Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D468/2012
law/auj
U r t e i l v om 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien A._______, geboren am […],
Sri Lanka,
[…],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2011 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der aus Z._______ (Distrikt Jaffna) stammende Beschwerdeführer
tamilischer Ethnie eigenen Angaben zufolge am 10. Dezember 2008 von
Colombo über Qatar nach Italien flog und am 19. Dezember 2008 in die
Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylantrages im Wesentlichen
vorbrachte, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten ihn
zusammen mit einem Bruder und zwei Kollegen im März 2005
gezwungen, an einem zweiwöchigen Training teilzunehmen,
dass er in der Folge für die LTTE Plakate geklebt, Fahnen aufgehängt
und Flugblätter verteilt habe,
dass Unbekannte im Dezember 2006 den Bruder, der sich verstärkt für
die LTTE engagiert habe, getötet hätten, und auch die beiden Kollegen,
die mit ihm das Training absolviert hätten, von einer militanten Gruppe
ermordet worden seien,
dass zwei weitere Brüder LTTEMitglieder gewesen und im Jahr 1991 bei
Gefechten ums Leben gekommen seien,
dass man ihn verdächtigt habe, an der Vorbereitung eines Anschlags der
LTTE auf einen Wachtturm beteiligt gewesen zu sein, und Soldaten ihn
aus diesem Grund am 2. Februar 2008 festgenommen, in einem Camp
festgehalten, gefoltert und am nächsten Tag freigelassen hätten,
dass das Militär ihn mehr als 15mal, letztmals am 5. Juni 2008,
mitgenommen und geschlagen habe,
dass er schliesslich Jaffna im Juli 2008 verlassen habe und nach einem
fünfmonatigen Aufenthalt in Trincomalee aus Sri Lanka ausgereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 – eröffnet am
27. Dezember 2011 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte, den Beschwerdeführer unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz bis am
9. Februar 2012 zu verlassen, und die zuständige kantonale Behörde mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
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dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die sri
lankischen Behörden hätten den Beschwerdeführer nicht ernsthaft der
aktiven Unterstützung der LTTE verdächtigt, da sie ihn jeweils kurze Zeit
nach den geltend gemachten Festnahmen wieder freigelassen hätten,
dass angesichts seines geringen politischen Profils nicht davon
auszugehen sei, dass die Behörden heute – mehr als zwei Jahre nach
dem Ende des Bürgerkriegs – ein ernsthaftes Interesse daran hätten,
gerade ihn zu verfolgen,
dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka als zulässig, zumutbar und möglich
bezeichnete,
dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2012 gegen die Verfügung
vom 15. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich
aufzuheben, die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen;
eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar
sei,
dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilage einer am
16. Januar 2012 ausgestellten Fürsorgebestätigung um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie um den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zur materiellen Begründung der Beschwerde unter Hinweis auf
einen Lagebericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
1. Dezember 2010 und ein Themenpapier der SFH vom 22. September
2011 zur Situation von Rückkehrenden aus dem Ausland ausführte, er
befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in einem Militärlager im
Norden des Landes inhaftiert, verhört und gefoltert zu werden,
dass er mit eigenen Augen gesehen habe, wie der Geheimdienst seinen
Bruder getötet habe, und er befürchte, ihm könnte dies auch widerfahren,
dass seine Familie arm sei, seine Mutter, die Ehefrau und die Kinder
keine aktuellen Einkünfte hätten und von Ersparnissen lebten,
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dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2012
feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten,
dass er ferner feststellte, dass aufgrund der Begründung der Beschwerde
davon auszugehen ist, dass sich diese lediglich gegen den in den
Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids angeordneten
Vollzug der Wegweisung richtet und das Dispositiv der angefochtenen
Verfügung vom 15. Dezember 2011 – soweit die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die
Anordnung der Wegweisung betreffend – in Rechtskraft erwachsen ist,
dass der Instruktionsrichter sodann die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer
aufforderte, bis am 17. Februar 2012 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu leisten, verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde
werde nicht eingetreten, falls der Kostenvorschuss innert der angesetzten
Frist nicht bezahlt werde,
dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2012 den Kostenvorschuss
leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] AsylG
i. V. m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 7 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der erhobene Kostenvorschuss am 15. Februar 2012 innert
angesetzter Frist geleistet wurde und somit auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des
Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung in der nur im
Vollzugspunkt angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2011 in
Rechtskraft erwachsen sind,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug
der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft in der angefochtenen
Verfügung vom 15. Dezember 2011 in Rechtskraft erwachsen ist,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist,
dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten konkrete und gewichtige Anhaltspunkte für eine ihm in Sri
Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergeben (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren Hinweisen),
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde zur Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs grösstenteils in einer allgemeinen
Zusammenfassung zweier Berichte der SFH zur Situation von aus dem
Ausland zurückkehrenden Tamilen erschöpfen und nur am Rande auf die
persönliche Situation des Beschwerdeführers Bezug genommen wird,
dass zwar die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach
dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in
verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist (vgl. zur
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Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8, Amnesty International [AI],
Report 2011, S. 301 ff. [AIIndex: POL 10/001/2011]) und insbesondere
unklar ist, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und
Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird,
dass aber alleine die Rückkehr als abgewiesener Asylsuchender in den
Norden Sri Lankas ohne fehlende Identitätspapiere (vgl. Beschwerde
S. 3) die Aufmerksamkeit der srilankischen Behörden nicht in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen vermag, zumal
sich aus den Akten keine Hinweise auf nahe Kontakte des
Beschwerdeführers zu den LTTE während seines Aufenthaltes in der
Schweiz ergeben (vgl. BVGE 6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8.4
S. 26 ff. i.V.m. E. 10.4.2 S. 35 f.) und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern
er den srilankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt
diesbezüglich in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen könnte,
dass sich schliesslich weder aus den unsubstanziierten Befürchtungen
vor einer Inhaftierung und Folter in Militärlagern noch aus der geltend
gemachten Tötung eines Bruders durch Unbekannte beziehungsweise
den Geheimdienst (vgl. Beschwerde S. 4) eine Gefährdung des
Beschwerdeführers selbst ableiten lässt, zumal sich dieser
widersprüchlich zu den Tätern sowie zum Motiv und den Umständen der
Tat geäussert hat (vgl. act. A12/12 S. 4 ff., Beschwerde S. 4),
dass demnach keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dem
Beschwerdeführer würde im Heimatland eine menschenrechtswidrige
Behandlung drohen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen sowohl im
Hinblick auf die allgemeine Menschenrechtslage als auch in individueller
Hinsicht als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM sich bei der Bejahung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs auf das vorstehend bereits erwähnte
Grundsatzurteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 gestützt hat,
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dass gemäss diesem Urteil im Distrikt Jaffna (Nordprovinz) – aus
welchem der Beschwerdeführer stammt und wo er bis im Juli 2008 gelebt
hat – keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage
nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin als generell
unzumutbar eingestuft werden müsste, jedoch angesichts der im
humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage im
Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine
sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen
Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist (vgl. BVGE E6220/2006 vom
27. Oktober 2011 E. 13.2.1),
dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und diese vor
Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, die aktuell
vorliegenden Lebens und Wohnverhältnisse abzuklären und auf die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen sind, wobei
namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die
konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation als massgebliche Faktoren erscheinen (vgl. BVGE E
6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1.2),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Grossteil
seines Lebens von der Geburt bis am 5. Juli 2008 an seinem im Distrikt
Jaffna gelegenen Herkunftsort Z._______ verbracht hat (vgl. BFMact.
1/10 S. 1),
dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers an der Befragung zur
Person (BzP) am 7. Januar 2009 im Zeitpunkt seiner Ausreise seine
Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder sowie sechs Brüder im
Herkunftsort Z._______ lebten (vgl. act. A1/10 S. 3),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom
23. September 2009 zu Protokoll gab, noch fünf Brüder, die Mutter und
zwei Schwestern würden in Z._______ auf einem Grundstück der […]
leben, und seine Ehefrau und die Kinder seien aufgrund von – nicht näher
bezeichneten – Schwierigkeiten auf diesem Territorium nach Y._______
gegangen (vgl. act. A12/12 S. 3),
dass den anlässlich einer ergänzenden Anhörung am 12. März 2010
gemachten Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass
immer noch fünf seiner ursprünglich elf Brüder sowie die Mutter und eine
Schwester in Z._______ wohnen (vgl. act. A15/12 S. Antw. 16),
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dass vor diesem Hintergrund mangels anderweitiger konkreter Angaben
in der Beschwerde davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer
dort nach wie vor über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt,
an das er auch nach mehrjähriger Landesabwesenheit wird anknüpfen
können,
dass das Haus des Beschwerdeführers offenbar durch den Tsunami
völlig zerstört worden war (vgl. act. A 12/12 S. 7 Antw. 35), mittlerweile
jedoch gemäss eigenen Aussagen an der ergänzenden Anhörung von
einem Hilfswerk ein neues Haus gebaut wurde (vgl. act. 15/12 S. 5
Antw. 29) und der Beschwerdeführer somit bei seiner Rückkehr über eine
eigene Unterkunft für sich und seine Familie verfügen wird,
dass der über Berufserfahrung als Fischer verfügende Beschwerdeführer
(vgl. act. A1/10 S. 2) eigenen Angaben zufolge im Rahmen der
Wiederaufbauhilfe nach dem Tsunami ferner ein Boot erhalten hat (vgl.
act. A15/12 S. 5 Antw. 29) und es ihm somit möglich sein wird, sich an
seinem Herkunftsort wieder eine wirtschaftliche Existenzgrundlage
aufzubauen,
dass zur als Vollzugshindernis geltend gemachten Armut der Familie zum
einen festzuhalten ist, dass blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen
betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215),
dass die erstmals auf Beschwerdeebene erwähnte Armut der Familie
zum anderen im Widerspruch zu den vorstehend erwähnten Angaben des
Beschwerdeführers an der ergänzenden Anhörung vom 12. März 2010
steht, wonach er sowohl über ein Haus als auch ein Boot verfügt, und die
angebliche Armut der Familie auch nicht mit den in den früheren
Befragungen gemachten Aussagen zu vereinbaren ist, wonach seine
Frau und die Kinder genügend Geld hätten (vgl. act. A12/12 S. 4
Antw. 13) und er seine Ausreise selber finanziert habe (vgl. act. A1/10
S. 7),
dass aufgrund der Akten ausser Schmerzen beim Sitzen (vgl. act. A15/12
S. 11) keine Hinweise auf ernsthafte aktuelle gesundheitliche Probleme
des Beschwerdeführers vorliegen,
dass sich demnach aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die
darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der
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Rückkehr in den Heimatstaat aus sozialen, wirtschaftlichen oder
gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, und er
somit die vorstehend zitierten, von der Rechtsprechung formulierten
Kriterien zur Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Sri Lanka erfüllt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 15. Februar 2012 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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