B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4682/2014
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______,
geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 7. August 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige sin-
ghalesischer Ethnie, – eigenen Angaben zufolge von Frankreich her
kommend – am 14. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass der Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab,
dass die Beschwerdeführerin am 18. September 2013 in Griechenland
ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass sie anlässlich der Summarbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ vom 26. Mai 2014 angab, sie habe sich seit
2004 legal in Griechenland aufgehalten, ihre Aufenthaltsbewilligung sei
bis zum 10. oder 13. April 2014 gültig gewesen, bis 2011 habe sie auch
eine Arbeitserlaubnis gehabt,
dass sie im Jahr 2013 in Griechenland Asyl beantragt habe, dieser Antrag
abgelehnt worden und eine dagegen erhobene Beschwerde noch hängig
sei,
dass ihr Sohn sich immer noch in Griechenland aufhalte und er über ein
gültiges Visum verfüge,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Summarbefragung das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands oder
Frankreichs gewährt wurde,
dass sie dazu angab, sie wolle nicht nach Griechenland zurück, weil ihr
Asylgesuch dort abgelehnt worden sei und man ihr gesagt habe, sie
müsse nach Sri Lanka zurück,
dass sie auch nicht nach Frankreich wolle, da sie keine Beziehung zu
diesem Land habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. August 2014 – eröffnet am
20. August 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Griechenland anordnete und die Beschwerdeführerin auf-
forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt und unter Zwang nach Grie-
chenland zurückgeführt werden könne,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. August 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu
gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei be-
reits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber
in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit für den Ent-
scheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. August 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeanträge und die Begründung als abschliessend zu
erkennen sind, weshalb ein Entscheid noch vor Ablauf der Beschwerde-
frist möglich ist (vgl. EMARK 1997 Nr. 13),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rüge-
möglichkeit im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abge-
lehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt
hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne
Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
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dass – wie vorstehend erwähnt – der Abgleich der Fingerabdrücke der
Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am
18. September 2013 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die griechischen Behörden anfragte, über welchen Status
die Beschwerdeführerin in Griechenland verfüge, ob sie eine gültige Auf-
enthaltserlaubnis besitze und diese allenfalls verlängert werden könne,
und ob bestätigt werde, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rück-
führung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Griechenland nicht ver-
haftet würde (vgl. Akten BFM A 9/3),
dass die griechischen Behörden am 4. Juli 2014 (vgl. A 12/1) mitteilten,
die Beschwerdeführerin habe am 18. September 2013 einen Asylantrag
eingereicht, welcher am 29. Oktober 2013 abgelehnt worden sei, das ge-
gen diesen Entscheid erhobene Rechtsmittel sei am 18. Februar 2014
abgewiesen worden,
dass sie weiter mitteilten, die Beschwerdeführerin verfüge über eine bis
11. Mai 2015 gültige Aufenthaltserlaubnis, wobei sie vor Ablauf bei der da-
für zuständigen Stelle einen Antrag auf Verlängerung stellen könne,
dass schliesslich die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Aufenthaltser-
laubnis bei einer Dublin-Überstellung nicht in Haft genommen werde,
dass das BFM sodann die griechischen Behörden am 10. Juli 2014 um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die griechischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen,
womit sie die Zuständigkeit Griechenlands implizit anerkannten (Art. 25
Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die griechischen Behörden dem Gesuch um Übernahme zudem am
13. August 2014 – und damit nach Ablauf der Frist gemäss Art. 25 Dublin-
III-VO – noch ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Griechenlands somit grundsätzlich gegeben ist,
dass es im vorliegenden speziellen Fall keine wesentlichen Gründe für
die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
die Beschwerdeführerin in Griechenland würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
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genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta
mit sich bringen,
dass in Bezug auf die Praxis des Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich
der Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland im Rahmen ei-
nes Dublin-Verfahrens zunächst auf die Entscheide des Bundesverwal-
tungsgerichts (BVGE 2011/35 und 2011/36) zu verweisen ist,
dass demnach im Fall von Griechenland die Vermutung eines konventi-
onsgemässen Verhaltens des Dublin-Vertragsstaates, welches im Falle
von Verfahren nach den Bestimmungen zur Dublin-II-VO (nunmehr: Dub-
lin-III-VO) vorausgesetzt wird, zwar nicht aufrechterhalten werden kann,
dass indessen auch vor dem Hintergrund der festgestellten Unzulänglich-
keiten des griechischen Asylsystems nicht von einer generellen Unzuläs-
sigkeit von Rückführungen nach Griechenland auszugehen ist,
dass vielmehr den besonderen Umständen des Einzelfalles weiterhin
Rechnung zu tragen ist, womit im Einzelfall – wenn günstige Vorausset-
zungen vorliegen – an der Rückführung nach Griechenland festgehalten
werden kann (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.13; 2011/36 E. 6.3),
dass ausnahmsweise eine Rückführung nach Griechenland möglich ist,
wenn davon ausgegangen werden kann, die asylsuchende Person ent-
gehe den unmenschlichen Bedingungen einer Haft am Flughafen und das
Risiko des direkten oder indirekten Refoulements könne ausgeschlossen
werden,
dass dies insbesondere dann der Fall ist, wenn die betroffene Person
über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügt,
dass vorliegend zunächst zu berücksichtigen ist, dass die griechischen
Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin – wenn auch ver-
spätet – mit Schreiben vom 13. August 2014 ausdrücklich zugestimmt
haben,
dass es der Beschwerdeführerin überdies möglich war, in Griechenland
ein Asylgesuch einzureichen und sie gegen den erstinstanzlichen Ent-
scheid auch ein Rechtsmittel ergreifen konnte,
dass die Beschwerdeführerin damit zweifellos Zugang zum Asylverfahren
hatte,
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dass die Beschwerdeführerin aber gemäss den Angaben der griechi-
schen Behörden insbesondere über eine noch bis Mai 2015 gültige Auf-
enthaltserlaubnis verfügt, die verlängerbar ist, und sie während ihres
mehrjährigen Aufenthaltes in Griechenland dort – gemäss ihren Angaben
– zumindest bis 2011 legal arbeitete,
dass die auf Beschwerdeebene vorgetragene Behauptung, die Aufent-
haltsbewilligung sei, entgegen der Darstellung der griechischen Behör-
den, aufgehoben worden, unbelegt blieb und damit nicht überzeugt,
dass schliesslich auch der Sohn der Beschwerdeführerin über eine Auf-
enthaltsbewilligung in Griechenland verfügt und er die Beschwerdeführe-
rin unterstützt hat (vgl. A 4/13 S. 7),
dass die Beschwerdeführerin selber nicht geltend macht, dass und wes-
halb diese Unterstützung nicht mehr möglich wäre,
dass – entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift – entspre-
chend der Auskunft der griechischen Behörden nicht zu befürchten ist, die
Beschwerdeführerin würde bei einer Dublin-Rückführung in Haft genom-
men,
dass somit, ohne die Mängel des Asylverfahrens in Griechenland zu ver-
kennen, in Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Einzel-
falls kein Abweichen von der grundsätzlichen Zuständigkeit Griechen-
lands im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO angezeigt ist,
dass die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, was die Anwendung der
Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO erfordern und zum
Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internatio-
nalen Schutz durch dieses Land führen würde,
dass die Beschwerdeführerin angesichts der Umstände ihres Falles kein
konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die griechischen Behör-
den würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf
internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtli-
nie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Griechenland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
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fährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Griechenland würde ihr die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie
zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
griechischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Rechte auf dem
Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), zumal sie
aufgrund des langjährigen Aufenthaltes in Griechenland durchaus in der
Lage sein dürfte, sich Gehör zu verschaffen,
dass sich die Beschwerdeführerin auf ihren Gesundheitszustand beruft,
der einer Überstellung entgegenstehe,
dass sie zwar im Rahmen der Summarbefragung angab, sie habe Prob-
leme mit der Wirbelsäule (vgl. A 4/13 S. 9),
dass sie gleichzeitig bestätigte, in Griechenland in ärztlicher Behandlung
gewesen zu sein und Medikamente und Spritzen erhalten zu haben (vgl.
A 4/14 S. 10),
dass die in der Beschwerdeschrift erhobene Behauptung, sie werde in
Griechenland nicht mehr behandelt, als nachgeschoben zu qualifizieren
ist,
dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Übrigen unbelegt blie-
ben,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin
nicht zutrifft,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
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einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Griechenland angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass mit dem vorliegenden Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlos-
sen ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnah-
men wie Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Unterlassung der
Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, welche ohnehin
nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegen-
standslos erweisen,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor-
geht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin betreffende Daten an
den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es
sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführerin darüber
in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinte-
resses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit
dem vorliegenden Endentscheid als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
nicht erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: