B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4675/2015
Ur t e i l vom 3 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesch,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Juli 2015 / N (…).
D-4675/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Distrikt C._______, Bang-
ladesch. Nach eigenen Angaben lebte er seit seinem Schulabschluss im
Jahr 2012 in Dhaka. Am 13. Mai 2013 verliess der damals Minderjährige
sein Heimatland und flog über D._______ zunächst nach Rom. Von dort
habe ihn ein Auto nach Como und am 23. Mai 2015 weiter in die Schweiz
gebracht, wo er gleichentags ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) E._______ einreichte. Am 5. Juni 2013 fand im EVZ
E._______ seine Befragung zur Person (BzP) statt. Am 22. April 2014
wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asyl-
verfahrens wurde er am 5. Juni 2013 dem Kanton F._______ als unbeglei-
teter, minderjähriger Asylsuchender zugeteilt. Mit dem Gesuch reichte der
Beschwerdeführer keine identitätsbelegenden Papiere ein.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er
stamme aus einer christlichen Familie und gehöre schon seit seiner Kind-
heit dem [Christliche Jugendbewegung] an. Nach seinem High School Ab-
schluss sei er im Juni 2012 nach Dhaka gezogen, wo er im christlichen
Studentenwohnheim "[Name]" gewohnt habe. Ein älterer Freund, den er
beim [Christliche Jugendbewegung] kennengelernt hatte, habe einen Blog
gehabt, in dem er über die schwierige Situation der Christen in Bangla-
desch und über die Diskriminierung von religiösen Minderheiten durch die
Muslime berichtet habe. Der Freund habe die Texte geschrieben und er
selbst habe für den Blog fotografiert, sie seien ein Team gewesen. Blogger
seien in Bangladesch sehr gefährdet. Die islamistische Gruppierung "Hef-
azat-e-Islam" habe ihn und seine Freunde [im Jahr 2013] überfallen und
ein Molotow-Cocktail auf sie geworfen. Zwei seiner Freunde seien schwer
verletzt worden. Er selbst sei an der Schulter verletzt worden. Sie hätten
alle im Krankenhaus behandelt werden müssen. Am 5. Mai 2013 habe es
grosse Unruhen in Dhaka gegeben. Er habe für den Blog fotografiert. Seit
er am Blog mitgearbeitet habe, sei er unter Beobachtung gestanden. Auch
seine Familie habe verschiedentlich Probleme gehabt. Muslime aus dem
Nachbardorf hätten gedroht, ihnen das Haus und das Grundstück in
B._______ wegzunehmen. Bereits im Juni 2010 sei sein älterer Bruder
nach einem Cricket-Finale von Moslems angegriffen worden. Der Bruder
habe sich kritisch über Moslems geäussert, was ein Cousin seinen musli-
mischen Kollegen verraten habe. Der Bruder sei deshalb verprügelt wor-
den.
D-4675/2015
Seite 3
C.
Am 23. Dezember 2013 reichte die Vertrauensperson des Beschwerdefüh-
rers in seinem Namen dessen Geburtsurkunde, ein Referenzschreiben des
[christliche Jugendbewegung], verschiedene Zeugnisse und Diplome be-
treffend die studentischen Aktivitäten im Rahmen des [christliche Jugend-
bewegung] sowie Ausdrucke mit Fotos, welche der Beschwerdeführer für
den Blog gemacht habe und einen Memory-Stick mit weiteren Fotos und
Videoaufnahmen zu den Akten. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass
der Beschwerdeführer am unter der Adresse (…) registrierten Blog beteiligt
gewesen sei. Der Blog sei Teil einer Bewegung, welche einerseits die Auf-
arbeitung der Vorkommnisse von 1971 behandle, sich andererseits aber
auch für die Modernisierung des Landes einsetze. Die Anliegen vermisch-
ten sich und auch die Behörden hätten willkürliche Vorwürfe zu den Hand-
lungsmotiven der einzelnen Blogger gemacht.
D.
In der Anhörung vom 22. April 2014 führte der Beschwerdeführer aus, er
sei Teil der Protestbewegung gegen die Islamisten gewesen. Es habe am
5. Februar 2013 begonnen. Er habe mit seinem Freund G._______ für den
Blog gearbeitet. Sie hätten Fotos und Beiträge gegen die Islamisten ins
Netz gestellt. Sein Bild sei auch im Internet gewesen, jetzt jedoch nicht
mehr. [Im Jahr 2013] sei er mit zwei Kollegen vom Hostel zu einem Laden
gegangen, auf dem Weg hätten Unbekannte ein Molotow-Cocktail auf sie
geworfen. Er habe den Arm ausgekugelt und sei am Bein verletzt worden
und fast taub geworden. Er und seine Freunde seien ins Krankenhaus ge-
bracht worden. Danach sei er aus Angst nicht mehr ins Hostel zurückge-
kehrt, sondern habe bei seinem Onkel gewohnt, dieser habe viele Verbin-
dungen, da er für internationale Organisationen tätig gewesen sei. Zur Po-
lizei habe er nicht gehen können, diese sei ohnmächtig und er wisse auch
nicht, wen er hätte anzeigen sollen. Von seinem Freund G._______ habe
er erfahren, dass sein Name auf einer Liste der Islamisten stehe, er werde
beschuldigt, ein Atheist zu sein und man fordere seinen Tod. Obwohl seine
Fotos nach dem Vorfall [im Jahr 2013] im Internet gelöscht worden seien,
ebenso wie die namentlichen Verweise auf ihn als Fotografen, sei sein
Name bereits bekannt und registriert gewesen und er habe grosse Angst,
dass er – wie bereits viele Blogger – ermordet oder einfach verschwinden
würde. Auch seine Eltern und Verwandten im Dorf hätten Probleme bekom-
men. Er vermute, ein Cousin väterlicherseits habe ihn verraten, da man mit
ihm im Streit um ein Stück Land liege. Zwar verstünden seine Eltern wenig
vom Bloggen, aber es sei bekannt gewesen, dass er bei einem Blog mit-
gemacht habe. Die Islamisten seien gegen die Christen und wollten ihre
D-4675/2015
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Rechte beschneiden. Die Minderheiten in Bangladesch seien sehr bedroht.
Viele lebten in ständiger Angst, Christen würden sich nicht mehr in die Kir-
che trauen. Sein Freund G._______ habe das Land verlassen wollen.
Seine Eltern hätten auch ihm dazu geraten. Es sei schwierig gewesen, ein
Visum zu erhalten, am 13. Mai 2013 habe es endlich geklappt. Sein Onkel
habe das Visum, einen Schlepper und die ganze Reise organisiert.
E.
Am 23. April 2014 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, sich innert
Frist bei G._______ zu erkundigen, ob noch Kopien oder Ausdrucke der
inzwischen gelöschten Blogseiten vorhanden seien, auf denen der Be-
schwerdeführer gezeigt oder namentlich genannt werde.
F.
Am 12. Mai 2014 reichte der Rechtsvertreter zwei Ausdrucke von Blogsei-
ten ein, auf denen der Beschwerdeführer als Fotograf genannt wurde. Des
Weiteren reichte er Fotos ein, die den Beschwerdeführer gemeinsam mit
G._______ bei christlichen Jugendveranstaltungen in Dhaka zeigten. Am
14. Mai 2014 leitete der Rechtsvertreter die elektronischen Links an die
Vorinstanz weiter.
G.
Am 20. Februar 2015 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an das
SEM und führte aus, er wolle am 11. August 2015 eine Lehrstelle (…) an-
treten und ersuchte darum, rechtzeitig den für eine Ausbildung nötigen Auf-
enthaltsstatus zu erhalten. Zum Beleg seiner beruflichen Fortschritte legte
er verschiedene Zeugnisse und Bestätigungen vor.
H.
In gleicher Sache wandte sich der Beschwerdeführer am 22. Mai 2015 er-
neut an die Vorinstanz. Er reichte einen CNN-Artikel über gefährdete Blog-
ger in Bangladesch ein sowie Belege für seine Schnupperlehre (…) und
ersuchte um einen baldigen Entscheid.
I.
Am 3. Juli 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton F._______ mit dem
Vollzug. Zur Begründung führte die Vorinstanz auf, zwar seien die Prob-
leme von Bloggern in Bangladesch bekannt, jedoch verfüge der Beschwer-
deführer nicht über ein entsprechendes Profil. Er habe nie selbst etwas
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geschrieben sondern nur seine Fotos von diversen Ereignissen weiterge-
geben. Es lägen keine Hinweise auf eine gezielt gegen ihn gerichtete Ver-
folgung vor. Der Angriff, bei dem er verletzt worden sei, sei von Unbekann-
ten verübt worden und könnte auch im Zusammenhang mit der tags zuvor
stattfindenden Demonstration stehen und nicht gezielt gegen ihn erfolgt
sein. Bei dem Umstand, dass sein Name angeblich auf einer Liste des Hef-
azat-e Islam stehe, handle es sich um reine Mutmassung aufgrund der
Aussage seines Freundes G._______. Tatsächlich existiere eine Liste von
Bloggern, jedoch sei diese gemäss öffentlich zugänglichen Quellen nicht
von dieser Gruppierung erstellt worden. Schliesslich falle auch auf, dass er
seine Aktivitäten für den Blog in der Erstbefragung aktiver dargestellt habe
als in der Anhörung. Betreffend die Vorbringen hinsichtlich der Probleme
der Familie sei festzuhalten, dass diese keine Asylrelevanz zu entfalten
vermöchten, es seien private Probleme. Es sei ausserdem darauf hinzu-
weisen, dass es ihm jederzeit möglich sei, Schutz der staatlichen Behörden
zu erhalten. Nach Länderinformationen hätten diese nach den Ermordun-
gen der Blogger jeweils Ermittlungen aufgenommen. Die Vorbringen erfüll-
ten die Anforderungen von Art. 3 AsylG damit nicht. Da in Bangladesch
keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und der Beschwerdeführer
auch keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung vor-
bringen könne, sei dieser zulässig, zumutbar und möglich. Der Entscheid
wurde am 7. Juli 2015 eröffnet.
J.
Am 29. Juli 2015 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid an und er-
suchte sinngemäss um dessen Aufhebung und die Gewährung von Asyl.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er weitere Ausdrucke aus dem Blog
seines Freundes mit Fotos ein, auf denen man ihn selbst beim Fotografie-
ren sieht sowie die Internet-Adressen des Blogs. Er erwähnte auch, dass
seinem Freund G._______ inzwischen in [europäisches Land] Asyl ge-
währt worden sei.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2015 setzte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvor-
schusses. Dieser wurde am 26. August 2015 einbezahlt.
L.
In seiner Stellungnahme vom 15. September 2015 hielt das SEM an der
Abweisung fest. Die eingereichten Links seien bereits im Entscheid vom
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Seite 6
3. Juli 2015 berücksichtigt worden, ebenso wie die Beiträge über die Ge-
fährdung von Bloggern in Bangladesch. Auch der Umstand, dass
G._______ in [europäisches Land] Asyl erhalten habe, ändere nichts an
der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer kein Profil habe, welches
ihn im Heimatland gefährde.
M.
In der Replik vom 30. September 2015 führte der Beschwerdeführer aus,
es sei naiv zu glauben, dass die Morde an Bloggern in Bangladesch nichts
mit ihm zu tun hätten. Die Blogger-Szene sei klein und jeder, der an Aktivi-
täten gegen die Islamisten Teil habe, gelte als Gegner des Islams und sei
gefährdet. Die Hefazat-e Islam sehe es geradezu als ihre Pflicht an, kriti-
sche Personen umzubringen. Der Beschwerdeführer verwies diesbezüg-
lich auf einen Bericht der BBC von Anfang August 2015. Die Regierung
unternehme nichts zum Schutz Andersdenkender, sie stehe unter Druck
der Islamisten. Der Umstand, dass der Freund G._______ in [europäisches
Land] Asyl erhalten habe, sei auch für sein Verfahren relevant, da sie den
Blog gemeinsam geführt hätten. G._______ habe geschrieben und er
selbst habe Fotos geliefert. In der Blogger-Szene seien sie als Duo bekannt
gewesen. Der Beschwerdeführer verwies auch auf sein kirchliches Enga-
gement und reichte weitere Foto-Ausdrucke ein, welche ihn bei christlichen
Veranstaltungen zusammen mit G._______ zeigten.
N.
Am 8. März 2016 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesver-
waltungsgericht und wies auf seine Integrationsbemühungen und seinen
Wunsch, eine Lehre als (…) zu absolvieren, hin. Er bat um eine möglichst
schnelle Gutheissung seiner Beschwerde.
O.
Am 9. Juni 2016 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwal-
tungsgericht und verwies auf weitere Übergriffe gegen Minderheiten, Akti-
visten und andere, welche sich den militanten Islamisten und dem soge-
nannten Islamischen Staat (IS) in den Weg stellten. Er reichte zum Beleg
Zeitungs- und Internetberichte ein sowie die Kopie einer ihn betreffenden
Bestätigung des Pfarrers der (…) Kirchgemeinde in H._______, vom 7. Ap-
ril 2016, in der bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer Mitglied der
Kirchgemeinde sei und sich nichts habe zu Schulden kommen lassen. Der
Beschwerdeführer bekräftigte erneut, er sei als Blogger, kirchlicher Aktivist
und als Christ allgemein in Bangladesch sehr gefährdet.
D-4675/2015
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, so-
fern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, beziehungs-
weise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die be-
gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeit-
lich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
D-4675/2015
Seite 8
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zu-
dem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über
keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1
S. 141 ff., BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, je mit
weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer trägt vor, er sei als Beteiligter an einem islam-
kritischen Blog gefährdet. Die Bloggerszene in Bangladesch sei klein und
man kenne ihn. Nach Auskunft seines Freundes G._______, der inzwi-
schen in [europäisches Land] Asyl erhalten habe, stehe sein Name auf ei-
ner Liste der Islamisten, die ihm nach dem Leben trachteten. Es sei be-
kannt, dass er Fotos für den Blog seines Freundes gemacht habe, diese
seien mit dem Vermerk seines Namens im Internet veröffentlicht worden.
Erst [im Jahr 2013] habe man diese gelöscht, nachdem er überfallen wor-
den sei. Er gehöre zur christlichen Minderheit in Bangladesch und habe
sich seit seiner Kindheit in einem christlichen Jugendverband engagiert. Er
sei bereits einmal von den Islamisten überfallen und verletzt worden, diese
betrachteten ihn als Feind des Islams und wollten ihn umbringen. An die
Behörden könne er sich nicht wenden, diese vermöchten die Blogger nicht
zu schützen. Die Islamisten übten Druck auf die Behörden aus.
4.2 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, weil sie die Vorbringen nicht
für asylbeachtlich erachtete. Nach ihrer Auffassung erfüllt der Beschwer-
deführer nicht das Profil eines gefährdeten Bloggers weil er nie selbst ge-
schrieben, sondern lediglich Fotos geliefert habe. Das SEM hielt auch das
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er auf einer Todesliste der
Islamisten figuriere, für reine Spekulation, die er nicht zu belegen vermocht
habe. Deshalb – und da ferner die geschilderten Vorbringen im Zusam-
menhang mit den Problemen seiner Familie ebenfalls nicht asylrelevant
seien – drohe ihm keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG.
5.
Wie nachfolgend im Einzelnen begründet, macht der Beschwerdeführer zu
Recht eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG geltend. Seine Gefährdung beruht auf dem Umstand, dass er sich
durch die Mitarbeit am Blog seines Freundes vor seiner Ausreise aus Bang-
ladesch exponiert hatte und angesichts der aktuellen Umstände in seinem
Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er
in den Fokus von islamistischen Organisationen geraten ist, die in den letz-
ten Jahren wiederholt und grausam gegen Mitglieder der Bloggerszene
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Seite 9
vorgegangen sind. Ein weiteres Gefährdungsmerkmal liegt im Umstand,
dass der Beschwerdeführer Angehöriger der christlichen Minderheit in
Bangladesch ist und sich im christlichen Jugendverband engagierte.
5.1 Blogger, die sich negativ gegenüber dem Islam oder anderen religiösen
Gruppen äussern, sind in Bangladesch gefährdet (vgl. zum Ganzen den
Bericht des New York Times Magazine, The Imperiled Bloggers of Bangla-
desh, vom 29.12.2015, /magazine/2015/12/21/the-hit-
list, abgerufen am 13.09.2016). Amnesty International berichtete in seinem
Jahresbericht 2015, dass im Berichtszeitraum neun säkulare Blogger an-
gegriffen wurden, fünf davon erlagen ihren Verletzungen (vgl. Amnesty In-
ternational, Amnesty International Report 2015/16 – The State of the Wor-
ld's Human Rights – Bangladesh, 24.02.2016,
/download/Documents/POL1025522016ENGLISH.PDF, abgerufen
am 13.09.2016). Die Morde erfolgten jeweils nach dem gleichen Muster,
die Opfer wurden in der Öffentlichkeit mit Macheten oder ähnlichen Waffen
angegriffen und „zu Tode gehackt“ (vgl. British Broadcasting Corporation
[BBC] News, Bangladesh bloggers: Clear pattern to killings, 12.05.2015,
/news/world-asia-32708975, abgerufen am 13.09.2016).
Die Bedrohung der Blogger-Szene in Bangladesch ist noch immer anhal-
tend. Am 17. April 2016 berichtete Spiegel-online über die Ermordung des
Online-Aktivisten Nazimuddin Sama, der auf dem Heimweg von der Uni-
versität mit Macheten umgebracht wurde (vgl. Spiegel Online, Bangla-
desch: Angreifer töten Blogger mit Macheten, vom 07.04.2016, www.spie-
/politik/ausland/bangladesch-blogger-in-dhaka-mit-macheten-er-
mordet-a-1085944.html., abgerufen am 10.05.2016). Am 25. April 2016
wurden zwei weitere Menschen zu Tode gehackt, darunter der Herausge-
ber eines Schwulen-und-Lesben-Magazins (vgl. Spiegel Online, Bangla-
desch: Homosexuellen-Aktivist getötet, 25.04.2016, www.spie/pano-
rama/justiz/bangladesch-homosexuellen-aktivist-zu-tode-gehackt-a-108-
9200.html, abgerufen am 10.05.2016).
5.2 In Bangladesch formierte sich anfangs der 2000er Jahre eine Blog-
gerszene, die sich zunächst in Chatforen für Menschenrechte, Demokratie
und Gleichberechtigung engagierte und später auf der Website „Mukto-
Mona“ (Bengalisch für ‘‘Freidenker“), die von Avijit Roy, einem U.S.-Bürger
bangladeschischer Abstammung, gegründet wurde. Avijit Roy wurde im
Februar 2015 auf offener Strasse erstochen, als er in der Universität von
Dhaka sein neues Buch vorstellen wollte. Der Einfluss der Blogger war zu-
nächst gering, stieg jedoch beträchtlich an, als es drei Jahre später möglich
D-4675/2015
Seite 10
wurde, in Bengali zu schreiben und der Zugang zum Internet erleichtert
wurde. In der Blogosphäre von Bangladesch stehen sich inzwischen mili-
tante Atheisten und islamische Fundamentalisten gegenüber. Berichten zu-
folge werden in den Blogs häufig auch Morddrohungen ausgesprochen
(vgl. Agence France Press, Bangladesh arrests three atheist bloggers,
02.04.2013, /dispatch/news/afp/130402/-bangladesh-
arrests-three-atheist-bloggers, abgerufen am 10.05.2016). Die meisten
säkularen Blogger sehen sich mit der (inzwischen) verbotenen Partei Ja-
maat-e-Islami konfrontiert, deren Mitglieder neu als Hefazat-e-Islam auftre-
ten (vgl.: New York Times Magazine, The Imperiled Bloggers of Bangla-
desh, a.a.O.). Die Morde an Bloggern in Bangladesch stehen im Zusam-
menhang mit Demonstrationen und Protesten in der Hauptstadt Dhaka im
Februar 2013, deren Auslöser die Verurteilung von muslimischen Kriegs-
verbrechern des Unabhängigkeitskrieges von 1971 war, die nach Meinung
vieler zu milde ausgefallen war. Berichten zufolge war das Urteil gegen ei-
nen Kriegsverbrecher von 1971 jedoch nicht der alleinige Grund für die
Demonstrationen in Dhaka. Quellen berichten, dass bangladeschische on-
line-Aktivisten massgeblich an der sogenannten Shahbag-Bewegung be-
teiligt waren (vgl. dazu auch die Darstellung im Referenzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-3778/2013 vom 16. Juli 2015, E. 8.4.2, 8.4.3). Die
Blogger der Internetplattform „Freidenker“ hätten Hunderttausende, vor al-
lem junge Menschen mobilisiert, die unzufrieden mit der Regierung und
ihren mangelnden Perspektiven in Bangladesch gewesen seien. Das Tri-
bunal für die Kriegsverbrecher von 1971 habe für sie ein Ventil bedeutet.
Tagelang hätten sie die Hauptstadt lahm gelegt (vgl. Deutschlandfunk, Blu-
tiger Kulturkampf in Bangladesch, 24.11.2015, www.deutschland-
/islamisten-gegen-blogger-blutiger-kulturkampf-inbangladesch.-
724.de.html?dram:article_id-=337803, abgerufen am 29.03.2016). Zehn
Tage nach dem Shahbag-Protest wurde der Blogger und Aktivist Ahmed
Rajib Haider auf offener Strasse ermordet. Ein weiterer Blogger, Asif Mo-
hiuddin, war im Januar 2013 mit Messern angegriffen worden (vgl. Free-
dom House, Freedom on the Net 2015 – Bangladesh, 02.11.2015,
, abgerufen
am 13.09.2016).
Beobachter sehen die seit Jahren andauernde politische Krise in Bangla-
desch als eine der Ursachen für die zunehmende Radikalisierung der
Opposition. Experten führen die wachsende Bedrohung der säkulären
Blogger durch radikale Islamisten auf die seit Jahren anwachsende Radi-
kalisierung der Gesellschaft zurück. Islamistischer Extremismus trete in
D-4675/2015
Seite 11
Bangladesch seit den frühen 1990er Jahren auf, als bengalische Mud-
jaheddin-Kämpfer aus Afghanistan zurückgekehrt seien. Auch seien bang-
ladeschische Gastarbeiter in den Golf-Staaten mit radikal-islamischem
Gedankengut in Berührung gekommen. Privat finanzierte Koranschulen
seien Brutstätten des Islamismus und würden von atheistischen und säku-
lar eingestellten Bloggern scharf kritisiert (vgl. Vice News, Trapped
Between Murder and Repression: Life as an Atheist Blogger in Bangla-
desh, 09.12.2015,
and-repression-life-as-an-atheist-blogger-in-bangladesh, abgerufen am
13.09.2016). Die Jamestown Foundation unterscheidet in ihrem Beitrag zur
islamistischen Gruppe Ansarullah Bangla Team, welche die Verantwortung
für die Attacken auf Blogger übernimmt, zwei Islamisierungswellen. Neben
der Rückkehr von bengalischen Dschihadisten aus Irak und Afghanistan
zwischen 1999-2005, habe die Einrichtung des Tribunals für die Kriegsver-
brecher von 1971 seit 2010 durch die regierende Awami League der Radi-
kalisierung Vorschub geleistet (vgl. Jamestown Foundation, A Profile of
Bangladesh’s Ansarullah Bangla Team, 07.08.2015, /-
programs/tm/single/?tx_ttnews[tt_news]=44262&c-Hash=2fd840f4f3-adf3-
e2434d9d312ff1ed7d, abgerufen am 13.09.2016). Die BBC machte in ih-
rem Bericht vom August 2015 darauf aufmerksam, dass die Blogger von
den Islamisten als Atheisten verurteilt würden, was jedoch nur auf einige
zutreffe. Andere würden die Religion nicht in Frage stellen, setzten sich
jedoch für eine Trennung von Religion und Staat ein (vgl. British Broadcas-
ting Corporation [BBC], 'Nowhere is safe': Behind the Bangladesh blogger
murders, 07.08.2015, /news/blogs-trending-33822674, ab-
gerufen am 13.09.2016).
5.3 Als Reaktion auf die Shabhag-Proteste organisierte die radikal islami-
sche Gruppierung Hefazat-e-Islam für den 5. und 6. April 2013 mit ihren
Anhängern einen „Langen Marsch” von den Städten Chittagong, Sylhet
und Rajshahi in die Hauptstadt Dhaka, um ihren 13-Punkte Plan mit For-
derungen zu propagieren, darunter die Todesstrafe für die Herabsetzung
des Islams (vgl. Deutsche Welle, Bangladesh tense ahead of Islamist
march, 5.4.2013, /en/bangladesh-tense-ahead-of-islamist-
march/a-16723915, abgerufen am 13.09.2016). Im Zuge dieses „Long
Marches“ kam es zu Ausschreitungen zwischen den Anhängern von Hef-
azat und den Aktivisten der Awami League, mit Verletzten und einem
Todesopfer (vgl. Dhaka Tribune, Hefazat-e-Islam clash with opponents,
7.04.2013, www.dhakatribune.-com/bangladesh/2013/apr/07/hefazat-e-is-
lam-clash-opponents, abgerufen am 17.05.2016).
D-4675/2015
Seite 12
5.4 Der Beschwerdeführer brachte vor, am 7. April 2013 auf dem Weg vom
[Wohnheim] zu einem Laden überfallen worden zu sein. Unbekannte hät-
ten ein Molotow-Cocktail auf ihn und seine Freunde geworfen. Sie seien
verletzt worden und hätten im Spital behandelt werden müssen. Er habe
die Schulter gebrochen, beziehungsweise ausgerenkt (vgl. act. A16/18,
F. 32, sowie Fotoausdruck auf dem Datenträger, Beweismittel 9, vom
22. April 2014). Er vermute Anhänger des Hefazat-e-Islam seien hinter die-
sem Überfall gestanden. Es sei aber nur ein unbedeutender Angriff gewe-
sen, daher sei darüber nicht berichtet worden. Aus Angst habe man auch
im Blog nicht darüber geschrieben. Er sei aus Furcht auch nicht ins Hostel
zurückgekehrt, sondern habe sich bei seinem Onkel aufgehalten
(vgl. ebenda, F. 72 – 77). Er habe den Vorfall nicht bei der Polizei ange-
zeigt, weil die Polizei bereits vier Blogger festgenommen hatte, die etwas
gegen den Islam geschrieben hatten (vgl. ebenda, F. 102 – 104). Er habe
auch nicht gewusst, gegen wen er hätte Anzeige erstatten sollen, die Poli-
zei habe auch keine Macht gegen diese Leute (ebenda, F. 128).
5.5 Am 5. Mai 2013 fand ein weiterer „Long March“ statt, in dem rund
200'000 Anhänger der Hefazat-e-Islam-Bewegung über die großen Zu-
fahrtstraßen in die Hauptstadt Dhaka eingezogen. Sie planten das Zentrum
der Metropole zu besetzen und den Alltag lahmzulegen, um die Erfüllung
ihrer 13 Forderungen zu erzwingen. Zu diesen zählten die Einführung der
Todesstrafe für Gotteslästerung, die Wiedereinführung der Bezugnahme
auf Allah in der Verfassung und eine strikte Geschlechtertrennung sowie
das Ende der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau. Ferner for-
derte Hefazat-e-Islam verpflichtenden islamischen Religionsunterricht und
die Beschränkung der Aktivitäten christlicher Missionare. Vor der grössten
Moschee des Landes kam es zu Strassenschlachten mit der Polizei, bei
denen hunderte Menschen verletzt wurden und mindestens 22 Menschen
ums Leben kamen. Hefazat-Funktionäre drohten der Regierung in Reden
mit einem Umsturzversuch, falls ihre Forderungen nicht erfüllt würden
(vgl. Tagesanzeiger, Tote bei Protesten für Blasphemiegesetz, 6.5.2013,
/ausland/asien-und-ozeanien/p-Tote-bei-Protesten-
fuer-Blasphemiegesetzp/story/20693706; Die Welt, Atheisten sollen hän-
gen – Islamisten laufen Amok, 6.5.2013, /politik/ausland/ar-
ticle115933954/Atheisten-sollen-haengen-Islamisten-laufen-Amok.html,
abgerufen am 13.05.2016). Der Beschwerdeführer hat am 22. April 2014
einen Datenträger eingereicht, auf dem sich Fotos, aufgenommen am
5. Mai 2013 mit einem (…) Handy, befinden sowie Videos die ebenfalls vom
gleichen Tag und demselben Handy stammen. Es finden sich auf dem Da-
tenträger noch weitere Fotos von einer anderen Kamera (Nikon), welche
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Seite 13
den Beschwerdeführer selbst am 5. Mai 2013 zeigen. Das Gericht hält es
für erstellt, dass der Beschwerdeführer bei den Protesten am 5. Mai 2013
in Dhaka vor Ort war und das Geschehen gefilmt und fotografiert hat. Kurze
Zeit später hat er das Land verlassen.
5.6 Das SEM hat in seinem Entscheid die Gefährdung von Bloggern in
Bangladesch nicht in Frage gestellt, es erachtete jedoch das Profil des Be-
schwerdeführers für nicht exponiert genug, und bezweifelte daher, dass er
in den Fokus der Islamisten geraten sei und ihm eine asylbeachtliche Ver-
folgung drohen könnte. Grundsätzlich zweifelte die Vorinstanz die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers aber nicht an, verwies allerdings darauf, dass
er zunächst in der BzP seinen Beitrag am Blog als gewichtiger dargestellt
habe als nachher in der Anhörung. Auch sprach die Vorinstanz dem Angriff
auf den Beschwerdeführer am 7. April 2013 die Zielgerichtetheit ab, da die-
ser durch Unbekannte erfolgt sei. Schliesslich scheint die Vorinstanz davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich die Existenz einer Todesliste
von Bloggern für seine Vorbringen zu Nutze habe machen wollen, da im
Entscheid ausgeführt wird, die Liste sei nicht von der Organisation erstellt
worden, welche der Beschwerdeführer als Urheberschaft genannt habe
und es sei eine reine Mutmassung, dass er selbst auf dieser Liste stehe.
5.7 Nach Auffassung des Gerichts hat der Beschwerdeführer glaubhaft
vorgetragen, für den islamkritischen Blog seines älteren Freundes
G._______ fotografiert zu haben (vgl. act. A16/18, F. 51-62). Er konnte
seine Aktivitäten im Laufe des Verfahrens durch die Vorlage von Ausdru-
cken des Blogs und die Vorlage von Videos belegen. Es finden sich im
Blogarchiv noch immer vereinzelte Hinweise auf sein Mittun, selbst wenn
– wie von ihm behauptet – davon auszugehen ist, dass die Hinweise auf
seine Urheberschaft an den Fotos im Blog gelöscht wurden, nachdem er
am 7. April 2013 überfallen worden war (vgl. act. A 16/18, F. 75, 107/108,
130). Mindestens an einer Stelle im Blog-Archiv wird sein Name noch im-
mer als Quelle genannt, auf mehreren Fotos des Blogs ist er zu sehen und
damit auch zu identifizieren. Am Ende dieser englischsprachigen Archiv-
Seite im [Blog] findet sich zudem ein Kommentar vom 20. Juli 2015, in dem
den Bloggern gedroht wird: (…) (vgl. Ausdruck des Blogarchivs, abgerufen
am 17.05.2016). Der Freund des Beschwerdeführers, G._______, zeichnet
für verschiedenste Blogeinträge verantwortlich. Auf einer seiner Seiten fin-
det sich auch ein englischsprachiger Kommentar des Beschwerdeführers,
unter dem Namen I._______ vom 5. Mai 2014. Auch die Aufnahmen auf
dem eingereichten Datenträger zeigen, dass er bei Protesten vor Ort war,
D-4675/2015
Seite 14
fotografierte, filmte und selbst fotografiert wurde. Aus Sicht des Bundesver-
waltungsgerichts ist der Beschwerdeführer damit identifizierbar geworden.
Der Umstand, dass auch noch zwei Jahre nach der Ausreise des Be-
schwerdeführers aus Bangladesch ein Drohkommentar auf der Blog-Seite
gepostet wurde, auf der sich seine Namensreferenz und sein Foto befin-
den, zeugt davon, dass sich die Situation nicht beruhigt hat und er nach
wie vor gefährdet ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer kein besonders
prominent hervorstechendes Mitglied der Blogger-Szene war und ist, so ist
jedenfalls festzuhalten, dass sich im Internet noch immer Spuren auf seine
Aktivitäten finden lassen und seine kritische Haltung ersichtlich wird, was
angesichts der radikalisierten Stimmung gegen Personen, welche von den
Islamisten als Gegner erachtet werden, durchaus genügender Anlass sein
dürfte für weitere Übergriffe.
5.8 Als Christ und Mitarbeiter an einem islamkritischen Blog erfüllt der Be-
schwerdeführer das Profil einer Person, welche von den Islamisten als
Gegner betrachtet wird, weil er eine andere religiöse und politische Welt-
anschauung vertritt. Der Beschwerdeführer war seit früher Jugend ein ak-
tives Mitglied der christlichen Jugendbewegung und hat belegen können,
dass er an zahlreichen kirchlichen Jungenaktivitäten aktiv teilgenommen
hat. Der Umstand, dass er auf dem Weg von seinem [Wohnheim] überfal-
len wurde, zeigt mindestens, dass die Islamisten den Bewohnern des
[Wohnheims] feindlich gesonnen sind und es kann auch nicht ausgeschlos-
sen werden, dass die Angreifer gezielt ihn treffen wollten. Dass der Be-
schwerdeführer seine Angreifer, welche den Molotow-Cocktail warfen,
nicht kannte, bedeutet – entgegen der Argumentation der Vorinstanz – mit-
nichten, dass der Angriff nicht zielgerichtet gegen ihn erfolgt ist. Der Be-
schwerdeführer hat den Überfall hinreichend detailliert und nachvollziehbar
beschrieben und seine Verletzung (…) mit einem Foto belegt. Dass er in
der BzP zunächst von vier Personen, welchen der Überfall gegolten habe,
später in der Anhörung jedoch nur von drei Personen gesprochen hat (vgl.
A16/18, F. 138 – 140), vermag die grundsätzliche Glaubhaftigkeit seiner
Ausführungen nicht zu erschüttern.
5.9 Die Vorinstanz bezweifelte ferner, dass der Name des Beschwerdefüh-
rers auf einer Liste der Islamisten stehen könne. Der Beschwerdeführer
hatte vorgebracht, diese Information durch seinen Freund G._______ er-
halten zu haben. Gemäss Berichten existieren Listen von Bloggern, welche
von islamistischen Gruppen erstellt wurden. Die BBC berichtete nach dem
Mord am Blogger Niloy Neel im August 2015 über eine entsprechende Liste
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von 84 atheistischen Bloggern, die im Jahr 2013 ursprünglich von islamis-
tischen Gruppierungen erstellt worden sei, um sie an die Regierung wei-
terzugeben, mit der Aufforderung, die Blogger wegen Blasphemie anzukla-
gen (vgl. BBC, Bangladesh blogger Niloy Neel hacked to death in Dhaka,
07.08.2015, /news/world-asia-33819032, abgerufen am
13.09.2016). Die Liste wurde anonym auch an viele Zeitungen verschickt.
Laut dem Beitrag im New Yorker Magazine vom Dezember 2015 standen
vier der sechs im Jahr 2015 ermordeten Blogger auf der Liste, deren Her-
kunft unklar sei. The New Yorker berichtete im September 2015 über eine
weitere Todesliste, eine sogenannte "Hitlist", der verbotenen Gruppe Ansa-
rullah Bangla Team (ABT), auf der 20 Blogger und Autoren aufgeführt seien
– einige davon hätten sich bereits ausserhalb Bangladeschs befunden (vgl.
The New Yorker, The Hit List – The Islamist war on secular bloggers in
Bangladesh, 21.12.2015,/magazine-/2015/12/21/the-
hit-list, abgerufen am 13.09.2016). Das sich zu den Anschlägen auf Blog-
ger bekennende Ansarullah Bangla Team, eine Al Kaida nahe stehende,
islamistische Online-Gemeinschaft, formierte sich nach der Verhaftung von
fünf Studenten im März 2013, welche für den Tod von Ahmed Rajib Haider
verantwortlich gemacht worden waren und propagiert den bewaffneten
Jihad (vgl. Bangladesh Institute of Peace and Security Studies (BIPPS),
Splinter Terrorist Groups: Emerging Trends of Terrorism in Bangladesh,
September 2013, /Digital-Library/Publications/De-
tail/?lng=en&id=-171215, abgerufen am 13.09.2016). Das ABT forderte
Premierministerin Sheikh Hasina auf, den Bloggern die bangladeschische
Staatsangehörigkeit zu entziehen, ansonsten sie umgebracht werden
müssten (vgl. The Guardian, Militant group publishes global hitlist of blog-
gers, activists and writers, 23.09.2015, -
/world/2015/sep/23/militant-group-publishes-hit-list-of-bloggers-activists-
and-writers, abgerufen am 13.09.2016). Gemäss Reporters Without Bor-
ders (RSF) sei das verbindende Element der Opfer ihre Ablehnung von
religiösem Extremismus. Reporters Without Borders [RSF], Bloggers on
hit-list posted by supposed Islamist group in Bangladesh,19.11.2014,
bangladesh, abgerufen am 13.09.2016).
Da die Listen nicht zugänglich sind, kann nicht geklärt werden, ob der
Name des Beschwerdeführers tatsächlich auf einer solchen Liste steht.
Selbst wenn sein Name nicht auf einer Liste stünde, wäre dies kein Garant
für seine Sicherheit, beziehungsweise dafür, dass ihm keine Verfolgung
droht. Nach Angaben eines geflüchteten Bloggers wurden auch Blogger
umgebracht, deren Namen nicht auf der Liste gestanden hätten (vgl.
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Seite 16
Sampsonia Way, The Freedom Chat Transcripts: An Interview with Bang-
ladeshi blogger Siddhartha Dhar, 9.10.2015, /inter-
views/2015/10/09/the-freedom-chat-transcripts-an-interview-with-bangla-
deshi-blogger-siddhartha-dhar/, abgerufen am 13.09.2016). Letztlich kann
diese Frage offen bleiben, da der Beschwerdeführer aus anderen Gründen
(vgl. E. 5.3 – 5.6) das Profil einer Person aufweist, die sich vor Verfolgung
durch islamistische Kräfte in Bangladesch fürchten muss. Bereits einmal
wurde der Beschwerdeführer Opfer eines Angriffs, dieser ist ein Indiz für
eine ihm drohende zukünftige asylbeachtliche Verfolgung im Fall der Rück-
kehr nach Bangladesch, zumal seine Beteiligung am Blog seines Freundes
G._______ noch immer im Internet nachvollzogen werden kann und sich
auf der Blog-Seite noch immer relativ aktuelle Hass-Reaktionen finden, die
lange nach der Ausreise gepostet worden sind.
5.10 Die Vorinstanz erachtet den Umstand, dass der Beschwerdeführer
den Übergriff [im Jahr 2013] nicht der Polizei gemeldet habe, als Indiz für
die mangelnde Asylrelevanz seines Vorbringens. Diese Einschätzung ver-
mag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu teilen. Angesichts der Quel-
lenlage zur Situation von Bloggern und Online-Aktivisten in Bangladesch
spricht sein Verhalten nicht für eine mangelnde Asylrelevanz sondern nur
dafür, dass er sich den Sicherheitsbehörden nicht anvertrauen wollte, weil
er diesen misstraute (vgl. auch E 5.7).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich Berichten zufolge nur
wenige Blogger überhaupt an die Polizei wenden. Der bangladeschische
Blogger Ratan Kumar Samadder machte auf Dissident Blog darauf auf-
merksam, dass die meisten Blogger Drohungen nicht der Polizei meldeten,
weil sie Übergriffe fürchteten: "Most of the Bangladeshi bloggers are not
willing to go to the police because they fear harassment by them." (vgl. The
Dissident Blog, 84 bloggers on the death list, 17.12.2016, www.dissi-
/en/articles/84-bloggers-death-list, abgerufen am
13.09.2016). Dieses Verhalten ist laut internationalen Berichten auf das
sehr ambivalente Verhältnis von Regierung und Behörden zur Blog-
gerszene zurückzuführen und den Umstand, dass kritische Blogger in der
Vergangenheit von den Behörden belangt wurden. Menschenrechtsorgan-
isationen machten im Dezember 2015 gegenüber dem UN Human Rights
Committee auf die Lage von Bloggern in Bangladesch folgendermassen
aufmerksam: "Professional and freelance journalists and bloggers in Bang-
ladesh face imminent risks from the government and from private attacks,
particularly if they attempt to investigate stories or publish material that is
seen as critical of the government or the religious majority. Reporters and
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journalists covering the elections irregularities in 2015 were subject to har-
assment and attacks by ruling party supporters. In addition, several jour-
nalists have been arrested throughout 2015 on trumped up charges after
having published material critical of the government. Five bloggers were
brutally murdered between February and October 2015, ostensibly for their
publications in support of atheism, and none of the perpetrators have been
brought to justice. The government has yet to properly investigate these
murders, and has even legitimised the attacks by publicly reminding blog-
gers that “hurting religious belief” is a criminal offence in Bangladesh”
(vgl. International Federation for Human Rights [FIDH]/ World Organisation
Against Torture [OMCT]/ World Coalition Against the Death Penalty
[WCADP]/ Asian Federation Against Involuntary Disappearances [AFAD]/
Asian Legal Resource Centre [ALRC]/ Odhikar, ICCPR List of Issues Sub-
mission; Joint NGO Submission to the UN Human Rights Committee prior
to the Adoption of the List of Issues for the review of Bangladesh,
17.12.2015,
ments/BGD/INT_CCPR-_NGO-_BGD_-227-20_E.pdf, abgerufen am
13.09.2016). Bei dieser Ausgangssituation ist es nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer den Angriff nicht der Polizei gemeldet hat, insbeson-
dere, da er selbst einer religiösen Minderheit angehört. Er hat auch vorge-
bracht, mit der Polizei vorher keinen Kontakt gehabt zu haben, da er nur
fotografiert habe (vgl. act. A16/18, F. 101). Er befürchtete, dass er durch
die Anzeige erst recht selbst Probleme bekommen könnte, weil die Behör-
den dann auf ihn aufmerksam geworden wären (vgl. ebenda, F. 103 – 104).
5.11 Berichten zufolge ist die Meinungsfreiheit in Bangladesch stark einge-
schränkt. In diesem Zusammenhang ist auf den in Bangladesch seit 2006
geltenden Information and Communication Technology Act (ICT) zu ver-
weisen, welcher nach dem Shahbag-Protest gegen online-Aktivisten zur
Anwendung kam. Das New York Times Magazine etwa berichtete, dass die
Hefazat-e-Islam die Regierung zur Verhaftung des Blogger Asif Mohiuddin
auf Grundlage des ICT drängte. Die Bertelsmann Stiftung macht in ihrem
Transformation Index auf den Rückgriff der Behörden auf den ICT und ein
im März 2013 gegründetes Komitee zur Überwachung von online-Inhalten
aufmerksam. Blogger müssen daher auch Verurteilungen nach dem ICT
befürchten, sofern sie sich kritisch gegenüber Staat und Religion äussern.
Das Gesetz räumt den Strafverfolgungsorganen weitreichende Befugnisse
ein, unter anderem zur Verhaftung ohne Haftbefehl und die Möglichkeit zu
ausgedehnter Untersuchungshaft. Das Gesetz kam erstmals im März 2013
zur Anwendung und sein Strafmass wurde nach den Shahbag-Protesten
sogar verschärft. Blogger wurden auf Grundlage des ICT zu mehrjährigen
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Seite 18
Haftstrafen verurteilt, weil sie den Islam kritisierten, einige auch, weil sie
die Regierung kritisierten oder sich despektierlich über die Premierministe-
rin äusserten (vgl. RATAN KUMAR SAMADDER, 84 bloggers on the death list,
The Dissident Blog, 17.12.2015, www.dissi/en/articles/84-
bloggers-death-list; Freedom House, Freedom on the Net 2015 – Bangla-
desh, 02.11.2015,
/bangladesh, siehe dazu auch: Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 – Bangla-
desh Country Report, 2016, /fileadmin/files/BTI/Down-
loads/Reports/2016/pdf-/BTI_2016_Bangladesh.pdf, beides abgerufen am
13.09.2016).
5.12 Im Zusammenhang mit der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des
bangladeschischen Staates gegenüber Bloggern wird in Quellen auch auf
das Verhältnis der Blogger zur Polizei aufmerksam gemacht. Wie unter
E. 5.9 und 5.10 erläutert, melden Blogger Drohungen oft nicht der Polizei
aus Angst vor Repressionen im Zusammenhang mit dem ICT Act. Vice
News berichtete im Dezember 2015, dass die regierende Awami League
die Blogger dazu aufgerufen hatte, die Religion nicht zu kritisieren (Vice
News, Trapped Between Murder and Repression: Life as an Atheist Blog-
ger in Bangladesh, 09.12.2015,
between-murder-and-repression-life-as-an-atheistblogger-in-bangladesh,
abgerufen am 13.09.2016). Der nach Deutschland geflüchtete Blogger Asif
Mohiuddin stellte in einem Spiegel-Interview fest, dass es zwar zu Fest-
nahmen und Verurteilungen wegen Übergriffen auf Blogger gekommen sei,
die Regierung es jedoch versäume, die Imame und islamistischen Autori-
täten zur Verantwortung zu ziehen, welche die Morde in Auftrag gäben. Mit
diesen wollten sich in Bangladesch nicht die Polizei und erst recht nicht die
Regierung anlegen, da man befürchte, Wählerstimmen im islamistischen
Lager zu verlieren (vgl. LAURA BACKES, Mit Worten gegen Macheten, Uni-
Spiegel 1/2016, 13.02.2016, www.spie/spiegel/unispiegel/d-
142417424-.html, abgerufen am 13.09.2016). Die Behörden in Dhaka wur-
den kritisiert, zu wenig zum Schutz der Blogger zu unternehmen und diese
im Gegenteil zur Selbstzensur und Mässigung anzuhalten (vgl. Human
Rights Watch, Bangladesh: Stop Promoting Self-Censorship, 11.08.2015,
/news/2015/08/11/bangladesh-stop-promoting-self-censor-
ship, abgerufen am 13.09.2016). Bei dieser Ausgangslage ist wenig wahr-
scheinlich, dass die Sicherheitsbehörden Bangladeschs Schritte unterneh-
men würden, um den Beschwerdeführer effektiv vor Übergriffen durch is-
lamistische Fundamentalisten zu schützen. In diesem Zusammenhang fällt
auch ins Gewicht, dass er Angehöriger der christlichen Minderheit ist. Es
D-4675/2015
Seite 19
ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer selbst straf-
rechtliche Konsequenzen zu befürchten hätte. Berichten zufolge wurden
einige der Blogger auf der „Hit List“ von den Behörden gezwungen, ihre
Identität preiszugeben und sind nach der Publikation der Liste verhaftet
worden (Sampsonia Way, The Freedom Chat Transcripts: An Interview with
Bangladeshi Blogger Siddhartha Dhar, 09.10.2015, www.sampsonia-
/interviews/2015/10/09-/the-freedom-chat-transcripts-aninterview-
with-bangladeshi-blogger-siddhartha-dhar/, abgerufen am 13.09.2016).
Laut Angaben des geflüchteten Bloggers Asif Mohiuddin gegenüber der
Nachrichtenplattform Deutsche Welle, hat die Mordserie dazu geführt, dass
atheistische Blogger aus Bangladesch geflohen sind oder eine Flucht in
Betracht ziehen (Deutsche Welle, Bloggen unter Lebensgefahr,
26.02.2016, /de/bloggen-unterlebensgefahr/a-19077314, ab-
gerufen am 13.09.2016). Von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der
Behörden Bangladeschs ist daher im vorliegenden Fall nicht auszugehen.
5.13 Aus Sicht des Gerichts steht dem Beschwerdeführer in Bangladesch
auch keine interne Fluchtalternative offen. Zwar wurden die meisten Blog-
ger in der Hauptstadt Dhaka ermordet, wo auch der Beschwerdeführer sei-
nen letzten Wohnsitz hatte. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Hef-
azat-Leute hätten ihn nur in Dhaka gekannt (vgl. act. A16/18, F. 118). Ein
Blogger wurde jedoch auch in Sylhet, einer Stadt im Nordosten Bangla-
deschs ermordet (vgl. BBC, Bangladesh blogger: Friend of murdered Ana-
nta Bijoy Das tells of fear, 12.05.2015, /news/election-2015-
32706293, abgerufen am 13.09.2016). Schliesslich hat der Beschwerde-
führer auch darauf hingewiesen, dass seine gesamte Familie am selben
Wohnort lebe, wo auch er sein soziales Netz habe (vgl. act. A16/18, F. 137),
und dass auch dort bekannt sei, dass er an einem Blog mitgearbeitet habe
(vgl. ebenda F. 136).
5.14 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer zu Recht eine begründete Furcht vor zielgerichteter zu-
künftiger Verfolgung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend gemacht hat.
Als Angehöriger der christlichen Minderheit und Fotograf für einen Blog vor
seiner Ausreise im Frühjahr 2013 ist er mit der notwendigen hohen Wahr-
scheinlichkeit konkret gefährdet, Opfer gezielter politisch und religiös mo-
tivierter Verfolgung durch radikale Islamisten zu werden und ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt zu sein. Staatlicher Schutz steht dem Beschwerde-
führerin in Bangladesch nicht zur Verfügung, und es eröffnet sich auch
keine interne Schutzalternative in einem anderen Landesteil.
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Seite 20
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3
AsylG gegeben sind und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylaus-
schlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der
Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, dem Beschwerdeführer in
der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 12. August 2015 erhobene Kostenvorschuss
wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
7.
Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung
von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da er jedoch nicht vertreten ist,
geht das Gericht davon aus, dass ihm keine verhältnismässig hohen Kos-
ten entstanden sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4675/2015
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der erhobene Kostenvor-
schuss im Betrag von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstat-
tet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: