B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4684/2014/pjn
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren _______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. August 2014 / N _______.
D-4684/2014
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 7. Mai 2014 verliess, am 13. Mai 2014 im Flugzeug von Malta her-
kommend illegal in die Schweiz einreiste und am 15. Mai 2014 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie dort am 5. Juni 2014 zur Person, zum Reiseweg sowie summa-
risch zu den Asylgründen befragt und ihr im Anschluss dazu das rechtli-
che Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Maltas für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und einer damit verbundenen all-
fälligen Fällung eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) mit Wegweisung nach Malta gewährt wurde,
dass ihr gleichzeitig das rechtliche Gehör zu allenfalls vorhandenen ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, ihr Ehemann sei früher ein Mitglied der Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, weshalb er nun durch die
sri-lankischen Behörden gesucht werde und auf der Flucht sei,
dass auch sie selber in der letzten Kampfphase von den LTTE zwangs-
rekrutiert worden sei und fünf Monate lang als Krankenschwester habe
arbeiten müssen,
dass ihr Mann gesucht werde und bereits mehrmals Armeeangehörige
zuhause nach ihm gefragt hätten, weshalb auch sie in Sri Lanka ihres Le-
bens nicht sicher sei,
dass sie lieber in der Schweiz bleiben als nach Malta zurückkehren wolle
und sie gesund sei,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton C._______ zugewiesen wurde,
dass die maltesischen Behörden einer Wiederaufnahme der Beschwerde-
führerin am 29. Juli 2014 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. August 2014 – eröffnet am 14. Au-
gust 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Malta anord-
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nete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. August 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei wegen Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen Verletzung
der Begründungspflicht, eventuell wegen ungenügender und unvollstän-
diger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben, und
die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die angefochtene Verfügung eventuell aufzuheben und das BFM an-
zuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass eventuell zumindest die Ziffern 3-5 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung aufzuheben seien und die Unzulässigkeit oder Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei,
dass der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen sei und die zuständigen Behörden anzu-
weisen seien, während des Beschwerdeverfahrens von Vollzugshandlun-
gen abzusehen,
dass dem Rechtsvertreter die Namen der am Verfahren beteiligten (In-
struktions-)Richter(-innen) und Gerichtsschreiber(-innen) mitzuteilen sei,
dass der Beschwerde eine Vollmacht vom 19. August 2014, eine Kopie
der angefochtenen Verfügung, die Sendungsverfolgung der Post inkl. Ko-
pie des Zustellcouverts sowie mehrere Berichte und Presseartikel zur Si-
tuation von Asylsuchenden in Malta beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. August 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass angesichts des vorliegenden direkten Entscheids in der Hauptsache
darauf verzichtet werden kann, dem Rechtsvertreter vorgängig die am
Verfahren beteiligten Gerichtspersonen mitzuteilen,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass in der Beschwerde primär die Kassation der angefochtenen Verfü-
gung beantragt wird, und zwar mit der Begründung, das BFM habe den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, eventuell die
Begründungspflicht, subeventuell die Pflicht zur richtigen und vollständi-
gen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt,
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dass geltend gemacht wird, das BFM habe die Beschwerdeführerin nicht
über die in Malta herrschenden unmenschlichen Zustände für Asylsu-
chende informiert, weshalb das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Weg-
weisung nach Malta bzw. der Zuständigkeit Maltas für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht korrekt gewährt worden sei,
dass dem BFM ausserdem hätte klar sein müssen, dass die Beschwerde-
führerin unter psychischen Problemen leide, weshalb die Art und Weise,
wie ihr das rechtliche Gehör zu ihrem Gesundheitszustand gewährt wor-
den sei, unzureichend sei,
dass das BFM indessen im Rahmen dieser Gehörsgewährung lediglich
gehalten ist, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, allfällige Ein-
wände gegen die allenfalls festzustellende Dublin-Zuständigkeit respekti-
ve eine allenfalls damit verbundene Rückkehr in dieses Land vorzubrin-
gen und auf allenfalls vorliegende gesundheitliche Probleme hinzuwei-
sen,
dass das BFM der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung vom
5. Juni 2014 in ausreichender und korrekter Weise Gelegenheit gab, sich
entsprechend zu äussern (vgl. A3 S. 10),
dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs demnach unbe-
gründet erscheint,
dass in der Beschwerde weiter ausgeführt wird, das BFM habe die Be-
gründungspflicht verletzt, indem es sich nicht ernsthaft und sorgfältig mit
der Person der Beschwerdeführerin und ihrer Situation im Falle einer
Rückkehr nach Malta auseinandergesetzt habe,
dass jedoch das BFM in der angefochtenen Verfügung durchaus, wenn
auch nur rudimentär, dargelegt hat, aus welchen Gründen im individuellen
Fall nicht die Gefahr bestehend dürfte, dass die Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr nach Malta eine Verletzung ihrer Grundrechte erleiden
müsste,
dass das BFM dabei erwog, es handle sich bei der Beschwerdeführerin
nicht um eine besonders verletzliche Person, da sie gemäss Akten jung
und gesund sei, und sie nicht dargelegt habe, inwiefern sie im Falle einer
Rückkehr konkret gefährdet wäre, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu
erleiden,
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dass das BFM dabei keine wesentlichen Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin zu ihrem Gesundheitszustand oder betreffend Malta unberücksich-
tigt liess,
dass das BFM damit seiner Prüfungs- und Begründungspflicht nachge-
kommen ist, weshalb die entsprechende Rüge ebenfalls unbegründet ist,
dass in der Beschwerde ausgeführt wird, der rechtserhebliche Sachver-
halt sei unvollständig respektive unrichtig festgestellt worden, da das
BFM keine weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin veranlasst und wesentliche Länderinformationen, na-
mentlich das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) vom 23. Juli 2013 zu Malta, nicht beigezogen habe,
dass diese Rüge ebenfalls haltlos erscheint, da es primär Sache der Be-
schwerdeführerin ist, allfällige gesundheitliche Probleme geltend zu ma-
chen und zu belegen, die Beschwerdeführerin indessen auf entsprechen-
de Nachfrage des BFM (vgl. A3 S. 10) antwortete, sie sei gesund, und
auch im späteren Verlauf des Verfahrens nie vorbrachte, sie habe rele-
vante gesundheitliche Probleme,
dass Gleiches für die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachte
Vergewaltigung gilt, weshalb die beantragte gleichgeschlechtliche Befra-
gungsrunde abzuweisen ist,
dass sodann das in der Beschwerde angesprochene Urteil des EGMR
vom 23. Juli 2013 kein Element des dem Entscheid zugrunde liegenden
Sachverhalts, insbesondere auch kein Beweismittel, darstellt, weshalb
aus der blossen Nichterwähnung dieses Urteils in der Entscheidbegrün-
dung keineswegs geschlossen werden kann, der rechtserhebliche Sach-
verhalt sei nicht korrekt festgestellt worden,
dass die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen nach dem Ge-
sagten allesamt unbegründet erscheinen, weshalb die damit verbunde-
nen Kassationsanträge abzuweisen sind,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsge-
biet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Ver-
bindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
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dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Ge-
such behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-Abkom-
mens ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Be-
hörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszule-
gen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Internationale Pakt über bür-
gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Über-
einkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintritts-
rechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; CHRISTIAN FILZWIESER /
ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständig-
keitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, Art. 3 K8 K11 S. 74),
dass die Beschwerdeführerin angab, sie sei mit ihrem Reisepass auf dem
Luftweg nach Malta eingereist,
dass die maltesischen Behörden dem BFM am 9. Juli 2014 auf Anfrage
hin mitteilten, die Beschwerdeführerin sei ihnen bekannt und sie würden
einer Wiederaufnahme zustimmen,
dass das BFM die maltesischen Behörden daraufhin am 11. Juli 2014 offi-
ziell um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte,
dass die maltesischen Behörden diesem Gesuch am 29. Juli 2014 zu-
stimmten,
dass die Beschwerdeführerin den vorgängigen Aufenthalt in Malta nicht
bestreitet und in der Beschwerde auch keine konkreten Einwände gegen
die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates gemäss Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG vorgebracht werden,
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dass die Überstellungsfrist nach Malta – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens
am 29. Januar 2015 läuft,
dass die Beschwerdeführerin somit in einen Drittstaat (Malta) ausreisen
kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist,
dass in der Beschwerde in materieller Hinsicht gerügt wird, in Malta drohe
asylsuchenden Personen und damit auch der Beschwerdeführerin eine
unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK
(SR 0.101),
dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Malta insbesonde-
re mit misslichen Haftbedingungen und unzureichender medizinischer
Versorgung rechnen müsste,
dass unter dem Dublin-System die Vermutung besteht, dass alle Mitglied-
staaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rech-
te der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein
EMRK-konformes Ergebnis liefert,
dass diese generelle Vermutung nur umgestossen werden kann, wenn
aufgrund allgemein anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation
und der Medien bekannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der
Lage oder willens ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylver-
fahren nachzukommen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09] vom 21. Januar 2011, Rz. 192),
dass ausserdem stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen müssten,
dass der Grundrechtsträger im Fall einer Überstellung konkret einer reel-
len und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausge-
setzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342),
dass hinsichtlich Malta indes aufgrund festgestellter genereller Mängel im
dortigen Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen (insb. Administra-
tivhaft für Asylsuchende, ungenügende Lebensbedingungen in gewissen
Zentren, Kapazitätsprobleme) die Vermutung, das Land beachte die den
betroffenen Personen im gemeinsamen europäischen Asylsystem zuste-
henden Grundrechte in angemessener Weise, gemäss der Rechtspre-
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chung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ohne Weiteres aufrechterhal-
ten werden kann,
dass dies aber nicht bedeutet, dass die festgestellten Mängel für Asylsu-
chende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung in Malta mit sich bringen, jedoch im Einzelfall zu prüfen ist,
ob die betreffende Person zu einer Kategorie zuzurechnen ist (bspw. un-
begleitete Minderjährige, Familien mit kleinen Kindern, Schwangere, alte
und gebrechliche Menschen), deren Angehörige aufgrund ihrer spezifi-
schen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr lau-
fen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Auf-
nahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl.
BVGE 2012/27 E. 7.4),
dass eine solche Gefahr betreffend die Beschwerdeführerin nicht ersicht-
lich ist, zumal sie weder anlässlich der Befragung vom 5. Juni 2014 noch
auf Beschwerdeebene konkret und substanziiert darlegen konnte, dass
Malta in ihrem konkreten Fall seinen Verpflichtungen nicht nachkommen
und ihre Grundrechte verletzen würde, sondern einzig in pauschaler Wei-
se geltend machte, die Aufnahmebedingungen in Malta seien unhaltbar,
dass aufgrund der Aktenlage im Weiteren nicht davon auszugehen ist, es
handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine sogenannt verletzliche
Person ("vulnerable person") mit besonders ausgeprägten Betreuungsbe-
dürfnissen,
dass die Beschwerdeführerin keine Kinder hat, noch jung ist und an kei-
nen aktenkundigen und ernsthaften gesundheitlichen Problemen leidet,
dass zwar in der Beschwerde geltend gemacht wird, sie sei psychisch an-
geschlagen und benötige eine entsprechende Behandlung,
dass die Beschwerdeführerin indessen anlässlich der Befragung erklärte,
sie sei gesund, und auch im weiteren vorinstanzlichen Verfahren nie auf
allenfalls bestehende gesundheitliche Probleme hinwies,
dass sie sich offensichtlich bis heute nicht veranlasst sah, einen Arzt auf-
zusuchen, und jedenfalls auch auf Beschwerdeebene keine Arztberichte
eingereicht wurden, welche die geltend gemachten psychischen Proble-
me belegen könnten,
D-4684/2014
Seite 11
dass es klarerweise Sache der Beschwerdeführerin ist, allenfalls vorhan-
dene gesundheitliche Probleme rechtzeitig vorzubringen und zu belegen,
was indessen im vorliegenden Fall nicht geschehen ist,
dass daher davon auszugehen ist, sie leide zurzeit an keinen ernsthaften
psychischen oder physischen Krankheiten, welche einer Wegweisung
nach Malta entgegenstehen könnten,
dass bei dieser Sachlage auch keine Veranlassung besteht, der Be-
schwerdeführerin noch eine Frist zur Einreichung eines ärztlichen Be-
richts anzusetzen oder sie zu ihrer angeblich erlittenen Traumatisierung
erneut zu befragen, weshalb die entsprechenden Beweisanträge abzu-
weisen sind,
dass Malta im Übrigen über eine adäquate medizinische Infrastruktur ver-
fügt, und es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei Bedarf an die zu-
ständigen Behörden vor Ort zu wenden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4
S. 640 f.),
dass der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, wonach die Be-
schwerdeführerin in Malta über keine Bezugspersonen verfüge, offen-
sichtlich nicht geeignet ist, einer Überstellung nach Malta entgegenzuste-
hen,
dass die Beschwerdeführerin sodann eigenen Angaben zufolge regulär
mit ihrem Reisepass nach Malta einreiste, weshalb sie nicht der Katego-
rie der illegal eingereisten Asylsuchenden zuzurechnen sein dürfte, wel-
chen in Malta eine gemäss der Rechtsprechung des EGMR nicht mit
Art. 5 EMRK vereinbare Administrativhaft droht,
dass der Hinweis in der Beschwerde auf das Urteil des EGMR A. A. ge-
gen Malta (Appl. No. 55352/12) vom 23. Juli 2013 vorliegend unbehelflich
ist, da sich der EGMR darin im Wesentlichen nur zu den im fraglichen
Verfahren konkret gerügten Haftbedingungen (in Verbindung mit einer
Haftdauer von 14 Monaten) geäussert hat, hingegen (weiterhin) nicht
festgestellt hat, das Asylsystem in Malta weise systematische Mängel auf,
welche dazu führten, dass Asylsuchende in Malta generell eine un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung gewärtigen müssten,
dass nach dem Gesagten eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dub-
lin-III-VO nicht gerechtfertigt erscheint und zudem weder völkerrechtliche
D-4684/2014
Seite 12
noch humanitäre Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz
gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nahelegen würden,
dass an dieser Stelle ausserdem festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-
VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfen-
den Staat selber auszuwählen (vgl. dazu auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass sich das Verfahren mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen als
spruchreif erwies, weshalb der weitere Antrag, es sei ein einlässliches
Gutachten zur Situation in Malta einzuholen, abzuweisen ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Malta angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass der am 26. August 2014 superprovisorisch verfügte einstweilige Voll-
zugsstopp mit vorliegendem Endentscheid dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4684/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: