Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4688/2011
U r t e i l v om 5 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
B._______, geboren am _______, und
C._______, geboren am _______,
Kosovo,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
_______,
Beschwerdeführende/Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 27.
Juli 2011 /
N _______;
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
16. Juni 2011 / D5465/2009.
D4688/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das BFM lehnte die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden/Gesuchstellenden (nachfolgend:
Beschwerdeführende) vom 11. August 2007 mit Verfügung vom 29. Juli
2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene
Beschwerde vom 24. August 2009 mit Urteil vom 16. Juni 2011 ab. Für
den Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens ist auf die entsprechenden
Akten zu verwiesen.
B.
B.a. Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom
11. Juli 2011 gelangten die Beschwerdeführenden an das BFM und
liessen dabei im Wesentlichen vorbringen, die Einschätzung der
Asylbehörden zur Lage der Goraner in Kosovo sei unzutreffend.
Namentlich die Situation der unfreiwilligen Rückkehrer sei prekär. Weiter
wurde erstmals geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe während
des Krieges in der serbischen Armee gedient und sei dabei in
albanischen Nachbardörfern im Einsatz gewesen, weshalb er noch heute
bei den Albanern bekannt sei und Verfolgungshandlungen zu befürchten
habe. Zudem leide er nach wie vor unter psychischen Problemen, welche
in Kosovo nicht adäquat behandelt werden könnten.
B.b. Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurden mehrere Beweismittel
eingereicht: ein Schreiben des stellvertretenden Gemeindepräsidenten
von D._______ vom 21. Mai 2010 (Kopie; inkl. Übersetzung), eine
ärztliche Bestätigung vom 23. Juni 2011 (inkl. Übersetzung), ein
Schreiben von M. H. vom 30. Juni 2011 (Kopie), ein ärztlicher Bericht des
Ambulatoriums für Folter und Kriegsopfer vom 23. März 2011 sowie ein
Bestätigungsschreiben des Hotels Marriott E._______ vom 4. Juli 2011.
C.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2011 wurde ein weiterer Arztbericht vom 19. Juli
2011 nachgereicht.
D.
D.a. Das BFM nahm das Gesuch vom 11. Juli 2011 als
Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies es mit Verfügung vom 27. Juli
2011 – eröffnet am 28. Juli 2011 – ab und erklärte seine Verfügung vom
29. Juli 2009 für rechtskräftig und vollstreckbar.
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Seite 3
D.b. Zur Begründung seines Entscheids führte das BFM im Wesentlichen
aus, die im Gesuch vorgebrachten Tatsachen seien in
wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht nicht erheblich. Sowohl das BFM als
auch das Bundesverwaltungsgericht hätten sich bereits ausführlich zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert. Dabei
seien auch die nun erneut geltend gemachten Probleme mit Albanern
abgehandelt worden. Im Weiteren könne aufgrund des eingereichten
ärztlichen Berichts nicht auf die Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geschlossen werden. Schliesslich sei darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bisher nie erwähnt habe, dass
er in der serbischen Armee gedient habe. Die entsprechenden
Vorbringen seien als nachgeschoben und folglich unglaubhaft zu
erachten. Auch im Botschaftsbericht (vgl. das ordentliche Asylverfahren)
fänden sich keinerlei Indizien darauf, dass der Beschwerdeführer infolge
seiner angeblichen Aktivitäten bei der serbischen Armee verfolgt worden
sei. Mit Blick auf diese Erwägungen seien auch die eingereichten
Beweismittel nicht geeignet, zu einer Wiedererwägung der Verfügung
vom 29. Juli 2009 zu führen.
E.
E.a. Die Beschwerdeführenden liessen diese Verfügung mit Beschwerde
vom 26. August 2011 (vorab per Faxeingang; Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde (sinngemäss)
beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Verfügung
des BFM vom 29. Juli 2009 sei in Wiedererwägung zu ziehen und die
Beschwerdeführenden seien infolge Unzulässigkeit und/oder
Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde respektive um den Erlass
vorsorglicher Massnahmen ersucht.
E.b. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der
Beschwerdeführer könnte mittels einer Bestätigung der Bürgerinitiative
(…)belegen, dass er von März bis Juni 1999 Militärdienst geleistet habe.
Er habe erst im Laufe der Zeit und nachdem er Vertrauen zum (…)
Kantonsrat M. H. gefasst habe, über die Kriegserlebnisse sprechen
können. Dies spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen.
Der Beschwerdeführer sei auch heute noch den in der Heimatregion
lebenden Albanern bekannt, daher wäre er bei einer Rückkehr dorthin
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Rachehandlungen ausgesetzt. Der von den schweizerischen (Asyl
)Behörden vorgenommenen Einschätzung der Lage der Goraner in
Kosovo sei unter Hinweis auf die diesbezüglich eingereichten
Beweismittel zu widersprechen. Die Sicherheit und Bewegungsfreiheit der
Goraner sei nicht gewährleistet. Zudem würden sie auf dem Arbeitsmarkt,
namentlich bei Stellen im öffentlichen Sektor, diskriminiert. Sie hätten mit
Diebstählen und Übergriffen auf ihre Häuser zu kämpfen, da die Grenze
zu Albanien ungesichert sei. Die goranischen Kinder würden praktisch
gezwungen, in bosnischsprachige Schulen zu gehen, und eine
Weiterbildung sei nur in Serbien möglich. Im Weiteren sei die vom
Beschwerdeführer benötigte medizinische Behandlung in Kosovo nicht
gewährleistet. Allgemein wäre es für die Beschwerdeführenden sehr
schwierig, in Kosovo sichere und geordnete Lebensbedingungen zu
finden.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Bestätigung der
Bürgerinitiative (…) vom 2. August 2011 (inkl. Übersetzung), Bericht der
Bürgerinitiative (…) vom Februar 2011 (inkl. Übersetzung), Protokoll
eines Gesprächs der Rechtsvertreterin mit Dr. J. R. vom 10. August 2011,
Facharztbericht der Kreiskrankenhauses Prizren vom 23. August 2011
(inkl. Übersetzung), Arztbericht des Ambulatoriums für Folter und
Kriegsopfer vom 19. Juli 2011, persönliches Schreiben des
Beschwerdeführers vom 31. Juli 2011 (inkl. Übersetzung).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2011 teilte der
Instruktionsrichter vorab mit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden
enthielten teilweise Revisionsgründe, weshalb sowohl ein
Beschwerdeverfahren (gegen den vorinstanzlichen
Wiedererwägungsentscheid) als auch ein Revisionsverfahren eröffnet
werde. Sodann wies er die Gesuche um Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 19. September
2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu leisten, andernfalls auf
die Beschwerde respektive das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde.
G.
Am 6. September 2011 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein vom
4. September 2011 datierendes Unterstützungsschreiben einer
Drittperson (M. H.) ein, mit dem Ersuchen, es sei wiedererwägungsweise
auf die Zwischenverfügung vom 2. September 2011 zurückzukommen.
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Seite 5
H.
Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 18. September 2011
einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in
Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als
Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 2. September 2011
festgestellt wurde, enthält die Eingabe vom 11. Juli 2011 sowohl
Elemente eines Wiedererwägungs als auch eines Revisionsgesuchs, da
darin sowohl eine nachträgliche Veränderung des Sachverhalts
(medizinische Vorbringen) geltend gemacht als auch vorgebracht wird, es
lägen neue Tatsachen und Beweismittel vor, welche im Zeitpunkt des
Beschwerdeurteils des Bundesverwaltungsgerichts bereits bestanden
hätten, aber während des ordentlichen Verfahrens nicht vorgebracht
worden seien. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden werden daher
im Folgenden teils unter dem Aspekt der Beschwerde gegen den
Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 27. Juli 2011, teils als
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
16. Juni 2011 entgegengenommen und aus prozessökonomischen
Gründen gemeinsam in einem einzigen Entscheid behandelt. Dabei ist
festzustellen, dass den Beschwerdeführenden dadurch, dass das BFM
die gesamte Eingabe vom 11. Juli 2011 als Wiedererwägungsgesuch
behandelt hat, kein Nachteil entstanden ist.
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Seite 6
2.
Nachfolgend ist zunächst die Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfügung vom 27. Juli 2011 (Wiedererwägungsentscheid) zu prüfen.
2.1. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
2.4. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die nach wie vor
gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen namentlich dann
nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren
Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder
Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen
Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend
gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
2.5. Im vorliegenden Fall wird unter Hinweis auf die eingereichten
Arztberichte geltend gemacht, der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers lasse den Vollzug der Wegweisung nach Kosovo
unzumutbar erscheinen. In diesem Zusammenhang ist dem neu
eingereichten Arztbericht vom 19. Juli 2011 zu entnehmen, dass der
Zustand des Beschwerdeführers labiler geworden und dieser neu
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Seite 7
Suizidgedanken für den Fall einer Ausschaffung entwickelt habe. Damit
wird eine nachträgliche Veränderung der Sachlage im
wiedererwägungsrechtlichen Sinn dargetan. Allerdings ist diese
Veränderung nicht als wiedererwägungsrechtlich relevant zu bezeichnen,
zumal die gestellten Diagnosen (posttraumatische Belastungsstörung und
mittelgradige depressive Episode) seit dem letzten ärztlichen Bericht vom
23. März 2011 (welcher bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
eingereicht und gewürdigt worden war) unverändert geblieben sind und
allfälligen suizidalen Tendenzen im Zusammenhang mit der drohenden
Ausschaffung bei Bedarf medikamentös oder psychotherapeutisch
entgegengewirkt werden könnte, um eine konkrete Gefahr ernster
gesundheitlicher Schäden auszuschliessen. Bezüglich der
Behandelbarkeit der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers
kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen im
Beschwerdeurteil vom 16. Juni 2011 verwiesen werden (vgl. E. 7.6),
zumal bezüglich der Infrastruktur in Kosovo keine Veränderung der
Sachlage behauptet wird.
2.6. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass bei der derzeitigen
Aktenlage insgesamt keine gegenüber der Situation im Zeitpunkt des
ordentlichen Beschwerdeentscheids vom 16. Juni 2011 in
wiedererwägungsrechtlicher Weise relevante Veränderung der Sachlage
vorliegt. Das BFM hat das Gesuch vom 11. Juli 2011 demnach bezüglich
der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe zu Recht abgewiesen.
2.7. Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
3.
Bezüglich der seitens der Beschwerdeführenden sinngemäss geltend
gemachten Revisionsgründe ist Folgendes zu bemerken:
3.1. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 BGG sinngemäss. Nach
Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
3.2. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
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Seite 8
Beschwerdeentscheids angefochten, mit dem Ziel, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2.
Aufl., Bern 2005, S. 269).
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe geltend Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
3.4. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
3.5. Die Beschwerdeführenden brachten in ihrer Eingabe vom 11. Juli
2011 respektive ihrer Beschwerde vom 26. August 2011 sinngemäss vor,
es lägen neue Tatsachen und Beweismittel vor, welche geeignet seien,
zu einer Neueinschätzung der Frage der Zulässigkeit beziehungsweise
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Damit wird
sinngemäss der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 a BGG angerufen.
Von der Rechtzeitigkeit ist vorliegend ohne weiteres auszugehen, da
zwischen dem sinngemäss angefochtenen Beschwerdeurteil vom 16.
Juni 2011 und der Eingabe vom 26. August 2011 weniger als 90 Tage
liegen. Die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids
ergeben sich sinngemäss aus den in der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren. Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht
einbezahlt wurde, ist auf das sinngemässe Revisionsgesuch einzutreten.
3.6. Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst.
a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet,
die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss
der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden
sind. Dass es einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war,
Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen,
ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten
Noven dient nämlich nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der
Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG).
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Seite 9
3.7. Von den Beschwerdeführenden wird in revisionsrechtlicher Hinsicht
wie erwähnt sinngemäss vorgebracht, es lägen neue Tatsachen und
Beweismittel vor, welche geeignet seien, zu einer Neueinschätzung der
Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zu führen (vgl. dazu vorstehend Abschnitt B. und E.). Dieser Auffassung
kann jedoch aus nachfolgenden Erwägungen nicht gefolgt werden:
3.7.1. Das Schreiben des stellvertretenden Gemeindepräsidenten von
D._______ vom 21. Mai 2010 sowie das Schreiben der Bürgerinitiative
(…) vom 21. März 2011 hätten ohne weiteres bereits im Rahmen des
ordentlichen Beschwerdeverfahrens eingereicht werden können und sind
daher als verspätet zu qualifizieren. Ohnehin sind diese Schreiben
inhaltlich nicht geeignet, an der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 16. Juni 2011 getroffenen Einschätzung, wonach der
Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar sei, etwas zu ändern, zumal
sie nicht auf die individuelle Situation der Beschwerdeführenden Bezug
nehmen. Die ärztliche Bestätigung vom 23. Juni 2011 hätte auch bereits
im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens beschafft werden
können und ist zudem ebenfalls als nicht erheblich zu qualifizieren, da
bereits im Beschwerdeurteil vom 16. Juni 2011 festgestellt worden war,
es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich zur Behandlung seiner
psychischen Probleme nach Prizren zu begeben. Auch der Inhalt der von
der Rechtsvertreterin protokollierten Unterhaltung mit Dr. J. R. vom 10.
August 2011 sowie der eingereichte Facharztbericht vom 23. August
2011 (welcher im Übrigen nicht den Beschwerdeführer betrifft) sind
revisionsrechtlich nicht relevant, zumal darin grundsätzlich bestätigt wird,
dass die medizinische Versorgung in Kosovo gewährleistet ist, wenn
auch nicht auf demselben Niveau wie in der Schweiz. Die in den
genannten Unterlagen enthaltenen Aussagen sind nach dem Gesagten
nicht geeignet, die Erwägungen im Urteil vom 16. Juni 2011 betreffend
die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Kosovo umzustossen.
3.7.2. Seitens der Beschwerdeführenden wird ausserdem vorgebracht,
der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Kosovo infolge
seiner Kriegsbeteiligung in der serbischen Armee noch heute
Rachehandlungen seitens der albanischen Bevölkerung zu befürchten.
Diese Aussage wird durch eine Bestätigung der Bürgerinitiative (…) vom
2. August 2011 sowie ein Unterstützungsschreiben von M. H. vom 30.
Juni 2011 untermauert. Dieses Vorbringen sowie die damit verbundenen
Beweismittel sind indessen klarerweise als verspätet zu erachten, da es
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Seite 10
den Beschwerdeführenden durchaus zumutbar und möglich gewesen
wäre, diese Tatsachen bereits im ordentlichen Asylverfahren zumindest
anzudeuten. Im Übrigen ist ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb der
Beschwerdeführer glaubt, wegen seiner Kriegsbeteiligung noch heute
gezielt von Albanern verfolgt zu werden, zumal dieser Krieg nun über
zehn Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer den Akten zufolge (vgl.
das von ihm selbst verfasste Schreiben vom 31. Juli 2011) niemanden
getötet hat. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf
hinzuweisen, dass bereits im Beschwerdeurteil vom 16. Juni 2011
bezüglich der schon damals (in anderem Kontext) geltend gemachten
Behelligung durch Albaner festgestellt worden ist, dass die Behörden des
Heimatlandes grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind. Aus diesen
Gründen ist dieses nachgeschobene Vorbringen nicht nur als verspätet,
sondern darüber hinaus als nicht erheblich zu qualifizieren.
3.8. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführenden mit ihrer Eingabe vom 11. Juli 2011 offensichtlich
bezweckt haben, durch die Geltendmachung von bisher verschwiegenen
Vorbringen und das Einreichen von Beweismitteln, welche bereits im
Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätten beigebracht werden
können, eine neue, günstigere Beurteilung ihrer Asylgesuche zu erwirken.
Das Revisionsverfahren stellt indessen kein dem ordentlichen
Beschwerdeverfahren nachgelagertes Verfahren dar, in dem bereits
gewürdigte oder neue Vorbringen, die bereits im ordentlichen Verfahren
hätten geltend gemacht werden können oder müssen, beurteilt werden.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegenden Vorbringen und
Beweismittel nach dem Gesagten keine Revisionsgründe im Sinne von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen, weshalb das sinngemässe Gesuch
um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni
2011 abzuweisen ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.–
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 37
VGG sowie Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den im
gleichen Umfang geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das sinngemässe Revisionsgesuch wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den
Beschwerdeführenden/Gesuchstellenden auferlegt. Sie sind durch den in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit
diesem verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden/Gesuchstellenden, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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