B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4672/2014
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Töchter
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 14. August 2014 / N (…).
D-4672/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen suchten am 26. Juli 2014 am Flughafen
D._______ um Asyl nach.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2014 verweigerte das BFM den Be-
schwerdeführerinnen vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen
für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens
D._______ als Aufenthaltsort zu.
C.
C.a Im Rahmen der Befragung zur Person vom 28. Juli 2014 und der An-
hörung zu ihren Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
durch das BFM vom 5. August 2014 brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, sie sei russische Staatsangehörige aus E._______, (in)
der Teilrepublik Dagestan, und ethnische Awarin. Sie habe an der techni-
schen Universität von F._______ von 2001 bis 2007 ein Fernstudium ab-
solviert, welches sie als (…) abgeschlossen habe. Von 2000 bis 2002 ha-
be sie als (…) in E._______ und von 2002 bis April 2007 in der (…)-
Branche in G._______ gearbeitet. Im April 2007 sei sie von G._______
nach E._______ zurückgekehrt. Nach der Geburt ihrer ersten Tochter re-
spektive nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs habe sie erneut bis
ins Jahr 2010 in der (…)-Branche in E._______ gearbeitet. Danach sei
sie wieder nach G._______ gezogen und habe dort von September 2010
bis Januar 2011 (…) studiert. Da ihr damaliger Mann und Vater ihrer
Töchter, mit dem sie seit 2006 religiös verheiratet gewesen sei, nicht ge-
wollt habe, dass sie weiterhin in G._______ leben sollten, seien sie nach
E._______ zurückgekehrt, wo sie von April bis Dezember 2012 wieder in
einer (Firma) gearbeitet habe. Danach habe sie inoffiziell mit (…) gehan-
delt, die sie in grossen Mengen über das Internet eingekauft und an Lä-
den weiterverkauft habe. Während der zweiten Schwangerschaft im Jahr
2012 sei sie von ihrem Mann und dessen Familie bedroht und zu einer
Abtreibung aufgefordert worden. Sie habe deswegen bei einer staatlichen
Frauenorganisation Rat gesucht, sich an den Quartierpolizisten gewen-
det, der ihr seine Unterstützung zugesagt habe, und sich bei ihrem Onkel
versteckt. Ihr Onkel sei Anwalt und habe ihren Mann telefonisch dazu ge-
bracht, sie nicht mehr zu bedrohen. Ihr Mann habe sie verlassen und lebe
seither in G._______. Da sie nur religiös getraut gewesen seien, sei we-
der die Heirat noch die Trennung offiziell registriert worden. Ihr Ex-Mann
D-4672/2014
Seite 3
sei auch nirgends als Vater ihrer Töchter eingetragen (weder auf den Ge-
burtsurkunden noch in anderen Dokumenten). Als allein erziehende Mut-
ter habe sie Sozialhilfe bezogen und ihr Ex-Mann habe geringe Unter-
stützungsbeiträge geleistet.
Ihre Freundinnen in E._______, die im Gegensatz zu ihr sehr religiös sei-
en, hätten ihr nach der Trennung von ihrem Mann Halt gegeben und ihr
viel über den Islam erzählt. Dies habe sie dazu bewogen, fortan auch ein
Kopftuch zu tragen und regelmässig zu beten. Ende September 2013 ha-
be sie auf Betreiben ihrer Freundinnen einen ihr bislang unbekannten
Mann – einen Salafiten, der in einer (…) gearbeitet habe – in einer Mo-
schee religiös geheiratet. Da sie sich bisher nicht gekannt hätten, habe
sie diese Beziehung erst im Geheimen testen wollen. Ihr Mann sei mit der
Geheimhaltung der Ehe einverstanden gewesen. Sie habe mit ihren
Töchtern weiterhin bei ihrer Mutter in deren Eigentumswohnung in
E._______ gelebt und ihren Mann nur tagsüber in seiner Wohnung, die er
nach der Heirat gemietet habe, besucht, oder mit ihm telefoniert. Ihrer
Mutter habe sie lediglich erzählt, dass sie jemanden gefunden habe, aber
nicht gesagt, um wen es sich dabei gehandelt habe. Im Dezember 2013
sei ihr Mann auf dem Heimweg von der Moschee entführt und vom Ge-
heimdienst festgehalten und gefoltert worden. Angehörige hätten ihn frei-
kaufen können. Im Januar 2014 sei er erneut entführt worden. Er habe
sich aber selbst befreien können und sich dann zu einer Gruppe von Leu-
ten im Wald begeben, die sich "H._______" nenne. Über die Rolle oder
Funktion ihres Mannes in dieser Gruppierung wisse sie nichts. Er sei ein
ganz gewöhnlicher Mann und praktizierender Moslem gewesen, und sie
könne sich nicht vorstellen, dass er Unrechtes getan habe. Seit seinem
Verschwinden habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm und auch nicht ver-
sucht, Kontakt aufzunehmen. Er werde von den Beamten des I._______
gesucht. Aus diesem Grund werde auch sie seit Januar/Februar 2014
verfolgt. Sie habe von dem I._______ zwei Vorladungen erhalten. Am 6.
oder 8. Februar 2014 sei ihr die erste Vorladung persönlich ausgehändigt
worden und sie habe den Erhalt unterschriftlich bestätigen müssen. Die
zweite Vorladung datiere von Ende April 2014 und sei ihr auf dieselbe
Weise zugestellt worden. Sie habe beiden Vorladungen Folge geleistet.
Sie sei nach dem Verbleib ihres Mannes befragt worden. Zudem habe
man wissen wollen, ob sie oder ihre Freundinnen Kontakt zu ihm hätten.
Sie habe zu Protokoll gegeben, dass sie in keinem Kontakt zu ihrem
Mann stehe und von seinen allfälligen Aktivitäten nichts wisse. Nach den
Befragungen habe sie ohne Auflagen nach Hause gehen können. Dar-
über hinaus sei sie fast täglich von einem Mitarbeiter des I._______ an-
D-4672/2014
Seite 4
gerufen und nach dem Verbleib ihres Mannes gefragt sowie zur Zusam-
menarbeit mit den Behörden aufgefordert worden. Am 2. März 2014 sei
sie zudem am Bahnhof von E._______ von drei Mitarbeitern des
I._______ festgehalten und an einen unbekannten Ort gebracht worden.
Da ihr eine Kapuze übergestülpt worden sei, könne sie nicht sagen, ob es
sich um Männer oder Frauen gehandelt habe, die sie mitgenommen und
durchsucht hätten. Für die Durchsuchung sei sie ausgezogen worden;
auch in den Genitalien sei vermutlich nach einem Memory-Stick gesucht
worden. Am 6. März 2014 habe sie sich zu einer Freundin nach
G._______ begeben. Auf der Zugsfahrt habe sie Polizisten die Adresse
ihres Aufenthaltsorts in G._______ nennen müssen. Dort sei dann auch
ein Polizist erschienen, der ihr gesagt habe, dass er sie im Visier habe. In
G._______ habe sie ihr Kopftuch abgelegt und aufgehört, zu beten. Sie
habe gehofft, dort – wie in früheren Jahren – eine Arbeitsstelle zu finden,
aber nachdem zwei Vorstellungsgespräche wohl aufgrund ihres dagesta-
nischen Namens erfolglos geblieben seien, sei sie nach einem Monat
nach E._______ zurückgekehrt. Während ihres Aufenthalts in G._______
im April 2014 habe ihre Mutter sie zudem informiert, dass für sie eine Vor-
ladung der Abteilung J._______ wegen angeblichen (…) eingetroffen sei;
sie könne aber nachweisen, dass (…).
Im Mai 2014 habe sie für sich und die Kinder eine Namensänderung be-
antragt. Als Grund habe sie angegeben, dass sie ihren Wohnsitz nach
K._______ verlegen wolle und deshalb einen möglichst (…-)klingenden
Namen wünsche. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie L._______ geheis-
sen. Der Namensänderung sei stattgegeben worden und sie hätten neue
Inlandpässe erhalten. Zur Beantragung neuer Auslandspässe hätte sie
sechs Monate Zeit gehabt, aber dazu sei sie vor der Ausreise nicht mehr
gekommen. Sie seien am 14. Juni 2014 mit den auf die alten Namen lau-
tenden Auslandspässen über den Flughafen M._______ legal ausgereist
und nach N._______ geflogen. In K._______ hätten sie in einer Eigen-
tumswohnung ihrer Tante im Badeort O._______ gelebt. Sie habe dort in
einem Hotel gearbeitet. Sie habe vorgehabt, sich in K._______ eine neue
Existenz aufzubauen, aber da sie in dem besagten Hotel nicht korrekt
entlöhnt worden sei und auch nicht über die nötigen Arbeits- und Aufent-
haltsdokumente verfügt habe, seien sie am 24. Juli 2014 von P._______
über N._______ nach D._______ geflogen. Sie fürchte, dass ihr die hei-
matlichen Behörden aufgrund ihrer mangelnden Kooperation etwas un-
terschieben könnten (z.B. eine Handgranate oder Sprengstoff), um ihrer
unter diesem Vorwand habhaft zu werden. Auch fürchte sie sich vor psy-
D-4672/2014
Seite 5
chischem Druck und Retorsionen von Seiten ihrer religiösen Freundin-
nen.
C.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A12 und A17).
D.
D.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. August 2014 stellte
das BFM fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus dem Transitbereich des
Flughafens D._______ sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Russische Strafverfolgungsorgane wür-
den Namen gesuchter Personen üblicherweise dem Bevölkerungsre-
gistrierungsamt (ZAGS) mitteilen. Es sei deshalb nicht davon auszuge-
hen, dass das ZAGS eine Namensänderung zugelassen hätte, wenn die
Beschwerdeführerin gesucht worden wäre. Zudem habe sie erklärt, am
Bahnhof in E._______ und auf der Reise nach G._______ von den Be-
hörden erwartet beziehungsweise interpelliert worden zu sein. Somit wäre
es ihr als gesuchte Person kaum möglich gewesen, problemlos über den
wichtigsten und grössten Passagierflughafen der (…)-Region auszurei-
sen. Im Weiteren sei sie bei der Schilderung eines einschneidenden Er-
lebnisses wie einem Verhör nur sehr vage geblieben. So sei ihre Angabe,
dass ihr bei einem Mal eine Kapuze übergezogen worden sei, weshalb
sie nicht wisse, ob sie von Männern oder Frauen verhört worden sei, nicht
nachvollziehbar, sei doch zumindest an den Stimmen erkennbar, ob es
sich bei den Befragern um Männer oder Frauen handle. Dies umso mehr
als sie jeweils vom selben I._______-Mitarbeiter Q._______ befragt, an-
gerufen und zu Hause aufgesucht worden sei, und somit dessen Stimme
hätte erkennen können. Zudem sei die Beschwerdeführerin mehrmals
aufgefordert worden, die erwähnten Vorladungen einzureichen. Sie habe
angegeben, dass sich die Dokumente in ihrer Wohnung befinden und sie
dort von einer Freundin abgeholt würden. Bis dato seien indes keine Do-
kumente eingegangen, was den Schluss nahe legen würde, dass diese
gar nicht existieren würden. Auch zum Engagement ihres zweiten Man-
nes im Kreis der Wahhabiten habe sie keine konkreten Angaben machen
können, obwohl sie angegeben habe, ihre Freundinnen seien mit dessen
D-4672/2014
Seite 6
Kollegen verheiratet oder würden ihren Mann anderweitig kennen, stün-
den selbst auf Suchlisten und hätten Vorladungen erhalten. In diesem
Zusammenhang sei es auch nicht nachvollziehbar, dass sie sich in diesen
Kreisen nicht weiter nach dem Verbleib ihres Mannes erkundigt habe.
Hinsichtlich der Geheimhaltung ihrer zweiten Ehe habe sie sich im Übri-
gen widersprüchlich geäussert, indem sie einerseits vorgebracht habe,
der Wunsch nach Geheimhaltung sei von ihr ausgegangen, da sie die
Beziehung erst habe testen wollen, andererseits aber angegeben habe,
als Frau im Islam nichts zu sagen zu haben, sondern die Männer hätten
alles bestimmt. Nachvollziehbare Gründe für eine Geheimhaltung der Ehe
und für die Zustimmung ihres Mannes mit seinem religiösen Hintergrund
zu einer Probe-Ehe habe sie auch nach mehrmaligem Nachfragen nicht
nennen können. Ihre Vorbringen hielten damit den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführerinnen würden
demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Asylgesuche
seien abzulehnen und die Wegweisung aus dem Transitbereich sei anzu-
ordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
Die verfassungsmässig garantierte Niederlassungsfreiheit ermögliche es
den Beschwerdeführerinnen, sich in einem anderen Landesteil der russi-
schen Föderation legal niederzulassen. Die Beschwerdeführerin sei jung,
sehr gut ausgebildet und verfüge über langjährige Berufserfahrung. Der
Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten liege in G._______, wo sie nebst ihrem Ex-
Mann auch über anderweitige Kontakte verfüge. Sie habe sich zudem
bisher gut zurechtgefunden und bei Bedarf bei staatlichen Stellen Hilfe
eingefordert (Anlaufstelle für Frauen, Sozialhilfe).
E.
Mit handschriftlich in russischer Sprache ergänzter, vorgedruckter Formu-
larbeschwerde vom 21. August 2014 erhoben die Beschwerdeführerinnen
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der
Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs so-
wie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Übersetzung der Beschwerde-
begründung von Amtes wegen sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D-4672/2014
Seite 7
F.
Am 22. August 2014 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht eine
amtliche Übersetzung der fremdsprachigen Beschwerdebegründung. Die
Übersetzung ging am 25. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht
ein. Dieser lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zur Be-
gründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorbrachte, ihr zweiter
Mann sei Mitglied der bewaffneten Gruppierung "R._______", deren Ziel
die Neutralisierung der Behörden sei, die mit Entführungen und Tötungen
von Muslimen in Dagestan zu tun hätten. Diese Gruppierung werde von
den Behörden als terroristische Organisation betrachtet. Sie sei unter den
Einfluss religiöser Freundinnen geraten, was sie bereue, da sie dadurch
sich und ihre Kinder gefährdet habe. In Dagestan gebe es zwei Islam-
strömungen: Die vom Staat unterstützten Sufisten und die von der Polizei
verfolgten Salafiten, denen vor allem junge Männer angehören würden.
Radikalisierte Salafiten seien bereit, zu töten. Ihr zweiter Mann sei Salafit,
habe aber nicht töten wollen. Für ihn sei nur eine Salafitin als Ehefrau in
Frage gekommen und sie sei ihm als Salafitin vorgestellt worden. Seine
Mutter, die nicht religiös sei, habe Angst um ihn gehabt und nicht gewollt,
dass er seine religiöse Zugehörigkeit öffentlich zeige. Er habe die Ehe
deshalb geheim halten wollen. Um ihre Kinder keinem Stress auszuset-
zen und sich die Zeit zu nehmen, diesen Mann besser kennenzulernen,
habe sie sich mit der Geheimhaltung der Ehe einverstanden erklärt. Für
sie als geschiedene Frau und alleinerziehende Mutter sei eine Wieder-
vermählung fast unmöglich gewesen. Die einzige Möglichkeit sei gewe-
sen, dem Islam beizutreten, einen Ganzkörperschleier zu tragen und ei-
nen Muslim zu heiraten, für den eine solche Heirat eine gute Tat darstelle,
für die er im Himmel belohnt würde. Die Versorgung der im Wald ver-
steckten Kämpfer durch die Ehefrauen werde als Beihilfe zum Terror be-
trachtet. Deshalb sei zu ihrer Überwachung in der Nähe ihres Hauses
immer ein Auto ohne Kennzeichen gestanden. Am 2. März 2014 sei sie
von Männern verhört und durchsucht worden. Ihr sei zwar gesagt worden,
sie werde von Frauen durchsucht, aber sie habe keine Frauenstimmen
gehört. Am 6. März 2014 sei sie von Dagestan nach G._______ geflohen.
Sie habe den Schleier ausgezogen und Hoffnung gefasst, in G._______
eine Arbeit zu finden; leider erfolglos. Nach den dortigen Terrorakten da-
gestanischer Selbstmordattentäter sei es für sie praktisch unmöglich ge-
wesen, in G._______ eine Arbeit zu finden. Auch ihr Ex-Mann habe nicht
gewollt, dass sie in G._______ bleibe. Sie habe ihn gebeten, ihr zu hel-
fen, die Kinder aus Dagestan herauszubringen. Dabei seien sie auf die
Idee gekommen, in K._______ eine günstige Wohnung zu kaufen. Um
diesen Plan in die Tat umzusetzen, sei sie nach Dagestan zurückgekehrt.
D-4672/2014
Seite 8
Bei der Namensänderung, raschen Beschaffung neuer Papiere und der
Ausreise habe ihr ein einflussreicher Freund geholfen. Sie könne nicht
nach Russland zurückkehren, da sie dort als Frau und Gehilfin eines Ter-
roristen gelte, weshalb ihr eine Gefängnisstrafe drohe. Zudem bestehe
die Gefahr, dass Gegenstände bei ihr zu Hause deponiert würden (bspw.
Granaten und Sprengstoffgürtel), um sie strafrechtlich zu verfolgen. Dies
sei bereits bei einer Nachbarin passiert. Nach ihrer Ausreise seien Nach-
barn von der Polizei nach ihr befragt worden. Dabei sei ein Dokument
vorgezeigt worden, das belege, dass nach ihr gesucht werde. Sie werde
dieses Dokument nachreichen. Bereits jetzt gebe sie Kopien der Vorla-
dungen zu den Befragungen vom 6. Februar 2014 und 21. April 2014 zu
den Akten.
G.
Mit Eingabe vom 26. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein
fremdsprachiges Beweismittel zu den Akten. Der durch das Bundesver-
waltungsgericht veranlassten amtlichen Übersetzung lässt sich entneh-
men, dass es sich dabei um eine Kopie eines Haftbefehls des S._______
vom 2. Juli 2014 handeln soll, gemäss welchem die Beschwerdeführerin
unter ihrem alten Namen wegen des Verdachts des Verstosses gegen
Art. 208 Abs. 2 des russischen Strafgesetzbuches (Beteiligung/Beihilfe an
bewaffneter Gruppierung) zur Verhaftung ausgeschrieben sei.
H.
Am 2. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere, in
Russisch verfasste Beschwerdeergänzung ein. Der durch das Bundes-
verwaltungsgericht veranlassten amtlichen Übersetzung vom 3. Septem-
ber 2014 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte,
ihr Freund habe sich auf ihre Bitte hin an die Moschee gewendet, um eine
Bestätigung ihrer Eheschliessung erhältlich zu machen. Ihm sei aber mit-
geteilt worden, dass Eintragungen über Eheschliessungen nur einen Mo-
nat lang aufbewahrt würden. Für eine längere Aufbewahrung bestehe
kein Anlass, da es keine Prozedur für Ehescheidungen gebe. Es sei ihr
deshalb nicht möglich, eine Bestätigung der Eheschliessung, die ein Jahr
zurückliege, erhältlich zu machen. Sie sei zudem beunruhigt, da ihr der
gegenwärtige Aufenthaltsort ihrer Mutter, die mit ihr gereist sei, aber mitt-
lerweile die Transitzone des Flughafens D._______ verlassen habe und
nach Russland zurückgekehrt sei, nicht bekannt sei. Ihre Tante, mit der
sie Kontakt aufgenommen habe, wisse auch nicht, wo sich die Mutter
aufhalte. In ihrem Haus in E._______ sei sie bisher nicht aufgetaucht.
D-4672/2014
Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Parteieingaben vor den Behörden des Bundes sind grundsätzlich in
einer schweizerischen Amtssprache abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und
Art. 33a Abs. 1 VwVG). Aus prozessökonomischen Gründen wurde vor-
liegend auf eine Rückweisung der fremdsprachigen Rechtsmitteleingaben
verzichtet und eine amtliche Übersetzung veranlasst. Der vorliegende
Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-4672/2014
Seite 10
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat
beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive
zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E.5.2 [S. 37]).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schil-
derungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder
der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der all-
gemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsu-
chende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamt-
würdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen
oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
4.
Das BFM erachtete die geltend gemachten Fluchtgründe der Beschwer-
deführerin als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflich-
ten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die nicht zu be-
anstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Den Rechtsmitteleingaben sind keine stichhaltigen Entgegnun-
gen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochte-
nen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) herbeizuführen.
D-4672/2014
Seite 11
4.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilderungen der Be-
schwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen kein stimmiges Bild vermitteln.
Ihre Vorbringen weisen gewichtige Ungereimtheiten auf und das BFM hat
in zutreffender Weise festgestellt, dass an der geltend gemachten (Re-
flex-)Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die heimatlichen Behör-
den ernsthafte Zweifel bestehen. Mit den Ausführungen in den Rechtsmit-
teleingaben vermag die Beschwerdeführerin den aufgezeigten Unge-
reimtheiten und dem Fehlen von Realkennzeichen nichts Substanzielles
entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Ausfüh-
rungen nicht auszuräumen. Wie das BFM zutreffend festgestellt hat,
sprechen sowohl die behördliche Zustimmung zur Namensänderung im
Mai 2014 als auch die danach problemlos erfolgte Ausreise über den
Flughafen M._______ am 14. Juni 2014 gegen die Annahme einer be-
gründeten Furcht der Beschwerdeführerin vor einer gezielten Verfolgung
ihrer Person als Frau eines von den Behörden angeblich gesuchten Sala-
fiten. Ihre unsubstanziierten Vorbringen zum Zustandekommen der be-
sagten religiösen Eheschliessung, der Verheimlichung dieser Ehe und –
trotz der Geheimhaltung der Beziehung – der Verfolgung ihrer Person
wegen dieses Mannes, vermögen nicht zu überzeugen. Die Beschwerde-
führerin vermochte keinen nachvollziehbaren Grund darzulegen, weshalb
die Behörden sie wegen eines Mannes, mit dem sie offiziell gar nicht liiert
sei und mit dem sie weder vor noch nach der Trauung nach aussen hin
sichtbar gemeinsam aufgetreten sei, (reflex-)verfolgen sollten, zumal die
Zeitspanne zwischen der – verheimlichten – Heirat Ende September 2013
(Aufbewahrung des entsprechenden Eintrags in der Moschee nur wäh-
rend eines Monats [vgl. Beschwerdeergänzung vom 2. September 2014])
und dem Kontaktabbruch zu ihrem Mann im Januar 2014 nur sehr kurz
war. Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Angabe in der
Beschwerdeergänzung vom 2. September 2014, wonach ihr Mann auf ih-
re Bitte hin nun versucht habe, bei der Moschee eine Bestätigung der
Eheschliessung erhältlich zu machen, diametral in Widerspruch und er-
schüttert damit nicht nur die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen, sondern
stellt grundsätzlich auch ihre persönliche Glaubwürdigkeit in Frage, hatte
sie doch zuvor geltend gemacht, in keinerlei Kontakt zu ihrem Mann zu
stehen und keine Kenntnis über dessen Verbleib zu haben. Eine Trau-
ungsbestätigung wäre im Übrigen nicht geeignet, eine angebliche behörd-
liche Verfolgung der Beschwerdeführerin nachzuweisen. Mit den auf Be-
schwerdeebene nachgereichten Vorladungen auf den 6. Februar 2014
und 21. April 2014 vermag die Beschwerdeführerin – unabhängig von der
Frage der Echtheit dieser Dokumente – keine Verfolgung ihrer Person
wegen angeblichen Extremismusverdachts zu belegen, wird sie doch dar-
D-4672/2014
Seite 12
in zu polizeilichen Befragungen im Zusammenhang mit Art. 188 des rus-
sischen Strafgesetzbuchs und damit in einem wirtschaftsstrafrechtlichen
Kontext vorgeladen (Abschnitt VIII des russischen Strafgesetzbuchs:
Wirtschaftsdelikte; Kapitel 22 [Artikel 169-200]: Straftaten im Bereich der
wirtschaftlichen Tätigkeit). Aber auch die erst am 26. August 2014 einge-
reichte Kopie eines Haftbefehls vom 2. Juli 2014, gemäss welchem die
Beschwerdeführerin (unter ihrem alten Namen) wegen des Verdachts der
Begehung einer Straftat gegen die öffentliche Sicherheit gesucht werden
soll, vermag die Zweifel am fluchtbegründenden Sachverhalt nicht auszu-
räumen, zumal nur eine einfach zu manipulierende Kopie vorliegt und das
Dokument damit nicht auf seine Echtheit hin überprüft werden kann, so
dass ihm von vornherein nur ein geringer Beweiswert zukommen kann.
