B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4687/2011
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein somalischer Staatsangehöriger – reichte
am 6. Oktober 2008 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Zur Begründung
machte er unter anderem geltend, dass am 13. August 2008 Unbekannte
in sein Haus gekommen seien und das Feuer eröffnet hätten. Seine (da-
malige) Ehefrau und Mutter seiner beiden Töchter sei dabei ums Leben
gekommen, während ihm die Flucht gelungen sei.
A.b Mit Verfügung vom 8. Februar 2011 stellte das BFM fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle und gewährte ihm in
der Schweiz Asyl.
A.c
Mit Eingabe vom 22. März 2011 an das BFM ersuchte der Beschwerde-
führer um Familienzusammenführung mit seinen beiden Töchtern, welche
bei seiner Mutter in Somalia leben würden. Mit Verfügung vom
13. Mai 2011 erteilte das BFM den beiden Töchtern eine Einreisebewilli-
gung.
B.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM
sodann um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau (…). Zur Be-
gründung führte er aus, dass seine Töchter bei ihr seien und es nicht
möglich sei, sie von ihrer ständigen Bezugsperson zu trennen.
Der Eingabe lag eine Ehebescheinigung vom 4. September 2010 inklusi-
ve Übersetzung auf Deutsch bei.
C.
C.a Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 – eröffnet am 6. August 2011 – ver-
weigerte das BFM der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die
Schweiz und lehnte das sie betreffende Gesuch des Beschwerdeführers
um Familienzusammenführung ab.
C.b Zur Begründung führte das BFM aus, den Akten sei nirgends zu ent-
nehmen, dass sich der Beschwerdeführer – nachdem seine damalige
Ehefrau am 13. August 2008 gewaltsam ums Leben gekommen sei und
er wenige Tage später seine Heimat verlassen habe – wieder verheiratet
habe und seine Kinder sich bei seiner neuen Ehefrau aufhalten würden.
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Er habe sowohl anlässlich der Befragung zur Person vom
15. Oktober 2008 wie auch im Familienzusammenführungsgesuch vom
22. März 2011 angegeben, dass seine beiden Kinder bei seiner Mutter le-
ben würden. Gemäss der nun eingereichten Heiratsurkunde, deren Be-
weiswert gering sei, habe der Beschwerdeführer seine (jetzige) Ehefrau
am 3. September 2010 geheiratet. Da er zu jenem Zeitpunkt bereits seit
rund zwei Jahren in der Schweiz gelebt habe, sei von einer Fernheirat
auszugehen. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer tatsächlich am
3. September 2010 wiederverheiratet habe, stehe somit fest, dass er mit
seiner Ehefrau nie in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe.
D.
D.a Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 22. August 2011 gelangte der
Beschwerdeführer erneut an das BFM und ersuchte – unter Bezugnahme
auf die Verfügung vom 28. Juli 2011 – um Einreisebewilligung für seine
Ehefrau zwecks Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 AsylG.
Mit Brief vom 25. August 2011 überwies das BFM diese Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der Frage, ob es sich um eine Be-
schwerde handle.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2011 wurde die Eingabe
vom 22. August 2011 vom Instruktionsrichter als Beschwerde entgegen-
genommen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin [recte: Be-
schwerdeführer] – unter Zustellung einer Kopie der Beschwerde – aufge-
fordert, innert siebentägiger Frist eine Beschwerdeverbesserung (Unter-
schrift) einzureichen und bis zum 20. September 2011 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten.
D.c Die Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer am
7. September 2011 eröffnet.
E.
E.a Am 14. September 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeverbesserung beziehungsweise Beschwerdeergänzung ein. Da-
rin beantragte er in materieller Hinsicht sinngemäss, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen, eventualiter sei das Gesuch um Familienzusam-
menführung gutzuheissen und seiner Ehefrau die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zudem sei die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-
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verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu
gewähren und (sinngemäss) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
Zur Stützung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege reichte der Beschwerdeführer einen Auszug seines Postkontos
über die Periode vom 1. Juni 2011 bis zum 8. September 2011 ein.
E.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerdebe-
gehren im Wesentlichen aus, das BFM habe den rechtserheblichen Sach-
verhalt nicht richtig festgestellt. So stehe im Sachverhalt nicht, dass seine
Ehefrau seit Ende 2008 mit seiner Mutter und somit auch mit seinen bei-
den Töchtern zusammenwohne und sie für letztere eine Ersatzmutter ge-
worden sei. Das BFM habe zudem den Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs verletzt, indem es ihm zum vermeintlichen Widerspruch in seinen
Aussagen bezüglich Aufenthaltsort seiner beiden Töchter keine Gelegen-
heit zur Stellungnahme gegeben habe. Des Weiteren seien die Voraus-
setzungen von Art. 51 AsylG als gegeben zu erachten, da seine Ehefrau
als Ersatzmutter und wichtigste Bezugsperson seiner beiden Töchter den
Platz seiner damaligen Ehefrau eingenommen habe und somit von einer
Weiterführung der bestehenden Familiengemeinschaft auszugehen sei.
Zudem bildeten seine Ehefrau und seine beiden Töchter eine Familien-
gemeinschaft, deren Auseinanderreissen Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verletzen würde. Des Weiteren würden seine bei-
den Töchter die Umsiedlung in die Schweiz ohne deren Ersatzmutter nur
schwer verkraften.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2011 entschied der Instruk-
tionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befun-
den und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wiedererwägungs-
weise verzichtet werde. Zugleich wurde die Vorinstanz zur Einreichung
einer Stellungnahme bis zum 11. Oktober 2011 eingeladen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 29. September 2011 hielt das BFM an
seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 5
H.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2012 machte der Beschwerdeführer geltend,
dass seine Mutter im Januar 2012 von Al-Shabab-Milizen verhaftet wor-
den sei und sich seine Ehefrau alleine kaum um seine Töchter kümmern
könne.
I.
Mit Eingabe vom 17. April 2012 brachte der Beschwerdeführer vor, dass
seine Ehefrau und seine beiden Töchter auf der Flucht nach Äthiopien
seien, da die Lage in Somalia durch das Erstarken der Al-Shabab-Milizen
unerträglich geworden sei.
J.
Am 9. August 2012 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung des
BFM dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
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Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1.4 – einzutreten.
1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Zudem hat das BFM in der angefochtenen Ver-
fügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht ent-
zogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist auf das Begehren um
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels
Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Vorab ist – gemäss den entsprechenden Rügen des Beschwerdefüh-
rers – zu prüfen, ob das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
richtig festgestellt und dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
hat, indem es ihn nicht zu seinen Widersprüchen bezüglich des Aufent-
haltsortes seiner beiden Töchter angefragt hat.
3.2 Entsprechend einem Entscheid der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK] sind Asylsuchende mit Widersprüchen in ih-
ren eigenen Aussagen möglichst zu konfrontieren. Dieser Grundsatz er-
gibt sich aus der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsab-
klärung, stellt jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch
im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 1994 Nr. 13). Demzufolge wurde vorliegend der An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
3.3 Bezüglich der richtigen Sachverhaltsabklärung ist festzuhalten, dass
das BFM den Beschwerdeführer tatsächlich nicht mit den genannten Wi-
dersprüchen konfrontiert hat. Der Beschwerdeführer konnte aber im Rah-
men des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu seinen Widersprüchen
Stellung nehmen und den seiner Ansicht nach richtigen Sachverhalt dar-
legen, was er auch getan hat. Zudem ist die Frage, bei wem seine Töch-
ter gelebt haben beziehungsweise ob seine Ehefrau für sie eine Ersatz-
mutter geworden ist, für die Beurteilung des vorliegenden Familienzu-
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sammenführungsgesuchs – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl.
E. 4.2) – ohnehin irrelevant. Die Rügen erweisen sich nach dem Gesag-
ten als unbegründet.
4.
4.1
4.1.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen
ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten in der Schweiz Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestim-
mung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flücht-
ling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asyl-
gründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, son-
dern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchs-
gründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine
Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalre-
vision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl
1996 II 1 ff., insb. S. 68).
4.1.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Perso-
nen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und
sie durch die Flucht getrennt wurden.
Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche auf-
grund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling an-
erkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehe-
gatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich
noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben.
Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive
der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtum-
stände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine „conditio
sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familien-
gemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51
Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen
Familiengemeinschaften (vgl. EMARK 2006 Nr. 8).
D-4687/2011
Seite 8
4.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass vorliegend die Grundvorausset-
zung von Art. 51 Abs. 4 AsylG der durch die Flucht getrennten Familien-
gemeinschaft nicht erfüllt ist, da der Beschwerdeführer mit seiner jetzigen
Ehefrau unbestrittenermassen nie in einer Familiengemeinschaft gelebt
hat. Seine Ehefrau kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
nicht anstelle seiner verstorbenen Ehefrau von dieser Bestimmung profi-
tieren, da – wie bereits ausgeführt – alleine die Wiedervereinigung von
vorbestandenen Familiengemeinschaften Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG
ist. Auch aus ihrer Beziehung zu dessen Töchter und im Hinblick auf
Art. 8 EMRK kann seine Ehefrau nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal
für die behauptete Beziehung beziehungsweise Familiengemeinschaft
keine Beweise vorliegen. Art. 8 EMRK kann zudem nicht ergänzend an-
gewendet werden, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls im Sin-
ne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllt sind. Die Frage eines allfäl-
ligen Anspruchs auf Familiennachzug im Zusammenhang mit Art. 8
EMRK wäre vom Beschwerdeführer bei den dafür zuständigen ausländer-
rechtlichen Behörden geltend zu machen und von diesen zu prüfen (vgl.
EMARK 2002 Nr. 6 und EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2). Sofern zwischen den
Töchtern und der Ehefrau des Beschwerdeführers tatsächlich eine Fami-
liengemeinschaft besteht, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers,
seine Töchter würden die Umsiedlung in die Schweiz ohne ihre Ersatz-
mutter nur schwer verkraften, nachvollziehbar. Indes vermag auch dieser
Aspekt das Nichterfüllen der Grundvoraussetzung einer durch die Flucht
getrennte Familiengemeinschaft nicht aufzuwiegen. Im Übrigen enthalten
auch die Eingaben des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2012 und
17. April 2012 keine im Hinblick auf Art. 51 Abs. 4 AsylG relevanten Vor-
bringen.
4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM das Gesuch um Fa-
milienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu
Recht abgelehnt und der im Ausland wohnhaften Ehefrau des Beschwer-
deführers die Einreise in die Schweiz verweigert hat. Nach dem Gesagten
erübrigt es sich, auf die eingereichte Ehebescheinigung und insbesonde-
re deren Beweiswert einzugehen. Die angefochtene Verfügung verletzt
Bundesrecht nicht, stellt den Sachverhalt richtig und vollständig fest und
ist angemessen (Art. 106 AsylG). Die vorinstanzliche Verfügung ist zu
bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten
ist.
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Seite 9
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser ersuchte je-
doch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürfti-
ge Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch da-
von befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen.
5.2 Vorliegend ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszuge-
hen. Auch können die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos be-
zeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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