Abtei lung IV
D-4680/2009
law/mam/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Kosovo,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylwiderruf und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4680/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 22. April 1992 gewährte das damalige Bundes-
amt für Flüchtlinge (BFF) dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl.
A.b Am 19. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit,
aus dem ihm vorliegenden Grenzkontrollrapport vom 1. August 2007
gehe hervor, dass er am besagten Tag nach Prishtina gereist sei. Un-
ter Hinweis auf diese Information räumte das BFM dem Beschwerde-
führer gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem in Be-
tracht gezogenen Entscheid zu, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuer-
kennen und das Asyl zu widerrufen.
A.c Der Beschwerdeführer teilte dem BFM am 27. Oktober 2007 mit,
er sei am 1. August 2007 in den Kosovo geflogen, weil ihn sein dort
allein lebender Grossvater zuvor angerufen und ihm gesagt habe, er
sei sehr krank. Er habe es nicht fertig gebracht, ihn in dieser Situation
allein zu lassen. Er ersuche darum, dass ihm der Flüchtlingsstatus
nicht aberkannt werde.
A.d Mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 aberkannte das BFM ge-
stützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) und Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das ihm
gewährte Asyl.
A.e Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Januar
2008 beantragte der Beschwerdeführer, es "sei ihm der Asylstatus
nicht weg zu nehmen."
A.f Das Bundesverwaltungsgericht behandelte die Eingabe vom
22. Januar 2008 als Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom
20. Dezember 2007 und hiess sie mit Urteil vom 12. Februar 2008 gut.
Gleichzeitig hob es die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2007
auf. In den Urteilserwägungen führte das Gericht unter anderem aus,
aufgrund der Aktenlage bestünden keine Hinweise darauf, dass der
Beschwerdeführer mit der UNMIK (United Nations Interim Administra-
tion Mission in Kosovo, deutsch: Übergangsverwaltungsmission der
Vereinten Nationen im Kosovo) in Kontakt getreten wäre oder auf an-
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dere Weise deren Schutz konkret beansprucht oder seinen Aufenthalt
publik gemacht hätte. Deshalb sei nicht darauf zu schliessen, dass er
den von den internationalen Truppen im Kosovo gewährten Schutz für
eine dauernde Rückkehr als ausreichend erachtet habe. Vor diesem
Hintergrund könne der Aufenthalt im Kosovo nicht genügen, um un-
zweifelhafte Rückschlüsse auf die fehlende Verfolgungsfurcht des Be-
schwerdeführers zu ziehen. Daran ändere auch nichts, dass der Be-
schwerdeführer im Jahre 2002 seinen erkrankten Grossvater bereits
einmal besucht habe.
B.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer unter Einräumung des Rechts zur Stellungnahme bis zum 29. Mai
2009 seine Absicht mit, auf der Grundlage von Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG und Art. 1 C Ziff. 1 FK erneut eine Aberkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und einen Widerruf des Asyls zu verfügen. Zur Begrün-
dung führte das BFM aus, wie einem in Kosovo ausgestellten Ehe-
schein zu entnehmen sei, habe der Beschwerdeführer am (...) in
B._______ geheiratet und verfüge dort auch über eine Wohnsitz-
adresse. Das BFM gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer sich
durch die Reise in seinen Heimatstaat und die Kontaktnahme mit den
Behörden in Kosovo freiwillig unter den Schutz des Landes gestellt
habe, dessen Staatsangehörigkeit er besitze.
C.
In seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2009 ersuchte der Beschwerde-
führer das BFM darum, ihm den „Asylstatus“ und den Reiseausweis für
anerkannte Flüchtlinge nach dem FK für den Moment zu belassen. Als
Grund gab er an, er sei auf den Reiseausweis vorderhand noch ange-
wiesen, weil gemäss den von ihm bereits gesammelten Informationen
die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses mehrere Wochen in
Anspruch nehme. Er müsse nämlich alle Dokumente persönlich bean-
tragen und in Empfang nehmen, dürfe aber als Erwerbstätiger nur
zweimal zwei Wochen Ferien im Jahre beziehen. Andererseits werde
über sein vor vier Jahren in der Schweiz eingereichtes Einbürgerungs-
gesuch laut Auskunft der Wohnsitzgemeinde erst Ende dieses Jahres
befunden.
D.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 - eröffnet am 29. Juni 2009 - aber-
kannte das BFM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
und widerrief das ihm gewährte Asyl. In den Entscheiderwägungen
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hielt es im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer stimme in seiner
Stellungnahme vom 27. Mai 2009 dem Sachverhalt, mit welchem er im
Schreiben vom 18. Mai 2009 konfrontiert worden sei, insgesamt zu.
E.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2009 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die vollum-
fängliche Aufhebung der Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 (Bitte
um Verzicht auf einen Widerruf des „Asylstatus“ und auf den Einzug
des ihm als Flüchtling im Sinne des FK zustehenden Reisepapiers).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) be-
urteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 und 34
VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d
VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des
Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist
(Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und
schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht
aus.
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vol-
lem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest (Art. 12 VwVG) und es wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen an-
zuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu
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geben, von der es überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teil-
genommen, ist durch die am 26. Juni 2009 ergangene Verfügung des
BFM besonders berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit
ist er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG).
2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das BFM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigen-
schaft unter anderem bei Vorliegen eines Beendigungsgrundes im Sin-
ne von Art. 1 C Ziff. 1-6 FK (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG).
4.1 Im vorliegenden Fall hat das BFM zur Begründung des Asylwider-
rufs und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Bestimmung
von Art. 1 C Ziff. 1 FK herangezogen, der zufolge eine die Bedingun-
gen von Art. 1 A FK erfüllende Person nicht mehr unter das Abkom-
men fällt, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat. Im Einzelnen führt
es aus, Art. 1 C Ziff. 1 FK komme gemäss Rechtsprechung nur dann
zur Anwendung, wenn die drei folgenden Voraussetzungen kumulativ
erfüllt seien: Erstens müsse die Handlung des Flüchtlings freiwillig er-
folgt sein, das heisse ohne äusseren Zwang durch die Umstände im
Asylland oder durch die Behörden dieses Landes. Zweitens müsse die
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betroffene Person in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem
Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Drittens müsse die Schutz-
gewährung durch den Heimatstaat tatsächlich erfolgt sein. Vorliegend
seien alle drei Bedingungen erfüllt, weshalb das Asyl widerrufen und
die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werde. Soweit der Beschwerde-
führer in der Stellungnahme vom 27. Mai 2009 um Aufschub des Asyl-
widerrufs bis zu seiner Einbürgerung in der Schweiz ersuche, sei er
auf die Möglichkeit zu verweisen, sich ein heimatliches Reisepapier zu
beschaffen und sich allenfalls mit einem schweizerischen Ersatzreise-
papier in Kosovo ein kosovarisches Reisedokument zu beschaffen.
4.2 Im Unterschied hierzu erachtet der Beschwerdeführer in seinem
Fall die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und einen Widerruf des ihm gewährten Asyls als nicht gegeben.
Als Gegenargument zu den Erwägungen des BFM führt er in der Be-
schwerdeschrift an, er sei lediglich deshalb in Kosovo gewesen, um
seine heutige Ehefrau, in die er sich in den Ferien in C._______
unsterblich verliebt habe, zu heiraten. Die auf dem Eheschein
angebrachte Adresse in B._______ sei diejenige seines Grossvaters.
Er habe in Kosovo, wo es ihm ohnehin nicht gefalle und er sich ein
Leben nicht vorstellen könne, keinen Schutz des Staates beansprucht
oder dergleichen.
5.
Wie das BFM zutreffend festhält, setzt die Anwendung von Art. 1 C
Ziff. 1 FK kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit
seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt hat, von
seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen
Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002
Nr. 8 E. 8 S. 65; EMARK 2002 Nr. 21 E. 6 S. 172; EMARK 1998 Nr. 29
E. 3a S. 241 f.).
5.1 Bezüglich des Status von Kosovo und der Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers ist von Belang, dass sich die Republik Kosovo am
17. Februar 2008 von Serbien loslöste, indem sie in einer vom Parla-
ment verabschiedeten Erklärung einseitig ihre staatliche Unabhängig-
keit proklamierte. Als 19. von bislang 62 Staaten hat die Schweiz am
27. Februar 2008 den Kosovo als souveränen Staat anerkannt (Erklä-
rung des Bundespräsidenten über die Anerkennung des Kosovo und
die Aufnahme diplomatischer und konsularischer Beziehungen mit die-
sem Land).
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Im vorliegenden Fall liegen sodann hinreichende Anhaltspunkte dafür
vor, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Erwerb
der Staatsbürgerschaft von Kosovo erfüllt. Gemäss Art. 28.1 in Verbin-
dung mit Art. 5 Bst. e des kosovarischen Gesetzes vom 20. Februar
2008 über die Staatsangehörigkeit (StAG; in Kraft getreten am 15. Juni
2008; vgl. , besucht am 30. Juli 2009) ist jede
Person, die als rechtmässiger Bewohner ("habitual resident") gemäss
UNMIK Regulation No. 2000/13 im zentralen Zivilregister („Central
Civil Registry“) registriert wurde, automatisch als Staatsbürger Koso-
vos zu betrachten („shall be considered“) und als solcher in einem
Staatsbürgerschaftsregister („register of citicens“) zu erfassen. Laut
der erwähnten UNMIK Regulation No. 2000/13 vom 17. März 2000
(Section 3, Bst. a) wiederum hatte der Zivilregisterführer unter ande-
rem diejenigen Personen als rechtmässige Bewohner von Kosovo zu
registrieren, welche in Kosovo geboren sind. Nur wer im Zivilregister
eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) beantragen. Der
Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inha-
ber Staatsbürger von Kosovo ist (Art. 28 StAG). Vorliegend lässt sich
dem bei den Akten liegenden Eheschein („Marriage Certificate“) der
UNMIK entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Regi-
strierung der am (...) in seinem Geburtsort B._______ (Kosovo) ge-
schlossenen Ehe über eine UNMIK-ID mit der Nummer (...) und zudem
über eine Wohnsitzadresse („Address of residence“) in derselben
Ortschaft verfügte. Somit ist erstellt, dass er im Zivilregister als recht-
mässiger Bewohner von Kosovo geführt wird und demnach kraft Ge-
setzes die Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo erworben hat.
5.2 In der Folge bleibt zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers
mit Bezug auf dessen Heimatstaat Kosovo sämtliche der drei vorer-
wähnten Voraussetzungen für eine Anwendung der Beendigungsklau-
sel von Art. 1 C Ziff. 1 FK erfüllt sind.
5.2.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flücht-
lings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren
Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behör-
den des Heimatstaates geschieht (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a
S. 103).
Nach seiner Darstellung in der Beschwerdeschrift hat sich der Be-
schwerdeführer aus dem alleinigen Grund (erneut) in Kosovo aufge-
halten, um dort seine heutige Ehefrau, die er in den Ferien in
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C._______ kennengelernt hat, heiraten zu können. Es habe keine
andere Wahl gehabt, zumal er nicht bereit gewesen sei, seine grosse
Liebe zu verlieren.
In diesem Erklärungsversuch des Beschwerdeführers ist keine objek-
tive Zwangslage zu erkennen, von der auf eine fehlende Handlungs-
freiheit seinerseits geschlossen werden müsste. So ist insbesondere
nicht zu ersehen, inwiefern die Reise nach Kosovo die einzige Mög-
lichkeit hätte darstellen sollen, um die angestrebte Heirat mit seiner
heutigen Ehefrau zu realisieren. Die Voraussetzung der Freiwilligkeit
der Kontaktnahme mit dem Heimatstaat ist demnach erfüllt.
5.2.2 Weiter ist auch die Bedingung des beabsichtigten Handelns (vgl.
zum regelmässigen Genügen der blossen Inkaufnahme einer Unter-
schutzstellung EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103) im Rahmen der Un-
terschutzstellung gegeben. Wie sich aus den Akten eruieren lässt und
vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, hielt sich dieser im Zu-
sammenhang mit seiner am 7. November 2008 in B._______ erfolgten
Heirat vorübergehend auf dem Territorium seines Heimatstaates auf.
Dass seine Heimatreise heimlich unter Umgehung von Grenzkontrol-
len erfolgt wäre und er sein Verhalten auf kosovarischem Gebiet da-
rauf ausgerichtet hätte, jeglichen Kontakt mit den heimatlichen Behör-
den und Sicherheitsorganen oder mit Angestellten der unter dem
Schirm der Vereinten Nationen weiterhin tätigen Missionen (vgl. dazu
E. 5.2.3 hiernach) zu vermeiden, macht er nicht geltend. Ebenso wenig
zeigt er anhand konkreter Angaben auf, dass die Dauer seines Aufent-
haltes in Kosovo sich eng auf die für den Eheschluss unabdingbaren
Verrichtungen vor Ort beschränkt hätte. Aus dem Eheschein vom
7. November 2008 ergibt sich ohne weiteres, dass der Beschwerde-
führer mit Angestellten der UNMIK-Mission beziehungsweise mit von
der UNMIK eingesetzten lokalen Behörden in seinem Heimatland offen
in Kontakt getreten ist und aus den vorhandenen administrativen Insti-
tutionen sowie seiner Eintragung als rechtmässiger Bewohner im Zivil-
register von Kosovo Nutzen gezogen hat. Ohne dass an dieser Stelle
erörtert zu werden braucht, inwieweit generell in Kosovo die Schutz-
funktionen durch Exponenten der Staatsgewalt (insbes. Kosovo
Security Force [KSF] und Kosovo Police Service [KPS]) bereits selb-
ständig wahrgenommen werden oder die Machtbefugnis des jungen
Staates durch die überwachende oder operative Tätigkeit der UNMIK,
EULEX (European Union Rule of Law Mission in Kosovo) und KFOR
(Kosovo Force) noch eingeschränkt ist (zur Bedeutung fehlender
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Machtbefugnisse des Heimatstaates und deren Übernahme durch sup-
ranationale Organisationen vgl. E. 5.2.3 hiernach sowie die dort zitierte
Rechtsprechung), steht damit im vorliegenden Einzelfall fest, dass der
Beschwerdeführer mit der Absicht nach Kosovo gereist ist, sich dem in
seinem Heimatstaat erhältlichen Schutz zu unterstellen.
5.2.3 Schliesslich ist auch das dritte Element der Unterschutzstellung
- effektive Schutzgewährung durch den Heimatstaat - als erfüllt zu be-
trachten. Dabei kann offen bleiben, ob es durch die Reise des Be-
schwerdeführers in den neu entstandenen, mit dem seinerzeitigen Ver-
folgerstaat Jugoslawien nicht mehr übereinstimmenden Staat Kosovo
zu einem tatsächlichen Kontakt mit den „heimatlichen Behörden“ und
damit zu einer Inanspruchnahme des „Schutzes des Landes der
Staatsangehörigkeit“ im wörtlichen Sinn von Art. 1 C Ziff. 1 FK ge-
kommen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 8 E. 8b S. 65 f., EAMRK 2002 Nr. 21
E. 6b S. 173, jeweils die Situation des Kosovo in der Bundesrepublik
Jugoslawien des Jahres 2002 betreffend). Der Vollständigkeit halber ist
zunächst festzustellen, dass spätestens seit der Unabhängigkeit von
Kosovo eine Einflussnahme durch serbische Machthaber auf dem ent-
sprechenden Territorium realistischerweise nicht mehr in Betracht fällt.
Weiter lässt sich aus den vorliegenden fallspezifischen Umständen
(vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz. 80 125) mit hinlänglicher
Sicherheit herleiten, dass dem Beschwerdeführer durch die kosovari-
schen Behörden im Zusammenspiel mit der UNMIK ein auch in subjek-
tiver Hinsicht ausreichender und effektiver Schutz zuteil geworden ist
(vgl. EMARK 2002 Nr. 8 E. 8c S. 66 ff., insbes. E. 8c.ff S. 71 f., die
Situation in Kosovo in der Bundesrepublik Jugoslawien des Jahres
2002 betreffend). So macht der Beschwerdeführer weder geltend noch
bringt er andeutungsweise vor, er sei während seines Aufenthalts in
Kosovo in irgendeiner Form behelligt worden. Stichhaltige Anhalts-
punkte dafür, dass das Ausbleiben von Verfolgungshandlungen seine
Ursache gerade nicht im Fehlen entsprechender objektiver Risiken
hatte, sind in den Akten nicht zu erkennen (vgl. EMARK 1996 Nr. 12
E. 8c S. 104 unten). Schliesslich begründet der Beschwerdeführer in
der Rechtsmittelschrift seinen Unwillen, sein Leben in Kosovo zu ver-
bringen, nicht etwa mit Sicherheitsbedenken, sondern mit der Bemer-
kung, dass es ihm dort nicht gefalle. In der Stellungnahme vom
27. Mai 2009 hatte er gegenüber dem BFM zudem die Unmöglichkeit,
sich zwecks Ausstellung eines Reisepasses während mehrerer Wo-
chen in Kosovo aufzuhalten, nicht mit der Furcht vor Verfolgungshand-
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lungen, sondern mit seinem unzureichenden Ferienguthaben erklärt.
Vor diesem Hintergrund sind dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in
Kosovo insgesamt hinreichende Anhaltspunkte zu entnehmen, um un-
zweifelhafte Rückschlüsse auf das vollständige Fehlen einer Verfol-
gungsfurcht und auf die subjektive Empfindung ziehen zu können,
ausreichenden, effektiven Schutz zu erhalten. Es liegt somit im Ergeb-
nis eine Schutzgewährung vor, die derjenigen des Heimatstaates im
klassischen Sinn von Art. 1 C Ziff. 1 FK gleichzusetzen ist.
5.3 Aus dem Erwogenen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
durch seinen Aufenthalt in Kosovo Tatsachen geschaffen hat, die als
freiwillige Unterschutzstellung im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 FK zu wür-
digen sind. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers aberkannt und das ihm seinerzeit gewährte
Asyl widerrufen. Die Verfügung vom 26. Juni 2009 verletzt Bundesrecht
nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
fest und ist angemessen (Art. 106 AsylG). Die dagegen erhobene Be-
schwerde ist folgerichtig abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren vollständig unter-
legen, weshalb er in vollem Umfang kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG). Die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1,
2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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