B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4674/2012
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Kongo (Kinshasa),
zurzeit C._______,
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist /
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 25. August 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. August 2012 – eröffnet am nachfol-
genden Tag – das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 7. August 2012
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 1. September 2012 (Eingang
bei der Flughafenpolizei D._______) gegen den vorerwähnten Entscheid
des BFM Beschwerde erhob,
dass die Beschwerde von der Flughafenpolizei zuständigkeitshalber an
das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde,
dass die Verfügung des BFM gemäss Empfangsbestätigung am 26. Au-
gust 2012 eröffnet wurde, womit die Beschwerdefrist von fünf Arbeitsta-
gen am 31. August 2012 ablief,
dass die Beschwerde am 1. September 2012 und somit verspätet einge-
reicht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4541/2012 vom 6. Sep-
tember 2012 auf die unzulässige Beschwerde aufgrund verspäteter Ein-
reichung nicht eintrat,
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 7. September 2012 (Post-
stempel) um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von
Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte und unter anderem
einen provisorischen Austrittsbericht des Spitals E._______ vom 27. Au-
gust 2012 und ein ärztliches Zeugnis vom 28. August 2012 betreffend Ar-
beitsunfähigkeit zu 100% vom 26. August 2012 bis am 1. September
2012 einreichte,
dass sie dabei im Wesentlichen geltend machte, aufgrund einer notfall-
mässigen Hospitalisierung vom 26. bis 28. August 2012 sei sie nicht in
der Lage gewesen, eine Beschwerde einzureichen,
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit Zwischen-
verfügung vom 14. September 2012 im Rahmen einer vorsorglichen
Massnahme per sofort aussetzte (vgl. Art. 56 VwVG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist für die Beurteilung von
Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG,
bei welchen es im Fall der Wiederherstellung auch über die nachgeholte
Parteihandlung beziehungsweise die Rechtsvorkehr zu befinden hat,
dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung
einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder
Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist vorlie-
gend einzutreten ist, da die Beschwerdefrist – wie im Folgenden ausge-
führt wird – verpasst ist, die Gesuchstellerin legitimiert ist und das Ge-
such den formellen Anforderungen nach Art. 24 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt,
dass vorliegend die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108
Abs. 2 AsylG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behör-
de einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu
übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass aufgrund der Akten feststeht und von der Gesuchstellerin in ihrer
Eingabe vom 7. September 2012 bestätigt wird, dass die Rechtsmit-
teleingabe vom 1. September 2012 verspätet eingereicht wurde,
dass die Gesuchstellerin geltend machte, sie sei vom 26. bis 28. August
2012 hospitalisiert und deshalb nicht in der Lage gewesen, eine Be-
schwerde einzureichen,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn
der Gesuchsteller oder sein Rechtsvertreter unverschuldeterweise davon
abgehalten worden ist, binnen der ihm angesetzten Frist zu handeln, so-
fern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hin-
dernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile
zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Frist-
versäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
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VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Ver-
treter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Falle
von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkran-
kung,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung recht-
fertigen können, welche dann vorliegen, wenn der (objektiv betrachtet)
Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zu-
folge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig
einzuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je
für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten,
die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Gan-
zen VOGEL, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG),
dass eine Erkrankung derart sein muss, dass die Partei durch sie davon
abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson
mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. BGE 112 V 255
E. 2; EVGE 1969 S. 150),
dass die Gesuchstellerin grundsätzlich berechtigt ist, die Rechtsmittelein-
gabe erst gegen Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen,
dass deshalb für die Beantwortung der Frage, ob die Gesuchstellerin un-
verschuldet vom fristgerechten Handeln abgehalten worden sei, die letzte
Zeit vor Ablauf der Frist von besonderer Bedeutung ist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 12 E. 4.1 S. 136),
dass die Gesuchstellerin gemäss provisorischem Austrittsbericht vom
27. August 2012 am 28. August 2012, also drei Tage vor Ablauf der Be-
schwerdefrist, aus dem Spital entlassen wurde,
dass als Diagnose {…….} aufgeführt, als Therapie eine {…….} am
26. August 2012 durchgeführt und bezüglich des weiteren Prozederes kli-
nische Verlaufskontrollen empfohlen wurden,
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dass die Gesuchstellerin für die Zeit vom 26. August 2012 bis 1. Septem-
ber 2012 zwar krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben
wurde, indessen für die Zeit unmittelbar nach dem Spitalaustritt bis zum
Ablauf der Beschwerdefrist nicht hervorgeht, inwiefern sie davon abgehal-
ten wurde, selber innert Frist zu handeln beziehungsweise eine Drittper-
son mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen, zumal dem
Arztzeugnis vom 28. August 2012 nicht zu entnehmen ist, die Gesuchstel-
lerin sei im fraglichen Zeitraum über ihre Arbeitsunfähigkeit hinaus auch
handlungsunfähig gewesen, und auch das Fristwiederherstellungsgesuch
keine diesbezügliche Begründung enthält,
dass das Fristversäumnis der Gesuchstellerin somit nicht als unverschul-
det bezeichnet werden kann, womit es an einer der kumulativ erforderli-
chen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist
fehlt,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist – unabhän-
gig von der Frage der rechtzeitig nachgeholten Rechtshandlung – abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens (Abweisung Fristwiederherstel-
lungsgesuch) die Kosten von total Fr. 400.– (Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Gesuchstellerin
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: