B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4672/2013
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Distrikt C._______)
stammender Tamile mit letztem Aufenthalt in D._______, Sri Lanka eige-
nen Angaben zufolge am 19. Januar 2010 verliess und am 18. Oktober
2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass die Kurzbefragung am 22. Oktober 2010 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel durchgeführt und der Beschwerdeführer vom BFM am
4. November 2010 und 12. Juli 2013 zu seinen Asylgründen angehört
wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe
von zirka Juli 2004 bis Januar 2007 bzw. von 2004 bis 2006 für eine Or-
ganisation namens "E._______" gearbeitet, die in Sri Lanka (…) habe,
dass er den entsprechenden Arbeitsvertrag kommen lassen könne bzw.
es ihm nicht möglich sei, diesen beizubringen,
dass er neben seiner beruflichen Tätigkeit ein Fernstudium an der Uni-
versität von Jaffna absolviert habe,
dass er zwar in keiner Studentenverbindung, aber "Fakultätsvorsitzender"
gewesen sei,
dass er im März bzw. Juli 2007 von Soldaten angehalten worden sei, die
ihm vorgeworfen hätten, er habe Verbindungen zu den "Liberation Tigers
of Tamil Eelam" (LTTE), indem er diesen (…) geliefert habe,
dass er von den Soldaten geschlagen und aufgefordert worden sei, sich
am folgenden Tag bei ihnen im Camp F._______ zu melden,
dass er nicht hingegangen sei bzw. sich drei Wochen lang zur Unterschrift
gemeldet habe, wobei er jeweils geschlagen worden sei,
dass man ihm vorgeworfen habe, er habe den LTTE (…) und sei an der
Universität in der Studentenverbindung aktiv gewesen,
dass während dieser Zeit ein Freund, der auch zur Unterschrift habe ins
Camp gehen müssen, erschossen worden sei, worauf er nicht mehr ins
Camp gegangen sei,
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dass sein Cousin, der für die gleiche (…)organisation gearbeitet bzw. dort
ein Training absolviert habe, von der Armee festgenommen worden sei,
dass der Cousin von den Soldaten misshandelt und der Polizei überge-
ben worden sei, die gesagt habe, man werde ihn in ein Armeespital brin-
gen,
dass die Polizisten den Eltern des Cousins später gesagt hätten, dieser
sei geflohen, worauf seine Eltern ein Gerichtsverfahren angestrengt hät-
ten, das noch hängig sei,
dass sein Cousin immer noch vermisst werde,
dass sein Vorgesetzter bei der "E._______" namens G._______ von der
Armee verfolgt und erschossen worden sei,
dass Leute in Zivil eine Handgranate in das Haus seiner Familie geworfen
und seine Angehörigen geschlagen hätten,
dass sein jüngerer Bruder, der für die (…) gearbeitet habe, an seiner Stel-
le mitgenommen, fotografiert und geschlagen worden sei, worauf er wie-
der habe gehen können, nachdem man ihm die Identitätskarte wegge-
nommen habe,
dass sich sein Bruder danach aus Angst bei einer Menschenrechtsorga-
nisation versteckt habe,
dass sie (seine Angehörigen) Ende 2007/Anfang 2008 zu einer Men-
schenrechtsorganisation, zum Internationalen Komitee vom Roten Kreuz
(IKRK), zu einer "Non Violence - Peace Organisation" und zur "Sri Lanka
Monitoring Mission" (SLMM) gegangen seien,
dass seine Angehörigen nach H._______ gegangen seien, sein Vater
später nach C._______ zurückgekehrt sei und seine Mutter in I._______
lebe bzw. sich zeitweise dort aufhalte,
dass er sich aufgrund der unsicheren Lage im April bzw. Juni 2007 ins
Vanni-Gebiet abgesetzt habe, wo er sich an verschiedenen Orten auf-
gehalten habe, bis er sich im Mai 2009 der sri-lankischen Armee ergeben
habe,
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dass er von der Armee in ein Flüchtlingslager gebracht worden sei, das er
nach einigen Tagen habe verlassen können, weil seine Eltern die Behör-
den bestochen hätten,
dass seine Angehörigen seinetwegen von den sri-lankischen Sicherheits-
kräften und der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) angegangen
und nach seinem Aufenthalt gefragt worden seien,
dass sein jüngerer Bruder und seine ältere Schwester bei der Schweize-
rischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) Asylgesuche aus
dem Ausland gestellt und viele Dokumente abgegeben hätten,
dass beide Geschwister auf der Botschaft befragt worden seien,
dass über diese Asylgesuche noch nicht befunden worden sei und sein
Bruder sich bereits seit Juli 2007 in Frankreich befinde, wo er ein Asylge-
such gestellt habe,
dass sein Vater im Jahr 2010 ins Armeecamp habe gehen müssen, wo er
nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und dessen jüngeren
Bruders gefragt worden sei,
dass die sri-lankischen Behörden seine Angehörigen weiterhin nach sei-
nem Aufenthaltsort fragten und vermuteten, er sei immer noch in einer
Studentenverbindung aktiv,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten zu
verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juli 2013 – eröffnet am 19. Juli
2013 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers wiesen zahlreiche Ungereimtheiten auf, weshalb
der Sachverhalt als Konstrukt erscheine,
dass er bei der Anhörung vom 4. November 2010 angegeben habe, er sei
nach der Anhaltung durch die sri-lankische Armee nicht ins Camp gegan-
gen, während er bei der Anhörung vom 12. Juli 2013 gesagt habe, er sei
nach dem Vorfall mehrmals zur Unterschriftsleistung ins Camp gegangen,
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dass er bei der Anhörung vom 4. November 2010 behauptet habe, sein
Cousin sei am Tag festgenommen worden, als er von den Soldaten auf
der Strasse angehalten worden sei, während er bei der Anhörung vom
12. Juli 2013 geltend gemacht habe, sein Cousin sei etwa drei Monate
vor ihm festgenommen worden,
dass ihm auch nicht geglaubt werden könne, die sri-lankische Regierung
verdächtige ihn, eine regierungskritische Studentenorganisation zu unter-
stützen,
dass sein Vorbringen, er werde von der sri-lankischen Armee verfolgt, als
unglaubhaft einzustufen sei,
dass der Beschwerdeführer auch sonst kein Gefährdungsprofil aufweise,
das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine
Verfolgung schliessen lasse, weshalb seine Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung als unbegründet zu qualifizieren sei,
dass der Vollzug der Wegweisung als durchführbar zu qualifizieren sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 19. August 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und beantragte, ihm sei vollständige Aktenein-
sicht in die gesamten Asylakten – insbesondere in die von ihm einge-
reichten Beweismittel – zu gewähren, es sei ihm Einsicht in die Akten der
Asylverfahren aus dem Ausland seiner Schwester J._______ und seines
Bruders K._______ zu gewähren, und nach der Gewährung dieser Ak-
teneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung
anzusetzen,
dass er des Weiteren beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen
der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die
Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung
wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei
an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen,
dass er schliesslich eventualiter beantragte, es sei seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell seien die Zif-
fern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben
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und es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen,
dass er abschliessend um Mitteilung ersuchte, welcher Bundesverwal-
tungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Ge-
richtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vor-
liegenden Verfahren betraut sei und welche Richter oder Richterinnen an
einem Entscheid weiter mitwirken würden,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), es sich wie nachste-
hend aufgezeigt um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass vorab die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen zu prüfen
sind,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer
habe anlässlich der Anhörung vom 12. Juli 2013 ein Beweismittel abge-
geben, aus dem Protokoll ergebe sich indessen nicht, um welche Art von
Beweismittel es sich handle, und es sei auch kein Beweismittelverzeich-
nis angelegt worden,
dass dieses als Dokument 1 bezeichnete Beweismittel nicht offengelegt
worden sei, obwohl mit dem Gesuch um Akteneinsicht vom 30. Juli 2013
explizit um Einsicht in solche Unterlagen ersucht worden sei, womit sein
Anspruch auf Akteneinsicht verletzt worden sei, weshalb ihm das Doku-
ment zuzustellen und ihm Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung anzusetzen sei,
dass aus dem Anhörungsprotokoll vom 12. Juli 2013 in der Tat nicht her-
vorgeht, welches Dokument der Beschwerdeführer zu den Akten reichte,
da im Protokoll nur vom Dokument (Nr. 1) die Rede ist (act. A 9/17 S. 3),
dass indessen der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann,
dass der Beschwerdeführer beim BFM nur seine Identitätskarte und einen
Studentenausweis im Original abgab, wobei dem Protokoll vom 12. Juli
2013 zu entnehmen ist, dass die Identitätskarte dem BFM bereits vorlag
(act. A9/17 S. 2),
dass es sich somit bei dem am 12. Juli 2013 abgegebenen Dokument
(Nr. 1) um den Studentenausweis handeln muss und dem Beschwerde-
führer ohnehin bewusst sein musste, welches Dokument er wenige Tage
vor Erlass der angefochtenen Verfügung bei der Vorinstanz abgab, wes-
halb der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, es liege eine äusserst un-
sorgfältige Verfahrensführung vor und das BFM habe die Begründungs-
pflicht verletzt, indem es nicht auf den abgegebenen Studentenausweis
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eingegangen sei, nicht stichhaltig ist, zumal das BFM keine Zweifel daran
hegte, dass der Beschwerdeführer studierte und sich deshalb nicht veran-
lasst sehen musste, auf den abgegebenen Studentenausweis einzuge-
hen,
dass das BFM indessen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine Ko-
pie der von ihm eingereichten Dokumente (Identitätskarte und Studen-
tenausweis) zuzustellen,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer
habe sich insofern widersprüchlich geäussert, als er die Ereignisse, die
zu seiner Flucht geführt hätten, unterschiedlich datiert habe, wozu ihm
aber vom BFM nicht das rechtliche Gehör gewährt worden sei,
dass dem Asylgesuchsteller gemäss konstanter Praxis zwar möglichst die
Gelegenheit zu geben ist, sich zu Widersprüchen in seinen eigenen Aus-
sagen zu äussern, dieser Grundsatz indessen keinen eigentlichen verfah-
rensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs darstellt (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] Nr. 1994 Nr. 13 E. 3b S. 113 ff.),
dass sich das BFM somit nicht veranlasst sehen musste, den Beschwer-
deführer mit allen aus den Akten ersichtlichen Widersprüchen zu konfron-
tieren, umso weniger, wenn es nicht beabsichtigte, sich auf diese bei der
Entscheidbegründung abzustützen, weshalb die Rüge, der Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, unzutref-
fend ist,
dass in der Beschwerde angeführt wird, das Bundesverwaltungsgericht
habe im Urteil E-5688/2012 vom 18. März 2013 den Schluss gezogen, es
sei nicht zulässig, dass das BFM pauschal auf eine Einschätzung und ei-
nen Sachverhalt verweise, ohne die entsprechenden Quellen und die
konkreten vorliegenden Beweismittel zu nennen, wogegen sich aus dem
Urteil D-980/2012 vom 11. März 2013 das Gegenteil zu diesem Schluss
ergebe, werde darin doch behauptet, dass Fachwissen als solches wie
etwa Kenntnisse zum Herkunftsland nicht ediert werden könnten,
dass sich aus dem Aktenverzeichnis des BFM ergebe, dass in der Sache
des Beschwerdeführers keinerlei länderspezifische Informationen erho-
ben worden seien und sich auch keine entsprechenden Länderberichte in
den Akten befänden,
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dass sich die in der Beschwerde zitierten Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts keineswegs widersprechen, ging es doch im Urteil
D-980/2012 vom 11. März 2013 um die Frage der Offenlegung bzw. Auf-
listung von Quellen, die zur Einschätzung der allgemeinen Lage in einem
Land herbeigezogen wurden, im Urteil E-5688/2012 vom 18. März 2013
hingegen unter anderem um die Frage der Offenlegung von Quellen, die
den Beschwerdeführer individuell-konkret betrafen,
dass in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, der Name der Firma,
für die der Beschwerdeführer gearbeitet habe, sei in den Protokollen und
auch der angefochtenen Verfügung mit "E._______" bezeichnet worden,
obwohl der Sachbearbeiter des BFM während der Anhörung vom 12. Juli
2013 ausgeführt habe, er habe über diese im Internet nichts gefunden,
dass sich bei der Firma tatsächlich um die in L._______ domizilierte
(…)organisation "M._______" handle,
dass der Beschwerdeführer die Firma schriftlich über seine Probleme
(Festnahme und Bedrohung) informiert habe und deshalb nicht mehr zur
Arbeit erschienen sei und aufgrund seiner Personalnummer über eine
Kontaktierung der "M._______" dieser Brief beschaffbar gewesen wäre,
dass in Sri Lanka in der Tat eine Organisation mit dem in der Beschwerde
genannten Namen und dem vom Beschwerdeführer genannten Tätig-
keitsgebiet aktiv ist,
dass der Beschwerdeführer sich entgegen der in der Beschwerde vertre-
tenen Behauptung wegen der geltend gemachten Probleme mit der Ar-
mee eben gerade nicht an seinen Arbeitgeber gewandt haben will, was
sich bei sorgfältiger Lektüre des Protokolls der Anhörung vom 4. Novem-
ber 2010 ohne weiteres ergibt (vgl. die Antworten auf F79 bis F83), wes-
halb bei dessen Akten kein Brief des Beschwerdeführers liegen dürfte,
der von der Vorinstanz hätte beschafft werden können, so dass die Rüge
der unvollständigen Abklärung des Sachverhalts in dieser Hinsicht unbe-
rechtigt ist,
dass es im Übrigen am Beschwerdeführer gelegen hätte, sich im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) um die Beschaffung von Bele-
gen für die geltend gemachte Tätigkeit bei einer (…)organisation zu be-
mühen,
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dass er bei der Anhörung vom 4. November 2010 diesbezüglich angab,
sein Arbeitsvertrag befinde sich in C._______ und er habe den Leuten
gesagt, sie sollten ihn zu seinem in N._______ lebenden Onkel schicken
(act. A5/13 S. 5), während er bei der Anhörung vom 12. Juli 2013 sagte,
er habe den Arbeitsvertrag während seiner Flucht in Sri Lanka verloren,
er habe keine Kontakte, um diesen zu beschaffen, er habe keine Bemü-
hungen dazu angestellt, er habe versucht, den Arbeitsvertrag zu beschaf-
fen, es jedoch nicht gekonnt, seine Mutter sei nicht zum Arbeitgeber ge-
gangen, er habe seine Identitätskarte verloren, deshalb sei sie nicht dort-
hin gegangen (act. A9/17 S.3 f.),
dass das BFM sich angesichts dieser widersprüchlichen Angaben und
Ausflüchte nicht gezwungen sehen musste, weitere Abklärungen zu täti-
gen,
dass weiter geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe mehrfach
darauf hingewiesen, seine Familienangehörigen hätten aufgrund der Su-
che der sri-lankischen Sicherheitskräfte nach ihm grosse Probleme erhal-
ten und seine Schwester J._______ und sein Bruder K._______ hätten
deshalb auf der Botschaft Asylgesuche eingereicht,
dass er ebenso darauf hingewiesen habe, sein Bruder habe den Ent-
scheid über das Asylgesuch aus dem Ausland nicht in Sri Lanka abwarten
können, sondern sei nach Frankreich geflüchtet und habe dort ein Asyl-
gesuch gestellt,
dass er darauf verwiesen habe, dass seine Angehörigen die Verfolgung
und Behelligungen, die sie seinetwegen erlitten hätten, bei verschiedenen
Menschenrechtsorganisationen vorgebracht und entsprechende Unterla-
gen mit den beiden Asylgesuchen aus dem Ausland bei der Botschaft
eingereicht hätten,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zwar erwähnte, die Fami-
lie des Beschwerdeführers werde seinen Angaben gemäss seit seiner
Ausreise aus Sri Lanka seinetwegen behelligt und nach seinem Verbleib
befragt, indessen unerwähnt liess, dass eine Schwester des Beschwerde-
führers und sein Bruder bei der Botschaft Asylgesuche aus dem Ausland
gestellt hätten, dazu befragt worden seien und zahlreiche Beweismittel
abgegeben hätten (act. A5/13 S. 4, 7 und 11, A9/17 S. 3, 5 und 6),
dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde Kopien dreier an seine
Geschwister gerichteter Schreiben der Botschaft einreichte,
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dass den Akten nicht entnommen werden kann, das BFM habe das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, sein Bruder und seine Schwester hätten
bei der Botschaft Asylgesuche eingereicht, weil sie seinetwegen von den
sri-lankischen Sicherheitskräften behelligt worden seien, und dazu zahl-
reiche Beweismittel eingereicht, überprüft,
dass es dem BFM angesichts der Angaben des Beschwerdeführers ohne
grossen Aufwand hätte möglich sein müssen, sein Vorbringen, seine Ge-
schwister hätten bei der Botschaft seinetwegen Asylgesuche gestellt, zu
überprüfen,
dass sich – sollten die Geschwister des Beschwerdeführers bei der Bot-
schaft um Asyl nachgesucht (woran aus Sicht des Bundesverwaltungsge-
richts aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine überwiegenden Zweifel
bestehen) und vorgebracht haben, sie seien seinetwegen verfolgt wor-
den, und diesbezüglich Beweismittel eingereicht haben – aus deren Aus-
sagen und den eingereichten Beweismitteln Hinweise auf die Glaubhaf-
tigkeit bzw. Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers er-
geben dürften,
dass das BFM aufgrund der Tatsache, dass es das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, seine Geschwister hätten seinetwegen Asylgesuche
eingereicht und zahlreiche Beweismittel eingereicht, weder erwähnte
noch entsprechende Abklärungen vornahm, den Sachverhalt mangelhaft
feststellte,
dass die mangelhafte Feststellung des Sachverhalts im Verwaltungsbe-
schwerdeverfahren grundsätzlich zur Kassation der angefochtenen Ver-
fügung und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führt, zumal zu
dessen Klärung weitere Instruktionsmassnahmen notwendig sein dürften,
dass die angefochtene Verfügung demnach zu kassieren und die Sache
zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass das BFM im Rahmen des wiederaufzunehmenden Verfahrens abzu-
klären haben wird, ob es sich bei den genannten Personen, die bei der
Botschaft Asylgesuche aus dem Ausland stellten, um die Geschwister des
Beschwerdeführers handelt und ob diese Aussagen über den Beschwer-
deführer betreffende Vorkommnisse gemacht und dazu Beweismittel ein-
gereicht haben,
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dass das BFM darüber zu befinden haben wird, ob und inwieweit und un-
ter welchen Voraussetzungen dem Beschwerdeführer Einsicht in die al-
lenfalls ihn betreffenden Aussagen seiner Geschwister und die von ihnen
abgegebenen Beweismittel zu geben und ein Recht zur Stellungnahme
einzuräumen ist,
dass das BFM über den Antrag, es sei Frist zur Beibringung von weiteren
Beweismitteln (Akten aus dem französischen Asylverfahren des Bruders
des Beschwerdeführers, Unterlagen zu seiner Tätigkeit bei der Studen-
tenorganisation, Unterlagen über die Tötung seines Vorgesetzten) zu be-
finden haben wird, wobei der Beschwerdeführer mit Nachdruck darauf
hinzuweisen ist, dass er zur Beschaffung von Beweismitteln im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht von Gesetzes wegen verpflichtet ist und nicht
die Ansetzung einer Frist abzuwarten hat, bis er sich um deren Beschaf-
fung bemüht,
dass das BFM über den Antrag, der Beschwerdeführer sei zur aktuellen
Situation zu befragen, zu befinden haben wird,
dass das BFM indessen gemäss konstanter Rechtsprechung nicht gehal-
ten ist, dem Beschwerdeführer sein Länderwissen offenzulegen und ihm
dazu ein Recht zur Stellungnahme einzuräumen,
dass angesichts des vorliegenden Entscheids der Antrag auf Ansetzung
einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gegenstandslos
wird,
dass der Antrag um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder
welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder
welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren
betraut sei und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid
weiter mitwirken würden, aufgrund des direkten Entscheids in der Haupt-
sache gegenstandslos wird,
dass es sich aufgrund des Ausgangs des Verfahrens erübrigt, im heutigen
Zeitpunkt auf die weiteren Vorbringen und Anträge in der Beschwerde
einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind,
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Seite 13
dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist, der notwendige
Vertretungsaufwand sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wer-
den kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass in der Beschwerde mehrere unzutreffende Rügen erhoben wurden
und die Ausführungen zur allgemeinen Situation in Sri Lanka äusserst
weitschweifig und damit Art. 42 Abs. 2 BGG widersprechend ausgefallen
sind, wobei es sich dabei zum grossen Teil um aus anderen Beschwerde-
schriften bekannte Ausführungen handelt, weshalb der Aufwand zur Er-
stellung der 68-seitigen Beschwerdeschrift nicht derart gross gewesen ist,
wie es auf den ersten Blick den Anschein erweckt,
dass der notwendige Aufwand gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1000.– (inkl.
Auslagen und MWSt) geschätzt wird,
dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung dem-
nach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1000.– festgesetzt wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che wird zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und Neubeurtei-
lung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Kopien der von ihm
eingereichten Dokumente (Identitätskarte und Studentenausweis) zuzu-
stellen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.–
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: