Abtei lung IV
D-4674/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Sudan,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (...),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens;
Abschreibungsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 26. März 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4674/2009
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller gelangte am 25. November 2002 in die Schweiz und
suchte gleichentags in der C._______ um Asyl nach.
Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte das Asylgesuch mit Verfü-
gung vom 7. November 2003 ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. August
2006 ab. Auf das am 6. Oktober 2006 gestellte Revisionsgesuch trat
die ARK wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht ein.
B.
Am 27. Juli 2007 reichte der Gesuchsteller beim BFM mittels seines
damaligen Rechtsvertreters ein Wiedererwägungsgesuch ein und be-
antragte die Aufhebung der Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt.
Er gab mehrere Arztzeugnisse zu den Akten und brachte vor, er leide
an (...) und werde therapeutisch sowie medikamentös behandelt.
Ausserdem leide er an einer (...). Eine adäquate Behandlung gebe es
im Sudan nicht beziehungsweise sei nicht erschwinglich. Der Vollzug
der Wegweisung sei deshalb unzumutbar.
Das BFM trat auf das Wiedererwägungsgesuch mangels Bezahlung
des mit Zwischenverfügung vom 13. August 2007 verlangten Gebüh-
renvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- mit Verfügung vom 12.
September 2007 nicht ein, erklärte die Verfügung vom 7. November
2003 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Am 15. Oktober 2007 erhob der Gesuchsteller dagegen Beschwerde
und beantragte, die Verfügungen des BFM vom 12. September 2007
sowie vom 13. August 2007 seien vollumfänglich aufzuheben, es sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen an, infolge der (...) sei der Wegweisungsvollzug unter
medizinischen Gesichtspunkten unzumutbar. Diese Krankheit könne
im Sudan nicht ausreichend behandelt werden. Zudem bestehe im Fall
der Rückkehr in den Sudan eine erhebliche Gefahr der
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Retraumatisierung. Überdies sei er bei einer Rückkehr einer
existenziellen Gefährdung ausgesetzt.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2007 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die zuständige kantonale Behörde an, einstweilen von all-
fälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen, und bestätigte mit
Zwischenverfügung vom 13. März 2008, der Wegweisungsvollzug
bleibe weiterhin ausgesetzt.
C.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt verliess der Gesuchsteller
die Schweiz in der Absicht, in Q._______ ein Asylgesuch zu stellen.
Nachdem er in U._______ angehalten worden war, stellte er dort am
17. März 2009 ein Asylgesuch. Am gleichen Tag verfügte die
X._______ die „Zurückschiebung“ des Gesuchstellers nach
W._______ (recte: in die Schweiz), da er unerlaubt, das heisst ohne
den erforderlichen Pass oder Passersatz und ohne den erforderlichen
Aufenthaltstitel, in die U._______ eingereist sei. Der Gesuchsteller
wurde in „Abschiebungshaft“ genommen und am 22. April 2009
gestützt auf das Dublin-Verfahren in Anwendung der Bestimmungen
der EU-Verordnung 343/2003 wieder in die Schweiz abgeschoben.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit
Entscheid vom 26. März 2009 infolge Gegenstandslosigkeit ab. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Gesuchsteller
die Schweiz zu einem nicht bekannten Zeitpunkt verlassen habe und
am 17. März 2009 in U._______ um Asyl nachgesucht habe. Deshalb
fehle es mit Bezug auf die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs
vom 17. Juli 2007 an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, zumal
der Gesuchsteller in U._______ ein neues Asylverfahren anhängig ge-
macht habe und damit kein Anlass zur Annahme bestehe, er könne
noch an der Fortsetzung seines – bloss den Wegweisungsvollzug be-
treffenden – Wiedererwägungsverfahrens interessiert sein. Unter die-
sen Umständen sei praxisgemäss anzunehmen, der Gesuchsteller sei
an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens nicht mehr interes-
siert und habe kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der Verfügung des Bundesamtes.
E.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2009 gelangte der Gesuchsteller durch seine
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Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und stellte ein Ge-
such um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens vom 15. Okto-
ber 2007. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der
Gesuchsteller habe grosse psychische Probleme, weil ihm die unge-
wisse Lage in der Schweiz grosse Schwierigkeiten mache. Er habe
sich bei seiner Ausreise nach U._______ nicht überlegt, dass er wie-
der zurückgeschickt werden könnte. Nachdem er wieder in die
Schweiz abgeschoben worden sei, habe er realisiert, dass sein Be-
schwerdeverfahren in der Zwischenzeit abgeschrieben worden sei. Die
medizinischen Probleme bestünden aber weiterhin. Er sei immer noch
in ärztlicher Behandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausname nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Als allgemeine Beschwerdeinstanz auf dem Gebiet des Bundesverwal-
tungsrechts ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung
von Gesuchen um Wiederaufnahme eines von ihm abgeschlossenen
Beschwerdeverfahrens zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs und
entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Gesuchsteller ist durch den Abschreibungsentscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 26. März 2009 besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme des Verfahrens und
ist daher zur Einreichung des Gesuchs legitimiert (vgl. Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG, welche Bestimmungen sinnge-
mäss anwendbar sind). Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
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2.1 Vorliegend verliess der Gesuchsteller die Schweiz während eines
hängigen Verfahrens und suchte in U._______ um Asyl nach. Damit
gab er implizit zu erkennen, dass er an der Fortführung des Verfahrens
in der Schweiz kein Rechtschutzinteresse mehr hat. Im Gesuch um
Wiederaufnahme des Verfahrens macht der Gesuchsteller geltend, er
habe grosse psychische Probleme. Er beruft sich sinngemäss darauf,
dass er aufgrund seiner psychischen Probleme unbedarft und unüber-
legt gehandelt habe. Sinngemäss macht er mit anderen Worten gel-
tend, er sei in einer Ausnahmesituation gewesen – er habe mit seiner
Ausreise nach U._______ jedoch nicht zu erkennen geben wollen, er
sei nicht mehr am Verfahren interessiert.
2.2 Die Wiederaufnahme beziehungsweise Fortsetzung eines Be-
schwerdeverfahrens unter Berufung darauf, dass die Handlung, welche
auf fehlendes Rechtsschutzinteresse schliessen liess und welche den
Abschreibungsentscheid zur Folge hatte, mit einem Willensmangel be-
haftet sei, ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Bei der Prüfung der
materiellen Begründetheit des Gesuchs um Wiederaufnahme des Ver-
fahrens wegen Willensmängeln sind die einschlägigen vertragsrechtli-
chen Grundsätze des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR
220) sinngemäss anzuwenden (vgl. zu der in dieser Hinsicht weiterhin
Geltung beanspruchenden Praxis der ARK gemäss Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1993 Nr. 33 E. 2.a S. 233 ff.).
2.3 Die gesuchstellende Person hat den von ihr behaupteten Willens-
mangel nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. Art. 8 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] und
Art. 7 AsylG) zumindest glaubhaft zu machen. Der Gesuchsteller
macht vorliegend geltend, dass er sich über die Bedeutung und Folgen
seiner Ausreise nach U._______ nicht im Klaren gewesen sei, und
führt in diesem Zusammenhang sinngemäss an, er sei aufgrund sei-
nes schlechten gesundheitlichen Zustandes in einer Ausnahmesituati-
on gewesen. Dazu ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen in der
Rechtsschrift nicht belegt und nicht weiter substanziiert wird. Es ist
deshalb nicht ersichtlich, inwiefern sein Wille diesbezüglich durch die
Krankheit beeinflusst wurde und er in einer Ausnahmesituation gewe-
sen sein soll. Der Gesuchsteller belegt insbesondere nicht, inwiefern
die Diagnose einer (...) eine Rolle spielte für seinen Entschluss, ins
Ausland zu gehen.
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2.4 Sofern der Gesuchsteller im Gesuch um Wiederaufnahme des Ver-
fahrens als Grund für seine Ausreise nach Q._______
beziehungsweise nach U._______ angibt, die ungewisse Lage in der
Schweiz habe ihn stark belastet, ist schliesslich festzuhalten, dass er
zu diesem Zeitpunkt zwar einen rechtskräftigen negativen Entscheid
erhalten, indessen ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hatte und das
entsprechende (Beschwerde-)Verfahren noch hängig war. Gemäss den
von ihm eingereichten Unterlagen aus dem in U._______
durchgeführten Freiheitsentziehungsverfahren gab er am 17. März
2009 an, es sei ihm in der Vergangenheit einmal gesagt worden, dass
er das Land (d.h. die Schweiz) verlassen solle. Aus seinen Aussagen
geht indessen auch hervor, dass ihm bewusst war, dass das in der
Schweiz hängige Verfahren noch offen war. Mit Zwischenverfügungen
des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2007 und 13. März
2008 wurde dem Gesuchsteller in diesem Verfahren mitgeteilt, dass
der Wegweisungsvollzug ausgesetzt werde beziehungsweise bleibe.
Im Falle einer Unsicherheit über seinen aufenthaltsrechtlichen Status
hätte er seinen damaligen Rechtsvertreter um Auskunft ersuchen
können. Dieser hätte ihn auch über die Folgen einer allenfalls
beabsichtigen Ausreise aus der Schweiz und Asylgesuchseinreichung
in Q._______ orientieren können. Inwiefern er aus welchen Gründen
verhindert war, mit seinem Rechtsvertreter diesbezüglich Kontakt
aufzunehmen, wird im Wiederaufnahmegesuch vom 21. Juli 2009 nicht
begründet. Aus dem Vorbringen betreffend die unsichere Situation in
der Schweiz kann der Gesuchsteller somit nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
2.5 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht
zu Recht davon ausging, der Gesuchsteller habe kein Rechtsschutzin-
teresse mehr an der Fortführung des Verfahrens gehabt. Es ist kein
Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, das abgeschriebene Ver-
fahren wieder aufzunehmen. Das Gesuch um Wiederaufnahme des
Beschwerdeverfahrens wegen Willensmängeln ist unter diesen Um-
ständen abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
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richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird ab-
gewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- Z._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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