Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4672/2011
U r t e i l v om 1 1 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren am (…),
schweizerische Vertretung in Colombo,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011 / N _______.
D4672/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______, Jaffna, mit Wohnsitz in C._______, D._______,
suchte mit Schreiben vom 26. April 2010 bei der Schweizer Vertretung in
Colombo um Asyl nach. Dem Schreiben waren diverse Dokumente in
Kopie beigelegt.
B.
B.a. Am 3. Mai 2010 erkundigte sich die Schweizer Vertretung in
Colombo nach den Ausreisegründen und spezifischen Problemen des
Beschwerdeführers sowie deren Ursache. Ebenso fragte sie nach,
welche Schritte der Beschwerdeführer bisher unternommen habe, um
sich zu schützen und ob ihm eine staatliche Fluchtalternative offen
stünde. Der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge
aufgefordert, bis zum 14. Juni 2010 alle Beweggründe im Detail zu
schildern sowie allfällige Beweismittel einzureichen.
B.b. Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 (Eingangsstempel der Schweizer
Vertretung in Colombo vom 26. Mai 2010) erteilte der Beschwerdeführer
die gewünschten Auskünfte. In weiteren Eingaben verwies er auf seine
gesundheitlichen Probleme, an denen er aufgrund der erlittenen
Misshandlungen leide.
C.
C.a. Am 23. Juni 2010 forderte die Schweizer Vertretung in Colombo den
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum
21. Juli 2010 die nachfolgenden Fragen zu beantworten: Ob er Mitglied
der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, und welche
Tätigkeiten er allenfalls für die LTTE ausgeführt habe. Ob er sonst
irgendeine politische Mitgliedschaft habe oder nach seiner Entlassung
aus dem Gefängnis im Oktober 2009 irgendwelche Probleme gehabt
habe. Diese solle er gegebenenfalls konkret schildern und datieren.
Ebenso erkundigte sich die Schweizer Vertretung, ob er die Polizei
darüber informiert habe, und falls nicht, nach den Gründen dafür. Er solle
die Bedingungen nennen, unter denen er im Oktober 2009 freigelassen
worden sei und die Orte, an denen er nach seiner Freilassung gelebt
habe, chronologisch aufführen, auch solle er darlegen, welcher
D4672/2011
Seite 3
Erwerbstätigkeit er nachgehe beziehungsweise, wie er seinen
Lebensunterhalt bestreite.
C.b. Mit Eingabe vom 30. Juni 2010 liess sich der Beschwerdeführer
fristgerecht vernehmen.
C.c. Mit Eingabe vom 23. Juli 2010 verwies der Beschwerdeführer auf
seine Bedrohung und seine Not. Seine Mutter sei in Jaffna vor ungefähr
zwei Wochen von zwei unbekannten Männern bedroht und nach seinem
Verbleib befragt worden. Das Haus, in dem er sich in B._______ aufhalte,
sei von Hooligans aus der Umgebung zerstört worden. Auch käme es
dort oft vor, dass Steine geworfen werden. Während die Hooligans das
Haus zerstört hätten, hätten sie gesagt, der Eigentümer beherberge einen
Terrorist. Als dieser Anschlag stattgefunden habe, sei er weggerannt.
Abschliessend ersuchte der Beschwerdeführer um eine rasche
Behandlung seines Falles.
D.
In seiner Eingabe vom 26. April 2010 an die Schweizer Vertretung in
Colombo sowie in seinen weiteren Eingaben machte der
Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend, von 1995 bis 1999 habe er für das srilankische
Rote Kreuz und zweitweise als Lehrer gearbeitet. Seit 2006 sei er bis
zum 18. Mai 2009 für die NGO SOLIDAR in E._______ und F._______
tätig gewesen. Anschliessend habe er G._______ verlassen und sei in
das von der Regierung kontrollierte Gebiet gegangen. Er sei durch die
srilankische Armee aufgegriffen und ins Lager für intern vertriebene
Personen (IDP) in H._______ gebracht worden. Ihm sei in der Folge die
Flucht aus dem Lager gelungen. Am 24. September 2009 sei er indessen
von der Polizei in I._______ festgenommen worden, da er verdächtigt
worden sei, mit der LTTE in Verbindung gestanden zu haben. Während
seiner Haft sei er gefoltert worden. Am 7. Oktober 2009 sei er durch eine
Delegation des Roten Kreuzes besucht worden. Am 26. Oktober 2009 sei
er auf Anordnung des Gerichts freigelassen worden. Die Polizei habe ihn
jedoch gewarnt, dass er jederzeit wieder festgenommen werden könnte.
In der Folge sei er durch die Polizei in I._______ weiterhin beobachtet
und durch paramilitärische Gruppierungen gesucht worden. Aufgrund
dessen sei er nach C._______ gegangen, wo jedoch die Anwohner über
seine Anwesenheit misstrauisch geworden seien. Das "Criminal
Investigation Department" (CID) sei am 15. Juni 2010 und im November
D4672/2011
Seite 4
2010 zu seiner Mutter gegangen und habe diese bedroht, da es den
Beschwerdeführer nicht habe finden können. Nachdem er zurück zu
seiner Familie in K._______, Jaffna, gegangen sei, seien zwei maskierte
Personen zu seinem Haus gekommen und hätten nach ihm gefragt. Da
sie ihn nicht gefunden hätten, hätten sie ein Motorrad mitgenommen.
Anschliessend sei der Beschwerdeführer nach D._______
zurückgegangen.
E.
E.a. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2010 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt
aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der
beigelegten Dokumentation als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf
der Botschaft nicht als notwendig erweise. Im Weiteren erwäge es unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände – namentlich Fragen
bezüglich Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige
Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat,
Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches
Interesse der Schweiz – und aufgrund der vorliegenden Akten, das
Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern. Das BFM räumte
dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich dazu innert Frist zu
äussern und allfällige neue Gründe, die seit der Einreichung des Einreise
und Asylgesuchs eingetreten seien, dazulegen, verbunden mit dem
Hinweis, dass bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Aktenlage
entschieden werde.
E.b. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist vernehmen.
F.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und
bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, angesichts der
politischen Lage in Sri Lanka und den diversen Übergriffen der letzten
Jahre seitens der Regierung, von der auch der Beschwerdeführer
persönlich betroffen gewesen sei, habe das BFM Verständnis dafür, dass
er Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen habe und sein Land
verlassen wolle. Dennoch sei das BFM zum Schluss gelangt, dass er, bei
einer objektivierten Betrachtungsweise, zum jetzigen Zeitpunkt nicht akut
gefährdet sei. Obwohl er zeitweise festgehalten worden sei, sei er durch
D4672/2011
Seite 5
das Obergericht I._______ am 26. Oktober 2009 freigesprochen worden.
Aus den eingereichten Dokumenten sei ersichtlich, dass das Obergericht
I._______ einem Antrag des CID gefolgt sei, welches keine Belege für
seine Schuld gefunden habe und daher das Obergericht I._______
ersucht habe, ihn freizulassen. Er habe erklärt, ihm sei vorgeworfen
worden, Anführer der Charles Antony Brigade gewesen zu sein. Dabei
könne es sich aber um keinen begründeten Verdacht gehandelt haben,
da er sonst nicht freigelassen worden wäre. Auch wenn er der Polizei in
I._______ wieder zur Verfügung habe stehen müssen, lasse sich daraus
nicht die Annahme ableiten, dass ihn die srilankischen Behörden
weiterhin verdächtigen würden, die LTTE unterstützt zu haben, zumal er
nie Mitglied der LTTE gewesen sei. Ferner habe er erklärt, dass er durch
unbekannte Personen auch in I._______ und in C._______ gesucht
worden sei. Er habe indessen keine Angaben zum Zeitpunkt und –ort
gemacht. So habe er keinen erneuten konkreten Übergriff durch
unbekannte Personen in C._______ geltend gemacht. Alleine aufgrund
von Verdächtigungen ihrer Nachbarn könne keine begründete Furcht vor
einer allfälligen Verfolgungsmassnahme geschlossen werden.
In Anbetracht dieser Ausführungen sei festzustellen, dass er in seinem
Heimatland Sri Lanka nicht akut gefährdet sei. Bei den erlittenen
Repressalien handle es sich um keine asylbeachtliche Gefährdung
gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
welche zur Bewilligung der Einreise in die Schweiz führen würde.
Ferner sei festzuhalten, dass seine Ausführungen teilweise nicht mit den
eingereichten Beilagen übereinstimmen würden. So habe er angegeben,
er sei drei Monate lang durch das CID festgehalten worden. Gemäss dem
eingereichten Untersuchungsbericht vom 1. Oktober 2009 sei er indessen
lediglich vom 14. September bis zum 26. Oktober 2009 inhaftiert
gewesen. Auch habe er angegeben, dass er gegen die Erwartungen der
Polizei freigelassen worden sei. Gemäss dem Untersuchungsbericht vom
26. Oktober 2009 sei er indessen auf Antrag des CID durch das
Obergericht freigekommen. Seine Ausführungen zur Haft könnten daher
nicht geglaubt werden.
An diesen Erwägungen könnten auch die von ihm eingereichten
Dokumente nichts ändern, würden sie doch zum einen teilweise seinen
Angaben widersprechen oder jene Vorbringen belegen, deren
Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde.
D4672/2011
Seite 6
G.
Mit Beschwerde vom 5. August 2011 (Eingangsstempel der Schweizer
Vertretung in Colombo vom 17. August 2011) wiederholte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen und hielt
an deren Asylrelevanz fest. Gleichzeitig reichte er zur Stützung seiner
Vorbringen mehrere Unterlagen in Kopie ein.
Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 17. Juli sowie
am 18. Juli 2011 erneut von Unbekannten behelligt worden. Er habe sich
am 21. Juli 2011 in Begleitung seiner Schwägerin an die Human Rights
Commission gewandt. Dies gehe auch aus der beigelegten Bestätigung
der Human Rights Commission vom 21. Juli 2011 hervor. Das BFM sei zu
Unrecht davon ausgegangen, dass er in Sicherheit sei, aber er sei noch
immer in Gefahr. Er sei ein Folteropfer gewesen und könne jederzeit
wieder ein Opfer von Entführung, Inhaftierung oder gar einer Ermordung
werden. Er verwies zudem auf seine gesundheitlichen Probleme, so leide
er gemäss dem beigelegten ärztlichen Bericht vom 1. September 2010 an
einer körperlichen Versehrtheit von 20% beziehungsweise sei er zu 20%
erwerbsunfähig ("loss of earning capacity of disability").
H.
Mit Eingabe vom 14. September 2011 an die Schweizer Vertretung in
Colombo (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung vom 27.
September 2011) machte der Beschwerdeführer eine weitere Behelligung
vom 5. September 2011 geltend. An diesem Tag hätten vier unbekannte
Männer seine Mutter aufgesucht und sie gefragt, wo sich der
Beschwerdeführer aufhalte. Sie hätten ihr gesagt, dass er ihnen zwar
habe entkommen können, aber ihnen inskünftig nicht ausweichen könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
D4672/2011
Seite 7
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert. Der
genaue Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung des BFM ist zwar weder
durch einen Empfangsschein noch durch eine Empfangsbestätigung
belegt, doch liegt in einem solchen Fall die Beweislast bei den Behörden
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band
X, Basel 2008, Rz. 3. 150, S. 166 f.) und es wird demnach von der
Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung ausgegangen. Auf die
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105
sowie Art. 108 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D4672/2011
Seite 8
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zu gemutet werden kann, im
Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen
ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich
des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt
(Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.2 – E. 5.3). Eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann
D4672/2011
Seite 9
sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des
eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt scheint. Bei
Anhörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.7), was vorliegend erfolgt ist (vgl. Erwägung D.a
vorstehend). Ausserdem hat das BFM den Verzicht auf eine Befragung
begründet (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6 – E. 5.7).
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.g. S. 131 ff., welcher
angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
5.
5.1. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 7. Juni 2011
(Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Colombo vom 30. Juni
2011) sowie in der Beschwerdeergänzung vom 14. September 2011
(Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Colombo vom 27.
September 2011) sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine
stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine
diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die
nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Das BFM
hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass die
Ausführungen des Beschwerdeführers teils asylirrelevant sind und teils
nicht mit den eingereichten Beilagen übereinstimmen. Auch auf
Beschwerdeebene hat der Beschwerdeführer darauf verzichtet, konkrete
Angaben zu den von ihm im erstinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Behelligungen durch Unbekannte in I._______ und in
C._______ zu machen. Sein Vorbringen, er sei am 17. Juli sowie am 18.
Juli 2011 erneut von Unbekannte behelligt worden beziehungsweise
seine Familie sei am 5. September 2011 wegen ihm von vier
D4672/2011
Seite 10
unbekannten Männern aufgesucht worden, erscheint angesichts des
Umstandes, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt
hat, er habe keinen erneuten konkreten Übergriff durch Unbekannte
geltend gemacht (vgl. vorstehend F.), als nachgeschobenes
Sachverhaltskonstrukt. Doch selbst bei Wahrunterstellung der geltend
machten Behelligung, kann daraus keine begründete Furcht vor einer
asylrelevanten Verfolgung geschlossen werden, zumal der
Beschwerdeführer sich deswegen an die Behörden wenden könnte. Bei
dieser Sachlage kann, um Wiederholungen zu vermeiden auf die
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach
dem Gesagten droht dem Beschwerdeführer keine asylrelevante
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
5.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers sowie die
eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis
der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Es ist dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m.
Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen
auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer
Einreisebewilligung indizieren würden.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
D4672/2011
Seite 11
(Dispositiv nächste Seite)
D4672/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Vertretung in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: