B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4673/2015
plo
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Vollzug;
Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 / N________
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Sachverhalt:
A.
Der damals minderjährige Beschwerdeführer suchte am 27. Januar 2015
ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach.
Im Rahmen der Erstbefragung vom 5. Februar 2015 und der Anhörung vom
17. März 2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, aus Soma-
lia zu stammen und in B.________ geboren zu sein, jedoch nach der Flucht
aus B._______, bei der sein Vater getötet worden sei, den grössten Teil
seiner Kindheit im zweigeteilten C._______ verbracht zu haben. In
C.________ sei er im Alter von acht Jahren aus wirtschaftlichen Gründen
von seiner Mutter getrennt und von seiner Tante D.______ väterlicherseits
aufgezogen worden. Seine Mutter und seine Geschwister lebten nun als
Flüchtlinge in Äthiopien. In C._____ und in B._______ lebten noch weitere
Verwandten (zwei Tanten väterlicherseits und drei Tanten mütterlicherseits;
ein Bruder in einem Dorf in der Nähe von B._______; vgl. SEM- Protokoll
A6 S. 5).
Im Juni 2014 sei er zweimal von der „PS Puntland Militärorganisation“ an-
gesprochen und zur Zusammenarbeit angefragt worden, wobei er abge-
lehnt habe. Neben der Furcht, von der PS zwangsrekrutiert zu werden,
habe er sich aufgrund einer Blutrache bedroht gefühlt. In B._______ sei
sein Vater für den Tod eines Jungen verantwortlich gemacht worden und
die Familie des Opfers wolle sich nun an ihm, dem Beschwerdeführer, rä-
chen.
B.
Mit am 29. Juni 2015 eröffneter Verfügung vom 24. Juni 2015 wies das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2015 ab,
ordnete dessen Wegweisung an und bezeichnete den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Am 29. Juli 2015 reichte die Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungs-
gericht eine auf die Wegweisung und deren Vollzug beschränkte Be-
schwerde ein. In prozessualer Hinsicht wurde unter Beantragung des Ver-
zichts auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m.
Art. 110a AsylG ersucht.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2015 wurde unter Verzicht auf das
Erheben eines Kostenvorschusses das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m.
Art. 110a AsylG gutgeheissen und die Rechtsvertreterin dem Beschwerde-
führer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2015 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde.
F.
In ihrer Replik vom 15. Oktober 2015 nahm die Rechtsvertreterin Stellung
zur Argumentation der Vorinstanz.
G.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 machte die Rechtsvertreterin gel-
tend, im November 2015 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass der
Bruder M., der eine Zeit lang in der Region B.________ gelebt habe und
mit dem der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit wieder habe Kontakt
aufnehmen können, in Mogadischu bei einem Bombenanschlag ums Le-
ben gekommen sei. Im Weiteren befinde sich der Beschwerdeführer seit
dem 23. September 2015 wegen posttraumatischer Belastungsstörung in
psychiatrischer Behandlung, ein entsprechendes ärztliches Zeugnis werde
nachgereicht.
H.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 wurde ein ärztliches Zeugnis des behan-
delnden Arztes vom 20. Januar 2016 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
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Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff.
1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochten Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
geschlossen Missbrauch oder Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländer-
rechts zudem die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26).
3.
Die Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 ist, soweit sie die Flüchtlings-
eigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Ziff. 1 und 2 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen. Auch
ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs)
grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage,
ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingsei-
genschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
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STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die
Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne
der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tan-
giert.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124
– 127, mit weiteren Hinweisen). Weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 6
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2 In der angefochtenen Verfügung erachtete die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug des Beschwerdeführers in den Norden Somalias als zumut-
bar. Sie wies darauf hin, dass in Somaliland (Nordwesten Somalias) die
Clans Friedensabkommen geschlossen und die Vertreter der drei Provin-
zen des Nordostens (Puntland) eine regionale Regierung gebildet hätten.
In Puntland, der Herkunftsregion des Sub-Clans D._______ (Clan-Familie
E._______), dem der Beschwerdeführer angehöre, seien Strukturen ge-
schaffen worden, welche mit denjenigen eines etablierten Staates gleich-
gesetzt werden könnten. Somalis, die freiwillig in den relativ sicheren Teil
Somalias (Puntland und Republik Somaliland) zurückkehrten, hätten keine
Schwierigkeiten bei der Einreise oder Niederlassung. Der Beschwerdefüh-
rer habe somit die Möglichkeit, den Nordosten Somalias zu erreichen, der
ihm Schutz und Sicherheit biete. Von Djibouti aus gebe es mehrmals pro
Woche Linienflüge unter anderem nach B._______ . Der Beschwerdefüh-
rer sei ein beinahe volljähriger, gesunder Mann, der über eine solide
Grundschulbildung verfüge. Er habe zuletzt mit seiner Tante väterlicher-
seits und deren Familie in C.________ gewohnt, wo noch weitere Angehö-
rige von ihm lebten. Sein volljähriger Bruder arbeite in der Hafenstadt
B._______ in Puntland. Auch er könne den Beschwerdeführer im Bedarfs-
fall unterstützen. Ausserdem lebten drei weitere Tanten des Beschwerde-
führers in B.________. Schliesslich deute der Umstand, dass 6100 Dollar
für die Reise des Beschwerdeführers bezahlt worden seien, darauf hin,
dass der Beschwerdeführer einem finanzstarkem Umfeld angehöre. Auf-
grund der Wichtigkeit der Clan-Zugehörigkeit im Kontext Somalias könne
zudem davon ausgegangen werden, dass Mitglieder des Clans des Be-
schwerdeführers über Möglichkeiten verfügten, dem Beschwerdeführer all-
fällige Unterstützung zu bieten. Aus diesen Gründen könne von einer si-
cheren Existenzgrundlage im Heimatstaat ausgegangen werden.
6.3 In der auf den Vollzug der Wegweisung beschränkten Beschwerde
wurde geltend gemacht, dass die Tante E._______ des Beschwerdefüh-
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Seite 7
rers sich im Gefängnis befinde und sich offenbar nicht mehr um den Be-
schwerdeführer kümmern könne. Sie habe sich Geld ausgeliehen gehabt,
um den Beschwerdeführer in Libyen, wo dieser auf dem Weg nach Europa
verhaftet worden sei, freizukaufen, und habe das geliehene Geld nicht
mehr zurückgeben können. Im Weiteren handle es sich bei den vom Be-
schwerdeführer erwähnten Tanten in C.________ nicht um Schwestern
seiner Mutter, sondern um entfernte Verwandten, welche er nie kennenge-
lernt habe und deren Namen ihm unbekannt seien. Der Beschwerdeführer
habe im südlichen Teil der Stadt und damit nicht in Puntland selbst gelebt,
die genannten weiteren Verwandten im nördlichen Teil der Stadt. In
C._______ käme es täglich zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, so
auch im Quartier des Beschwerdeführers. Der Bruder F.____ lebe nicht in
B.________ selbst, sondern in einem kleinen Dorf in dieser Region, und
der Beschwerdeführer habe keine Beziehung zu ihm. Den in B.______B
lebenden drei Tanten sei der Beschwerdeführer nie begegnet, er kenne
auch deren Namen nicht. Bestandteil der Reisekosten von 6100 Dollar sei
auch das Geld, welches die Tante E.______ habe bezahlen müssen, um
den Beschwerdeführer in Libyen aus der Haft freizukaufen. Schliesslich
zeige der Beschwerdeführer in der Schweiz ein auffälliges, wohl autisti-
sches Verhalten und bedürfe daher besonderer Betreuung.
6.4 In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der
Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, im Quartier
G.______ gelebt zu haben (vgl. A6 S. 4), welches sich im Norden der Stadt
C.________ befinde und somit unter Kontrolle Puntlands stehe. Im Weite-
ren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, von der PS Puntland an-
gesprochen worden zu sein, welche wohl kaum in der Provinz I.______
anzutreffen sei. Somit stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Puntland
aufgewachsen sei. Im Weiteren gebe es in C._______ nicht derartige ge-
waltsame Auseinandersetzungen wie vom Beschwerdeführer behauptet.
Der Beschwerdeführer verfüge über eine grosse Anzahl Verwandter in
Puntland, und der Clan, dem der Beschwerdeführer angehöre, habe ihn
bei der Ausreise unterstützt. Es sei davon auszugehen, dass der Kontakt
mit dem Bruder möglich sei, da der Beschwerdeführer nach eigenen Anga-
ben immer wieder seine Tante E._______angerufen habe und auch zu an-
deren Familienangehörigen bereits telefonischen Kontakt gehabt habe.
Ohnehin sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer tatsächlich kaum
oder überhaupt keinen Kontakt zu seiner Mutter habe. Es sei nicht einseh-
bar, warum der Kontakt 2010 plötzlich abgebrochen sei und auch nicht
nachvollziehbar, warum sich der Beschwerdeführer nicht in die Obhut sei-
ner Mutter begeben habe, als er nach Äthiopien gereist sei. Die Erklärung,
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Seite 8
dort zu wohnen, sei für ihn schwierig gewesen, da bereits seine Geschwis-
ter dort gelebt hätten, sei nicht plausibel. Ohnehin erscheine fraglich, ob
die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers überhaupt in Äthi-
opien leben würden. Im Weiteren handle es sich bei der erstmaligen An-
gabe in der Beschwerde, wonach seine Tante K.S. im Gefängnis sei, um
eine blosse Behauptung.
6.5 In ihrer Replik gab die Rechtsvertreterin an, ihr Vorbringen in der Be-
schwerde, wonach der Beschwerdeführer nicht im nördlichen Stadtteil
C.______ gelebt habe, beruhe auf einem Versehen. Allerdings wohnten die
in C.______ lebenden Tanten im von der Verwaltung von I._______ admi-
nistrierten Teil der Stadt, den der Beschwerdeführer nie kennengelernt
habe. Seine Mutter lebe tatsächlich in Äthiopien, was der Beschwerdefüh-
rer stets widerspruchsfrei geschildert habe. Die Vorinstanz habe, obwohl
dazu verpflichtet, keinerlei nähere Abklärungen hinsichtlich der konkreten
Situation des unbegleiteten Minderjährigen vorgenommen.
Im Weiteren machte die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 24. Dezember
2015 geltend, im November 2015 habe der Beschwerdeführer erfahren,
dass der Bruder F.______., der eine Zeit lang in der Region B._______
gelebt habe und mit dem der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit wieder
habe Kontakt aufnehmen können, in K._______ bei einem Bombenan-
schlag ums Leben gekommen sei.
6.6 Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 wurde der in Aussicht gestellte ärzt-
liche Bericht des behandelnden Arztes vom 20. Januar 2016 eingereicht.
Darin werden in allgemeiner Form die Kriterien für das Vorliegen einer post-
traumatischen Belastungsstörung aufgeführt und ohne nähere, individuell
auf den Beschwerdeführer bezogene Begründung festgestellt, dass die
Kriterien vorliegend erfüllt seien. Im Weiteren wird darauf hingewiesen,
dass die Prognose ohne Behandlung ungünstig sei, mit Behandlung jedoch
kurz- oder mittelfristig eine Stabilisierung eintreten sollte. Die Rechtsver-
treterin wies mit Bezug auf einen Länderbericht der britischen Migrations-
behörde zu Somalia vom 5. August 2013 darauf hin, dass in Somalia ledig-
lich fünf Gesundheitszentren existierten (darunter auch in B.______) und
aufgrund der unzureichenden medizinischen Versorgung im Bereich der
psychischen Gesundheit in den Gemeinden verschiedene traditionelle Hei-
ler anzutreffen seien.
6.7 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, verfügt der Beschwerde-
führer ganz offensichtlich über Verwandte in C._______ und B._______.
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Seite 9
Die nachträgliche Behauptung in der Beschwerde, wonach sich seine
Tante E._______ im Gefängnis befinde, erscheint nachgeschoben und we-
nig glaubhaft. Auch der plötzliche Tod des Bruders F______. erscheint un-
glaubhaft und ist auch mit keinerlei Beweismitteln belegt (z. B. Todesur-
kunde). Unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen steht fest,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sowohl in C.______
als auch in B.______ über mehrere Tanten verfügt (vgl. A6 S. 5). Die nach-
träglichen Behauptungen in der Beschwerde, wonach es sich bei den in
C._______ lebenden Verwandten nicht um Schwestern seiner Mutter, son-
dern um entfernte Verwandte handle und der Beschwerdeführer die in
B_______ lebenden Tanten nie kennengelernt habe und auch deren Na-
men nicht kenne, sind als realitätsfremd zu erachten. Was die geltend ge-
machten psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers betrifft, so
ist festzuhalten, dass diese aufgrund des kaum überzeugenden ärztlichen
Zeugnisses ungenügend substanziiert sind. Im Übrigen bestehen sowohl
in B______ als auch in C_______ Gesundheitszentren. Somit ist von der
Behandelbarkeit allfälliger psychischer Beschwerden auch im Heimatstaat
des Beschwerdeführers auszugehen. Es gibt daher keine individuellen
Gründe, welche gegen den Wegweisungsvollzug des in der Zwischenzeit
volljährig gewordenen Beschwerdeführers sprechen würden. Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2015 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
D-4673/2015
Seite 10
VwVG und der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1
AsylG gutgeheissen. Da der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden
Akten aktuell nach wie vor nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen
werden, dass er weiterhin prozessual bedürftig ist. Auf die Erhebung von
Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.
8.2 Dem Beschwerdeführer wurde – ebenfalls mit Zwischenverfügung vom
26. August 2015 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Frau lic. iur. Ariane Burk-
hardt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, als amtliche
Rechtsvertreterin eingesetzt. Es wurde, obwohl in Aussicht gestellt, keine
Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand
lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, wes-
halb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2
in fine VGKE). Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung der mass-
gebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädi-
gungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amt-
liches Honorar von insgesamt Fr. 1‘600.– (inkl. Auslagen und allfälliger
MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4673/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1‘600.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: