B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4687/2016
pjn
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Be-
schwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 7. Juli 2016 / N (…).
D-4687/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit letztem offiziellem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland ei-
genen Angaben zufolge letztmals am (…) und reiste über Libanon, Alge-
rien, Libyen und Italien am 1. Oktober 2014 in die Schweiz ein, wo er am
5. Oktober 2014 um Asyl nachsuchte. Am 9. Oktober 2014 wurde er sum-
marisch (BzP [vgl. A8]) und am 27. Juni 2016 vertieft (Anhörung [A27]) zu
seinen Asylgründen befragt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er habe sein Heimatland wegen dem Krieg, der Situa-
tion der Kurden im Allgemeinen und der Gefahren durch die Organisation
Islamischer Staat (IS) sowie wegen seiner Teilnahme an mehreren regime-
kritischen Demonstrationen in C._______ und B._______ zu Beginn der
Unruhen 2011, derentwegen er von der Regierung gesucht werde, verlas-
sen. An den Demonstrationen habe er jeweils maskiert teilgenommen und
Informationsmaterial verteilt, wobei anlässlich seiner letzten Teilnahme sy-
rische Behördenvertreter mit einem Holzstock auf ihn eingeschlagen und
ihm zwei Zähne ausgeschlagen hätten, bevor er geflohen sei. Im Nach-
gang zum fraglichen Ereignis habe er keine Probleme mit den heimatlichen
Behörden gehabt. Bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe er in seinem
Heimatland keine über das Ausgeführte hinausgehenden Probleme mit
den heimatlichen Behörden oder Organisationen gehabt und sei auch nie
politisch oder religiös aktiv gewesen. Hingegen werde er in seiner Heimat
behördlich gesucht, weil er – nachdem er im Jahre 2005 aus dem obliga-
torischen Militärdienst entlassen worden sei – der Einberufung in den Re-
servedienst keine Folge geleistet habe. Diesbezüglich hätten syrische Be-
hördenvertreter seiner Mutter ein auf ihn lautendes, als Haftbefehl bezeich-
netes Dokument vom (…) übergeben, welchem zufolge er nicht zum Mili-
tärdienst erschienen und deshalb auf der Stelle festzunehmen und der mi-
litärischen Einheit (…) zuzuführen sei. In den Besitz des fraglichen Doku-
ments sei er durch einen in Deutschland wohnhaften Bekannten gekom-
men, der es ihm nach einer Reise aus Syrien mitgebracht und von
Deutschland geschickt habe, da es seiner Mutter nicht möglich gewesen
sei, es ihm aus Syrien auf dem Postweg zukommen zu lassen. Zudem sei
er in Libanon, wo er sich von 2012 bis 2014 mehrmals zu Erwerbszwecken
aufgehalten und ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen habe, ein-
mal festgenommen worden, weil eine Person der Hisbollah getötet worden
D-4687/2016
Seite 3
sei. Nachdem sich der Tatverdacht gegen ihn nicht erhärtet habe, sei er
nach zwei Tagen frei gelassen worden und habe bis zu seiner Ausreise aus
Libanon keine weiteren Probleme mit der Hisbollah gehabt.
A.c Mit am 9. Juli 2016 eröffneter Zwischenverfügung vom 7. Juli 2016
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung
seiner Flüchtlingseigenschaft ab, verfügte die Wegweisung und schob den
Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
A.d Mit Eingabe vom 15. Juli 2016 stellte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter ein Akteneinsichtsgesuch, welchem mit Zwischenver-
fügung vom 20. Juli 2016 teilweise entsprochen wurde.
B.
B.a Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
stellte folgende Rechtsbegehren: Dem Beschwerdeführer sei vollumfäng-
lich Einsicht in sämtliche eingereichten Beweismittel, insbesondere das Mi-
litärbüchlein, zu gewähren (Ziff. 1); eventualiter sei das rechtliche Gehör zu
sämtlichen eingereichten Beweismitteln, insbesondere zum Militärbüch-
lein, zu gewähren (Ziff. 2); nach Gewährung der Akteneinsicht und eventu-
aliter des rechtlichen Gehörs sei dem Beschwerdeführer eine angemes-
sene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen
(Ziff. 3); die angefochtene Verfügung des SEM vom 7. Juli 2016 sei aufzu-
heben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung
und Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuwei-
sen (Ziff. 4); eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 7. Juli 2016 auf-
zuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren (Ziff. 5); sube-
ventualiter sei die Verfügung des SEM vom 7. Juli 2016 aufzuheben und
es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen (Ziff. 6); auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten (Ziff. 7); der Be-
schwerdeführer sei weiter von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu be-
freien (Ziff. 8); eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der
Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskos-
tenvorschusses anzusetzen (Ziff. 9). Auf den Inhalt der Eingabe wird, so-
weit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
D-4687/2016
Seite 4
B.b Am 4. August 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung des Sozialzentrums D._______
vom 11. Juli 2016 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht ein.
B.c Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte das SEM
auf, dem Beschwerdeführer innert angesetzter Frist Kopien sämtlicher Be-
weismittel zu edieren und setzte ihm eine Frist ab Erhalt zum Einreichen
einer Beschwerdeergänzung an.
B.d Am 17. August 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsge-
richt ein, auf deren Inhalt, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
D-4687/2016
Seite 5
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsge-
richt auf einen Schriftenwechsel.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom
7. Juli 2016 zusammengefasst aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
bezüglich seiner behördenseitig konsequenzenlos gebliebenen Teilnahme
an Demonstrationen in Syrien im Jahre 2011 seien mangels hinreichender
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung, die auf einer objektivierten Be-
trachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen
fusse, als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen. Im Zu-
sammenhang mit seiner Teilnahme an Demonstrationen im Libanon und
der anschliessenden Verhaftung im Nachgang an eine solche sei festzu-
stellen, dass sich die geltend gemachte Verfolgungshandlung nicht im Hei-
matstaat zugetragen habe, weshalb sie per se nicht genügen könne, um
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; zudem sei seine Unschuld nach
D-4687/2016
Seite 6
zweitägiger Haft festgestellt und er entlassen worden, weshalb das fragli-
che Vorbringen auch unter diesem Aspekt als nicht asylrelevant einzustu-
fen wäre. Sodann erweise sich die geltend gemachte Einberufung in den
Reservistendienst als unglaubhaft. Zwar könne nicht kategorisch ausge-
schlossen werden, dass er rekrutiert worden sei, allerdings lägen Aus-
künfte vor, dass Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdisch stämmi-
ger Männer weitgehend verzichteten, um Konfrontationen mit der YPG zu
vermeiden. Das Risiko einer Rekrutierung durch die syrische Armee sei
folglich als gering einzustufen (vgl. Urteil des BVGer D-5018/2015 vom
26. Oktober 2016). Zudem seien seine Angaben zum Ablauf des Einberu-
fungsverfahrens in den Reservistendienst unpräzise gewesen. So habe er
abweichend vorgebracht, er sei nie offiziell zum Reservistendienst einbe-
rufen worden, beziehungsweise seiner Mutter sei die bevorstehende Ein-
berufung mittels eingereichtem Haftbefehl mitgeteilt worden. Zudem sei
nicht nachvollziehbar, weshalb er den eingereichten Haftbefehl mit der so-
genannten Reservistenkarte gleichsetze, wobei diesem aufgrund der noto-
risch bekannten Fälschbarkeit ohnehin jeglicher Beweiswert abzusprechen
sei. Insgesamt liessen seine Aussagen zur Rekrutierung auf ein fehlendes
Wissen über den Rekrutierungsvorgang schliessen, was der Glaubhaf-
tigkeit seines Vorbringens ebenfalls abträglich sei.
4.2 In der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung wird zunächst ge-
rügt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und insbesondere
auf Akteneinsicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
richtig beziehungsweise unvollständig festgestellt. Die angefochtene Ver-
fügung sei zudem willkürlich. Das eingereichte syrische Militärbüchlein sei
vom SEM in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2016 zwar erwähnt
worden, es habe es jedoch unterlassen, dieses im Aktenverzeichnis bezie-
hungsweise dem Beweismittelumschlag aufzuführen, wodurch es seiner
Aktenführungs- und Paginierungspflicht ungenügend nachgekommen sei,
was zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge ha-
ben müsse (vgl. Urteile des BVGer D-1506/2016 vom 7. April 2016,
E-2481/2015 vom 21. Mai 2015 und E-3903/2013 vom 6. August 2013).
Zudem habe es die Vorinstanz versäumt, ihm im Rahmen seines Aktenein-
sichtsgesuchs das Militärbüchlein oder eine Kopie desselben zur Einsicht
zuzustellen, wodurch es den Anspruch auf Akteneinsicht schwerwiegend
verletzt habe. Erschwerend komme hinzu, dass es das SEM weitgehend
unterlassen habe, die eingereichten Beweismittel, insbesondere den Haft-
befehl und das Militärbüchlein hinreichend zu berücksichtigen und zu wür-
digen, was zusätzlich zur Gehörsverletzung auch eine schwerwiegende
Verletzung des Willkürverbots darstelle, zumal offensichtlich sei, dass die
D-4687/2016
Seite 7
eingereichten Beweismittel für den Beweis „gewisse[r] Tatsachen“ geeignet
seien. Ausserdem habe es weder die geltend gemachten, von der Organi-
sation IS ausgehenden Gefahren, der die Kurden in Syrien in einem be-
sonderen Ausmass ausgesetzt seien, noch seine aktenkundige Straffällig-
keit im Zusammenhang mit seiner militärischen Grundausbildung themati-
siert. Das SEM habe damit seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Erschwerend komme
hinzu, dass sich das SEM damit begnügt habe, seine Vorbringen als un-
glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant zu qualifizieren, anstatt zwin-
gend weitere Abklärungen – insbesondere eine weitere Anhörung, da die-
ser im Asylverfahren eine herausragende Bedeutung zukomme (vgl. Urteil
des BVGer D-3914/2013 vom 30. Juli 2013, E. 4.2.3) – durchzuführen.
Weiter stelle es eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass das SEM
zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung über einein-
halb Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen. Abschliessend sei in for-
meller Hinsicht festzuhalten, dass die erwähnten Gehörsverletzungen und
die Verletzung der Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des
Sachverhalts gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots darstellten.
Ferner bestreitet der Beschwerdeführer, dass seine Angaben zur Einberu-
fung in den Reservistendienst unpräzise, voneinander abweichend und
folglich unglaubhaft ausgefallen seien. Entgegen anderslautender Darle-
gung habe er bereits zu Beginn der Anhörung ausdrücklich auf die Einbe-
rufung in den Reservistendienst hingewiesen und im Verlauf der Anhörung
den Haftbefehl und das Militärbüchlein eingereicht. Ob und in welcher Form
er vorgängig zum Reservistendienst aufgeboten worden sei, lasse sich
nicht mehr feststellen. Die Verneinung der Frage, ob er offiziell einberufen
worden sei, sei jedenfalls dahingehend zu verstehen, dass er ausser dem
Haftbefehl keine Einberufungsdokumente erhalten habe. Daraus lasse sich
jedoch nicht ableiten, dass ihn die syrischen Behörden nicht aufgeboten
hätten. Im Übrigen sei es völlig nachvollziehbar, dass er das Dokument als
„Haftbefehl“ und „Einberufung in den Reservistendienst“ bezeichnet habe,
da aus dem Haftbefehl auf die Einberufung geschlossen werden könne,
wobei er den eingereichten Haftbefehl nicht wie vom SEM offensichtlich
falsch interpretiert mit der Reservistenkarte gleichgesetzt habe. Im Zusam-
menhang mit dem aufgrund der behaupteten Fälschbarkeit und einfachen
Käuflichkeit des Haftbefehls ignorant in Abrede gestellten Beweiswerts
desselben sei zu betonen, dass das Militäraufgebot und das Militärbüchlein
die zentralen Dokumente für den vom SEM verlangten Nachweis der Ein-
berufung in die syrische Armee seien. Dabei schliesse das SEM mit seiner
Argumentationsweise die Möglichkeiten des Beschwerdeführers zur
D-4687/2016
Seite 8
Glaubhaftmachung von vorneherein aus. Vorliegend hätte es zudem min-
destens eine eingehende Dokumentenanalyse durchführen müssen, an-
statt dem Beschwerdeführer willkürlich das Fälschen oder Erkaufen von
Beweismitteln vorzuwerfen. Das SEM habe mit seinen willkürlichen Be-
hauptungen Art. 7 AsylG und Art. 9 BV schwerwiegend verletzt, weshalb
die angefochtene Verfügung zwingend aufgehoben werden müsse.
Hinsichtlich der Asylrelevanz seines Vorbringens führte der Beschwerde-
führer aus, er würde im Falle einer Rückkehr nach Syrien umgehend fest-
genommen und wegen Dienstverweigerung bestraft. Diesbezüglich müsse
berücksichtigt werden, dass er aufgrund seiner aktiven Teilnahme an re-
gimekritischen Demonstrationen im Jahr 2011 vermutlich ins Visier der hei-
matlichen Behörden geraten und bereits 2003 wegen Dienstverweigerung
(er habe sich zu spät für den Militärdienst gemeldet ) festgenommen wor-
den sei, was sein Profil in den Augen der syrischen Behörden noch zu-
sätzlich verschärfen und ihn in Syrien der Gefahr einer Sanktionierung,
welche nicht als gemeinrechtlich, sondern politisch motiviert und somit
asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG (Politmalus) zu qualifizieren sei, aus-
setzen würde (vgl. BVGE 2015/13 E. 6.7.3). Sodann sei auf die grosse
Gefahr hinzuweisen, der die Kurden (und damit auch der Beschwerdefüh-
rer) als primäres Feindbild der IS-Dschihadisten ausgesetzt seien und die
notorisch bekannte, sich weiter verschlechternde Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in Syrien hinzuweisen, weshalb die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers – sollte sie im Zeitpunkt seiner Ausreise als
nicht gegeben erachtet werden – im gegenwärtigen Zeitpunkt zu bejahen
wäre, auch weil sich sein Profil als kurdischer Oppositioneller und Dienst-
verweigerer durch seine Flucht und das Einreichen eines Asylgesuchs
noch verschärfe.
5.
Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen einzu-
gehen: Seitens des Beschwerdeführers wird beantragt, die angefochtene
Verfügung sei wegen zahlreicher Verletzungen des rechtlichen Gehörs,
wegen unvollständiger Feststellung des Sachverhaltes sowie wegen Ver-
letzung von allgemeinen Rechtsgrundsätzen zwingend aufzuheben und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige-
nen Begehren gehört zu werden, Einsicht in die Akten zu erhalten und zu
D-4687/2016
Seite 9
den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu kön-
nen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklä-
rung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen
(Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abge-
fasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb
müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz
genannt werden (vgl. dazu BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Gemäss Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von
Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die
für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die
rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Be-
weis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Ver-
fügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sach-
verhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststel-
lung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht
von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung
wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist aller-
dings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche
Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur
dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt er-
scheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Diese behördliche Untersu-
chungspflicht wird zudem durch die den Asylsuchenden gemäss Art. 8
AsylG obliegende Mitwirkungspflicht eingeschränkt (vgl. dazu BVGE
2007/30 E. 5.5.2., m.w.H.).
5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich – das heisst ungeach-
tet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergange-
nen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., 2008/14 E. 4.1
S. 185, 2007/30 E. 8.2 S. 371, 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von
Gehörsverletzungen ist auf Beschwerdeebene nur – aber immerhin – mög-
lich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu
D-4687/2016
Seite 10
Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die
freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwen-
dung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender
Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit
vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4 S. 676 f.). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auf-
fassung muss die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht
zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben.
5.3 Sofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM habe die
Aktenführungs- und Paginierungspflicht und damit auch den Anspruch auf
Akteneinsicht verletzt, ist Folgendes zu erwägen: Im Anhörungsprotokoll
wurde ausdrücklich vermerkt, dass das Militärbüchlein des Beschwerde-
führers zu den Akten genommen wurde (vgl. A27, F45). Obwohl diese Art
der Aktenführung nicht optimal ist, wurde der Aktenführungspflicht damit
Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer E-3350/2015 vom 10. Juli 2015
E. 4.4).
5.4 Indem es das SEM unterlassen hat, dem Beschwerdeführer im Rah-
men seines Akteneinsichtsgesuchs Kopien sämtlicher Beweismittel zur
Einsicht zuzustellen, hat es sein Recht auf Akteneinsicht verletzt. Allerdings
hat der Instruktionsrichter das SEM mit Zwischenverfügung vom 5. August
2016 angewiesen, dem Beschwerdeführer Kopien sämtlicher Beweismittel
(Militärbüchlein, Haftbefehl und syrische Identitätskarte) zu edieren und
ihm Gelegenheit geboten, seine Beschwerde zu ergänzen. Dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer ist aus der festgestellten Verletzung kein
schwerwiegender Rechtsnachteil erwachsen; der vorinstanzliche Verfah-
rensmangel ist deshalb als geheilt zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer D-
1367/2014 vom 28. Juli 2015 E 3.5).
5.5 Wie vorstehend erwähnt, ist die Behörde verpflichtet, sich mit den we-
sentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen. Dies bedeutet
umgekehrt, dass sie sich mit unwesentlichen tatbeständlichen Behauptun-
gen nicht auseinandersetzen muss. Das SEM hat den Umstand, dass der
Beschwerdeführer von 2002 bis 2005 den obligatorischen Militärdienst ge-
leistet hat, für nicht asylrelevant erachtet, weshalb es nicht veranlasst war,
das eingereichte Militärbüchlein zu würdigen. Im Zusammenhang mit dem
Haftbefehl ist festzuhalten, dass das SEM diesem jeden Beweiswert abge-
sprochen und seine Gründe hierfür offengelegt hat. Ob diese Beweiswür-
digung zutreffend ist, ist nicht unter dem Aspekt der Gehörsverletzung zu
D-4687/2016
Seite 11
prüfen, sondern bildet Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen. Da-
von unbenommen trifft es zwar zu, dass das SEM in der angefochtenen
Verfügung vereinzelte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erwähnte,
allerdings ist das Erwähnen jeglicher Sachverhaltselemente für eine
rechtsgenügliche und nachvollziehbare Begründung weder erforderlich
noch effizient. Aus der angefochtenen Verfügung wird ersichtlich, von wel-
chen Überlegungen sich die Vorinstanz bei der Entscheidfindung leiten
liess und eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war für den Be-
schwerdeführer ohne weiteres möglich. Das Vorgehen des SEM ist unter
dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden.
5.6 Seitens des Beschwerdeführers wird ferner eine Verletzung der Abklä-
rungspflicht gerügt, da die Anhörung des Beschwerdeführers über einein-
halb Jahre nach der Stellung des Asylgesuchs erfolgt sei und zwingend
eine weitere Anhörung vorzunehmen gewesen wäre. Dazu ist festzustel-
len, dass der Zeitpunkt der Anhörung für die Frage der Abklärungspflicht
grundsätzlich nicht massgeblich ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist
im heutigen Zeitpunkt als ausreichend erstellt zu erachten, weshalb auch
nicht ersichtlich ist, wozu das SEM „zwingend“ eine weitere Anhörung hätte
durchführen sollen.
5.7 In der Beschwerdeeingabe wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vor-
gehen respektive die Argumentation des SEM seien willkürlich. Gemäss
Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn
eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre,
sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MAR-
KUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; UL-
RICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundes-
staatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1,
mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begrün-
dung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit wei-
teren Hinweisen). Vorliegend wird weder ausgeführt noch ist aus den Akten
ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als will-
kürlich bezeichneten Vorgehensweise und Erwägungen des SEM unter die
obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist – auch unter Be-
rücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen – festzustellen, dass ins-
besondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechts-
staatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach
D-4687/2016
Seite 12
das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qua-
lifizieren.
5.8 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung
des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist
daher abzuweisen.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG gestützt auf die
geltend gemachten Vorfluchtgründe verneint hat.
6.1 Bezüglich der Teilnahme an den Demonstrationen führte der Be-
schwerdeführer aus, er habe in seinem Heimatland 2011 beziehungsweise
zwischen 2011 und 2012 ungefähr vier bis fünf Mal maskiert an solchen
teilgenommen, letztmals circa vier Monate vor seiner Ausreise in den Liba-
non, wobei er sich aus Angst vor Repressalien durch die heimatlichen Be-
hörden einen Pass habe ausstellen lassen (vgl. A27, F71 ff.). Nach allfälli-
gen Problemen mit den heimatlichen Behörden befragt, führte er anlässlich
der BzP aus, keine gehabt zu haben, während er im Rahmen der Anhörung
abweichend angab, er habe wegen seiner Teilnahme an den Demonstrati-
onen Probleme bekommen (vgl. A8, S. 12 und A27, F58). In der Beschwer-
deeingabe wird ergänzend ausgeführt, unbenommen von seiner Maskie-
rung sei er, der einer „oppositionell aktiven Familie“ entstamme, den syri-
schen Behörden wegen des Dargelegten wahrscheinlich bekannt und
werde als „aktiver Oppositioneller“ asylrelevant verfolgt. Diese Befürchtung
wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Einleitend ist festzuhal-
ten, dass der auf Beschwerdeebene geltend gemachte oppositionell-fami-
liäre Hintergrund und eine darauf basierende Verfolgung mangels akten-
kundiger Hinweise unglaubhaft erscheinen. Sodann erstaunt es, dass die
heimatlichen Behörden einem ihnen bekannten „aktiven Oppositionelle[n]“
einen Reisepass ausgestellt haben sollen, wobei der Umstand, dass der
sich auf dem Radar der heimatlichen Behörden wähnende Beschwerde-
führer letzteren gegenüber überhaupt in Erscheinung getreten sei, weitere
Fragen aufwirft. Sodann spricht die Tatsache, dass er die Demonstrationen
anlässlich der BzP zwar erwähnte, damit zusammenhängende Probleme
in seinem Heimatland jedoch verneinte, ebenfalls gegen die nachträglich
präsentierte Version. Ausserdem ist nicht ersichtlich, wie ihn die syrischen
Sicherheitsbehörden in Anbetracht seiner Maskierung überhaupt hätten
D-4687/2016
Seite 13
identifizieren sollen und auch in den Akten finden sich keine entsprechen-
den Anhaltspunkte. Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer in seinem Heimatland aufgrund der Teilnahme an den Demonst-
rationen und dem Verteilen von Flyern behördlich erfasst und gesucht
wurde beziehungsweise gesucht wird.
6.2 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das
Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von
Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die
ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Hei-
matstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbun-
den mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person
aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art.
3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Sy-
rien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im
Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie an-
gehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der
Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
behörden auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Eine vergleichbare Kons-
tellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Den Akten lassen sich keine
Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behör-
den gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es
besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt
haben könnte. Selbst wenn der Beschwerdeführer wie behauptet eine Ein-
berufung in den aktiven Reservistendienst erhalten haben, respektive die-
ser Vorladung nicht Folge geleistet haben sollte, kann aus diesem Umstand
allein nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen
werden. Die Frage, wie es sich mit der Glaubhaftigkeit des fraglichen Vor-
bringens und der Echtheit des eingereichten Haftbefehls verhält, kann vor
dem Hintergrund des Ausgeführten offen bleiben, da der Beschwerdefüh-
rer im Zusammenhang mit der ihm drohenden Rekrutierung keine Gründe
vorgebracht hat, welche auf ein zusätzlich vorliegendes asylrelevantes Mo-
tiv schliessen lassen würden.
D-4687/2016
Seite 14
6.3 Hinsichtlich die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers und einer da-
rauf basierende Verfolgung durch die heimatlichen Behörden oder die Or-
ganisation IS ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen an die
Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts im Allgemeinen sehr hoch sind (vgl.
BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.H.) Dass der Beschwerdeführer als syrischer
Staatsangehörige kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in
einem Ausmass zu leiden hätte, dass von einer Kollektivverfolgung ausge-
gangen werden müsste, sieht das Gericht als nicht erstellt an (vgl. das Ur-
teil des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Sofern er Angst vor
wie auch immer gearteten Formen von nicht gezielt gegen ihn gerichteter
Gewalt geltend macht, ist festzuhalten, dass es sich bei diesem Vorbringen
um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage handelt,
welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs bereits Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-5079/2013 und D-1133/2015 vom 21. August
2015 E. 9.3). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung
von Asyl aufgrund seiner Ethnie fällt somit ausser Betracht.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass
keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb
das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgelehnt hat.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt darauf nicht ein, verfügt es in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Familieneinheit (Art. 44 AsylG).
7.1 Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung und keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE
2011/24 E. 10.1 m.w.H.).
7.2 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen,
dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in Syrien nicht gefähr-
det sei. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem As-
pekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug
für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
D-4687/2016
Seite 15
generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Si-
tuation in Syrien wurde mit seiner vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 5. August 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts
geändert hat, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Praxisgemäss ist sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzu-
sprechen, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung auf Be-
schwerdeebene geheilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2
VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff.
VGKE) auf insgesamt Fr. 400.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die-
sen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4687/2016
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.–
zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: