Abtei lung IV
D-4675/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...], alias B._______, geboren [...],
alias C._______, geboren [...], Guinea,
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon,
Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Eigerplatz 5, 3007 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Mai 2005 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4675/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein guineischer Staatsangehöriger der
Ethnie der Fulbe aus Conakry – verliess den Heimatstaat nach eige-
nen Angaben am 8. April 2005 per Schiff und reiste am 11. April 2005
mit dem Auto in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte. Das BFM
erhob am 4. Mai 2005 im Transitzentrum (TZ) Altstätten die Personali-
en des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reise-
weg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes.
A.b Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Kurzbefragung gel-
tend, nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen zu haben. Er
habe seit seiner Geburt in Conakry gelebt, bis er als Kind zu seiner
Grossmutter in die Nähe der Stadt Z._______ ins Dorf Y._______, den
Herkunftsort seiner Eltern, gegangen sei, wo er vier Jahre die ordentli-
che Schule und danach nur noch die Koranschule besucht habe, bis er
im Jahr 2003 zu seinem Vater nach Conakry zurückgekehrt sei.
A.c Im Personalienblatt, das er am 11. April 2005 ausfüllte, gab der
Beschwerdeführer sein Geburtsdatum mit "Juli 1990" an. Anlässlich
der Kurzbefragung sagte er, am 1. Juli 1990 geboren worden zu sein,
das genaue Geburtsdatum kenne er indessen nicht. Heute sei er 15-,
bald 16-jährig. Sowohl seine Eltern als auch die Grossmutter seien
verstorben, und er habe weder Geschwister noch andere Verwandte.
A.d Zur Begründung des Asylgesuchs machte er im Wesentlichen gel-
tend, seinem Vater, einem militanten Oppositionellen, sei vorgeworfen
worden, am Putschversuch vom 19. Januar 2005 gegen die Regierung
beteiligt gewesen zu sein, weshalb er drei Wochen später umgebracht
worden sei. Er, der Beschwerdeführer, sei ebenfalls der Beteiligung am
Putschversuch bezichtigt und von Soldaten gesucht worden. Er selbst
sei nie politisch aktiv gewesen und habe nie Probleme mit den Behör-
den, der Polizei oder dem Militär gehabt. Für die weiteren Aussagen
des Beschwerdeführers ist auf das Protokoll bei den Akten zu verwei-
sen.
A.e Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdefüh-
rers liess das BFM am 10. Mai 2005 eine Knochenanalyse zur Alters-
bestimmung erstellen. Der damit beauftragte Arzt,
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Dr. med. D._______, hielt in seinem Kurzbericht vom 11. Mai 2005
fest, das Knochenalter betrage 19 Jahre oder mehr.
A.f Am 11. Mai 2005 erfolgte die Gewährung des rechtlichen Gehörs
zum Ergebnis der Knochenaltersbestimmung und zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer hielt am
Geburtsdatum vom 1. Juli 1990 fest, weil sein Vater ihm dieses Alter
genannt habe und er ihm dies glaube. Er befürchte, bei einer Rückkehr
nach Guinea wie sein Vater umgebracht zu werden.
A.g Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 – eröffnet am 27. Mai 2005 – trat
das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
an.
B.b Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im We-
sentlichen damit, die Differenz zwischen dem vom Beschwerdeführer
angegebenen Alter und dem mittels Knochenaltersbestimmung ermit-
telten Alter betrage mehr als drei Jahre, weshalb eine Täuschung über
die Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zweifelsfrei nach-
gewiesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer ohne nachvollzieh-
bare Begründung keine Identitätspapiere zur Stützung der Altersanga-
be eingereicht sowie seinen Reiseweg vage und realitätsfremd be-
schrieben. Die behauptete Minderjährigkeit habe er auch nicht anläss-
lich des am 11. Mai 2005 zum Ergebnis der Knochenaltersbestimmung
gewährten rechtlichen Gehörs glaubhaft machen können. Der Vollzug
der Wegweisung sei zulässig, zumutbar, technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. Juni 2005 erhob der Be-
schwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid bei der damaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und bean-
tragte unter anderem, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, ein ordentliches Asylverfahren durchzufüh-
ren, eventuell seien die Sachurteilsvoraussetzungen und subeventuell
die Wegweisungshindernisse erneut zu prüfen. Zur geltend gemachten
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Minderjährigkeit sei der Seelsorger des TZ zu befragen, der Beschwer-
deführer sei vom Instruktionsrichter anzuhören und es sei ein psycho-
logisches Gutachten zur Altersfrage zu erstellen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren. Ferner stellte er die Beschaffung von Identitätspapieren
in Aussicht. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2005 stellte der zuständige In-
struktionsrichter der ARK fest, dass der Beschwerdeführer den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, stellte die Be-
handlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht und forderte den Be-
schwerdeführer auf, den in der Rechtsmitteleingabe angekündigten
Identitätsnachweis innert 30 Tagen beizubringen.
E.
Mit Verfügung des BFM vom 15. Juni 2005 wurde der Beschwerdefüh-
rer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton X._______ zugewiesen.
F.
Mit Eingabe vom 4. August 2005 reichte der Beschwerdeführer einen
DHL-Umschlag (Absender: E._______), einen Geburtsregisterauszug
vom 9. April 2005 sowie eine Schulbestätigung vom 30. Juni 2002 zu
den Akten. Im einen Tag nach der Ausreise des Beschwerdeführers
ausgestellten Geburtsregisterauszug ist als Geburtsdatum der 1. Juli
1989 eingetragen. Das auf den 30. Juni 2002 datierte Schulzertifikat
bescheinigt den Grundschulbesuch des Beschwerdeführers in
Y._______ für den Zeitraum vom 15. Oktober 1998 bis 30. Juni 2002;
als Geburtsdatum wird wiederum der 1. Juli 1989 angegeben.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2005 lud der zuständige
Instruktionsrichter der ARK die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel
ein. Diese schloss in ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2005 auf
Abweisung der Beschwerde. Bei den eingereichten Dokumenten hand-
le es sich nicht um amtliche Ausweispapiere mit Fotos, und ihr Beweis-
wert sei mehr als fraglich. Gemäss dem Geburtsregisterauszug wäre
der Beschwerdeführer am 1. Juli 1989 als drittes Kind der Familie ge-
boren worden, was mit den in der Befragung gemachten Aussagen
(geboren im Juli 1990; keine Geschwister) nicht übereinstimme. Zu-
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dem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei der
Befragung angegeben habe, er könne keine Identitätspapiere beschaf-
fen, und nun einen Geburtsregisterauszug vorlege, welcher einen Tag
nach seiner Ausreise ausgestellt worden sei. Die Aussage des Rechts-
vertreters in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer
den Eindruck von offensichtlicher Minderjährigkeit erwecke und ein un-
gesteuertes Verhalten an den Tag lege, bestritt die Vorinstanz. Die
Aussagen des Beschwerdeführers während der Befragung entsprä-
chen afrikanischen Standardaussagen und liessen weder auf unge-
steuertes Verhalten noch auf Minderjährigkeit schliessen.
G.b In der Replik vom 3. November 2005 zur Vernehmlassung der
Vorinstanz bestreitet die neu mandatierte Rechtsvertretung die Ansicht
des BFM, mit der Feststellung der Täuschung über das Alter sei so-
wohl für das Nichteintreten als auch für den Wegweisungsvollzug eine
genügliche Rechtsgrundlage geschaffen. Die Knochenaltersanalyse
sage nichts darüber aus, ob der Beschwerdeführer das 18. Altersjahr
bereits erreicht habe. Aufgrund seines Aussehens werde er von allen
Betreuungspersonen spontan als "sicher näher bei 16 als bei 18 Jah-
ren" eingeschätzt. Bezüglich seines Alters habe er einfach die Aus-
künfte seines Vaters wiedergegeben, wie sie ihm in Erinnerung geblie-
ben seien. Er habe nie Geschwister gehabt; seine Mutter habe ihm von
ihren ersten zwei Kindern erzählt, diese hätten jedoch nicht lange ge-
lebt. Weiter wird geltend gemacht, die rasche Entscheidfällung nach
kurzen Befragungen ohne Hilfswerksvertretung und Vertrauensperson
verletze kinderrechtliche Bestimmungen.
H.
Im Verlaufe des Verfahrens fanden verschiedentlich Eingaben im Zu-
sammenhang mit Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge-
setz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) Eingang in die Akten
(Anzeige vom 16. August 2005, Ausgrenzungsverfügung vom 7. Sep-
tember 2005, Anzeige vom 27. Juli 2006, Anzeige vom 7. Februar
2007, Auszug betreffend Urteil vom 10. November 2006).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwal-
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tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Vorab ist die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers als Sachur-
teilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen.
Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben zum Zeitpunkt
der Einreichung des Asylgesuchs und der Beschwerde sowie der An-
hörungen noch unmündig. Hierzu ist festzuhalten, dass die Prozessfä-
higkeit das prozessuale Gegenstück der materiellrechtlichen Hand-
lungsfähigkeit darstellt und grundsätzlich an die gleichen Vorausset-
zungen wie letztere geknüpft ist (vgl. F. GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 180; Entscheidungen und Mittei-
lungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Die Anwendbarkeit
des Schweizerischen Rechts ergibt sich in diesem Zusammenhang
aus Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 des Bundesgesetzes vom
18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG,
SR 291). Prozessfähigkeit setzt wie Handlungsfähigkeit grundsätzlich
Mündigkeit und Urteilsfähigkeit voraus (vgl. Art. 13 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Mün-
dig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 14 Abs. 1 ZGB). Ur-
teilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infol-
ge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu
handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich zwar
grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter
durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese
Zustimmung vermögen sie indessen Rechte auszuüben, welche ihnen
um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Nach
Lehre und Praxis gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als
auch die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln
als solche "höchstpersönliche" Rechte (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 E. 2d
S. 28 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland verlassen und ist unbeglei-
tet in die Schweiz gekommen. Er hat ein Asylgesuch gestellt und die
Gründe dargelegt, die ihn zum Verlassen seiner Heimat bewogen ha-
ben. Seinen Aussagen können keine Anhaltspunkte entnommen wer-
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den, die auf das Vorliegen der Urteilsunfähigkeit schliessen lassen
würden. In Anbetracht dieser Umstände ist insgesamt von der Urteils-
fähigkeit des Beschwerdeführers sowohl im Zeitpunkt der Befragungen
als auch im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches und der Be-
schwerde auszugehen. Bei dieser Sachlage ist die Prozessfähigkeit
des Beschwerdeführers zu bejahen.
1.4 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten (Art. 105 Asyl G i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
3.2 Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstän-
digen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und
weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
3.3 Die Vorinstanz prüft indessen die Frage der Wegweisung und des
Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt.
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4.
Der Beschwerdeführer macht zunächst sinngemäss geltend, die ra-
sche Entscheidfällung nach kurzen Befragungen vom 4. Mai 2005
(Bst. A.b) und 11. Mai 2005 (Bst. A.f) ohne Vertrauensperson und
Hilfswerksvertretung verletze Art. 3 des Übereinkommens vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107).
4.1 Gemäss Art. 30 AsylG entsenden zugelassene Hilfswerke eine
Vertreterin oder einen Vertreter zur Anhörung über die Asylgründe
nach Art. 29 AsylG. Das Gesetz sieht die Teilnahme einer Hilfswerks-
vertretung demnach nur für die einlässliche Anhörung nach Art. 29
AsylG vor, nicht aber für die Kurzbefragung gemäss Art. 26 AsylG und
für die Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Resultat einer Kno-
chenaltersbestimmung, wie sie im vorliegenden Fall stattfanden. Die
Vorinstanz hat demnach zu Recht keine Hilfswerksvertretung zu den
Kurzbefragungen vom 4. Mai 2005 und vom 11. Mai 2005 beigezogen.
4.2 Gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG muss unbegleiteten minder-
jährigen Asylsuchenden bereits für die Dauer des Aufenthalts in einem
Empfangs- oder Verfahrenszentrum eine Vertrauensperson zugewie-
sen werden, wenn dort entscheidrelevante Verfahrensschritte durchge-
führt werden, die über die Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG hi-
nausgehen. Die Bestimmung von Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG ist mit der
Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 am 1. Januar
2008 in Kraft getreten. Nach Art. 121 Abs. 1 AsylG ist auf die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren neues Recht anwendbar.
Gemäss der im Entscheidzeitpunkt am 17. Mai 2005 geltenden Fas-
sung des Asylgesetzes hatten die Kantone für ihnen zugewiesene, un-
begleitete minderjährige Asylsuchende für die Dauer des Verfahrens
unverzüglich eine Vertrauensperson zu ernennen, welche die Interes-
sen der minderjährigen asylsuchenden Person wahrzunehmen hatte
(Art. 17 Abs. 3 aAsylG). Gemäss EMARK 2004 Nr. 30 E. 7.4 kann die
Prüfung des Alters indessen vor der einlässlichen Anhörung vorfrage-
weise ohne die Ernennung einer Vertrauensperson vorgenommen wer-
den, wenn Zweifel an den Altersangaben bestehen. Der Vorinstanz
kann daher nicht vorgeworfen werden, sich an die im Entscheidzeit-
punkt im Mai 2005 gültige Rechtsgrundlage gehalten zu haben. Das
BFM durfte deshalb zumindest im damaligen Zeitpunkt die Knochenal-
tersbestimmung in Auftrag geben, ohne vorher eine Vertrauensperson
zu bestimmen. Nicht zuletzt da die Knochenanalyse wie erwähnt ein
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Alter von mindestens 19 Jahren ergab und der Beschwerdeführer kei-
ne rechtsgenüglichen Identitätspapiere zur Stützung der behaupteten
Minderjährigkeit einreichte, ging die Vorinstanz in der Folge von der
Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit respektive
von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus und zog auch bei
der Kurzanhörung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Ergeb-
nis der Knochenanalyse zu Recht keine Vertrauensperson bei.
Die sich in diesem Kontext aufdrängende Frage, ob die Durchführung
einer Knochenaltersbestimmung ein entscheidrelevanter Verfahrens-
schritt im Sinne der neuen Bestimmung von Art. 17 Abs 3 AsylG ist re-
spektive ob die in EMARK 2004 Nr. 30 publizierte Rechtsprechung
nach wie vor zutrifft, kann vorliegend offen bleiben. Im heutigen Zeit-
punkt ist der Beschwerdeführer jedenfalls auch gemäss seinen eige-
nen Angaben volljährig. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung
aus formellen Gründen und Rückweisung zur Neubeurteilung – na-
mentlich unter Beiordnung einer Vertrauensperson – würde bei dieser
Sachlage selbstredend keinen Sinn ergeben. Die in der Beschwerde
vorgebrachte Rüge der Verletzung der Begründungspflicht und von
völkerrechtlichen Bestimmungen kann somit nicht gehört werden.
5.
5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf Asylgesuche nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täu-
schen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungs-
dienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht.
5.2 Der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn umfasst unter an-
derem Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, die Ethnie, das Ge-
burtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht (Art. 1 Bst. a Asylver-
ordnung 1 vom 11. Juni 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Altersanga-
be fällt somit unter den Begriff der Identität.
5.3 Aufgrund der Beweislastregelung hinsichtlich der Identitätstäu-
schung und gemäss bisheriger Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 27) ge-
nügt es nicht, die gegenüber den schweizerischen Behörden geäus-
serten Angaben über die Identität als unwahrscheinlich oder unplausi-
bel zu qualifizieren. Die Falschheit der Angaben muss vielmehr nach-
weislich feststehen, weshalb die Behörde vorliegend den Nachweis
der Täuschung des Beschwerdeführers über seine Identität im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen hat. Vom Vorliegen einer
Identitätstäuschung im Sinne der genannten Nichteintretensbestim-
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mung kann nur dann ausgegangen werden, wenn dies aufgrund der
vorhandenen Beweismittel ohne vernünftige Zweifel feststeht (vgl.
EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a und dort zitierte Urteile).
5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Knochenaltersbe-
stimmung ungeeignet sei, das angegebene Geburtsdatum als unzu-
treffend zu disqualifizieren. Es liege nämlich keine Untersuchung zum
Altersbestimmungsmerkmal bzw. zum Alterungsbestimmungsmerkmal
"geschlossene Wachstumsfuge des Handskeletts" für Personen aus
Schwarzafrika vor. Die statistische Streuung in den vorhandenen Stu-
dien sage nichts Verlässliches aus über die effektive Streuung in
Schwarzafrika. Eine statistische Wahrscheinlichkeit von 90 bis 95%,
dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter nicht der Wirklich-
keit entspreche, genüge nicht für die Annahme einer Identitätstäu-
schung. Zudem umfasse der Anteil der Probanden, die um eine Stan-
dardeinheit vom Mittel abwichen, auch Minderjährige, weshalb eine
hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer minder-
jährig sei. Selbst wenn er volljährig sein sollte, würde dies nicht bedeu-
ten, dass er die Behörden über sein Alter getäuscht hätte, da nichts
darauf hindeute, dass er um eine solche Volljährigkeit wisse.
5.5 Zwar weisen radiologische Untersuchungen des Handknochens
einer Person nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung
des tatsächlichen Alters dieser Person auf (vgl. dazu EMARK 2000
Nr. 19), doch beziehen sich diese Aussagen insbesondere auf die Si-
tuation, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten
Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis
drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5a).
6. Ein ärztlicher Bericht über die Durchführung einer radiologischen
Knochenaltersbestimmung gilt gestützt auf die bisherige Praxis (vgl.
EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 und dort zitierte weitere Praxis) unter be-
stimmten Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied zwi-
schen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter
mehr als drei Jahre beträgt – trotz des beschränkten Aussagewertes
als „anderes Beweismittel“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
sowie der Rechtsprechung und kann damit die Identitätstäuschung be-
legen.
6.1 Gemäss nach wie vor geltender Praxis sind an solche radiologi-
schen Knochenaltersbestimmungen gewisse formale und inhaltliche
Anforderungen zu stellen (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7). Die Bekannt-
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gabe des Resultats einer Knochenaltersbestimmung hat namentlich
Angaben betreffend die fachliche Qualifikation des Arztes, die Identität
des Exploranden, von diesem allfällig geltend gemachte Krankheiten
oder besondere Lebensumstände, die angewandte Analysemethode,
die Umschreibung des festgestellten Befunds und die daraus abgelei-
tete Schlussfolgerung zu enthalten.
6.2 Im vorliegenden Fall ergab die Knochenaltersbestimmung vom
10./11. Mai 2005 beim Beschwerdeführer ein Knochenalter, welches
einem chronologischen Alter von 19 Jahren oder mehr entspricht. Die
Analyse vermag den von der Asylrekurskommission (ARK) stipulierten
inhaltlichen und formalen Anforderungen an Knochenaltersanalysen
insgesamt zu genügen. Sie wurde von einem fachlich qualifizierten
Arzt durchgeführt und bezieht sich klarerweise auf die Person des Be-
schwerdeführers. In der vorausgegangenen Befragung zu seiner Per-
son gab dieser an, keine grösseren Krankheiten gehabt zu haben,
weshalb ein vorzeitiger Verschluss der Wachstumsfugen ausgeschlos-
sen werden kann. Der Bericht enthält sowohl Angaben zur Analyseme-
thode als auch einen Befund und eine Schlussfolgerung.
6.3 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, im
Zeitpunkt der Analyse am 10./11. Mai 2005 sei der Unterschied zwi-
schen dem vom Beschwerdeführer sinngemäss angegebenen Alter
von 14 Jahren und zehn Monaten (Geburtsdatum: Juli 1990) und dem
festgestellten Knochenalter von 19 Jahren oder mehr grösser als drei
Jahre. Auch wenn man die Aussagen des Beschwerdeführers an ande-
rer Stelle in der Befragung, er sei 15-, bald 16-jährig, als Basis nimmt
oder den Geburtsregisterauszug, der den 1. Juli 1989 als Geburtsda-
tum angibt, beträgt der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter
und dem festgestellten Knochenalter in jedem Fall immer noch mehr
als drei Jahre.
6.4 Zwar ist dem Rechtsvertreter insofern zuzustimmen, als aus dem
Ergebnis der Knochenaltersbestimmung nicht automatisch auf die Voll-
jährigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen ist (vgl. EMARK 2001
Nr. 22 S. 180 ff.). Die Möglichkeiten der Asylbehörden, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12 VwVG) das tatsächliche Alter
eines Gesuchstellers zu ermitteln, sind jedoch sehr eingeschränkt. In
diesem Rahmen ist das BFM seiner Pflicht zur Ermittlung des mass-
geblichen Sachverhalts nachgekommen, indem es eine Knochenal-
tersanalyse hat durchführen lassen. Diese hat indessen keine Hinwei-
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se auf eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergeben, sondern
im Gegenteil dessen Volljährigkeit als zumindest sehr wahrscheinlich
erscheinen lassen. Weiter hat die Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie die behauptete
Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachte (namentlich die Nichtabga-
be von Identitätspapieren und vage und realitätsfremde Beschreibung
des Reiseweges). Der Beschwerdeführer hat seinerseits nichts unter-
nommen (vgl. hierzu Art. 8 Abs. 1 AsylG), sein angebliches Kindesalter
auch nur glaubhaft zu machen. Bezüglich der auf Beschwerdeebene
kommentarlos eingereichten Dokumente (vgl. vorstehend Sachverhalt
Bst. F) kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-
instanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2005 (Bst. G.a) ver-
wiesen werden, zumal es der Beschwerdeführer in seiner Replik vom
3. November 2005 (Bst. G.b) unterlässt, den zentralen Feststellungen
des Bundesamtes (namentlich schlechte Kopie des Schulzertifikats mit
nachträglich handschriftlichen Einträgen; einen Tag nach der Ausreise
in W._______ ausgestellte Geburtsurkunde) substanziell etwas entge-
genzusetzen.
Durch die falschen Altersangaben versuchte der Beschwerdeführer,
ihm nicht zustehende Vorteile (Rechte eines Minderjährigen) im Asyl-
verfahren und auch bezüglich der Vollziehbarkeit der Wegweisung für
sich in Anspruch zu nehmen. Weitere Indizien für das Vorliegen einer
Täuschungsabsicht sind die widersprüchlichen Angaben zur Existenz
von allfälligen Geschwistern sowie die vage und realitätsfremde Be-
schreibung des Reisewegs ohne Identitätspapiere. Damit erscheint die
Täuschungsabsicht bezüglich seiner Identität als gegeben.
6.5 Aus den dargelegten Gründen kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass der vorliegende ärztliche Bericht zur Knochen-
altersbestimmung als Beweismittel im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG tauglich ist und der Beschwerdeführer demnach die Behörden
über sein Geburtsdatum getäuscht hat. Deshalb kann vorliegend aus
der Knochenaltersbestimmung zu Recht auf eine Identitätstäuschung
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG geschlossen werden.
6.6 Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Gegenargumente sind
daher nicht stichhaltig. Bei den eingereichten Dokumenten handelt es
sich zudem nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von
Art. 1a Bstn. b und c AsylV 1, weshalb diese an obiger Einschätzung
nichts zu ändern vermögen. Aufgrund dieser Sachlage erübrigt es
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sich, auf die übrigen Anträge auf Anhörung durch den Instruktions-
richter, Befragung des Seelsorgers des TZ und Erstellung eines psy-
chologischen Gutachtens zur Altersfrage einzugehen. Die Vorinstanz
ist somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
7.
7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Fol-
ge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt, und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde.
7.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Er kann für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder
Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug
ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in
den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat aus-
reisen und dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Die Prüfung des Vollzugs der Wegweisung durch Rückschaffung
nach Guinea unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30] entfällt, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers
mangels Eintretens nicht unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG oder
Art. 1 A Ziff. 2 FK zu prüfen sind.
In der Beschwerde vom 3. Juni 2005 macht der Beschwerdeführer kei-
ne konkreten Wegweisungsvollzugshindernisse geltend. In der Kurzan-
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hörung vom 11. Mai 2005 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zum
Ergebnis der Knochenaltersanalyse sagte er lediglich in allgemeiner
Weise, bei einer Rückkehr nach Guinea würde er sicher auch umge-
bracht werden wie sein Vater. Aus seinen Vorbringen ergeben sich kei-
ne gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Vollzug ist somit im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
7.5 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Zeitpunkt auch
gemäss eigenen Altersangaben volljährig ist. Somit stellt sich die Fra-
ge des Kindeswohls gemäss KRK im heutigen Zeitpunkt von vornher-
ein nicht mehr.
7.6 Bezüglich der allgemeinen Lage in Guinea ist festzuhalten, dass
die Ereignisse vom 28. September 2009 in der Hauptstadt Conakry –
Tötung von über 150 Teilnehmenden an einer Demonstration gegen
eine eventuelle Kandidatur des Juntachefs Moussa Dadis Camara für
die Präsidentschaftswahlen von Ende Januar 2010 durch die Ord-
nungskräfte – zwar eine gewaltsame Niederschlagung eines Bürger-
protests darstellen, und auch im Anschluss an diese Ereignisse über
weitere Menschenrechtsverletzungen berichtet wurde. Nach Kenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts herrscht jedoch derzeit weder in
Guinea im Allgemeinen noch in Conakry im Besonderen Krieg, Bürger-
krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, womit eine Rückführung
nicht als generell unzumutbar erscheint. Inwiefern der Beschwerdefüh-
rer konkret von den Ereignissen von Ende September 2009 betroffen
sein sollte, ist nicht ersichtlich, zumal er in der Erstbefragung angab,
nie politisch aktiv gewesen zu sein und nie Probleme mit den Behör-
den, Polizei und Militär gehabt zu haben (Sachverhalt Bst. A.d). Aus
der allgemeinen Lage in Guinea lässt sich somit keine konkrete Ge-
fährdungssituation für den Beschwerdeführer ableiten.
7.7 Die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glau-
ben findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG). Bei missbräuchlich verschwiegener tat-
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sächlicher Identität oder Herkunft kann es nicht Sache der Behörde
sein, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt sein könnte. Dies gilt umso mehr, als seine Identität nicht
mit Sicherheit feststeht, da er bis heute keinen rechtsgenüglichen
Identitätsausweis zu den Akten reichte und diese Unterlassung nicht
plausibel begründete. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu seinen
Familienverhältnissen ist ferner davon auszugehen, dass er im Hei-
matland über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt. Zudem ist
er jung sowie den Akten zufolge gesund. Eigenen Angaben zufolge
ging er knapp vier Jahre zur Schule und arbeitete danach im Lebens-
mittelgeschäft seines Vaters in Conakry mit, weshalb es ihm möglich
sein wird, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenz-
grundlage aufzubauen.
Weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle Gründe lassen
demnach im Falle einer Rückkehr auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG schliessen. Der
Vollzug der Wegweisung ist daher in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz auch als zumutbar zu bezeichnen.
7.8 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG).
7.9 Nach dem Gesagten ist der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen.
8.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da aufgrund der Aktenlage von dessen Bedürftigkeit auszuge-
hen ist und die Sache nicht von vornherein als aussichtslos erschien,
sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege wird daher gutgeheissen,
und auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Originale des Geburtsregisterauszugs vom 9. April 2005, des
Schulzertifikats vom 30. Juni 2002 und der BFM-Verfügung vom
17. Mai 2005)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Ku-
rier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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