Im Übrigen bestehen gewichtige Zweifel an der Echtheit des Dokuments,
ist doch nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin dieses erhältlich
gemacht haben sollte. Laut ihren Ausführungen in der Beschwerdeeinga-
be vom 21. August 2014 hätten Polizeibeamte bei Nachbarn nach ihr ge-
fragt und dabei das besagte Dokument vorgezeigt; indes kann kaum da-
von ausgegangen werden, Polizeibehörden würden einen Haftbefehl an
Nachbarn einer gesuchten Person – d. h. an nicht einmal im selben
Haushalt lebende Drittpersonen – ohne Weiteres aushändigen. Es ist
deshalb schlicht nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin in den
Besitz eines gegen sie ausgestellten Haftbefehls hätte gelangen sollen.
Insgesamt halten die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeb-
lichen zweiten (heimlichen) Ehe mit einem behördlich gesuchten Salafiten
respektive der daraus abgeleiteten behördlichen Verfolgung ihrer eigenen
Person an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, son-
dern vermitteln vielmehr das Bild eines konstruierten Sachverhaltskom-
plexes. Es erübrigt sich, auf die diesbezüglichen weiteren Ausführungen
in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da diese an der fehlen-
den Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen nichts zu ändern vermögen. Die
weiter vorgebrachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beschwerde-
führerin, wonach zwei Vorstellungsgespräche in G._______ erfolglos ver-
laufen seien, stellen keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 dar, und auch
mit dem Hinweis auf ihre nicht einfache Lage als allein erziehende Mutter
vermag sie den Anforderungen an eine asylbeachtlich begründete, indivi-
duelle Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen.
4.2 Der Beschwerdeführerin ist es aufgrund des Gesagten nicht gelun-
gen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat die Asylgesuche zu
Recht abgelehnt.
D-4672/2014
Seite 13
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-4672/2014
Seite 14
6.2.2 Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Töchter für
den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkre-
te Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht
der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt
den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Die allgemeine Lage in Russland spricht nicht gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs. Auch in der Teilrepublik Dagestan
herrscht keine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt, aufgrund
derer die zivile Bevölkerung generell als existenziell gefährdet zu betrach-
ten wäre.
6.3.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdeführerinnen aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Russ-
land in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die Be-
schwerdeführerinnen bringen keine gravierenden gesundheitlichen Be-
D-4672/2014
Seite 15
schwerden vor (vgl. A13 und A18 [in der Schweiz erfolgte Zahnbehand-
lung der Beschwerdeführerin 2 und Impfung der Beschwerdeführerin 3]).
Wie vom BFM aufgezeigt, haben sie die Möglichkeit, sich aufgrund der
verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit in allen Lan-
desteilen Russlands niederzulassen. Die Beschwerdeführerin, die noch
relativ jung ist und über eine sehr gute höhere Ausbildung, Fremdspra-
chenkenntnisse (Englisch) sowie langjährige Berufserfahrung verfügt, hat
denn auch schon mehrere Jahre in G._______ und damit ausserhalb von
Dagestan gelebt und gearbeitet. Sie hat dort nebst ihrem Ex-Mann weite-
re Kontakte, wie ihr Aufenthalt bei einer Freundin im März/April 2014
zeigt. Auch darf davon ausgegangen werden, dass sie wie bis anhin auf
die Unterstützung durch ihr verwandtschaftliches Beziehungsnetz zählen
kann. Es ist damit insgesamt nicht davon auszugehen, die Beschwerde-
führerinnen würden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine ihre Exis-
tenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sin-
ne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4
AuG). Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im
Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftli-
che Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist
(bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu
begründen vermögen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar
erscheinen liessen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1). Es ist der
Beschwerdeführerin zuzumuten, sich gegebenenfalls – wie in der Ver-
gangenheit – an die zuständigen Behörden zu wenden und die ihr zuste-
henden Unterstützungsleistungen (bspw. in Form von Sozialhilfe) einzu-
fordern.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, bei der allenfalls
notwendigen Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu
bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwer-
deführerinnen fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
D-4672/2014
Seite 16
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), in-
des ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und dementsprechend von
der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4672/2014
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: