereichte Auszug
aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts J._______ zeige. Gemäss
Berichten des UNHCR seien Rückkehrer aus dem Camp TIPF
gezwungen worden, ihre Aktivitäten bei der iranischen Opposition
preiszugeben und Informationen über die Insassen des Camps zu
offenbaren. Aktuellsten Berichten zufolge seien zurückgekehrte MEK-
Mitglieder festgenommen worden unter dem Vorwurf, sie seien im
besagten Camp ausgebildet worden, um im Iran Terrorakte zu verüben.
Diese Vermutung entbehre nicht jeglichen Realitätsbezugs. So habe das
Pentagon offenbar noch im Jahr 2003 tatsächlich vorgesehen, den im
Irak stationierten MEK-Angehörigen diese Rolle zur Destabilisierung des
Irans zuzuschreiben. Seine Angst vor zukünftiger Verfolgung erscheine
deshalb als objektiv begründet. Er müsse schon aufgrund der Tatsache,
dass er einer politisch engagierten Familie entstamme, mit
Unterdrückungsmassnahmen rechnen, da die iranischen Behörden ein
besonderes Augenmerk auf ihn richten dürften. Angesichts der
aktuellsten politischen Entwicklungen müsse bereits beim geringsten
Verdacht oppositionellen Verhaltens mit drastischen Massnahmen
gerechnet werden. Neben den (…) Asylbehörden gingen auch die (…)
von einer asylrelevanten Gefährdung für zurückkehrende ehemalige
MEK-Mitglieder aus. Indem das BFM die Beurteilung der möglichen
Gefährdung auf eine blosse These stütze, ohne dass irgendwelche
Quellen ersichtlich seien, habe es den Sachverhalt unzureichend
abgeklärt.
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C.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
folgende Dokumente ein:
– Auszug aus dem (…) Asylentscheid betreffend H._______, undatiert;
– Auszug aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts J._______, undatiert;
– Zeitungsartikel "Junge Welt", (Datum);
– Zeitungsartikel "Der Standard", (Datum).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2009 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wies er mangels
Nachweises der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab und erhob einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 14. August 2009,
verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde.
E.
Mit Eingabe vom 6. August 2009 erneuerte der Beschwerdeführer – unter
Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 5. August 2009
– die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2009 verzichtete der
Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 27. August 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts
rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer bestätige zwar, dass
ehemalige MEK-Angehörige mit Unterstützung des IKRK in den Iran
zurückgekehrt seien, befürchte jedoch, dass er nur dann unbehelligt
gelassen würde, wenn er zu Spitzeltätigkeiten bereit wäre. Hinsichtlich
der erwähnten Person, die in I._______ als Flüchtling anerkannt worden
sei, liege lediglich die Kopie eines Beschlusses vor, aus dem weder der
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massgebliche Sachverhalt noch eine Begründung hervorgehe; dieses
Dokument sei deshalb nicht zum Beweis des behaupteten Sachverhalts
geeignet. Der ebenfalls erwähnte Fall eines ehemaligen MEK-Mitglieds,
bei dem laut dem eingereichten Urteil des (…) Verwaltungsgerichts
J._______ Abschiebungshindernisse – jedoch nicht die
Flüchtlingseigenschaft – festgestellt worden seien, sei nicht mit
demjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar. Dieser Mann, der über
zehn Jahre lang bei den MEK im Irak aktiv gewesen sei und sich auch
nach der Ankunft in K._______ nicht von der Organisation getrennt habe,
habe im ersten Asylverfahren eine erfundene Geschichte erzählt. Erst
nach der Ablehnung des Asylgesuchs und einem zwischenzeitlichen
Aufenthalt in L._______ habe er sich im Rahmen eines erneuten
Gesuchs in K._______ als reuiges Ex-MEK-Mitglied ausgegeben. Bei
dieser Sachlage sei es nachvollziehbar, dass das Gericht die Möglichkeit
einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Iran nicht ausgeschlossen
habe. Demgegenüber sei der Beschwerdeführer nur relativ kurze Zeit bei
den MEK im Irak gewesen und habe mit Sicherheit an keinen konkreten
Aktionen gegen den Iran teilgenommen. Durch seinen mehrjährigen
Aufenthalt im Camp TIPF habe er auch klar nach aussen demonstriert,
dass er sich bei der erstbesten Gelegenheit von den MEK gelöst und
dafür erhebliche Unannehmlichkeiten in Kauf genommen habe. Daran
ändere auch der im Urteil des Verwaltungsgerichts J._______ enthaltene
Hinweis auf UNHCR-Berichte nichts, wonach es unter rund fünfhundert
reuigen Rückkehrern zu Benachteiligungen in asylrelevantem Ausmass
gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Profil keine
realen Befürchtungen, bei einer Rückkehr solchen Benachteiligungen
ausgesetzt zu werden.
H.
In seiner Replik vom 16. September 2009 brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, der (…) Entscheid belege, dass die betreffende
Person, die bereit sei zu bezeugen, dass sie freiwillig in den Iran
zurückkehrt sei und aufgrund des dort auf sie ausgeübten Drucks nach
Europa geflohen sei, in I._______ als Flüchtling anerkannt worden sei. Im
Urteil des Verwaltungsgerichts J._______ werde die Gefahr für
zurückkehrende ehemalige MEK-Anhänger grundsätzlich abgehandelt.
Es erscheine durchaus zulässig, daraus auch für den vorliegenden Fall
Schlüsse zu ziehen. Der Umstand, dass sich die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung mit den weiteren eingereichten Beweismitteln nicht
auseinandergesetzt habe, zeige, dass sie diesen offensichtlich nichts
entgegenzuhalten habe.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft mache. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen
ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren
Hinweisen).
3.3. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der
Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat, sondern auch die Situation
im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.4
S. 38; EMARK 2005 Nr. 18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein
Verhalten nach der Ausreise eine Gefährdungssituation geschafft worden
sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Sind diese
nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, begründen sie zwar
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352).
4.
4.1. Das BFM erachtete die geltend gemachten Gründe für die Ausreise
des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat als den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Im
Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran sei er weder asylrechtlich
relevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen noch habe er begründete
Furcht vor einer solchen gehabt. Dieser Einschätzung ist beizupflichten.
Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass das BFM die entsprechenden
Vorbringen des Beschwerdeführers aus zutreffenden Gründen als den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend qualifiziert
hat. Es kann diesbezüglich somit vorab auf die nicht zu beanstandenden
Ausführungen des BFM verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben
des Beschwerdeführers sind in diesem Zusammenhang keine
stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des
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BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten; die Ausführungen des
Beschwerdeführers erschöpfen sich vielmehr in der Wiederholung seiner
bisherigen Vorbringen.
4.1.1. Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben vor der
Ausreise aus dem Iran nicht politisch tätig. Er sei aber aufgrund
politischer Aktivitäten seines (Verwandten) und weiterer Verwandter – er
stamme aus einer politisch engagierten Familie, fast alle männlichen
Verwandten hätten über die Jahre hinweg als Anhänger oder
Sympathisanten der MEK Haftstrafen verbüsst – benachteiligt worden,
indem er keinen Studienplatz erhalten habe; mangels einer
Zukunftsperspektive sei er deshalb im Jahr 2002 aus dem Iran
ausgereist. Eine persönliche Verfolgung durch die iranischen Behörden
vor seiner Ausreise im Sinne von Art. 3 AsylG vermochte der
Beschwerdeführer damit jedoch nicht darzulegen. Konkrete Hinweise, die
auf eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers hindeuten würden,
lassen sich den Akten nicht entnehmen. Ein Kausalzusammenhang
zwischen der Inhaftierung des (Verwandten) zu Beginn der Revolution
und der behaupteten (nicht belegten) Nichtzulassung des
Beschwerdeführers zu einem Studium rund zwanzig Jahre später ist nicht
ersichtlich, zumal sich dem Bericht des UNHCR vom 4. Mai 2009
entnehmen lässt, dass der (Verwandte) nach der Haftentlassung laut den
Angaben des Beschwerdeführers nur in den Neunzigerjahren noch zwei
Mal befragt wurde. Im Übrigen stellt eine Nichtzulassung zu einem
Studium für sich allein keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG dar, wie auch fehlende Zukunftsperspektiven,
beispielsweise aufgrund der herrschenden Arbeitsmarktsituation, den
Anforderungen an eine asylrelevante begründete, individuelle Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Auch aus den
angeblich politisch motivierten Inhaftierungen Verwandter
mütterlicherseits lassen sich keine gegen den Beschwerdeführer
gerichteten asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ableiten;
dem Bericht des UNHCR vom 4. Mai 2009 lässt sich diesbezüglich
entnehmen, dass der Verhaftung der Verwandten – laut den Angaben
des Beschwerdeführers selbst – ein in eine Schiesserei mündender
Rechtsstreit um einen Steinbruch, mithin ein gemeinrechtlicher
Sachverhalt, zu Grunde lag.
4.1.2. Der Beschwerdeführer konnte mithin für den Zeitpunkt seiner
Ausreise aus dem Iran keine bestehende oder unmittelbar drohende
asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG
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nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das BFM hat das
Asylgesuch damit in diesem Kontext zu Recht abgewiesen.
4.2. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
mit seinem Beitritt zu den MEK im Irak und seinem mehrjährigen
Aufenthalt bei diesen. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
aufgrund seines Verhaltens nach der Ausreise aus dem Iran befürchten
muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der iranischen Behörden
ausgesetzt zu sein, und ob er aus diesem Grund die Voraussetzungen für
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die Anerkennung des
Beschwerdeführers durch das UNHCR als Mandatsflüchtling am (Datum)
ist grundsätzlich nicht bindend; für die Frage der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft durch die schweizerischen Asylbehörden sind
vielmehr die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung massgeblich.
4.2.1. Eine Person hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger
Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die
Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E.6.1; EMARK 2000 Nr. 16
E. 5a). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten
muss. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver
Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher
Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise, die für sich allein nicht zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1 S. 352). Stattdessen werden Personen, die subjektive
Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a).
4.2.2. Die MEK gelten im Iran weiterhin als illegale Oppositionsgruppe,
deren aktiven Mitgliedern eine Strafverfolgung droht. Im Jahr 2003
verkündete der damalige Staatspräsident Khatami jedoch für
rückkehrwillige Mitglieder niederen Ranges, die sich von der Organisation
losgesagt hatten und nicht per Haftbefehl gesucht wurden, eine
Amnestie. In der Folge sind frühere MEK-Angehörige, teils mit
Unterstützung des IKRK, in den Iran zurückgekehrt. Berichte, wonach
diese dort in der Folge rechtliche oder politische Probleme gehabt hätten,
liegen zwar nicht vor, jedoch können solche angesichts der nur spärlich
vorliegenden Informationen nicht gänzlich ausgeschlossen werden, zumal
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das Amnestieangebot offenbar nie schriftlich kodifiziert wurde, seit
dessen Verkündung ein Regierungswechsel stattgefunden hat und
anfänglich ausgestellte Amnestie-Bescheinigungen für Rückkehrer nicht
erneuert und mittlerweile gar nicht mehr ausgestellt würden (vgl. UK
Home Office, Country of Origin Information Report, Iran, 31 August 2010,
Ziff. 15.47 ff.; Danish Immigration Service, Human Rights Situation for
Minorities, Women and Converts, and Entry and Exit Procedures, ID
Cards, Summons and Reporting, etc., Fact-finding mission to Iran, 24th
August – 2nd September 2008, S. 16 ff.; RAINER MATTERN,
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Iran: Situation actuelle de
l'organisation des Moudjahidines du Peuple iranien et risques en cas de
retour, 26. August 2010, S. 3 ff.).
4.2.3. Das BFM sah in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den
MEK im Irak keinen Anlass für eine begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes. Dieser Einschätzung kann nicht
gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss seinen
glaubhaften Aussagen nach der Ausreise aus dem Iran im Jahr 2002 den
MEK im Irak angeschlossen und drei Jahre bei der Organisation
verbracht; er habe eine einfache militärische Ausbildung absolviert und
sei danach den Luftabwehrkräften zugeteilt worden, habe aber nie an
Kampfhandlungen teilgenommen, sondern hauptsächlich als Putzkraft
und Küchenhilfe gedient. Zwar würde er damit möglicherweise die
genannten Voraussetzungen für eine Amnestierung durch die iranischen
Behörden erfüllen, jedoch kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob
den iranischen Behörden die untergeordnete Rolle des
Beschwerdeführers und seine Lossagung von der Organisation bekannt
sind und auch geglaubt würden. Es kann nicht ausgeschlossen werden,
dass die iranischen Behörden angesichts der mehrjährigen Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers zu den MEK und der Tatsache, dass er vom
UNHCR als Flüchtling anerkannt wurde und nach der Auflösung des
Camps TIPF nicht in den Iran zurückgekehrt ist, auf ein intensiveres
Engagement des Beschwerdeführers für die im Iran verbotene
Organisation und damit auf eine besonders regimekritische Einstellung
schliessen würden. Vor diesem Hintergrund ist es insgesamt nicht als
unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer von den
iranischen Behörden als ernstzunehmender Regimegegner eingeschätzt
würde respektive zumindest in den Verdacht geraten könnte, ein solcher
zu sein, und dementsprechend mit flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte.
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4.2.4. Aufgrund des Gesagten ist das Bestehen subjektiver
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu bejahen. Damit erfüllt
der Beschwerdeführer grundsätzlich die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
4.3. Es bleibt zu prüfen, ob ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 1 F
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) besteht.
4.3.1. Gemäss Art. 1 F FK sind die Bestimmungen der
Flüchtlingskonvention – und damit insbesondere Art. 1 A Ziff. 2 FK, der
die Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
umschreibt und der Definition des Flüchtlingsbegriffs des
schweizerischen Asylrechts zugrunde liegt – nicht anwendbar auf
Personen, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass
sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein
Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen
Vertragswerke begangen haben, die Bestimmungen zur Verhinderung
solcher Verbrechen enthalten (Bst. a), dass sie ein schweres Verbrechen
des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben,
bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind (Bst. b), oder
dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die gegen die
Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind (Bst. c). Für
die Annahme eines Ausschlusstatbestands müssen ernsthafte Gründe
vorliegen; es braucht verdichtete Verdachtsmomente, eine blosse
Mutmassung genügt nicht. Die Anwendung von Art. 1 F FK ist ferner nur
dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene mitbestimmenden Einfluss
ausgeübt hat, so dass ihn für die betreffenden Straftaten eine persönliche
Verantwortlichkeit trifft, unabhängig davon, ob er diese selber begangen
oder diese nur unterstützt beziehungsweise geduldet hat (vgl. EMARK
2005 Nr. 18 E. 6.2 S. 167 mit weiteren Hinweisen).
4.3.2. Bei den MEK handelt es sich um eine bewaffnete
Oppositionsgruppe, die in der Vergangenheit für zahlreiche Attentate
gegen Vertreter des iranischen Regimes und für Anschläge auf
Regierungseinrichtungen verantwortlich war. Sie wurde deshalb von den
Vereinigten Staaten, verschiedenen weiteren Ländern und der
Europäischen Union (EU) als terroristische Organisation eingestuft, wobei
sie nach Abschwörung von der Gewalt von den Terrorlisten
Grossbritanniens und der EU im Jahr 2008 respektive 2009 gestrichen
wurde.
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4.3.3. Der Beschwerdeführer hat seinen glaubhaften Aussagen zufolge
keine militärischen oder sonstigen namhaften Aktivitäten für die MEK
entfaltet. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er an
verbrecherischen Handlungen im Sinne von Art. 1 F FK persönlich
beteiligt gewesen wäre. Allein die Mitgliedschaft in den MEK während
einer gewissen Zeit vermag den Ausschluss aus der
Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen. Es liegen deshalb keine
hinreichenden Gründe für den Ausschluss des Beschwerdeführers aus
der Flüchtlingseigenschaft vor.
4.4. Aufgrund des Gesagten ist dem Beschwerdeführer somit die
Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
zuzuerkennen; vom Asyl bleibt er jedoch gemäss Art. 54 AsylG
ausgeschlossen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK
2001 Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar
zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; EMARK 2006
Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
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Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2. Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der
Beschwerdeführer aufgrund des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe
eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran
erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen
Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) und auch mit Blick auf
Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass
der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als
unzulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG), so dass dem Beschwerdeführer die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren ist.
7.
Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die Anerkennung als
Flüchtling und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wurden. Die Ziffern
1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 17. Juni 2009
sind somit aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer
grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indessen mit Zwischenverfügung vom
10. August 2009 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich seine
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finanzielle Lage seither massgeblich verändert hätte, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
9.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweise
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung
für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das
Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend
zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist dem
Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine um einen Drittel
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.— zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und den Vollzug der Wegweisung betreffend – gutgeheissen. Im Übrigen
wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
17. Juni 2009 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen,
den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 800.— auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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