Abtei lung IV
D-4683/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M a i 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter François Badoud,
Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
1. A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
2. C._______, geboren (...),
alias D._______, geboren (...),
Eritrea,
beide vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
7. Juni 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4683/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin - eine eri-
treische Staatsangehörige - ihren Heimatstaat zusammen mit ihrem
jüngsten Kind am 1. März 2005 und gelangte am 13. Mai 2005 via (...),
(...) und (...) in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 24. Mai 2005 fand im Empfangszentrum (...) die Kurzbefragung
statt, und am 31. Mai 2005 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen
durch das BFM. Dabei machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, seit ihrer Heirat im Jahr 1992 habe sie
zusammen mit ihrem Ehemann und den drei (recte: vier) Kindern in
(...) gelebt. Am 25. Dezember 2004 sei der Ehemann in der Nacht von
vier uniformierten Personen zu Hause abgeholt und festgenommen
worden. Obwohl sie am darauffolgenden Tag auf verschiedenen
Polizeiposten nachgefragt habe, habe ihr niemand über den Verbleib
ihres Mannes Auskunft geben können. Ihr Ehemann habe sich als Mit-
glied der Eritrean Liberation Front (ELF) und der Mefin Hagos-
Gruppe / G-15 Gruppe oppositionell betätigt. Auch sie habe im kleine-
ren Rahmen mitgeholfen, indem sie seit dem Jahr 2001 an regelmässi-
gen Treffen einer Frauengruppe teilgenommen habe, deren Aufgabe es
gewesen sei, Angehörige von Verhafteten - namentlich aus der G-15
Gruppe - moralisch und finanziell zu unterstützen.
Als sie im Dorf an der Trauerfeier ihres im Februar 2005 verstorbenen
Vaters teilgenommen habe, sei der ehemalige Geschäftspartner ihres
Mannes, M. M., aufgetaucht. Dieser habe ihr erzählt, dass der dritte
Freund ihres Ehemannes, Y. T., festgenommen worden sei. Man habe
Y. T. zu ihrem Haus geführt, damit er die Soldaten auf verdächtiges
Material habe aufmerksam machen können. Von Nachbarn habe M. M.
zudem erfahren, dass sich die Soldaten auch nach ihrem Verbleib er-
kundigt hätten. Aus diesem Grund habe sie Eritrea zusammen mit
M. M. und ihrem jüngsten Kind verlassen. Über Umwege seien sie in
(...) gelangt, wo sie sich während zwei Monaten in (...) aufgehalten
hätten. Von dort aus sei sie im Bus weiter nach (...) gereist, wo sie mit
Hilfe eines Schleppers ein Flugzeug bestiegen habe und via (...) nach
Europa gelangt sei.
B.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2005 - eröffnet am 7. Juni 2005 - wies das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab,
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sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Ihre Vorbringen hielten den
Anforderungen an die Glaubwürdigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass de-
ren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 5. Juli 2005 an die damals zuständige Schweize-
rische Asylrekurskommission (ARK) liess die Beschwerdeführerin be-
antragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei poli-
tisches Asyl zu gewähren. Die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs seien festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
D.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2005 hiess der Instruktionsrichter der ARK
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Vernehmlassung vom 25. August 2005 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 7. November 2005 liess die Beschwerdeführerin ein
Bestätigungsschreiben des Eritrean Liberation Front - National Con-
gress (ELF-NC) Organizational Affairs Office, Frankfurt/Main, vom
9. Oktober 2005 betreffend ihre Parteimitgliedschaft bei der ELF-NC in
(...) zu den Akten reichen.
G.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2006 (Poststempel) liess die Beschwerdefüh-
rerin die ARK darüber informieren, dass sie seitens des BFM von der
Beschlagnahmung ihrer Parteimitgliedskarte sowie deren Weiterleitung
an die Vorinstanz und die ARK in Kenntnis gesetzt worden sei.
H.
Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2007 beantragte das Bundesamt
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erneut die Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf
seine Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2007 erhielt die Beschwerdefüh-
rerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge Gelegenheit, innert Frist eine
Replik einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 20. März 2007 replizierte die Beschwerdeführerin
fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs.
1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Asylentscheid aus,
dass die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, sie werde von den eri-
treischen Behörden gesucht, nachdem im Dezember 2004 bereits ihr
Ehemann wegen oppositioneller Tätigkeit im Rahmen der Organisatio-
nen der ELF und der G-15 Gruppe festgenommen worden sei (A1, S.
5/6; A6, S. 3 f.). Dieses Vorbringen könne der Beschwerdeführerin in-
des nicht geglaubt werden, zumal ihre Angaben zur Tätigkeit des Ehe-
mannes durchwegs knapp und pauschal ausgefallen seien. Obwohl er
diese Aktivitäten schon seit langem - und wie die Beschwerdeführerin
vermute - in höherer Position ausgeübt habe (A1, S. 6), habe sie da-
rauf hingewiesen, dass ihr Ehemann eine bestimmte Person gekannt
und möglicherweise Flugblätter verteilt habe (A6, S. 3/4), ohne dass
sie in der Lage gewesen sei, diese Aussagen näher zu kommentieren.
Dies wäre jedoch im vorliegenden Fall aber schon alleine deswegen zu
erwarten gewesen, zumal sich die Beschwerdeführerin selber in einer
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den angeblichen Organisationen ihres Mannes nahestehenden
Frauengruppe engagiert haben wolle (A6, S. 4). Im Weiteren habe sie
auch keine überzeugenden Angaben darüber zu machen vermocht,
weshalb ihr Ehemann erst Ende 2004 festgenommen worden sei,
nachdem ihren Aussagen zufolge die grossen Verhaftungswellen im
Bereich der G-15 Gruppe doch bereits im Jahr 2001 stattgefunden
hätten (A6, S. 4).
Darüber hinaus machte das BFM geltend, der Beschwerdeführerin sei
es auch nicht gelungen, ihre eigene Gefährdung glaubhaft darzulegen.
So würden ihre Informationen alleine auf der Vermutung einer
Drittperson beruhen. Der Hinweis, bei dieser Person handle es sich
um den ehemaligen Geschäftspartner ihres Ehemannes, vermöge die
vagen und allgemein gehaltenen Behauptungen in Bezug auf die
Suche nach ihrer Person nicht zu entschuldigen (A6, S. 6 f.). Selbst
wenn sie nicht persönlich von den allenfalls gegen sie ergriffenen
Massnahmen erfahren hätte, wäre angesichts des darauf beruhenden
Entscheides, das Heimatland zu verlassen und ihre Familie, wie auch
drei ihrer Kinder zurückzulassen, zu erwarten gewesen, dass sie sich
eingehender über die tatsächlichen Umstände informiert hätte. Im
Übrigen sei es im Falle eines tatsächlich begründeten Verdachts
gegen sie wenig plausibel, dass sie nicht zusammen mit ihrem Mann
mitgenommen worden sei, beziehungsweise es ihr problemlos möglich
gewesen sei, sich bei den Polizeibehörden nach ihm zu erkundigen
und bis zur Ausreise in der Frauengruppe tätig zu sein (A6, S. 4 f.).
4.2 In der Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin durch
ihre Rechtsvertreterin geltend, sie habe über die Aktivitäten ihres Ehe-
mannes zu wenig Bescheid gewusst, weil er viel älter als sie sei und
es aus Sicht der Tradition und Kultur ganz normal sei, dass die Ehe-
frau nicht mit Anliegen des Ehemannes belastet oder davon in Kennt-
nis gesetzt werde. Es könne auch ein Schutzmechanismus ihres Ehe-
mannes gewesen sein, da, je weniger sie über seine Aktivitäten ge-
wusst habe, desto weniger Informationen hätte sie bei einer allfälligen
Festnahme bekannt geben können.
Die Beschwerdeführerin brachte darüber hinaus vor, M.M. sei seit Jah-
ren ein Freund und Geschäftspartner ihres Ehemannes und eine Ver-
trauensperson der Familie. Er und ihr Ehemann hätten zwischen Eri-
trea und (...) Handel betrieben und wahrscheinlich auch mit
oppositionellen Parteien (...) Kontakt gepflegt. M.M. habe bei-
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spielsweise genau über das Versteck des Aktenkoffers Bescheid ge-
wusst und diesen mitgenommen. Als er die Beschwerdeführerin im
Dorf aufgesucht und über die Gefahr informiert habe, hätten sie und
ihre Eltern keinen Zweifel an seiner Aussage gehegt.
Im Weiteren wurde ausgeführt, bei der Ausreise habe die Beschwerde-
führerin keine andere Alternative gehabt, als nur das jüngste ihrer Kin-
der mitzunehmen. Gerade weil sie bei der Frauengruppe tätig gewesen
sei, habe sie über die abscheulichen Taten, welche die Regierung an
den Familienmitgliedern begangen habe, genau Bescheid gewusst.
Dies sei noch ein Grund mehr gewesen, sich zu fürchten und das
Land zu verlassen. Sie werde in Eritrea gezielt staatlicher Verfolgung
ausgesetzt und habe begründete Furcht vor weiterer Verfolgung sowie
damit verbundenen ernsthaften Nachteilen, weshalb sie politisches
Asyl beantrage.
4.3
4.3.1 In der Rechtsmitteleingabe begründet die Beschwerdeführerin
die knappen Angaben zur politischen Tätigkeit ihres Ehemannes mit
der Tradition und Kultur sowie dem grossen Altersunterschied zwi-
schen ihr und dem Ehemann. Dieses Argument ist, selbst wenn es zu-
treffen sollte, dass eritreische Frauen traditionsgemäss über die Aktivi-
täten ihrer Ehemänner wenig Bescheid wissen, nicht geeignet, das
Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen, zumal sie
selbst Mitglied einer kleinen Frauengruppe gewesen sein will (vgl. An-
hörungsprotokoll; A6/11, S. 4). Da sich die Beschwerdeführerin in die-
ser Funktion um die Familien der Verhafteten der G-15 Gruppe geküm-
mert haben will, ist davon auszugehen, dass sie Kenntnisse gehabt
hätte, inwiefern sich ihr Ehemann für diese Organisation engagierte.
Demzufolge hätten von ihr detailliertere Angaben zu dessen politischer
Tätigkeit erwartet werden dürfen. Im Weiteren ist es nicht nachvollzieh-
bar, dass die Beschwerdeführerin dem Freund und Geschäftspartner
ihres Ehemannes blindlings vertraut haben will, ohne irgendwelche
Nachforschungen zur angeblichen Suche nach ihrer Person anzustel-
len, umso mehr, als die entsprechende Information nicht aus eigenen
Erkenntnissen des Geschäftspartners herrührte, sondern er diese sei-
tens von Nachbarn erhalten haben will (vgl. A6/11, S. 7). Darüber hi-
naus ist es unverständlich, weshalb die Beschwerdeführerin als Mutter
von vier Kindern das Land lediglich mit dem Jüngsten verliess, wäh-
rend sie die anderen Kinder in Eritrea zurückliess. Falls sie tatsächlich
von der Regierung gesucht worden wäre, ist davon auszugehen, dass
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sie alle ihre Kinder mitgenommen hätte, zumal sich aus der
Beschwerdeschrift ergibt, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit bei der
Frauengruppe über die von der Regierung an den Familienmitgliedern
begangenen abscheulichen Taten genau Bescheid gewusst habe.
Schliesslich kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle eines
begründeten Verdachts gegen sie gleichzeitig mit ihrem Ehemann
festgenommen worden wäre, und sie nicht mühelos Gelegenheit
gehabt hätte, sich auf den verschiedenen Polizeiposten nach dessen
Verbleib zu erkundigen (vgl. A6/11, S. 4 f.). Unter diesen Umständen
ist auch die geltend gemachte Verhaftung des Ehemannes als
unglaubhaft zu qualifizieren.
4.3.2 Im Bestätigungsschreiben vom 9. Oktober 2005 betreffend die
Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der ELF-NC in (...) wurde
ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus einer Familie stamme,
welche der ELF sehr bekannt sei. Ihr Cousin sei ein Führungsmitglied
dieser Partei gewesen und im April 1992 von Sicherheitskräften nach
Eritrea verschleppt worden. Seitdem fehle von ihm jede Spur. Da in
Eritrea die Eritreische Volksbefreiungsfront in diktatorischer Alleinherr-
schaft regiere und alle politischen Oppositionsparteien, wie die ELF-
NC, verboten habe, müssten die Mitglieder der ELF-NC mit Verfolgung
und Inhaftierung rechnen.
Demgegenüber führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
22. Januar 2007 aus, die Verschleppung des Cousins liege mittlerweile
15 Jahre zurück und die Beschwerdeführerin habe im bisherigen
Verfahren keinerlei Probleme mit den eritreischen Behörden wegen
dieses Cousins geltend gemacht. Es sei daher auch nicht einzusehen
oder wahrscheinlich, dass sie deshalb aktuell Probleme mit den
eritreischen Behörden haben sollte. Im Weiteren liefen einfache
Mitglieder oder Sympathisanten der ELF gemäss Erkenntnissen des
BFM keine Gefahr, ernsthafte Probleme mit den eritreischen Behörden
gewärtigen zu müssen. Ausserdem hätten sich die bisherigen
Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der
Mitgliedschaft ihres Ehemannes bei der ELF als unglaubhaft erwiesen,
so dass nicht einsehbar sei, weshalb sie nun allein aufgrund ihres in
der Schweiz erfolgten Beitritts zur ELF-NC, von dem die eritreischen
Behörden wohl kaum wissen dürften, bei einer Rückkehr nach Eritrea
Probleme bekommen sollte.
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4.3.3 Durch das Nachreichen des Bestätigungsschreibens vom 9. Ok-
tober 2005 machte die Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgrün-
de in dem Sinne geltend, als sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland
mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen habe, da sie
in der Schweiz Mitglied der ELF-NC geworden sei. Diese Mitglied-
schaft ist denn auch durch das erwähnte Bestätigungsschreiben sowie
die beschlagnahmte Mitgliedschaftskarte belegt.
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
mäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdes-
sen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S.
141 f., mit weiteren Hinweisen).
Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es
zwar zu, dass sich die eritreischen Behörden für die exilpolitischen Ak-
tivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Vorliegend sind jedoch
keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführe-
rin in der Schweiz tatsächlich das Interesse der eritreischen Behörden
auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliches Element na-
mentlich identifiziert und registriert worden sein könnte. Eine entspre-
chende Kenntnisnahme durch die eritreischen Behörden kann auf-
grund der Aktenlage auch nicht als zumindest überwiegend wahr-
scheinlich erachtet werden, da die Beschwerdeführerin eine Suche
nach ihrer Person seitens der eritreischen Regierung nicht glaubhaft
zu machen vermochte, mithin nicht einsehbar ist, weshalb die Be-
schwerdeführerin bei der Rückkehr in ihr Heimatland mit den dortigen
Behörden in Konflikt geraten sollte. Im Weiteren ist darauf hinzuwei-
sen, dass die Verschleppung des im obgenannten Bestätigungsschrei-
ben erwähnten Cousins im Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits seit 17
Jahren zurückliegt, also nicht davon auszugehen ist, die Be-
schwerdeführerin hätte seitens der eritreischen Behörden aufgrund
dieses Cousins im Sinne einer Reflexverfolgung noch etwelche ernst-
hafte Nachteile zu befürchten; solche machte sie anlässlich der Kurz-
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befragung sowie der Anhörung zu den Asylgründen nicht geltend.
Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass es der Beschwerde-
führerin nicht gelungen ist, aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der ELF-
NC in der Schweiz eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die
eritreischen Behörden glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung
vermag auch der Hinweis in der Replik vom 20. März 2007 auf Ver-
wandte der Beschwerdeführerin, die wegen ihrer politischen Aktivitä-
ten während des Krieges ums Leben gekommen seien, nichts zu än-
dern, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens nicht geltend machte, deswegen verfolgt worden zu sein.
Gemäss dem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 3 ist die Furcht vor ei-
ner Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion begründet,
wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militär-
behörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen,
wenn die Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hi-
naus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkenn-
bar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte.
Die Beschwerdeführerin gab bei der Anhörung zu den Asylgründen zu
Protokoll, dass sie in Eritrea wegen ihrer Kinder keinen Militärdienst
habe leisten müssen (vgl. A6/11, S. 8). Da sie somit nicht in konkretem
Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden stand, besteht vorliegend
im Sinne des obgenannten Grundsatzurteils keine begründete Furcht
vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion.
Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54
AsylG ist demnach zu verneinen.
4.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführe-
rin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, da es
ihr weder gelang, diese nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
noch subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlie-
gen. Infolgedessen hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin sowie deren Asylgesuch zu Recht verneint bezie-
hungsweise abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
Seite 10
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
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es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 In EMARK 2004 Nr. 26 hat sich die ARK mit der Sicherheitslage
in Eritrea auseinandergesetzt und dabei festgestellt, dass dort weder
Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt
herrsche. Diese Rechtsprechung kann nach wie vor Gültigkeit bean-
spruchen, so dass auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen
wird.
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In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass der
zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und
Eritrea im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit
Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden
Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen
beendet wurde. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im
März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt
nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien
und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer
rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Eritrea
gesprochen werden.
6.4.2 Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist
vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände (nament-
lich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales oder familiäres Netz oder
andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren) vorlie-
gen, aufgrund derer gewährleistet ist, dass die betroffene Person nach
ihrer Rückkehr nicht zur mittellosen Stadt- oder Landbevölkerung ge-
hören und sich daher in einer existenzbedrohenden Situation befinden
werde (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E.10.5. – 10.8. S. 115 f.).
Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Eritrea bestehen
keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin, welche eigenen
Angaben zufolge über eine achtjährige Schulbildung verfügt, in Eritrea
einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausge-
setzt sein könnte. Es ist ihr zumutbar, sich erneut in ihrem Heimatland
niederzulassen und dort eine neue Existenz für sich und ihre Kinder
aufzubauen, zumal sie seit ihrer Heirat im Jahr 1992 bis im Februar
2005 in (...) lebte. Angesichts des noch jungen Alters (35 Jahre) der
Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie trotz fehlender
Berufsausbildung in ihrer Heimat eine Arbeit finden kann. In diesem
Zusammenhang ist zu bemerken, dass das jüngste ihrer Kinder
mittlerweile bald acht Jahre alt ist, mithin sich nicht mehr in einem der-
art engen Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin befindet,
dass ihr eine Stellensuche nicht zugemutet werden könnte. Zudem ist
anzufügen, dass die Beschwerdeführerin ihre drei älteren Kinder bei
der Mutter zurückliess, als sie aus Eritrea ausreiste. Somit kann davon
ausgegangen werden, dass die Mutter ihre Tochter auch bei der Erzie-
hung des jüngsten Kindes unterstützen kann. Im Übrigen kann die Be-
schwerdeführerin in ihrem Heimatland auf ein tragfähiges soziales Be-
ziehungsnetz zurückgreifen, zumal ihre Geschwister, ihre Mutter sowie
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die Schwester ihres Ehemannes in Eritrea leben und davon auszuge-
hen ist, dass sich auch der Ehemann dort aufhält, nachdem sich des-
sen Verhaftung als unglaubhaft herausgestellt hat. Ausserdem ist da-
rauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin selbst angab, in Eri-
trea wegen ihrer Kinder keinen Militärdienst geleistet haben zu müs-
sen (vgl. A6/11, S. 8), mithin nicht davon auszugehen ist, sie werde bei
der Rückkehr in ihre Heimat in den Militärdienst eingezogen. Die Rück-
kehrhilfe der Schweiz wird ihr den Wiedereinstieg in Eritrea ebenfalls
erleichtern können (Art. 74 AsylV 2). Darüber hinaus sind keine weite-
ren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen
geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle
der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung - übereinstimmend mit der Vorinstanz - auch
diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist.
6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausser-
dem erhalten abgewiesene eritreische Beschwerde führende Personen
seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer. Infolgedessen
ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der zuständige
Instruktionsrichter der ARK mit Verfügung vom 13. Juli 2005 das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvor-
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schusses verzichtete, sind im vorliegenden Verfahren indes keine Kos-
ten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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