B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4686/2014
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.__________, geboren (…),
Eritrea,
und deren Tochter B._______, geboren (…)
Äthiopien,
(…)
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 7. August 2014 / N________
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen suchten am 5. Mai 2014 in der Schweiz um
Asyl nach.
B.
Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab,
dass ihnen von Italien ein vom (…) bis (…) gültiges Visum ausgestellt
worden war.
C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Mai 2014 gab die
Beschwerdeführerin an, aus Eritrea zu stammen und im März 2014 mit
einem von einem Schlepper organisierten italienischen Visum mit ihrer
Tochter von Äthiopien nach Italien gereist zu sein. Dort hätten sie sich
eineinhalb Monate aufgehalten, bevor sie in die Schweiz gelangt seien.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Wegweisung nach Ita-
lien machte die Beschwerdeführerin geltend, nicht nach Italien zurückkeh-
ren zu wollen, da die äthiopische Polizei – von der sie in Äthiopien zum
Aufenthalt ihres verschwundenen Ehemannes befragt worden sei – kürz-
lich erfahren habe, dass sie nach Italien gereist sei.
D.
Am 3. Juni 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-
VO. Die Anfrage blieb unbeantwortet.
E.
Mit – am 15. August 2014 eröffneter – Verfügung vom 7. August 2014 trat
das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes
(SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 5. Mai
2014 nicht ein und wies sie in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach
Italien, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Ver-
fügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Eingabe vom 21. August 2014 erhoben die Beschwerdeführerinnen
gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das
vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher
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Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer-
de und ausdrücklich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
G.
Mit Telefax vom 22. August 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung vorläufig aus.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2015 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt und auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses verzichtet. Im Weiteren wurde die Vorinstanz zur Vernehmlas-
sung eingeladen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2014 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit undatierter Replik (Eingang Bundesverwaltungsgericht 1. Oktober
2014) bezog die Beschwerdeführerin Stellung zu den vorinstanzlichen
Argumenten.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2014 wurde das BFM mit
Hinweis auf das am 4. November 2014 ergangene Urteil des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel gegen
Schweiz (29217/12) zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014 beantragte das BFM
erneut die Abweisung der Beschwerde, worauf die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 15. Januar 2015 replizierte.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im Asylbereich richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend auf-
gezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Führt
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diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen
Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist
auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht
ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8 – 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist
derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wur-
de (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich
zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für
die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Euro-
päischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-
Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kri-
terien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der
die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat
(Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsge-
biet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
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wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht).
5.
5.1 Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
ergab, dass den Beschwerdeführerinnen von Italien ein vom (…) bis (…)
gültiges Visum ausgestellt worden war. Im Weiteren gab die Beschwerde-
führerin an, im März 2014 mit einem von einem Schlepper organisierten
italienischen Visum mit ihrer Tochter von Äthiopien nach Italien gereist zu
sein.
Nachdem die italienischen Behörden das auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO
gestützte Übernahmeersuchen des SEM vom 3. Juni 2014 innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen,
hat das SEM unter dem Aspekt der Rangfolge der Kriterien Italien zu
Recht als zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens der Be-
schwerdeführenden erachtet (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Be-
schwerdeführerinnen bestreiten die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens
denn auch nicht.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, die Beschwerdeführerinnen würden im
Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände so-
wie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende
gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der
Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten
(vgl. BVGE 2010/45). Sie können sich aber in einem Beschwerdeverfah-
ren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des interna-
tionalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbe-
sondere auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer Überstellung entge-
gensteht, berufen; falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitäts-
klausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des
Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
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Seite 7
6.
6.1 Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um eine alleinste-
hende Mutter mit ihrer knapp siebenjährigen Tochter. Die Vorinstanz führ-
te in der Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014 aus, es würde in An-
betracht des Entscheides des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz keine
Überstellung von Eltern mit Kindern nach Italien vornehmen, ohne dass
vorgängig die notwendigen expliziten Garantien vorlägen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den
Entscheid des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November
2014 eingegangen (a.a.O. E. 4). Dabei hat es insbesondere festgestellt,
dass angesichts des EGMR-Entscheids das Vorliegen der von den italie-
nischen Behörden einzuholenden individuellen Garantien einer kindge-
rechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung – ent-
gegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht eine blosse Überstellungs-
modalität darstelle, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zu-
lässigkeit der Anordnung einer Überstellung nach Italien. Demzufolge
müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte indi-
viduelle Zusicherung vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde,
dass eine dem Alter des Kindes beziehungsweise der Kinder entspre-
chende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung
stehe und dass diese bei der Unterbringung nicht getrennt werde.
6.2 Vorliegend hat sich die Vorinstanz in ihrer vor Erlass des erwähnten
Urteils verfassten Vernehmlassung mit der blossen Zusicherung begnügt,
sie werde keine Überstellungen von Familien mit Kindern nach Italien
vornehmen, ohne dass vorgängig Garantien eingeholt würden. Wie sie
das Wort "vorgängig" versteht beziehungsweise verstand, erhellt sich aus
dem folgenden Satz, wo sie ausführte, dass "zum Zeitpunkt der Überstel-
lung entsprechende Garantien vorliegen werden". Eine die Beschwerde-
führerinnen betreffende individuelle Garantie befindet sich nicht in den
vorinstanzlichen Akten, offenbar entsprechend der damaligen, auch in der
Vernehmlassung ausgedrückten Position der Vorinstanz, es handle sich
bei der einzuholenden Garantie um eine Überstellungsmodalität. Dies ist
jedoch gemäss dem zitierten Urteil (vgl. dort E. 4.3) nicht der Fall.
6.3 Nach dem Gesagten ist der entscheidrelevante Sachverhalt im Hin-
blick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien völkerrechtskonform
im Sinne von Art. 3 EMRK ist, nicht rechtsgenügend erstellt. Es erweist
sich somit als angezeigt, die Sache zwecks Vornahme der erforderlichen
Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Seite 8
7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 7. August 2014 daher aufzuheben und das Verfahren zwecks Vor-
nahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Den nicht vertretenen Beschwerdeführerinnen sind keine Parteikosten
im Sinne der massgeblichen Bestimmungen erwachsen, weshalb keine
Entschädigung auszurichten ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 7. August 2014 wird aufgehoben. Die Akten
gehen zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zu-
rück.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: