Abtei lung IV
D-4677/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, und dessen Ehefrau B._______, sowie deren
Kinder C._______, und D._______, Armenien,
(Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Mai
2005 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4677/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer verliessen eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatsaat am 18. Juni 2004 (Beschwerdeführerin und Sohn)
beziehungsweise 19. Juni 2004 (Beschwerdeführer) auf dem Landweg
nach (Ausland 1). Von dort reisten sie unverzüglich nach (Ausland 2)
weiter, wo sie sich mehr als zehn Monate aufhielten. In der Folge
gelangten sie über ihnen unbekannte Länder am 10. Mai 2005 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchten
sie in (Ort) um Asyl nach, wobei sie Kopien ihrer Reisepässe abgaben.
Am 13. Mai 2005 wurden sie im dortigen Empfangszentrum erstmals
befragt. Am 20. Mai 2005 wurden sie ebenfalls in (Ort) durch das
Bundesamt in Anwesenheit eines Hilfswerksvertreters direkt zu den
Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei
armenischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (Ort). Seit
März 2003 seien er und sein Vater durch E._______, den
Bürgermeister der Stadt, dessen Sohn F._______ und dessen Neffen
G._______ unter Druck gesetzt worden, damit sie ihnen ihre
Textilgeschäfte überliessen. Am 18. Juni 2004 sei es zu einer
Auseinandersetzung zwischen ihm und F._______ gekommen. Als sein
Vater zu schlichten versucht habe, sei dieser von F._______ in
Anwesenheit von etwa hundert Zeugen niedergeschossen worden. In
der Folge habe er seinen schwer verletzten Vater in Spitalpflege
gebracht und eine Freund beauftragt, seine Ehefrau und seinen Sohn
nach (Ausland 1) zu bringen. Er sei vom Spital aus von der Polizei der
Stadt mitgenommen und zum Ablauf der Ereignisse verhört worden.
Da er sich gefürchtet habe, den Täter zu nennen, und keine Aussage
gemacht habe, sei er von der Polizei geschlagen worden. Unmittelbar
nach seiner vier Stunden später erfolgten Freilassung sei er zum
Spital gefahren. Dort habe er erfahren, dass sein Vater noch im Verlauf
des Tages gestorben sei. Daraufhin habe er sich zum
Leichenschauhaus begeben, wo bereits seine Verwandten versammelt
gewesen seien. Diese hätten ihm dazu geraten, die Beerdigung nicht
abzuwarten, sondern sofort zu flüchten. Noch in derselben Nacht sei
er zu seiner Ehefrau und seinem Sohn nach (Ort) in (Ausland 1)
geflüchtet. Daraufhin seien sie nach (Ausland 2) weitergereist, wo sie
sich bis zum 6. Mai 2005 illegal aufgehalten hätten. Für die Weiterreise
in die Schweiz hätten sie auf Anraten des Schleppers diesem ihre
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Reisepässe überlassen und nur Kopien davon mitgenommen.
Die Beschwerdeführerin berief sich im Wesentlichen auf die
Asylgründe ihres Ehemannes. Zudem sei bereits ihr Onkel
mütterlicherseits im Juni/Juli 2001 von einem Bruder des besagten
Bürgermeisters umgebracht worden. Wegen der Ereignisse im Juni
2004 habe sie nach der Flucht im ersten Schwangerschaftsmonat ein
Kind verloren.
Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführer wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 24. Mai 2005 stellte das
Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordne-
te den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Bei den geltend gemachten
Vorfällen handle es sich um Übergriffe durch private Dritte, selbst
wenn der Bürgermeister und die Behörden von (Ort) darin verwickelt
seien. Es läge kein Hinweis darauf vor, dass der armenische Staat ein
solches Verhalten seiner Amtsträger toleriere oder gar fördere.
Deshalb könnten die Vorfälle nicht dem armenischen Staat
angerechnet werden. Übergriffe durch Drittpersonen, worunter auch
ein amtsmissbräuchliches Verhalten einzelner Beamter zu zählen sei,
stellten auch in Armenien einen Straftatbestand dar und würden in der
Folge von den armenischen Behörden auch strafrechtlich verfolgt.
Zwar hätten die Beschwerdeführer Bedenken am Schutzwillen der
Polizisten vom lokalen Polizeiposten geäussert und diesbezüglich
erklärt, deren Verhalten hätte es ihnen verunmöglicht, Anzeige zu
erstatten. Demgegenüber könnte einer allfälligen Untätigkeit lokaler
Polizeiorgane in Armenien mit rechtsstaatlichen Mitteln begegnet und
einer Anzeige - nötigenfalls unter Zuhilfenahme eines Anwaltes -
Nachdruck verliehen werden. Demnach könne den armenischen
Behörden eine ausgebliebene Schutzgewährung nicht pauschal
vorgeworfen werden. Vielmehr sei den Beschwerdeführern
vorzuwerfen, durch ihr Verhalten den heimatlichen Behörden die
Möglichkeit genommen zu haben, Ermittlungen aufzunehmen und
gegen die Täter vorzugehen. Die geltend gemachten Nachteile
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könnten somit nicht dem armenischen Staat angelastet werden und
stellten daher keine asylrechtlich relevanten Nachteile dar. Mithin
erübrige es sich, auf Unglaubwürdigkeitselemente in den Vorbringen
der Beschwerdeführer einzugehen. Trotzdem sei zu erwähnen, dass
die Vorbringen teilweise widersprüchlich geschildert worden seien, so
dass Zweifel an den Aussagen anzubringen seien. So habe der
Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung erklärt, zwei Stunden
auf dem Polizeiposten verbracht zu haben, wogegen es gemäss der
Aussage anlässlich der Direktanhörung sechs Stunden gewesen
seien. Mit seiner Stellungnahme, wonach er mit den zwei Stunden die
nach der Freilassung noch in Armenien verbrachte Zeit gemeint habe,
vermöchte er den Widerspruch nicht aufzulösen. Demnach seien die
Vorbringen nicht glaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich. Einer damals bestehenden fortgeschrittenen
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin wurde mit einer
verlängerten Ausreisefrist Rechnung getragen.
C.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2005 (Poststempel) an die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten
die Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben,
festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und ihnen
Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden der
Erlass allfälliger Verfahrenskosten, der Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie die Ausrichtung einer angemessenen
Parteientschädigung beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2005 wurde den
Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Entscheid in der Schweiz
abwarten können. Zudem wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses unter dem Vorbehalt verzichtet, dass sie innert
gesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung nachreichten. Der Entscheid
über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten wurde auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die Fürsorgebestätigung wurde
am 4. Juli 2007 (Poststempel) fristgerecht nachgereicht.
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E.
Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2005 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten.
F.
Am 9. August 2005 wurde in Bülach ZH die Tochter Monika der
Beschwerdeführerin geboren.
G.
Am 21. Juni 2005, 17. August 2005 und 13. April 2006 erwirkte die
Beschwerdeführerin Polizeiakten bezüglich von ihr gestandener
Ladendiebstähle, wobei ihr die Firma Coop im Zusammenhang mit
dem Delikt vom 21. Juni 2005 das Betreten sämtlicher Häuser der
Coop-Gruppe sowie sämtlicher Verkaufsstellen verbot. Mit Strafbefehl
der Staatsanwalt Winterthur/Unterland vom 12. April 2006 wurde die
Beschwerdeführerin des Hausfriedensbruchs und des geringfügigen
Ladendiebstahls, begangen am 21. Januar 2006 in einem Ladenlokal
von Coop, schuldig erklärt und zu sieben Tagen Gefängnis verurteilt,
wobei der Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben
wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die am 9.
August 2005 geborene Tochter der Beschwerdeführerin ist in das
Beschwerdeverfahren einzubeziehen. Die Beschwerdeführer sind
durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1 In der Beschwerde werden die bisherigen Verfolgungsvorbringen
wiederholt und insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
aus Angst vor Problemen mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft und
der Verwandtschaft des Bürgermeisters auf dem Polizeiposten den
Namen des Täters nicht preisgegeben habe. Beim Onkel des Sohnes
des Bürgermeisters handle es sich um einen Kriminellen, welcher
bereits mehrfach verurteilt worden sei. Auch die Zeugen der
Schlägerei würden nie aussagen. Dem Beschwerdeführer wäre es
nicht möglich gewesen, sich in Armenien der Dienste eines Anwalts zu
bedienen, da kein Anwalt ihn in dieser Angelegenheit vertreten hätte,
weil im Rücken der Familie des Bürgermeisters einflussreiche Männer
stehen würden (vgl. Beschwerde, S. 2).
4.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung im Ergebnis als zutreffend erweisen (vgl.
Sachverhalt, Bst. B). Zwar ist festzuhalten, dass die schweizerische
Asylpraxis zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher
Verfolgung inzwischen von der Zurechenbarkeitstheorie - wonach die
von einer asylsuchenden Person erlittenen Nachteile ihrem Heimat-
oder Herkunftsstaat unmittelbar oder mittelbar in einer Weise
zugerechnet werden konnten, wenn dieser dafür zumindest
mitverantwortlich erschien - zur Schutztheorie übergegangen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18).
Gemäss der Schutztheorie, mithin aufgrund der grundsätzlichen
Anerkennung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher
Verfolgung, könnte die Flüchtlingseigenschaft nicht - wie in der
angefochtenen Verfügung teilweise - mit der Begründung verweigert
werden, die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Übergriffe
in Armenien könnten nicht dem Staat zugerechnet werden, sondern
es ist bei Bejahung solcher Nachteile seitens von Drittpersonen zu
prüfen, ob der Betroffene auf dem Gebiet seines Heimatsstaats Schutz
vor der Art von Verfolgung finden kann. Nach der Schutztheorie hängt
die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung somit nicht von der
Frage ihres Urhebers ab, sondern vom Vorhandensein eines
adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen
Umständen durch einen so genannten Quasi-Staat. In diesem Sinne
kommt auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und
-unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines
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Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu.
Nach der Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung
flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat beziehungsweise
allenfalls ein Quasi-Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist,
adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten. Diesbezüglich führte die
Vorinstanz zutreffend aus, amtsmissbräuchliches Verhalten einzelner
Beamter stelle auch in Armenien einen Straftatbestand dar und würde
in der Folge von den armenischen Behörden entsprechend
strafrechtlich verfolgt. Nach dem Gesagten ist eine Schutzgewährung
der Beschwerdeführer seitens der armenischen Behörden nicht zu
verneinen. Diese Einschätzung wird indirekt durch den Einwand der
Beschwerdeführer gestützt, wonach der kriminelle Sohn des
Bürgermeisters bereits mehrfach verurteilt worden sei. Unter diesen
Umständen vermögen die Beschwerdeführer aus ihrem weiteren
Einwand, wonach kein Anwalt bereit gewesen wäre, sie im
Zusammenhang mit den geltend gemachten Übergriffen zu vertreten,
weil die Familie des Bürgermeisters Rückhalt durch einflussreiche
Personen im Hintergrund erfahren würde, nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten.
Mithin wurden die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die
Vorinstanz im Ergebnis zu Recht als asylrechtlich nicht relevant
qualifiziert. Auch die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht
geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern.
4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen als asylrechtlich nicht relevant. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführer den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Asylgesuche wurden vom
Bundesamt zu Recht abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK Nr. 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Seite 9
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Eine Rückkehr der Beschwerführer in ihren Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S.
122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien,
Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S.
327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Weder die allgemeine Lage in Armenien noch die persönliche Situa-
tion der Beschwerdeführer lassen auf eine konkrete Gefährdung
schliessen. Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass
die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine
konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Sie
verfügen in ihrem Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz.
Der Beschwerdeführer hat die pädagogische Fachhochschule besucht
und verfügt über Erfahrung als Buchhalter, welchen Beruf er unter
Verwendung von Computern ausübte. Zudem war er in den
Textilgeschäften seines Vaters tätig und erlernte in (Ausland 2) den
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Beruf des Holzfachmanns, welchen er ebenfalls ausübte. Die
Beschwerdeführerin hat an der pädagogischen Fachhochschule eine
Ausbildung als Englisch-Lehrerin absolviert und hat in der Folge als
Hausfrau vorgebackene Süssigkeiten verkauft. Angesichts der
gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführer - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe
vertretenen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer An-
hängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der
Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführer
auszugehen ist, ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 21. Juni 2005
gestellte Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1
VwVG) gutzuheissen und auf deren Auferlegung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten werden
diese den Beschwerdeführern erlassen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N 477 642 (per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich ad 1'541'935 (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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