B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4687/2012
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren angeblich am … ,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. August 2012 / N … .
D-4687/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2011 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, worauf er am 3. Januar 2012 vom BFM zu seiner Per-
son, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen be-
fragt wurde (vgl. dazu act. A4),
dass er dabei vorbrachte, er sei ein Staatsangehöriger von Nigeria und er
sei … [vor deutlich weniger als 18 Jahren] als Sohn eines Moslem und
einer Christin in R._______ bei S._______ in T._______ State geboren
(im Nordosten des Landes), er habe aber von 1998 bis zum 24. Novem-
ber 2011 mit seiner Mutter in V._______ gelebt (in W._______ State,
ganz im Süden von Nigeria),
dass er auf die Frage des Bundesamtes nach dem Verbleib seiner Reise-
und Identitätspapiere angab, er habe sich kurz vor seiner Ausreise bei
den Behörden einen Pass ausstellen lassen, diesen dann aber nicht mit-
genommen, sondern bei einem Freund seines Vaters zurückgelassen,
zumal er ja zum ersten Mal in seinem Leben gereist sei,
dass er diesbezüglich geltend machte, er könne weder den Pass noch
andere Papiere beschaffen, da er den Freund seines Vaters nicht mehr
kontaktieren könne und alle seine übrigen Dokumente durch eine Bombe
vernichtet worden seien,
dass er zum Grund für sein Asylgesuch ausführte, er sei am 24. Januar
2011 mit seiner Mutter von V._______ zu seinem Vater nach R._______
zurückgekehrt, um mit dem Vater seine Probleme respektive die Frage
seiner Religion zu klären,
dass es dann aber am 27. November 2011 zu Unruhen zwischen Musli-
men und Christen gekommen sei, wobei seine Eltern bei einem Bomben-
anschlag getötet worden seien,
dass er daraufhin mit der Hilfe eines Freundes seines Vaters ausgereist
sei,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf der Kurzbefragung vom BFM wie-
derholt auf sein tatsächliches Alter angesprochen wurde, wobei er zur
Hauptsache geltend machte, sein Geburtsdatum habe er von seinen El-
tern erfahren und er sehe nur aufgrund seines Körperbaus viel älter aus,
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dass dem Beschwerdeführer am Ende der Kurzbefragung vom BFM er-
öffnet wurde, die behauptete Minderjährigkeit werde als nicht glaubhaft
erachtet, weshalb von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde,
dass der Beschwerdeführer vom BFM am 1. Juni 2012 einlässlich zu den
Gründen für sein Asylgesuch angehört wurde (vgl. dazu act. A12),
dass er bei dieser Gelegenheit fünf Beweismittel aus der Heimat vorlegte,
nämlich eine polizeiliche und eine gerichtliche Bestätigung aus V._______
vom 24. Mai 2012, zudem eine Schulbestätigung vom 5. Mai 2012 und
eine Wohnsitzbestätigung vom 5. Juni 1997, und schliesslich einen Tauf-
schein vom 30. August 1998 (alle Dokumente in Farbkopie),
dass er dazu anführte, diese Dokumente habe er sich in der Zwischenzeit
über eine in V._______ wohnhafte Freundin erhältlich machen können,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2012 – eröffnet am
3. September 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Nigeria anordnete,
dass das Bundesamt in seinem Entscheid vorab festhielt, vom Beschwer-
deführer seien keine rechtsgenüglichen Papiere eingereicht worden und
für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Original lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, zumal aufgrund der Akten davon aus-
zugehen sei, dass der Beschwerdeführer zwar über Reise- respektive
Identitätspapiere verfüge, er diese dem Bundesamt aber vorenthalte,
dass es im Anschluss daran zum Schluss gelangte, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und es seien
auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, zu-
mal die Darstellungen zu seinen angeblichen Ausreisegründen auf den
ersten Blick als offenkundig unglaubhaft zu erkennen seien, nachdem der
Beschwerdeführer bloss zu stereotypen und unsubstanziierten Schilde-
rungen in der Lage gewesen sei und er sich in zentralen Punkten in Wi-
dersprüche verwickelt habe,
dass es abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Nigeria als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erklärte,
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 10. September
2012 (Poststempel) Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe na-
mentlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung
der Sache ans BFM zum neuen Entscheid, eventualiter die Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte,
dass er gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
insbesondere um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass er im Rahmen der Beschwerdebegründung seine Gesuchsvorbrin-
gen bekräftigte und namentlich an der geltend gemachten Minderjährig-
keit festhielt, wobei er neben den bekannten Beweismitteln zusätzlich
zwei angebliche persönliche Bestätigungsschreiben aus der Heimat
nachreichte (wiederum alle Dokumente in Farbkopie),
dass er den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen hielt, vom Bundes-
amt sei der entscheidrelevante Sachverhalts nicht richtig erfasst und sei-
ne Erklärungen nicht richtig bewertet respektive vom Bundesamt teilweise
falsch aufgefasst worden,
dass er gleichzeitig die Nichtvorlage von Reise- oder Identitätspapieren
als entschuldbar erklärte, mithin sein Reisepass tatsächlich bei seinem
Begleiter geblieben sei und er im Rahmen der einlässlichen Anhörung al-
les vorgelegt habe, was ihm an Dokumenten noch zur Verfügung stehe,
dass damit der Vorhalt, er verheimliche ihm zustehende Identitätspapiere,
nicht zutreffend sei, und es namentlich nicht angehe, dass ihn das Bun-
desamt ohne Abklärungen vor Ort und ohne Vornahme erkennungs-
dienstlicher Massnahmen als volljährig erkläre, zumal er alleine für seine
äussere Erscheinung keine Schuld trage und sein tatsächliches Geburts-
datum in den von ihm vorgelegten Beweismitteln bestätigt werden,
dass das BFM daher die von ihm vorgelegten Beweismittel vor Ort auf ih-
re Echtheit hin zu überprüfen habe, wie auch von Amtes wegen sein Pass
beim Freund seines Vaters zu requirieren sei,
dass er sich ferner zur Lage in Nigeria äusserte, wobei er unter Berufung
auf die in seiner Heimat herrschenden Verhältnisse, seinen christlichen
Hintergrund sowie auf seine Minderjährigkeit den Wegweisungsvollzug
nach Nigeria sowohl als unzulässig als auch als unzumutbar erklärte,
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dass die Beschwerdeeingabe keine Unterschrift aufwies, jedoch am
12. September 2012 eine unterschriebene Version nachgereicht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. September 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), er seine
Eingabe fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG) und sich die
Beschwerde nach erfolgter Verbesserung auch als formgerecht erweist
(Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als of-
fensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit
hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), grundsätzlich auf die Überprüfung
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der Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selb-
ständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung auf-
hebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf
welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die Beson-
derheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung
das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei
dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Pro-
zessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prü-
fung möglich ist (vgl. dazu BVGE 2007/8, insbes. E. 5.6.5 f. S. 90 f.),
dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren
Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur
Sache zu äussern hatte,
dass in vorliegender Sache der entscheidrelevante Sachverhalts bereits
aufgrund der bestehenden Aktenlage als hinreichend erstellt zu erkennen
ist, mithin es vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen – im
Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – der beantragten Nachfor-
schungen im Heimatstaat nicht bedarf (vgl. dazu Art. 33 Abs. 1 VwVG),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Beschwerde-
führer – welcher keine rechtsgültigen Identitätspapiere vorgelegt hat – in
keiner Weise in sich stimmige und insgesamt überzeugende Angaben zu
seinem Alter, zu seinem persönlichen Werdegang, seinem familiären Hin-
tergrund und seiner Herkunft gemacht hat, wie solche ohne weiteres auch
von einer angeblich noch jugendlichen Person erwartet werden dürfen,
dass demnach die angebliche Minderjährigkeit auch nicht ansatzweise
glaubhaft gemacht ist, weshalb das BFM zu Recht von dessen Volljährig-
keit ausgegangen ist und dementsprechend auf die Beiordnung einer Ver-
trauensperson verzichtet hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30
m.w.H.),
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dass daran – wie nachfolgend aufgezeigt – auch die von ihm vorgelegten
Beweismittel nichts zu ändern vermögen,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylge-
such einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
seien zur fristgerechten Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund
der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf-
grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohne weiteres erfüllt
ist, da der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFM kein rechtsge-
nügliches Papier eingereicht hat (vgl. dazu BVGE 2007/7),
dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt –
keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich
sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über die Umstände seine
Ausreise aus Nigeria – angeblich auf dem Luftweg über den Flughafen
von Lagos, ohne dabei seinen Pass mitzunehmen und ohne das Ziel der
Reise zu kennen – als realitätsfremd und von daher insgesamt haltlos zu
bezeichnen sind,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zwar vorbringt, sein Beglei-
ter habe ihm Nachfragen nach ihrem Ankunftsort (in Europa) verboten
und mutmasslich seinen Pass behalten, zumal Helfer oft die Reisepässe
ihrer Kunden behalten würden, und schliesslich habe er im Rahmen der
Anhörung alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente nachgereicht,
dass diese Vorbringen indes aufgrund der Akten als unbehelfliche Schutz-
behauptungen zu erkennen sind, zumal es sich beim geltend gemachten
Helfer schliesslich um den Freund seines Vaters gehandelt haben soll,
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dass das gleiche auch für den Antrag zu gelten hat, sein Pass sei direkt
bei seinem Helfer zu requirieren, zumal der Beschwerdeführer ja in direk-
tem persönlichen Kontakt zu dieser Person stehen will, nachdem er mit
seiner Beschwerde als Beweismittel eine angebliche persönliche Bestäti-
gung dieser Person nachgereicht hat,
dass nach dem Gesagten respektive des offenkundig widersprüchlichen
Aussageverhaltens zur Frage des Verbleibs seiner Reise- und Identitäts-
papiere mit dem BFM davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer
würden ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Wil-
len des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7,
insbes. E. 4.4.1 S. 61 f.),
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch nichts aus
den von ihm beim BFM eingereichten Beweismitteln ableiten kann, zumal
solche Bestätigungen in seiner Heimat erfahrungsgemäss relativ leicht
gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden können,
dass denn auch in den aus V._______ stammenden Bestätigungen –
gemäss ihrem klarem Wortlaut – ausgeführt wird, der Beschwerdeführer
(welcher sich seit Ende 2011 in der Schweiz befindet) habe am 24. Mai
2012 persönlich bei der Polizei und bei einem Richter vorgesprochen und
dort über den Verlust seiner Papiere am 27. November 2011 in
S._______ berichtet, was die Haltlosigkeit der Bestätigungen belegt,
dass der Beschwerdeführer mit den beim BFM vorgelegten Beweismitteln
einzig aufzuzeigen vermag, dass er weiterhin über ausgezeichnete Ver-
bindungen zu seinem tatsächlichen Heimatort V._______ verfügt, hat er
sich doch von dort verschiedenste Unterlagen zukommen lassen,
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle ei-
ner Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zu Recht
auf massgebliche Widersprüche im Sachverhaltsvortrag sowie eine ins-
gesamt mangelnde Substanziierung der Gesuchsvorbringen verweist,
dass in dieser Hinsicht vorab auf den markanten Wiederspruch in den
Aussagen zum angeblichen Tod der Eltern zu verweisen ist, mithin der
Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vorgebracht hat, er habe
seine toten Eltern mit eigenen Augen gesehen und er sei daraufhin von
zuhause weggerannt (vgl. …), wogegen er im Rahmen der einlässlichen
Anhörung geltend gemacht hat, er habe sich am 27. November 2011 vor
einer Rückkehr nach Hause gefürchtet, worauf er den Freund seines Va-
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ters angetroffen habe, welcher ihn mitgenommen und ihm später vom Tod
seiner Eltern berichtet habe (vgl. …),
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht gelungen ist, die
von ihm angeblich miterlebten Ereignisse in S._______ substanziiert und
realitätsnah zu schildern, sondern er sich in seinen diesbezüglichen Schil-
derungen in Gemeinplätzen verloren hat, wie sie von jedermann vorgetra-
gen werden können, der diesbezügliche Medienberichte gesehen hat,
dass die klaren Mängel in den Schilderungen auch mit der Beschwerde-
eingabe nicht erklärt, geschweige denn die diesbezüglichen Schlüsse des
BFM umgestossen werden, erschöpfen sich doch die Vorbringen bei ob-
jektiver Betrachtung vorab im Versuch, die als mangelhaft erkannten
Schilderungen mit allgemein bekannten Elementen anzureichern,
dass der Beschwerdeführer auch aus den auf Beschwerdeebene nachge-
reichten angeblichen persönlichen Bestätigungen nichts für sich ableiten
kann, da diesen jegliche Beweiskraft abzusprechen ist, zumal aufgrund
der Akten davon auszugehen ist, die zwei "Letter of Witness" vom 6. Sep-
tember 2012 seien vom Beschwerdeführer selbst fabriziert worden,
dass nach dem Gesagten mit dem BFM von insgesamt konstruierten Ge-
suchsvorbringen auszugehen ist, womit die angegebenen Fluchtgründe
als offenkundig haltlos zu erkennen sind,
dass demzufolge die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben
ist, und aufgrund der Akten auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von
weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44
Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
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AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vor-
liegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunk-
te dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seiner Heimat eine
menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
dass daran auch seine Beschwerdevorbringen betreffend seiner angebli-
chen Gefährdung als Christ nichts zu ändern vermögen, zumal der Be-
schwerdeführer offenkundig nicht aus dem muslimischen geprägten Nor-
den von Nigeria stammt, sondern aus V._______, welches weit ab vom
Norden im christlich geprägten Südosten des Landes liegt,
dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus-
zugehen ist, zumal im Falle des jungen und soweit ersichtlich gesunden
Beschwerdeführers, welcher in V._______ auch weiterhin über ein Bezie-
hungsnetz verfügen dürfte, keine individuellen Vollzugshindernisse zu er-
blicken sind,
dass letztlich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen
ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit auch die Anordnung des Weg-
weisungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss
Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege res-
pektive um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
D-4687/2012
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VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aus-
sichtslos erweisen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: