Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4689/2007
law/rep
U r t e i l v om 8 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 15. Juni 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara, verliess seine Heimat
eigenen Angaben zufolge im Jahre 1998 und lebte fortan im Iran, den er
ungefähr im April oder Mai 2005 verliess. Schliesslich gelangte er am
16. Juni 2005 via die Türkei und weitere Länder illegal in die Schweiz, wo
er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 22. Juni 2005 erhob das
BFM im damaligen Empfangszentrum (heute: Empfangs und
Verfahrenszentrum; EVZ) Basel seine Personalien und befragte ihn zu
seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Ausreisegründen. Mit
Zwischenverfügung vom 24. Juni 2005 wies ihn das BFM für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton B._______ zu.
A.b
Abklärungen des BFM in Belgien Ende Juni 2005 haben Mitte Juli 2005
ergeben, dass der Beschwerdeführer dort am (…) daktyloskopisch erfasst
worden ist. Mit Schreiben vom 30. Mai 2007 teilte der Service Public
FédéralIntérieur in Brüssel dem BFM ergänzend mit, der
Beschwerdeführer habe am (…) in Belgien ein Asylgesuch gestellt, wobei
sich Griechenland am (…) im Verlaufe des durchgeführten Dublin
Verfahrens zur dessen Rückübernahme bereit erklärt habe. In der Folge
sei Letzterer untergetaucht. Es sei auch nicht möglich, die Schweizer
Asylbehörden mit einer Kopie seiner Asylanhörung in Belgien zu
bedienen.
A.c
Am 16. August 2005 befragte die zuständige kantonale Behörde den
Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen. Gleichzeitig
gewährte sie ihm das rechtliche Gehör hinsichtlich der
Abklärungsergebnisse in Belgien.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, sein Vater sei im Jahre 1995 als Soldat der
C._______ im Kampf gegen die Taliban gefallen. Nach der militärischen
Einnahme Kabuls durch die Taliban sei er mit seiner Familie nach Mazar
geflohen, wo sie D._______ kennengelernt und alsdann in Untermiete bei
ihm gelebt hätten. Im Jahre 1998 sei auch seine Mutter bei einem Angriff
der Taliban auf die Stadt Mazar ums Leben gekommen. Nach diesem
Vorkommnis habe er sich zusammen mit D._______ nach Kabul
begeben, wo sie am früheren Wohnsitz seiner Familie gelebt hätten. In
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Kabul sei er indessen wenig später von den Taliban festgenommen
worden. Diese hätten sich nach seinem Vater erkundigt, den sie für einen
Kommandanten der C._______ gehalten hätten. Dabei hätten ihn die
Taliban geschlagen und von ihm erfahren wollen, wo sein Vater Waffen
versteckt habe. Im Weiteren hätten sie von ihm auch Informationen über
andere Waffenbesitzer verlangt. Schliesslich habe er den Taliban in
seiner Bedrängnis die Namen und Adressen von drei Personen aus
seinem Wohnquartier genannt. Diese drei Personen seien in der Folge
von den Taliban ebenfalls festgenommen, verhört und misshandelt
worden, wobei eine dieser Personen getötet worden sei. Die Familien der
Denunzierten hätten beabsichtigt sich an ihm zu rächen. Deshalb habe er
Kabul bereits eine Woche nach seiner Freilassung durch die Taliban mit
Hilfe von D._______ verlassen und sei nach Kandahar weitergereist, wo
er sich allerdings auch nicht sicher gefühlt habe. Dies sei auch der Grund
gewesen, dass er in den Iran weitergezogen sei, wo er als
Teppichknüpfer und später bis zu seiner Ausreise im Jahre 2005 in einem
Steinbruch gearbeitet habe. Den Iran habe er im Jahre 2005 verlassen,
weil zwischenzeitlich bekannt geworden sei, dass die iranischen
Behörden afghanische Flüchtlinge in ihre Heimat ausschaffen würden.
Hinsichtlich der Abklärungsergebnisse in Belgien räumte der
Beschwerdeführer ein, bereits am 20. Mai 2004 nach Europa gelangt zu
sein. Nach mehreren erfolglosen Versuchen sei es ihm schliesslich
gelungen, Griechenland zu verlassen und via Italien und Frankreich nach
Belgien zu gelangen, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Die belgischen
Behörden hätten im Rahmen des Asylverfahrens allerdings entschieden,
ihn wieder nach Griechenland zurückzuschicken, weshalb er
untergetaucht und schliesslich Mitte Juni 2005 in die Schweiz eingereist
sei.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens eine in Ghazni ausgestellte afghanische Identitätskarte Nr.
(…) aus dem Jahre 1995 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2007 – eröffnet am 19. Juni 2007 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM
aus, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen nicht, weshalb diese nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft
werden müssten. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung des
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Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Diesbezüglich hielt es fest, der Beschwerdeführer habe
unglaubhafte Angaben zu seiner Identität sowie zu seiner persönlichen
und familiären Situation gemacht, weshalb die Annahme nahe liege, dass
er den Schweizer Asylbehörden sein wahres familiäres Beziehungsnetz
wie auch seine persönliche Situation zu verheimlichen beabsichtige.
Wiewohl Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen seien, finde diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der
Mitwirkungs und Wahrheitspflicht. Es sei nämlich nach ständiger
gerichtlicher Rechtsprechung indessen nicht die Aufgabe der
Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers
nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Der Vollzug der
Wegweisung in den Heimatstaat Afghanistan erscheine aber auch unter
Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage im Land als zulässig, zumutbar
und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2007 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
vom 15. Juni 2007. Er beantragte dabei, der Entscheid des BFM vom
15. Juni 2007 sei in den Dispositivpunkten 3, 4 und 5 aufzuheben. Es sei
die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Im Weiteren hielt der
Beschwerdeführer fest, er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren,
da er dort keine Wohnmöglichkeit und kein soziales Netz habe, da beide
Eltern verstorben seien. Ausserdem habe er seine Heimat bereits in der
Kindheit verlassen. Ferner werde die angefochtene Verfügung der
prekären Situation in Afghanistan nicht gerecht, da die Einschätzungen
des BFM viel zu optimistisch und wohl eher einer Hoffnung als einer
objektiven Analyse entsprungen seien.
Der Beschwerdeführer legte seiner Rechtsmittelschrift eine
Unterstützungsbestätigung der E._______ B._______ (…) vom 27. Juni
2007, zwei Zeugnisse der F._______ bezüglich absolvierter
Deutschkurse vom 10. Februar 2006 und vom 28. Juli 2006 sowie ein
Zwischenzeugnis des G._______ vom 18. Juni 2007 bei.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2007 teilte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den
Abschluss seines Verfahrens gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in der Schweiz
abwarten. Gleichzeitig hiess es das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorbehältlich einer
nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur
Vernehmlassung ein.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. August 2007 die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest,
der Beschwerdeführer trage vor, in Afghanistan keine Wohnmöglichkeit
und kein soziales Netz zu haben. In der Verfügung vom 15. Juni 2007
seien jedoch seine Angaben zu seiner persönlichen Situation als
unglaubhaft taxiert worden.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer am
14. August 2007 die Vernehmlassung des BFM vom 2. August 2007 zur
Kenntnisnahme zu.
G.
Am 30. August 2007 reichte die vom Beschwerdeführer am 20. August
2007 mandatierte Rechtsvertreterin eine Replik ein. Darin verwahrte sie
sich gegen den Vorwurf der Vorinstanz, ihr Mandant habe die
Asylbehörden zu täuschen versucht und sei seiner Mitwirkungspflicht
nachgekommen. Tatsache sei, dass dieser den Schweizer Asylbehörden
anlässlich der Asylgesuchstellung eine in der Provinz Ghazni ausgestellte
afghanische Identitätskarte abgegeben habe, aus welcher seine Identität
und ethnische Zugehörigkeit klar und zweifelsfrei hervorgehe. Die
Vorinstanz habe sich zur abgegebenen Identitätskarte nicht geäussert
und insbesondere auch nicht geltend gemacht, diese sei eine Fälschung.
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Es sei somit davon auszugehen, dass keine Zweifel an der Identität und
der Herkunft ihres Mandanten bestünden.
H.
Mit Begleitschreiben vom 4. August 2011 reichte die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist und formgerecht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ziffern 3, 4 und 5 des
Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 15. Juni 2007. Die
Ziffern 1 (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) und 2
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(Verweigerung des Asyls) des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung
sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Wegweisung ist
im Übrigen Regelfolge eines abgewiesenen Asylgesuchs (vgl. Art. 44
Abs. 1 AsylG) und als solche – da der Beschwerdeführer weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen verfügt – zu Recht angeordnet worden (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen
für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur.
Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu
betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme
steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2
AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor
dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
4.2. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den
nachfolgend aufgeführten Gründen – als unzumutbar erweist, ist
dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu
verzichten.
5.
5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsland auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
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die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
5.2. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage im zur
Publikation vorgesehenen Urteil E7625/2008 vom 16. Juni 2011
verwiesen werden. Das Gericht stellt darin zusammenfassend fest, dass
in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten –
eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre
Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen
Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden.
Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im
Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und
die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas
weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul
unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände
könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim
Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der
bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die
vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation
verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10
formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft
und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als
zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales
Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung
des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie
oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul
unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende
Situation führen (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). Die Frage, ob hinsichtlich der
Städte MazariSharif und Herat in Bezug auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Ähnliches gesagt werden könne wie zu Kabul,
wurde im erwähnten Grundsatzurteil offen gelassen, weil von vornherein
ungenügende Anknüpfungspunkte bestanden (vgl. a.a.O. E. 9.9.3).
5.3. Der Beschwerdeführer stammt unbestrittenermassen aus
Afghanistan. Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten afghanischen Identitätskarte,
die das BFM nie als Fälschung eingestuft hat, scheinen er
beziehungsweise seine Familie ursprünglich aus dem Distrikt H._______
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in der Provinz Ghazni zu stammen. Zwar trifft es zu, dass die Angaben
des Beschwerdeführers hinsichtlich einzelner Familienangehöriger
Unstimmigkeiten enthalten: So gab er einerseits an, eine Tante
mütterlicherseits lebe in H._______ (vgl. act. A1/9 S. 3 Ziff. 12), wogegen
er bei der kantonalen Anhörung verneinte, dass seine Mutter Schwestern
gehabt habe (vgl. act. A13/24 S. 5). Nicht plausibel ist sodann auch seine
Aussage, wonach ein im Iran lebender Onkel I._______ (vgl. act. A1/9 S.
3 Ziff. 12) beziehungsweise J._______ (vgl. act. A13/24 S. 5) heisse. Die
entsprechenden Unklarheiten fallen vorliegend indessen nicht ins
Gewicht, da der fragliche Onkel des Beschwerdeführers nach dessen
übereinstimmenden Angaben im Iran lebt (vgl. act. A1/9 S. 3 Ziff. 12
unten und act. A13/24 S. 5), wohin der Beschwerdeführer – wie auch die
Vorinstanz implizit anzunehmen scheint – nicht mehr zurückkehren kann.
Alsdann ist selbst für den Fall, dass eine Tante des Beschwerdeführers
heute noch in Afghanistan leben sollte, nicht anzunehmen, diese sei als
einzelne – zumal weibliche – Person in der Lage, dem Beschwerdeführer
die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung im Heimatland
entscheidend zu unterstützen. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer
hinsichtlich des Zeitpunkts sowie der Todesumstände seiner Eltern in
Afghanistan konzise Angaben gemacht (vgl. act. A1/9 S. 3 Ziff. 12),
weshalb davon auszugehen ist, dass seine Eltern heute tatsächlich nicht
mehr leben. Unbestritten ist im Weiteren die Aussage des
Beschwerdeführers geblieben, wonach er Afghanistan bereits im Jahre
1998 – also im Alter von etwa zehn Jahren – verlassen und
anschliessend während sechs oder sieben Jahren im Iran gelebt habe.
Dass er dabei – mit der Tatsache konfrontiert, im Februar 2005 in Belgien
ein Asylgesuch eingereicht zu haben – einräumte, bereits im Mai 2004
und nicht erst im Mai oder Juni 2005 nach Europa gelangt zu sein,
vermag nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer Afghanistan
aufgrund der Aktenlage bereits vor etlichen Jahren endgültig verlassen zu
hat und demnach in Afghanistan selbst zufolge seines damaligen
Kindesalters nicht nachhaltig sozialisiert worden ist. Dass der
Beschwerdeführer überdies in Afghanistan nebst der erwähnten Tante
über weitere Verwandte verfügt, lässt sich aufgrund der Akten ebenfalls
nicht annehmen.
5.4. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Afghanistan erweist sich nach dem Gesagten als unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine
Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die
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Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit
erfüllt.
6.
Die Beschwerde ist folgerichtig gutzuheissen, soweit sie sich gegen den
angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Juni 2007 sind
demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Angesichts des
vollumfänglichen Obsiegens ist dem vertretenen Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers hat am 4. August 2011 eine Kostennote im
Betrage von Fr. 1'269.30 (inklusive Auslagen und 8% Mehrtwertsteuer)
eingereicht. Da sie das Mandat erst im Verlaufe des hängigen
Beschwerdeverfahrens am 20. August 2007 übernommen und einzig die
vom 30. August 2007 datierende Replik verfasst und eingereicht hat,
erweisen sich die in der Kostennote ausgewiesenen Aufwendungen als
überhöht. Unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren (Art. 911 und 13 VGKE) sind die als notwendig zu
erachtenden Kosten für die Parteivertretung auf Fr. 550. (inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu veranschlagen. Das BFM ist
anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als
Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
15. Juni 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 550. auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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