Abtei lung IV
D-4686/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. Juni 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4686/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer am (...) sein
Heimatland und reiste nach Brazzaville (Republik Kongo). Am 16. Mai
2005 gelangte er auf dem Luftweg via B._______ nach C._______ und
reiste von dort aus in einem Personenwagen am 17. Mai 2005 in die
Schweiz ein, wo er am 24. Mai 2005 im Empfangszentrum D._______
um Asyl ersuchte. Das Bundesamt erhob am 30. Mai 2005 seine
Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den
Gründen für das Verlassen der Heimat. Am 6. Juni 2005 führte das
Bundesamt gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31, damals gültige Fassung) eine direkte
Bundesanhörung durch und wies den Beschwerdeführer am 7. Juni
2005 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei ausgebildeter (...) und (...) und habe
als Mitglied der ("H._______") ([H._______]) Häftlinge in
Gefängnissen besucht. Weiter habe er in den Gemeinden öffentliche
Veranstaltungen zum Thema Menschenrechte durchgeführt. Auch sei
er Mitglied des Roten Kreuzes gewesen. Am (...) habe er im
Zentralgefängnis von Kinshasa F._______, welcher Augenzeuge bei
der Ermordung von Präsident Kabila gewesen sei, kennen gelernt.
F._______ habe an Gesichtslähmung gelitten, worauf er (der
Beschwerdeführer) die Gefängnisdirektion auf den
Gesundheitszustand des Häftlings aufmerksam gemacht habe.
Aufgrund seiner Intervention sei er vor Ort verhaftet und drei Tage lang
festgehalten worden. Dabei habe man ihn geschlagen und misshan-
delt. Am (...) sei er ins Kommissariat von G._______ überführt worden.
In der Nacht vom (...) auf den (...) sei ihm mit anderen Häftlingen die
Flucht gelungen. Noch in der selben Nacht habe er sein Land
verlassen und sich nach Brazzaville (Republik Kongo) begeben. Er
habe in der Folge Kontakt mit dem Präsidenten der H._______
aufgenommen und erfahren, dass Sicherheitskräfte nach ihm suchen
würden.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
eine Mitgliederkarte der H._______, ein nicht unterzeichnetes
Schreiben des Präsidenten der H._______ vom 23. Juli 2004 (in
Kopie), ein Aufgebot zum Einsatz („ordre de mission“; in Kopie) sowie
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ein Schreiben des Justizministeriums in Bezug auf das Gesuch um
Anerkennung der H._______ vom 28. Mai 2001 (in Kopie) zu den
Akten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Das Bundesamt verzichtete auf weitere Abklärungen.
B.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2005 - eröffnet am 28. Juni 2005 - lehnte
das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug
an. Als Gründe für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die
Verweigerung des Asyls führte es an, die Vorbringen des Beschwerde-
führers hielten den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht stand, so dass
eine Prüfung ihrer Asylrelevanz entfalle. Auf die detaillierte
Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) vom 22. Juli 2005 (Poststempel)
beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl gemäss
Art. 3 AsylG, eventualiter eine vorläufige Aufnahme, weil die Rückkehr
in sein Heimatland nicht zumutbar sei, sowie weitere Abklärungen im
Rahmen von Art. 41 AsylG und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Im Weiteren ersuchte er um Einsicht in die abgegebenen
Beweismittel. Der Beschwerdeführer reichte zwei Artikel aus dem
Internet sowie eine Skizze des Kommissariats von G._______ zu den
Akten. Darauf sowie auf die Beschwerdebegründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2005 gestattete der zuständige
Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer die Anwesenheit in
der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig verwies er
die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in den Endentscheid und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Antragsge-
mäss wurden dem Beschwerdeführer die sich im Dossier befindenden
Beweismittel in Kopie zugestellt.
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E.
Am 12. August 2005 reichte der Beschwerdeführer folgende
Unterlagen zu den Akten: Kursbestätigung "Animateur Conférencier"
des Roten Kreuzes der ehemaligen Republik Zaïre vom 8. Mai 1992
(in Kopie), Nothelferbestätigung (in Kopie), "Attestation de Service",
ausgestellt vom Roten Kreuz der Demokratischen Republik Kongo (in
Kopie), Konsultationskarte der Universitären Psychiatrischen Dienste
Bern, Skizze des Kommissariats, handschriftliche Erläuterungen, Mit-
gliederkarte des Roten Kreuzes der Demokratischen Republik Kongo
(in Kopie), Lebenslauf, Bestätigungsschreiben des Justizministeriums
in Bezug auf das Gesuch um Anerkennung der H._______ vom
28. Mai 2001 (in Kopie), Schreiben des Präsidenten der H._______
vom 23. Juli 2004 (in Kopie; eine unterzeichnete sowie eine
nichtunterzeichnete Version), Aufgebot zum Einsatz ("ordre de
mission") der H._______ (in Kopie), Mitgliederausweis H._______ (in
Kopie).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2005, welche dem
Beschwerdeführer ohne Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis
gebracht wurde, beantragte die Vorinstanz die Abweisung der
Beschwerde.
G.
Am 25. August 2005 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei im Moment
nicht in der Lage, Identitätspapiere zu beschaffen, da seine (...)
verstorben sei und aufgrund einer Volkszählung keine Geburtsurkun-
den ausgestellt würden.
H.
Mit Schreiben vom 15. September 2005 informierte der Beschwerde-
führer über den Verfahrensstand betreffend F._______ und reichte
folgende Unterlagen zu den Akten: Schreiben von Swiss-Exile an
Amnesty International vom 11. August 2005 (in deutsch und englisch),
Antwortschreiben von Amnesty International vom 7. September 2005,
Mail von Swiss-Exile an Amnesty International vom 8. September
2005, Mail von Amnesty International vom 8. September 2005.
I.
Am 26. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis
der Abteilung Allgemeine Innere Medizin des (...)spitals E._______
Seite 4
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und am 17. November 2005 ein Arztzeugnis der Universitären
Psychiatrischen Dienste E._______ von Dr. S. M. zu den Akten.
J.
Als Beilage zu seinem Schreiben vom 9. Dezember 2005 stellte der
Beschwerdeführer der ARK eine "Attestation de perte des pièces
d’identité" (im Original) sowie eine beglaubigte Studienabschlussbe-
stätigung zu.
K.
Am 16. Juni 2006 ging bei der ARK ein von Prof. Dr. med. Ph. C.
erstellter ärztlicher Bericht vom 12. Juni 2006 sowie ein Bericht der
Universitären Psychiatrischen Dienste E._______ (UPD) vom
19. August 2005 ein.
L.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie einer "Ordonnance de mise en liberté provisoire No 475/04" zu
den Akten. Das Original werde er nachliefern. Gemäss diesem
Dokument sei F._______ am 16. Mai 2004 provisorisch freigelassen
worden, womit bewiesen sei, dass dieser sich im Januar 2004 noch in
Gefangenschaft befunden habe.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2006 wurde der Beschwerde-
führer vom Instruktionsrichter aufgefordert, das in Aussicht gestellte
Original der "Ordonnance de mise en liberté provisoire" innert 30
Tagen einzureichen. In seiner Eingabe vom 23. August 2006 führte der
Beschwerdeführer aus, bei der bereits eingereichten "Ordonnance de
mise en liberté provisoire" sowie der neu zu den Akten gegebenen
"Fiche de libération du centre penitentiaire et de réeducation de
Kinshasa" handle es sich um direkte Kopien der Originale und es
verstehe sich von selbst, dass er die Originale nicht erhalten könne.
N.
Am 28. August 2006 gab der Instruktionsrichter der ARK eine
Abklärung bei der Schweizerischen Botschaft in Kinshasa in Auftrag.
O.
Am 31. August 2006 ging bei der ARK ein ärztliches Zeugnis von Dr.
med. M. ein.
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P.
Im November 2006 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, die per
31. Dezember 2006 hängigen Beschwerdeverfahren würden vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt.
Q.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2007 übermittelte die Schweizerische
Botschaft ihren Abklärungsbericht.
R.
Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 20. März 2007 mit, er
sei Mitglied der ("I._______") ([I._______]). Dazu reichte er die Kopie
einer Mitgliedschaftskarte, ein Exemplar über das "Projet de société"
der I._______ sowie die Namen- und Adressangaben des Präsidenten
der I._______ zu den Akten.
S.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 informierte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer über das Abklärungsergebnis der Botschaftsanfra-
ge und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
T.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer die
Kopie eines Artikels aus der Zeitschrift "Jeune Afrique" sowie einen
handschriftlich abgefassten Brief ein.
U.
Dem Erstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2007
betreffend Stellungnahme zur Botschaftsabklärung wurde mit
Zwischenverfügung vom 23. Mai 2007 stattgegeben. Am 25. Mai 2007
ging eine erste Eingabe des Beschwerdeführers, am 15. Juni 2007
eine Ergänzung (Faxeingang: 13. Juni 2007) beim Bundesverwaltungs-
gericht ein. Ebenfalls am 15. Juni 2007 gingen zwei weitere Beweismit-
tel betreffend den Präsidenten des H._______ ein (Kopien einer
Mitgliedskarte, Kopie einer Wählerkarte). Das gleichzeitig
(sinngemäss) gestellte Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur
Einreichung weiterer Beweismittel wurde mit Zwischenverfügung vom
19. Juni 2007 abgewiesen.
V.
Mit Eingaben vom 26. Juni und vom 10. Juli 2007 reichte der
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Beschwerdeführer weitere Beweismittel (in Kopie beziehungsweise
Fax-Kopien) zu den Akten.
W.
Mit Schreiben vom 6. August 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, er
befinde sich in ständiger Todesgefahr durch den "Service de l'agence
nationale de renseignements" der Demokratischen Republik Kongo,
was darauf zurückzuführen sei, dass im Jahr (...) ein höchst geheimes
Dokument in seine Hände gelangt sei, welches sich zu den
Umständen des Todes von Laurent Désire Kabila äussere. Er habe
dieses staatspolitische Dokument im (...) an einem geheimen Ort
ausserhalb der Demokratischen Republik Kongo verbringen lassen.
Ohne vorherige Garantie, ein Staatsgeheimnis zu schützen, habe er
das Dokument bei Einreichung seines Asylgesuchs nicht in sein
Asylverfahren einbringen können. Er beantrage, sein Asylverfahren sei
zu suspendieren, bis das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen
vorliege, es seien für ihn Schutzmassnahmen zu treffen und es sei ihm
ein Kantonswechsel zu gewähren. Zur Stützung seiner Angaben
reichte der Beschwerdeführer einen (handschriftlich abgefassten)
Drohbrief (in Kopie) sowie eine Abholungseinladung der
schweizerischen Post ein.
X.
Mit Eingabe vom 7. August 2007 reichte der Beschwerdeführer das
Ergebnis der von ihm veranlassten und von SWISS-EXILE durchge-
führten Abklärung zur Tätigkeit von F._______ ein. Eine Stellungnah-
me des Beschwerdeführers zu diesem Abklärungsergebnis ging beim
Bundesverwaltungsgericht am 13. August 2007 zusammen mit einer
an das IKRK gerichteten Anfrage ein.
Y.
Mit seinen Eingaben vom 5. September 2007 und vom 12. September
2007 gab der Beschwerdeführer von ihm mitunterzeichnete Schreiben
an eine Bundesrätin beziehungsweise an das Bundesgericht in
Lausanne zu den Akten, mit welchen er sich für die Belange von
kongolesischen Staatsbürgern in der Schweiz einsetzte.
Z.
In der Folge orientierte der Beschwerdeführer das Bundesverwal-
tungsgericht jeweils über seine Korrespondenz mit den Bundesräten
J._______ und K._______.
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AA.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer
weitere Beweismittel ein: Antwortschreiben des IKRK Kinshasa vom
2. Oktober 2007, ein vom Beschwerdeführer (angeblich) entwendetes
vertrauliches Dokument sowie eine Vorladung des "Cour de sûreté de
l'Etat". Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 (sowie vom 29. August
2008) berichtigte und ergänzte der Beschwerdeführer seine Eingabe
vom 7. Dezember 2007.
AB.
Ein neues ärztliches Zeugnis vom 20. Dezember 2007 ging am
31. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
AC.
Mit seiner Eingabe vom 2. Dezember 2008 informierte der
Beschwerdeführer über die Situation in seinem Heimatstaat, mit
denjenigen vom 8. und vom 28. Dezember 2008, vom 1. Juni 2009,
12. Juni 2009 und 28. Juli 2009 über sein exilpolitisches Engagement
sowie seinen Einsatz für die Beachtung der Menschenrechte.
AD.
In seinem Schreiben vom 30. Juli 2009 teilte der Beschwerdeführer
mit, eine unbekannte Person habe eine Einladung zu einem Treffen
der Regierungspartei seines Heimatstaates (Partie de Peuple pour la
Reconstruction et la Démocratie [PPRD]) in Lausanne in seinem
Briefkasten deponiert, womit er – als Mitglied der Organisation
I._______ – zum Objekt eines moralischen Bestechungsversuchs
gemacht worden sei. Die entsprechende Einladung lag dem Schreiben
bei. Eine Kopie seines Antwortschreibens sandte der Beschwerdefüh-
rer dem Bundesverwaltungsgericht am 21. September 2009.
AE.
Mit Eingabe vom 21. September 2009 reichte der Beschwerdeführer
eine Bestätigung (Faxkopie) seiner Wahl als Vizepräsident für den
Bereich Politik der I._______ (Secteur Suisse) für den Kanton
E._______ ein.
AF.
Auf den Inhalt der Eingaben und Beweismittel wird – soweit
entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Seite 8
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50
und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seines ablehnenden
Asylentscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten. F._______ sei nicht laut den vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Umständen verhaftet worden. Im Übrigen sei dieser im
Januar 2003 nach Abschluss des Prozesses in Bezug auf das Attentat
von Präsident Kabila freigesprochen worden. Es sei auch schwer
vorstellbar, dass dem Beschwerdeführer der Geldbetrag von 50 Dollar
während seiner Inhaftierung nicht abgenommen worden sei. Im
Weiteren sei kaum glaubhaft, dass ein Aufseher, welcher alleine für
die Nachtwache verantwortlich sei, in einem Polizeiposten eine
Zellentüre offen stehen lasse. Schliesslich sei nicht glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer nicht über die Identität informiert worden sei, unter
welcher er von Brazzaville nach L._______ gereist sei, zumal es sich
hier um ein wesentliches Element handle, um jegliche Kontrolle
seitens der Behörden zu vermeiden.
Die eingereichten Dokumente würden keiner Echtheitskontrolle unter-
zogen, wenn bekannt sei, dass solche Unterlagen käuflich leicht
erhältlich seien oder verschiedene formelle und inhaltliche Kriterien
ein schlüssiges Ergebnis verhindern würden. Der Beschwerdeführer
habe zur Untermauerung seiner Vorbringen einen Rapport des
Präsidenten der H._______ vom 23. Juli 2004 zu den Akten gereicht.
Die Beweiskraft dieses Dokuments müsse als äusserst gering
angesehen werden, da solche Unterlagen ohne weiteres illegal
erworben werden könnten. Im Übrigen habe sich der
Beschwerdeführer in Bezug auf das Original des Schreibens
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widersprochen. So habe er anlässlich der Empfangszentrumbefragung
zunächst angegeben, dass er das Original in Kinshasa gelassen habe,
später habe er zu Protokoll gegeben, dieses befinde sich in der
Ablage.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt in der Rechtsschrift im Wesentlichen
entgegen, der Sachverhalt sei nicht vollständig erstellt. Er habe
erwähnt, dass er auch Volontär des Roten Kreuzes sei. Dies sei
insofern wichtig, als er durch diese Aktivitäten eine wichtige Person
und daher zusätzlich exponiert gewesen sei. Er könne den Freispruch
von F._______ bestätigen. Jedoch habe es noch andere Anklage-
punkte gegeben. Das Dossier von F._______ bleibe offen und es
würden weitere Untersuchungen durchgeführt. Dies würde auch die
Aussage von F._______ bestätigen, wonach sein Rechtsanwalt mit
einer Strafe von drei bis fünf Jahren rechne. Leider seien seine
Recherchemittel in Bezug auf das Verfahren von F._______
beschränkt. F._______ leide zudem an einer Gesichtslähmung. Er
ersuche deshalb im Sinne von Art. 41 AsylG um weitere Abklärungen
in Bezug auf den Verfahrensstand sowie den Gesundheitszustand von
F._______.
Die kongolesischen Haftumstände müssten für einen europäischen
Beobachter sehr "seltsam" erscheinen. Seine Vorbringen seien daher
nicht so sehr aus der "europäischen Perspektive" zu betrachten. Er sei
nach der Meldung beim Gefängnisdirektor in dessen Büro von zwei
Polizisten massiv geschlagen worden. Er habe dann im Zentralgefäng-
nis drei Tage verbringen müssen und sei danach auf den Polizeiposten
von G._______ gebracht worden. Er sei zusammen mit acht Personen
inhaftiert gewesen und habe später von dort fliehen können. Er habe
alles so gut wie möglich geschildert und erklärt. Die Skizze solle
weiterhelfen, die genauen Umstände der Flucht glaubhaft zu machen.
Das Argument, dass Beweismittel nicht stichhaltig seien, weil sie im
kongolesischen Kontext auch illegal hätten fabriziert werden können,
scheine ihm sehr seltsam. Er könne dies allenfalls noch im
Zusammenhang mit den vorhergehenden Argumenten begreifen. Aber
zu erläutern, jegliche Dokumente im Kongo könnten gefälscht werden,
schliesse aus, dass das BFM die Möglichkeit habe, zwischen echten
und unechten Dokumenten zu unterscheiden. Es scheine ihm
unverantwortlich, so vorzugehen, ohne herauszufinden, welche Person
echte und welche Person unechte Dokumente vorlege. Er könne seine
Seite 11
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Verhaftung nicht direkt beweisen. Er habe weder im Gefängnis noch in
der Haft auf dem Polizeiposten ein Dokument erhalten. Da er geflohen
sei, habe man ihm auch keine Haftbestätigung ausgestellt, und es sei
zu keinem Gerichtsverfahren gekommen. Er ersuche um Abklärungen
gemäss Art. 41 AsylG zur Organisation H._______ und zu seiner
Funktion innerhalb der Organisation sowie dem Vorfall im Januar 2004.
Aufgrund seines Engagements im Allgemeinen und dem Vorfall im
Besonderen müsse er bei einer Rückkehr mit Verfolgungsmassnahmen
seitens des Staates rechnen. Dazu komme, dass er aus der Haft
geflohen sei, was ein zusätzliches Risiko darstelle. In Brazzaville sei er
auf die Dauer nicht sicher gewesen, weil sich immer wieder
Sicherheitskräfte aus der Demokratischen Republik Kongo
(nachstehend: Kongo [Kinshasa]) nach Brazzaville begeben hätten.
4.2.1 Am 11. August 2005 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei im
Büro des Gefängnisdirektors zusammengeschlagen worden. Dies
habe zur Folge gehabt, dass seine damals schon geschwächte
Wirbelsäule zusätzlich verletzt worden sei.
4.2.2 In den handschriftlich eingereichten Erläuterungen hielt der
Beschwerdeführer sodann im Wesentlichen fest, er habe F._______ im
Rahmen eines Besuches im Zentralgefängnis von Kinshasa am
20. Januar 2004 kennen gelernt. Der Gefängnisdirektor habe den zwei
Polizisten befohlen, ihn zu schlagen. Die Misshandlungen im
Gefängnis hätten seine Wirbelsäule zusätzlich geschwächt. Die letzte
Konsultation im (...)spital E._______ habe eine Verletzung an der
Wirbelsäule bestätigt. Der Polizeiposten habe zwei Zellen (eine für
Männer, die andere für Frauen) enthalten. Die Distanz zwischen den
sanitären Installationen und dem Haupteingang habe ungefähr drei
Meter betragen. Seine Flucht sei zum einen durch den Regen und zum
anderen durch die Tatsache begünstigt gewesen, dass der Aufseher
die Zellentür offen gelassen habe, um nicht jedes Mal gestört zu
werden, wenn ein Insasse die sanitären Einrichtungen habe benützen
müssen.
5.
Die vom Beschwerdeführer sinngemäss erhobene Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der mangelhaften
Sachverhaltsermittlung vermag nicht zu überzeugen und ist nicht
geeignet, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
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Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15; F. GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 m. H.,
S. 287 und S. 297 f.; A. KÖLZ/I. HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, Rz.
631 m.w.H.), soweit sie nicht von vornherein durch die von der ARK in
Auftrag gegebene Botschaftsabklärung entkräftet wurde.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, der Sachverhalt sei in Bezug
auf seine Tätigkeit beim Roten Kreuz nicht vollständig erstellt worden.
Dies sei insofern wichtig, als er durch die Aktivitäten beim Roten Kreuz
eine wichtige Person und auch zusätzlich exponiert gewesen sei.
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c
AsylG ist indessen ein Asylsuchender zur Mitwirkung verpflichtet; das
heisst insbesondere, dass er der Behörde alle Gründe, die für die
Asylgewährung oder für den Verzicht auf die Wegweisung erheblich
sein könnten, mitzuteilen hat. Ferner ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3
AsylG, dass der Asylgesuchsteller seine Vorbringen genügend
substanziieren muss.
Die Protokolle selber vermitteln den Eindruck einer ausführlichen und
in sich schlüssigen Sachverhaltserhebung. So wurde festgehalten,
dass der Beschwerdeführer Mitglied des Roten Kreuzes gewesen sei
(A2/9 S. 2; A8/26 S. 5 Fragen 14 und 16). Jedoch machte der
Beschwerdeführer weder in der Empfangszentrumbefragung noch in
der Bundesanhörung Asylvorbringen in Zusammenhang mit seinen
Aktivitäten beim Roten Kreuz geltend, obwohl er sich in den
Befragungen umfassend zu seinen Fluchtgründen äussern konnte und
er weiter gefragt wurde, ob er noch andere Probleme mit den
heimatlichen Behörden gehabt habe (A2/9 S. 5) beziehungsweise, ob
er noch Aussagen machen wolle, die er bis anhin noch nicht habe
vorbringen können (A8/26 S. 23 Frage 148). Der Beschwerdeführer
unterlässt es auch in seiner Rechtsmitteleingabe, konkret darzutun,
inwiefern die Aktivitäten für das Rote Kreuz zu Problemen geführt
haben. Die Ausführungen sind jedenfalls nicht geeignet, die Rüge des
nicht vollständig erhobenen Sachverhaltes zu stützen. Damit erweist
sich die in der Beschwerdeeingabe sinngemäss erhobene Rüge der
Seite 13
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Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der
unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet.
5.2 Weitere Sachverhaltsabklärungen forderte der Beschwerdeführer
hinsichtlich der von ihm behaupteten Mitgliedschaft in der H._______.
Diesem Anliegen trug die ARK mit der Botschaftsanfrage vom
28. August 2006 Rechnung, indem die Botschaft um Vornahme
entsprechender Abklärungen ersucht wurde (vgl. ARK act. 15). Die
diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers ist somit als
gegenstandslos zu betrachten.
6.
Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder
der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im
Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1.
S. 190 f., 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4, 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f. und Nr.
28 E. 3a S. 270).
6.1 Gemessen an diesen Anforderungen ist vorliegend die
Feststellung der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht stand, nicht zu beanstanden.
6.2 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Bundesanhörung zu
Protokoll, F._______ sei seit Januar 2002 inhaftiert gewesen (A8/26
S. 12 Fragen 74 und 75). Später korrigierte er das Verhaftungsdatum
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von F._______ auf Februar 2001 (a.a.O., Fragen 77, 78). Auch sei
F._______ bei seinem Besuch im Januar 2004 noch nicht verurteilt
gewesen (a.a.O., Frage 84). Gemäss gesicherten Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts wurde F._______ am (...) verhaftet und
war nicht ununterbrochen inhaftiert. Er befand sich mindestens bis am
(...) im Gefängnis Malaka (neu: Centre Pénitentier et de Rééducation
de Kinshasa [CPRK]). Später wurde er freigelassen, jedoch im (...),
während des Prozesses im Zusammenhang mit dem Mord an Laurent-
Désiré Kabila, erneut verhaftet. Während des Prozesses war
F._______ auf freiem Fuss. Am (...) wurde F._______ nach einer fast
zweijährigen Periode von Untersuchungen freigesprochen. Das
Gericht erachtete es als notwendig, gewisse Fragen noch zu vertiefen.
(vgl. u.a. The Independent, Witness to Kabila shooting in prison,
9. April 2001; Zimbabwe Independent, Zimbabwe Soldiers guarding
kabila murder suspects, 9. April 2001; Amnesty International, RDC -
après l'assassinat, des meurtres par l'Etat?, 12. Dezember 2002;
Abarundi, Ruandische online Zeitung, Procès Kabila. Les avocats de
défense de Mota soutiennent la véracité du témoignage de leur client
et récusent sa condamnation, 2. November 2002; DigitalC,
Verdict du procès sur l'assassinat de Laurent-Désiré Kabila, voici la
liste des condamnés et des acquittés, 8. Januar 2003). Mit diesen
Erkenntnissen stimmt das Abklärungsergebnis der Botschaftsanfrage
überein, wonach F._______ durch das "Parquet Militaire" vor dem
freisprechenden Entscheid vom (...) freigelassen worden sei und er im
Januar 2004 an der Universität von M._______ unterrichtet habe.
Dieselbe Antwort erhielt der Beschwerdeführer im Übrigen auch auf
seine Anfrage durch Swiss-Exile, wonach F._______ von 2002 bis
2006 an der Universität M._______ unterrichtet habe (vgl. BVGer
act. 17). Es bestehen – wie in der Botschaftsabklärung erwähnt (vgl.
BVGer act. 2) – keine Anhaltspunkte dafür, dass F._______ nach
seinem Freispruch erneut verhaftet worden wäre. Aufgrund der
Tatsache, dass die Umstände des Todes von Laurent-Désiré Kabila,
die Untersuchungen und der Prozess ein grosses Medienecho
auslösten, ist nicht einsehbar, weshalb der Beschwerdeführer und der
Präsident der H._______ über die Freilassung und den Freispruch von
F._______ nicht informiert gewesen sein wollen (vgl. A8/29 S. 14 f.
Fragen 87 ff.) und der Beschwerdeführer in Bezug auf den
prominenten F._______ nicht besser Bescheid wusste. An dieser
Einschätzung vermag auch die am 27. Juli 2006 in Kopie eingereichte
„Ordonnance de mise en liberté provisoire“ nichts zu ändern. Diese
bestätigt vielmehr, dass der Beweiswert kongolesischer Dokumente
Seite 15
D-4686/2006
als gering eingestuft werden muss, und dass amtliche Dokumente
ohne weiteres unrechtmässig erworben werden können. Es gilt als ge-
richtsnotorisch, dass in der demokratischen Republik Kongo echte
amtliche Dokumente frei käuflich sind und sich der Inhalt von
Dokumenten, welche einer Echtheitsprüfung standhalten würden, als
falsch erweisen kann. Vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung
der Gesamtumstände des Falles - so auch der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer grundsätzlich nicht legal in den Besitz dieses
Gerichtsdokuments hätte gelangen können, - kommt der eingereichten
„Ordonnance de mise en liberté provisoire“ kein Beweiswert zu.
6.3 Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer
nicht in der Lage war, Namen von Inhaftierten zu nennen (vgl. A8/26
S. 10 und S. 17 Fragen 55, 57, 113), die er in den Jahren 2001 bis
2004 besucht haben will. Der Beschwerdeführer erläuterte anlässlich
der Bundesanhörung, dass er sich jeweils bei seinen Besuchen nach
bereits besuchten Häftlingen erkundigt oder Personen mehrmals
aufgesucht habe (a.a.O. S. 11 Fragen 65, 66). Gemäss seinen
Ausführungen wurde dem Gefängnisdirektor mündlich berichtet und im
Hauptsitz der H._______ ein schriftlicher Bericht über die Besuche
erstellt. Aufgrund des langjährigen Engagements des
Beschwerdeführers für Inhaftierte wären deshalb zumindest die
Nennung einiger Namen beziehungsweise der zuletzt besuchten
Inhaftierten zu erwarten gewesen.
Es entbehrt im Übrigen auch der Logik, dass der Beschwerdeführer
alleine zur Verantwortung gezogen worden sein will, hat er doch nicht
als Einzelperson Inhaftierte besucht und der Gefängnisleitung Bericht
erstattet, sondern im Rahmen und im Auftrag der Organisation
H._______ gehandelt. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass
insbesondere auch gegen die H._______ als Organisation
beziehungsweise deren Leitung vorgegangen worden wäre.
6.4 Weiter hinterlässt die vom Beschwerdeführer geschilderte Flucht
aus dem Gefängnis einen konstruierten und unrealistischen Eindruck.
Der Beschwerdeführer erklärte zunächst, mehrere Wärter hätten
geschlafen (A2/9 S. 4; A8/26 S. 16 Fragen 101, 102). Später gab er
auf Nachfrage hin zu Protokoll, es habe lediglich einen Wärter
gegeben (a.a.O. Frage 105). Unabhängig von der Anzahl der Wärter ist
auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Zelle mit neun Inhaftierten
hätte offen gewesen sein sollen. Der Einwand in der Beschwerde,
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wonach die Vorbringen nicht so sehr aus der "europäischen
Perspektive" zu betrachten seien (vgl. Beschwerde S. 4), vermag nicht
zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Zudem ist nicht
plausibel, dass dem Beschwerdeführer die fünfzig Dollar, von welchen
er zwanzig für die Reise nach Brazzaville benötigt habe, während
seiner Inhaftierung nicht abgenommen worden sind (A8/26 S. 16
Frage 106).
6.5 Mit den Einwendungen in der Beschwerde und in den ergänzen-
den Eingaben wird in den erwähnten Punkten kein glaubhafteres Bild
gezeichnet. Schliesslich sind weder die im vorinstanzlichen Verfahren
noch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel geeignet,
eine andere Beurteilung des Sachverhaltes herbeizuführen. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Schreiben des Präsiden-
ten der H._______ vom 23. Juli 2004 (ARK act. 71 und 73) als blosses
Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, zumal dieses lediglich in Kopie
vorliegt. Auch ist darauf hinzuweisen, dass sich die Angaben im Bestä-
tigungsschreiben nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers
decken. So wird im Schreiben des Präsidenten der H._______
festgehalten, F._______ habe sich im Pavillon (...) befunden. Der
Beschwerdeführer jedoch hatte zu Protokoll gegeben, F._______ sei
nach einem Aufenthalt im Pavillon (...) in den Pavillon (...) transferiert
worden (A8/26 S. 14 f. Frage 94).
6.6 Das Bundesverwaltungsgericht hält es alsdann nach Abwägung
der dafür und dagegen sprechenden Gründe nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben, dass der Beschwerdeführer unter den
von ihm behaupteten Umständen in der geschilderten Notsituation
fliehen musste. Mit seinen diesbezüglichen Vorbringen vermag der
Beschwerdeführer somit den reduzierten Beweisanforderungen von
Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Aufgrund der dargelegten Ge-
samtumstände kann offen bleiben, ob und allenfalls seit wann die vom
Beschwerdeführer genannte Organisation H._______ bestand und in
welcher Form sie allenfalls tätig war.
6.7 Auch die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten
Ausführungen zu einem vom Beschwerdeführer im (...) angeblich
entwendeten vertraulichen Geheimdokument vermögen keine
Gefährdung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise
glaubhaft zu machen. Zunächst lässt der Umstand, dass der
Beschwerdeführer den fraglichen Sachverhalt nicht bereits bei
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Einreichung des Asylgesuches geschildert hat, Zweifel an dessen
Glaubhaftigkeit aufkommen. Die vom Beschwerdeführer für dieses
Verhalten genannten Gründe überzeugen nicht, wurde er doch
anlässlich der Anhörung vom 6. Juni 2005 ausdrücklich auf die
Verschwiegenheitspflicht der mit dem Verfahren befassten Personen
einerseits und auf die ihn treffende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht
anderseits hingewiesen (vgl. A8/26 S. 2). Wenig überzeugend
erscheint zudem, dass der Beschwerdeführer nach dem Verschwinden
eines geheimen und vertraulichen Dokumentes lediglich informell
befragt worden wäre. Die Angaben des Beschwerdeführers, er habe
das Dokument im (...) an einen geheimen Ort im Ausland bringen
lassen, sind sodann als vage zu bezeichnen und es ist nicht einsichtig,
weshalb der Beschwerdeführer diesfalls nicht mehr Zugriff auf das
Originaldokument haben sollte und nur eine teilweise kaum lesbare
Kopie einreichte. Was schliesslich den Inhalt des eingereichten
Dokumentes anbelangt, geht daraus in keiner Art und Weise hervor,
dass es sich dabei um ein vertrauliches Geheimdokument handelt,
zumal dessen Inhalt zumindest teilweise offenbar bereits im Jahr 2002
bekannt war (vgl. taz-die tageszeitung, Tür zu, viele Fragen offen,
15. Januar 2002). Ebenso wenig ist ersichtlich, wer das Schreiben
überhaupt verfasst haben soll. Nach dem Gesagten bestand
beziehungsweise besteht kein Anlass, das Verfahren zu suspendieren.
6.8 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Einwendungen in der Beschwerde und auf weitere Beweismitteleinga-
ben näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen
Entscheid in den Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylge-
währung herbeizuführen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch somit zu
Recht abgelehnt.
7.
Zu prüfen bleibt angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers, ob
ihm zufolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingsei-
genschaft zuzusprechen ist.
7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
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missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von sub-
jektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, ver-
bietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden
sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE D-3357/2006
vom 9. Juli 2009 E. 7.1, EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.,
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.).
7.2 Aus den vom Beschwerdeführer zahlreich zu den Akten gegebe-
nen Unterlagen geht hervor, dass er sich in der Schweiz für die
Belange der Flüchtlinge aus Kongo (Kinshasa) engagiert. Zudem kann
von einer Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Organisation
I._______ ausgegangen werden. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass
sich aus diesen Aktivitäten kein besonderes politische Profil ableiten
lässt. Weder wird vom Beschwerdeführer dargetan noch ist aus den
Akten ersichtlich, inwiefern sich die genannte Organisation
beziehungsweise der Beschwerdeführer persönlich in der
Öffentlichkeit besonders exponiert hätte. Hinzu kommt, dass nach den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts politische Parteien
heute in Kongo (Kinshasa) weitgehend frei tätig sein können. In der
Nationalversammlung sind gegenwärtig 70 Parteien vertreten, im
Senat 26. Immer wieder äussern sich Vertreter der Opposition
regierungskritisch (US Department of State, Country Reports on
Human Rights Practices 2007, Democratic Republic of the Congo,
11.03.2008; International Crisis Group, Congo: Consolidating the
Peace, 05.07.2007). Vor diesem Hintergrund ist umso weniger
anzunehmen, eine regierungskritische exilpolitische Betätigung, wie
sie der Beschwerdeführer darlegt, führe bei der Rückkehr in den
Heimatstaat in jedem Fall zu Repressionsmassnahmen. Entsprechend
sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach die kongolesischen
Behörden wegen der Aktivitäten des Beschwerdeführers ein
Strafverfahren oder andere behördliche Schritte gegen ihn eingeleitet
hätten. Es besteht daher kein Anlass zur Vermutung, der
Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu
rechnen.
7.3 Zu keinem anderen Schluss führt die vom Beschwerdeführer
behauptete Mitgliedschaft bei der H._______. Es ist nicht ersichtlich,
Seite 19
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inwiefern sich der Beschwerdeführer im Namen dieser Organisation
während seines Aufenthalts in der Schweiz in besonderer Weise
exponiert hätte. Zudem blieb selbst der Präsident der H._______,
obschon angeblich in Kinshasa wohnhaft, offenbar von behördlicher
Seite unbehelligt. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass
Menschenrechtsaktivisten im Heimatstaat des Beschwerdeführers
behördlicherseits gewissen Schikanen ausgesetzt sind, vermag alleine
die (angebliche) Mitgliedschaft in einer Organisation, welche sich für
die Wahrung der Menschenrechte einsetzt, nicht zur Annahme eines
subjektiven Nachfluchtgrundes zu führen.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den unglaubhaften Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S.
122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§
124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Seite 21
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Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.4.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann,
zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die detaillierte, noch von der
ARK erstellte und in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu
diesem Land verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsge-
richt im Übrigen als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Na-
mentlich ist davon auszugehen, dass dort nicht landesweit eine
Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht.
Daran ändern auch die Ende März 2007 stattgefundenen gewalttätigen
Auseinandersetzungen zwischen der regulären Armee und der Garde
von Ex-Rebellenschaft Bemba nichts, welcher als Präsidentschafts-
kandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge als
Führer einer starken und republikanischen Organisation weigerte,
seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederla-
ge von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft
respektive Weiterreise nach Portugal hat sich die Situation in Kongo
(Kinshasa) wieder beruhigt. Mittlerweile kann sogar von einer Stabili-
sierung gesprochen werden, aufgrund derer einem allfälligen Vollzug
der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt keine triftigen
Gründe entgegen stehen.
9.4.2 Dem Beschwerdeführer wird eine Anpassungsstörung mit
rezidivierenden Angstzuständen und depressiver Reaktion (F 43.22 +
260), (...) sowie chronische (...) attestiert (ARK act. 8 S. 111, act. 9
S. 117 und act. 11 S. 135 ff.). Die medizinische Behandlung erfordert
jedoch keinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz, zumal die
Reisefähigkeit sowie die Behandlung im Heimatland als gegeben
erachtet werden (ARK act. 8 S. 111 und act. 9 S.117). Gemäss dem
Arztzeugnis von Prof. Dr. med. Ph. C. muss der Beschwerdeführer
gegen den (...) täglich das Medikament („...“) einnehmen. In Bezug auf
die chronische (...) werde der Beschwerdeführer wahrscheinlich eine
(...)diät einhalten müssen. Gegen eine medizinische Behandlung im
Herkunftsstaat spreche "Nichts, so lange erneute Misshandlungen
ausgeschlossen sind". Auch lässt das Arztzeugnis vom 12. Juni 2006
nicht auf fehlende Reisefähigkeit schliessen (ARK act. 11 S. 135 f.).
Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht
dem medizinischen Standard in der Schweiz, macht dies allein den
Vollzug noch nicht unzumutbar, hingegen dann, wenn die
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ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und
lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24
E. 5b S. 157 f.). Letztere Bedingungen sind für den Beschwerdeführer
nicht erfüllt. Nach den Erkenntnissen der schweizerischen
Asylbehörden sind im l’Hôpital Général de Kinshasa (HGK)
beziehungsweise in den Universitätskliniken von Kinshasa die
medizinischen Infrastrukturen vorhanden, um eine Behandlung des
Beschwerdeführers zu gewährleisten. Aufgrund der Behandelbarkeit
der Leiden des Beschwerdeführers in dessen Heimatland ist daher
nicht davon auszugehen, er könnte dort die absolut notwendige
medizinische Versorgung nicht erhalten oder würde - aus objektiver
Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen, dem
Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
(vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff., Nr.
19 S. 145 ff. und Nr. 20, S. 155 ff.). Das Gesundheitswesen vermag
zwar in Kinshasa westlichen Ansprüchen nur dann einigermassen zu
genügen, wenn der Betroffene über ausreichende finanzielle Mittel
verfügt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3. S. 237 f.). Diesbezüglich ist
darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer im Sinne einer
Überbrückung offen steht, individuelle Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) zu beantragen. Das
vom Beschwerdeführer am 28. Dezember 2007 eingereichte
Arztzeugnis (BVGer act. 28) ändert am Gesagten nichts. Im Weiteren
hat der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat eine gute Ausbildung
genossen (vgl. A8/26 S. 4 f.) und kann auf ein familiäres
Beziehungsnetz zurückgreifen (vgl. A2/9 S. 3). Alles in allem ist der
Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht
Seite 23
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als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit
seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerde-
begehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdein-
stanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfah-
renskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den
aufgezeigten Gründen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten
werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an
der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Zudem wird seine prozessuale Bedürftigkeit durch die eingereichte
Unterstützungsbestätigung vom 15. Juli 2005 hinreichend belegt.
Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerde-
führer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen
sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 24
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- den (...) des Kantons E._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
Seite 25