B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4680/2013
U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Nicolas von Wartburg, Advokatur Ka-
nonengasse, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2013 (D-
7955/2010) betreffend Verfügung des BFM vom 13. Oktober
2010 / N (…).
D-4680/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie
stellte am 7. September 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er ha-
be im Jahre 2007 an mehreren Demonstrationen, die durch B._______
organisiert worden seien, teilgenommen. Am (…) 2007 sei er von der
Special Task Force (STF) entführt und befragt worden. Er sei geschlagen
worden und hätte auf Fotografien Personen identifizieren müssen. Darun-
ter seien auch einige seiner Kunden aus dem C._______ gewesen, wo er
gearbeitet habe. Nach einer Woche hätten sie ihn an einen anderen Ort
gebracht, wo zwei Personen gewesen seien, mit denen er an den De-
monstrationen gewesen sei. Zudem seien ihm zwei weitere Personen ge-
zeigt worden, die er von den Demonstrationen gekannte habe. Er habe
aber niemanden verraten, weshalb er noch mehr geschlagen worden sei.
Dann habe B._______ gegen seine Entführung demonstriert und Men-
schenrechtsorganisationen informiert, sodass er schliesslich am (…)
2007 freigelassen worden sei. Man habe ihn gewarnt, nicht mehr an De-
monstrationen teilzunehmen. Trotzdem habe er am (…) 2007 wieder an
einer Demonstration teilgenommen. Daraufhin habe er Drohanrufe erhal-
ten. Aber auch am (…) 2008, im (…) 2008 und im (…) 2008 habe er de-
monstriert. Am (…) 2009 habe ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt,
dass die Leute von der STF ihr Haus durchsucht hätten, weil er in
D._______ jemandem eine Wohnung vermittelt habe, in der am (…) 2009
eine Bombe explodiert sei. Daraufhin sei er am (…) 2009 nach
E._______ gereist. Nachdem am (…) 2010 ein Kollege von ihm ermordet
worden sei, der auch an den Demonstrationen teilgenommen habe und
nach E._______ geflüchtet sei, habe er sich entschlossen auszureisen.
B.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 wies das BFM das Asylgesuch des
Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
C.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 12. November
2010 wurde mit Urteil D-7955/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. April 2013 vollumfänglich abgewiesen. Das Gericht erachtete die
Asylvorbringen für unglaubhaft. Ferner zog es, gestützt auf Art. 10 Abs. 4
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), auf Beschwer-
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deebene eingereichte polizeiliche Vorladungen, eine Gerichtsvorladung
und einen Haftbefehl als gefälschte Beweismittel ein.
D.
Mit Eingabe vom 15. August 2013 gelangte der Gesuchsteller - handelnd
durch seinen neuen Rechtsvertreter – mit einer als zweites Asylgesuch
betitelter Eingabe an die Vorinstanz und beantragte im Wesentlichen, es
sei die Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b
AsylG sei zu verzichten.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Gesuchsteller mache neue,
im ordentlichen Verfahren noch nicht bekannte Tatsachen geltend, welche
geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Er sei in der
Schweiz exilpolitisch aktiv, habe an verschiedenen Demonstrationen und
anderen Anlässen teilgenommen, regimekritische Bilder und Texte auf
seiner Facebook-Seite publiziert und sei an der Organisation von Anläs-
sen des F._______ beteiligt. Die neu vorgelegten Tatsachen hätten sich
zwar teilweise bereits während des ordentlichen Asylverfahrens ereignet,
seien aber dennoch zu beachten, da aufgrund der geschilderten Aktivitä-
ten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat Folter oder eine un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Fotos und Flyer einer Demonst-
ration vor dem G._______ in H._______ vom (…) 2011, Flyer einer (…)
vom (…) 2011 und (…) 2012, Fotos einer vom F._______ organisierten
Sportveranstaltung vom (…) 2012, Fotos und Flyer einer (…) vom (…)
2012, zwei Ausdrucke seines Facebook-Profils sowie einen Zeitungsarti-
kel von vom (…) 2013, der von der Misshandlung eines von
der Schweiz abgeschobenen Tamilen am Flughafen in Colombo berichte,
zu den Akten. Bezüglich seines Engagements beim F._______ werde in
Kürze eine Bestätigung nachgereicht.
E.
Mit Schreiben vom 21. August 2013 stellte das BFM fest, dass in der Ein-
gabe keine Gründe angeführt würden, welche im Rahmen eines Wiede-
rerwägungs- oder neuen Asylverfahrens zu beurteilen wären. Die Einga-
be falle nicht in den Zuständigkeitsbereich des BFM und werde gestützt
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auf Art. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) zur weiteren Behandlung an das Bundesverwal-
tungsgericht überwiesen.
F.
Am 23. August 2013 verfügte das Bundesverwaltungsgericht einen provi-
sorischen Vollzugsstopp.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2013 hielt das Gericht fest, die
Eingabe vom 15. August 2013 werde als Revisionsgesuch entgegenge-
nommen und dem Gesuchsteller wurde Frist zur Beibringung einer Revi-
sionsverbesserung angesetzt.
H.
Mit Eingabe vom 4. September 2013 reichte der Gesuchsteller fristge-
recht eine Revisionsverbesserung zu den Akten und beantragte im We-
sentlichen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7955/2010 vom
30. April 2013 sei aufzuheben, das Beschwerdeverfahren wieder aufzu-
nehmen, die Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2010 aufzuheben, der
Vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen und die
Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen; eventualiter sei
die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei
die Sache als neues Asylgesuch respektive qualifiziertes Wiedererwä-
gungsgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Ge-
suchsteller mache noch nicht aktenkundige exilpolitische Tätigkeiten gel-
tend. Zwar hätten die Tätigkeiten bereits während des ordentlichen Ver-
fahrens vorgelegen, es sei ihm jedoch nicht bewusst gewesen, dass dies
einen Einfluss auf den ergangenen Asylentscheid hätte haben können.
Dies zeige, dass er aus Überzeugung politisch aktiv sei. Somit mache er
nachträglich erfahrene Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) geltend,
welche er umgehend und damit rechtzeitig im Sinne von Art. 124 BGG
vorgebracht habe. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht der
Ansicht sein sollte, die Vorbringen seien verspätet, müssten diese den-
noch zur Revision des rechtskräftigen Urteils führen, da aufgrund der
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Vorbringen offenkundig werde, dass er bei einer Rückkehr in seinen Hei-
matstaat im Sinne von Art. 3 EMRK gefährdet wäre, womit ein völker-
rechtliches Wegweisungshindernis bestehe. Wie den jüngsten Berichten
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu entnehmen sei, werde die
tamilische Diaspora im Ausland durch die sri-lankischen Behörden stark
überwacht, weshalb exilpolitisch aktive Tamilen bei einer Rückkehr be-
sonders gefährdet seien, bei ihrer Ankunft verhaftet, verhört und gefoltert
zu werden. Zudem gelte es zu beachten, dass das BFM Rückschaffung
nach Sri Lanka bis auf Weiteres gestoppt habe, nachdem zwei von der
Schweiz rückgeschaffte Tamilen bei der Einreise in Sri Lanka verhaftet
worden seien.
Zur Stützung der Vorbringen wurden ein Bericht der SFH (Magali Mores,
Sri Lanka: Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten, Auskunft der
SFH-Länderanalyse vom 13. August 2013) sowie zwei Zeitungsberichte
zu den Akten gereicht.
I.
Mit Verfügung vom 13. September 2013 wurde der Vollzug für die Dauer
des Verfahrens definitiv ausgesetzt. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter der Voraus-
setzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbe-
halt der Veränderung der finanziellen Lage des Gesuchstellers gutge-
heissen.
J.
Mit Eingabe vom 20. September 2013 wurde eine Fürsorgebestätigung
zu den Akten gereicht.
K.
Mit Eingabe vom 26. September 2013 reichte der Gesuchsteller Internet-
ausdrucke und Fotos einer (…) vom (…) 2013, Internetausdrucke, Fotos
und Flyer einer durch das F._______ organisierten Sportveranstaltung
vom (…) 2013 sowie Flyer, Internetausdrucke und Fotos einer Demonst-
ration vom (…) 2013 zu den Akten.
L.
Mit Eingabe vom 30. September 2013 wurde ein Bestätigungsschreiben
der F._______ vom 16. September 2013 zu den Akten gereicht, wonach
der Gesuchsteller seit März 2012 Mitglied dieser Organisation sei, (…).
D-4680/2013
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in
seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21
E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das
sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das
Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen
Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 247 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei
Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsge-
such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der
Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
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Seite 7
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträglich erfahrener
erheblicher Tatsachen (Art. 123 Abs 2 Bst. a BGG) geltend, indem er sei-
ner Eingabe insbesondere mehrere, vor dem Beschwerdeentscheid da-
tierende Beweismittel beilegt. Von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbe-
gehrens vom 15. August 2013 gegen den angefochtenen Beschwerdeent-
scheid ist auszugehen. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Ge-
such ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich soge-
nannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil ge-
fällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen
konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revi-
sion ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise be-
reits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzu-
nehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bishe-
rige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELI-
SABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel
2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände,
welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte ken-
nen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn
die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht,
die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn
darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei
zu erblicken (vgl. zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.).
4.
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4.1 Im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG wird vorgebracht, der Ge-
suchsteller habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, sei sich der
Bedeutung seines Engagements jedoch nicht bewusst gewesen, weshalb
er dies nicht früher geltend gemacht habe.
4.2 Die diesbezüglichen Beweismittel stammen – mit Ausnahme des Zei-
tungsartikels vom 20. Juli 2013 und sämtlicher mit Eingaben vom
4. September 2013 und 26. September 2013 und 30. September 2013
beigebrachten Beweismittel – aus dem Zeitraum vor Erlass der Be-
schwerdeurteils vom 30. April 2013 und wären damit grundsätzlich revisi-
onsrechtlich relevant. Hingegen müssen diese offensichtlich als verspätet
eingereicht qualifiziert werden. Der Gesuchsteller vermag nicht darzule-
gen, weshalb es ihm nicht zumutbar und möglich gewesen sei, besagte
Belege bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu beschaffen.
Sein exilpolitisches Engagement hat gemäss den nunmehr eingereichten
Beweismittel bereits seit (…) 2011 bestanden, weshalb er im Rahmen
seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen wäre, dies
offenzulegen. Dass er erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens
auf die entsprechende Idee kam und ihm die Relevanz vorher nicht be-
wusst gewesen sei, kann jedenfalls nicht als entschuldbares Unterlassen
angesehen werden. Dies hat umso mehr zu gelten, als dass der Ge-
suchsteller bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren durch eine im
Bereich des Asylrechts erfahrene Rechtsberatungsstelle vertreten war.
Das Revisionsverfahren kann nicht dazu dienen, im früheren Verfahren
begangene vermeidbare Unterlassungen eines Gesuchstellers nachzuho-
len.
5.
5.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können aber dennoch
zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser
Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder
menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches
Wegweisungshindernis besteht (dazu Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7,
insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3
VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen
Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass
auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen
zwingendes Völkerrecht – es handelt sich dabei um die Garantien von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK, sowie Art. 3 des Über-
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einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausa-
me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) – resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) – dessen wesentliche
Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
nach wie vor massgeblich sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4) – ausserdem
fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125
BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist
(EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch AUGUST MÄCHLER, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen
2008, Art. 66, N 26).
5.2 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Ausle-
gung von Art. 125 BGG vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden
zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetz-
lichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt
daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33
Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr
muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Ge-
fahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetz-
ter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom
Wortlaut von Art. 125 BGG rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht be-
reits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet
sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen or-
dentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tat-
sachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem an-
deren Beschwerdeentscheid – und zwar zu einer Gutheissung zumindest
bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – geführt
hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss
Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorlie-
gens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene
materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Weg-
weisungsschranken tatsächlich bestehen.
5.3 Entgegen den Ausführungen in den Revisionseingaben sind vorlie-
gend insgesamt keine solch klaren Anhaltspunkte für völkerrechtliche
Vollzugshindernisse zu erkennen. Die vom Gesuchsteller eingereichten
Beweismittel, welche im vorliegenden Verfahren Beachtung finden, sind
nicht geeignet eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernst-
haften Gefahr schlüssig glaubhaft zu machen, wird doch lediglich belegt,
dass er am (…) 2011 an einer Demonstration in H.______ teilgenommen
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hat. Die anderen Beweismittel sind nicht geeignet, die geltend gemachte
Teilnahme des Gesuchstellers an den Veranstaltungen überhaupt zu be-
legen, da entweder keine Fotos beigebracht wurden oder der Gesuchstel-
ler auf den Fotos nicht zu erkennen ist. Selbst wenn er an einigen regie-
rungskritischen Kundgebungen teilgenommen haben sollte, ist, gestützt
auf die hier beachtlichen Beweismittel, entsprechend nicht von einem po-
litischen Profil auszugehen, welches eine Gefährdung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermöchte.
5.4 Zwar ist die Vorinstanz in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas
tamilischer Ethnie betreffen, mittlerweile systematisch dazu übergegan-
gen, keine Ausreisefristen mehr anzusetzen und bereits angeordnete auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht insbesondere
auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Diese werden auch in der
Eingabe des Gesuchstellers vom 4. September 2013 erwähnt und ereig-
neten sich im Sommer 2013. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar
tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Darauf-
hin hat das BFM in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, son-
dern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri
Lanka vertieft abzuklären. Daraus geht hervor, dass primär nachträgliche
Ereignisse zu der geschilderten Vorgehensweise der schweizerischen
Asylbehörden geführt haben.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller das Vor-
liegen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen bereits im
Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung beziehungsweise
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht glaubhaft zu machen
vermochte und demzufolge nicht von einer überwiegenden Gefahr einer
drohenden Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
auszugehen war.
6.
Insgesamt konnten damit keine revisionsrechtlich relevanten Gründe vor-
gebracht werden und ein Eingehen auf weitere Argumente in den Einga-
ben erübrigt sich. Die Eingaben vom 15. August 2013 und 4. September
2013 sind demzufolge als Revisionsgesuch abzuweisen.
7.
Bezüglich der übrigen Beweismittel gilt festzuhalten, dass diese, nach
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dem klaren Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG und in Anbet-
racht des diesbezüglich am 5. Juni 2013 im Verfahren E-3913/2009 er-
gangenen Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE
2013/22) als Grundlage für eine Revision ausser Betracht fallen, da sie
erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, weshalb darauf
nicht einzutreten ist.
Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass der Gesuchsteller in seiner
Eingabe vom 4. September 2013 auch auf neue Berichte betreffend Ge-
fährdung von Landsleuten bei der Rückkehr nach Sri Lanka hinweist und
entsprechende neu entstandene Beweismittel beilegt. Diese Vorbringen
sind nicht unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu behandeln,
weshalb die Rechtsschriften samt Beweismitteln gestützt auf Art. 8 Abs. 1
VwVG an das BFM zur Prüfung unter dem Aspekt eines zweiten Asylge-
suches respektive Wiedererwägungsgesuchs zu überweisen sind.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Gesuchsteller aufzuerlegen
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG).
Dem Gesuchsteller war jedoch mit Verfügung vom 13. September 2013
die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt
worden, weshalb keine Kosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Eingabe des Gesuchstellers vom 26. September 2013 sowie sämtli-
che Akten werden zur Behandlung an das BFM (rück)überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: