Abtei lung IV
D-4690/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Ruth Dönni, Rechtsanwältin,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4690/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 21. Januar 2009 und gelangte am 26. Januar 2009 illegal
in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 30.
Januar 2009 befragt (Kurzbefragung) und am 17. Februar 2009
angehört (Anhörung).
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und habe vor seiner
Ausreise aus der Türkei in Istanbul gelebt. Vor Jahren, als er als Lehrer
tätig gewesen sei, sei einmal eine Untersuchung gegen ihn eröffnet
worden, da er sich für die kurdische Sache engagiert habe. Diese Un-
tersuchung sei dann zwar eingestellt worden, ihm sei seitdem jedoch
eine Anstellung beim Staat verwehrt worden. Ab Ende der 90er Jahre
habe er mit seiner damaligen Ehefrau, C._______, als Gärtner in der
Villa eines älteren Ehepaares gearbeitet, wo sie auch gelebt hätten.
C._______ habe ihn dann wegen D._______, dem Neffen seiner
Arbeitgeberin, verlassen, weshalb es 2005 beziehungsweise 2006 zur
Scheidung gekommen sei. Daraufhin habe ihn seine Familie -
insbesondere sein Vater - dazu gedrängt, C._______ und D._______
zu töten, da sie die Familienehre beschmutzt hätten. Da er dies nicht
habe tun wollen, habe er seine Familie hingehalten. Im Laufe der Zeit
sei jedoch der von seinem Vater auf ihn ausgeübte Druck immer
grösser geworden. Zudem sei er von D._______ bedroht worden, da
dieser befürchtet habe, von ihm aus Rache umgebracht zu werden.
Aufgrund der Druckversuche seiner Familie und wegen D._______, bei
dem es sich um einen gefährlichen, einflussreichen Mann handle,
habe er sich zur Ausreise entschlossen. Bei der Kurzbefragung be-
ziehungsweise der Anhörung machte der Beschwerdeführer zudem
geltend, dass er unter Nierensteinen sowie aufgrund des Erlebten
unter psychischen Problemen leide.
Anlässlich der Einreichung seines Asylgesuches reichte der Beschwer-
deführer eine auf seinen Namen lautende Identitätskarte zu den Akten.
Bei der Anhörung gab er zudem die folgenden in türkischer Sprache
verfassten Dokumente den Asylbehörden ab: Eine Kopie einer bei der
Staatsanwaltschaft eingereichten Strafanzeige, datiert vom 27. Januar
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2006, sowie eine Kopie einer bei der Polizei eingereichten
Strafanzeige, datiert vom 20. Februar 2006.
B.
Da sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in medizinische Behand-
lung begab, wurde er vom BFM mit Schreiben vom 2. April 2009 aufge-
fordert, bis zum 20. April 2009 vom behandelnden Spezialarzt einen
ärztlichen Bericht mittels beigelegtem Formular erstellen zu lassen
und diesen dem BFM einzusenden. Zudem wurde der Beschwerde-
führer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehalten,
die anlässlich der Anhörung eingereichten Strafanzeigen korrekt und
vollständig bis zum 20. April 2009 in eine Amtssprache übersetzen zu
lassen.
C.
Mit Eingabe vom 20. April 2009 reichte der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht der Urologischen Universitätsklinik beider
B._______ vom 24. März 2009 ein.
D.
Am 11. Mai 2009 traf ein ärztlicher Bericht des Kantonsspitals
E._______ vom 29. April 2009 bei der Vorinstanz ein.
E.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer dem BFM
eine deutsche Übersetzung der bei der Staatsanwaltschaft eingereich-
ten Strafanzeige, datiert vom 27. Januar 2006, ein.
F.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 - eröffnet am 22. Juni 2009 - stellte
das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden we-
der die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG noch diejenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG er-
füllen. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und deren Vollzug. Für die Begründung wird auf
die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
G.
Mit Beschwerde vom 21. Juli 2009 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertre-
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terin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei
festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und die Vorins-
tanz sei anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventuali-
ter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit der Wegweisung festzu-
stellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung
des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantrag-
te er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschus-
ses abzusehen und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine un-
entgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
H.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2009 reichte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers eine Fürsorgebestätigung, datiert vom 20. Juli 2009,
ein.
I.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 6. August 2009 wurde dem Beschwerdeführer mit-
geteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche des Be-
schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und verfügte,
dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis
zum 21. August 2009 zu bezahlen habe. Der einverlangte Kostenvors-
chuss ging am 18. August 2009 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
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Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift in formeller
Hinsicht Einwände gegen die beiden Befragungen und damit einherge-
hend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem er aus-
führt, er habe sich sowohl bei der Kurzbefragung als auch bei der An-
hörung nicht genügend zum Vorfall äussern können, der ihm wieder-
fahren sei, als er noch als Lehrer gearbeitet habe. So habe er bereits
zu Beginn der Kurzbefragung von der Zeit erzählen wollen, als er noch
als Lehrer gearbeitet habe, sei aber aufgefordert worden, sich kurz zu
fassen. Auch am Ende der Anhörung habe er ausgeführt, er habe an-
lässlich der ersten Befragung von einem anderen Fall erzählt, auf den
heute gar nicht eingegangen worden sei. Dabei habe er den Vorfall ge-
meint, als er im Dorf als stellvertretender Lehrer tätig gewesen sei. Ihm
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sei jedoch keine Gelegenheit mehr gegeben worden, sich zu diesem
Punkt zu äussern, sondern er sei aufgefordert worden, wenn er noch
etwas zu sagen habe, dann solle er es aufschreiben und schicken,
man gebe ihm die Adresse.
4.2
4.2.1 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie
allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü-
gung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK
1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).
4.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29
AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhö-
ren und ihnen das Recht zur Äusserung zu gewähren ist. Zudem si-
chert ihnen das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl.
Art. 30 Abs. 1 VwVG) die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu nehmen.
4.2.3 Vorliegend ergibt die Durchsicht der Protokolle, dass die Vorbrin-
gen in der Beschwerde im Zusammenhang mit seiner früheren Lehrer-
tätigkeit anlässlich der Befragungen zutreffen, weshalb die Einwände
des Beschwerdeführers näher zu prüfen sind.
4.2.4 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Kurzbefragung von der befragenden Person aufgefordert worden ist,
sich kurz zu fassen. Die in der Rechtsmittelschrift sinngemäss erhobe-
ne Rüge, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung
keine Gelegenheit gehabt habe, sich zum Vorfall äussern können, der
ihm wiederfahren sei, als er noch als Lehrer gearbeitet habe, findet im
Protokoll jedoch keinen Niederschlag, zumal dem Beschwerdeführer
die Möglichkeit eingeräumt wurde, von sich aus auch zu früheren Fest-
nahmen zu berichten (act. 1/11 S. 6 f.) und er zudem gefragt wurde, ob
er alle Gründe für sein Asylgesuch habe nennen können, was er
schliesslich bejahte (a.a.O. S. 7).
Seite 6
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Bezüglich der Anhörung ist festzustellen, dass es zwar ebenfalls zu-
trifft, dass dem Beschwerdeführer von der befragenden Person keine
Gelegenheit mehr gegeben worden ist, sich zum Vorfall, der sich zuge-
tragen haben soll, als er im Dorf als stellvertretender Lehrer tätig ge-
wesen ist, zu äussern, sondern er aufgefordert worden ist, das, was er
noch zu sagen habe, aufzuschreiben und zu schicken. Diese Vorge-
hensweise der befragenden Person ist in casu nicht zu beanstanden,
zumal der Beschwerdeführer im Laufe der Anhörung ausreichend Ge-
legenheit gehabt hat, sich zu diesem Asylvorbringen zu äussern (vgl.
beispielsweise act. A 10/17, S. 9). Dies auch unter der Berücksichtig-
ung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbe-
fragung zu diesem Vorfall ausgeführt hat, dass sich aus diesem Ereig-
nis keine Probleme ergeben hätten, ausser, dass ihm in der Folge eine
Anstellung beim Staat verwehrt worden sei.
4.2.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Rüge der Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs unbegründet ist. Es ist festzustellen, dass
sich die Vorinstanz zu Recht vollumfänglich auf die in den fraglichen
Protokollen enthaltenen Aussagen stützen durfte. Da zudem der
rechtserhebliche Sachverhalt feststeht, ist die Sache nicht an die Vor-
instanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen,
weshalb der diesbezügliche Subeventualantrag abzuweisen ist.
5.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
6.
6.1 Eine nähere Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht im We-
sentlichen auf Widersprüchlichkeit in den Vorbringen des Beschwerde-
führers geschlossen und sie demzufolge als unglaubhaft erachtet hat,
kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden.
Seite 7
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6.2 Vorab ist in Bezug auf die frühere Lehrertätigkeit des Beschwerde-
führers und das damals Vorgefallene auf die Erwägungen der Vorins-
tanz zu verweisen, wonach ein Ausschluss von einer Staatsstelle keine
asylrelevante Verfolgung darstellt. Abgesehen davon, dass zwischen
der damaligen beruflichen Tätigkeit und der Ausreise ein zeitlicher und
sachlicher Kausalzusammenhang nicht besteht, hat der Beschwerde-
führer geltend gemacht, danach mit den Behörden keine Probleme ge-
habt zu haben (vgl. act. A 1/11 S. 6) und hauptsächlich wegen der "Eh-
renmordsache" ausgereist zu sein (vgl. act. A 10/17 S. 14).
6.3 Bezüglich der "Ehrenmordsache" ist Folgendes festzuhalten: Der
geltend gemachte Druck seitens seiner Familie auf seine Person ist
flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer erfüllt diesbe-
züglich die Flüchtlingseigenschaft nicht, weil er keine aus einem der in
Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründen (Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
politischen Anschauung) motivierte Verfolgung geltend macht. Im Wei-
teren hat der Beschwerdeführer wegen der Drohung seines Neben-
buhlers bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Die Staatsan-
waltschaft hat gemäss seinen Aussagen daraufhin den Nebenbuhler
einvernommen, was besagt, dass die türkischen Behörden diesbezüg-
lich tätig geworden sind. Die Behauptung in der Beschwerde, der türki-
sche Staat sei faktisch nicht gewillt, den Beschwerdeführer, weil er
Kurde sei, zu schützen, stellt eine unbewiesene Behauptung dar, dies
umso mehr, als er sich in Bezug auf den weiteren Verlauf seiner Anzei-
ge desinteressiert und uninformiert zeigte (act, A 10/17 S. 12). Aus
den Akten ist jedenfalls nicht ersichtlich, das die türkischen Behörden
den erforderlichen Schutz dem Beschwerdeführer vorenthalten würden
(vgl. dazu auch EMARK 2006 Nr. 18).
6.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen,
da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung
der Aktenlage zu führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist so-
mit festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen flüchtlingsrechtli-
chen Sachverhalt geltend gemacht hat. Das BFM hat das Asylgesuch
des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
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den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,
(Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.3.2 Zunächst ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in
der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von krie-
gerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen wer-
den kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine
konkrete Gefährdung darstellen würden.
8.3.3 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen,
die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als
unzumutbar erscheinen lassen. Vorab ist nicht in Abrede zu stellen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat
mit gewissen - insbesondere wirtschaftlichen - Schwierigkeiten kon-
frontiert werden könnte. Indes ist in diesem Zusammenhang auf die
Seite 10
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nach wie vor geltende Praxis hinzuweisen, wonach grundsätzlich
"blosse" soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie insbesondere
der Mangel an Wohnung und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässi-
ge Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohen-
de Situation darstellten, welche den Wegweisungsvollzug von vornher-
ein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1
S. 215). Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im Januar
2009, mithin (...) Jahre, in der Türkei gelebt, wo er viele Jahre als
Gärtner beziehungsweise zuletzt in einem Lederunternehmen
gearbeitet hat. Zudem verfügt der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben in Istanbul auch über einen Freundeskreis. Sodann ist es
dem Beschwerdeführer unbenommen, in einem anderen Teil seines
Landes Wohnsitz zu nehmen.
Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer unter anderem
geltend, er leide unter Nierensteinen. Aus dem ärztlichen Bericht der
Urologischen Universitätsklinik beider B._______ vom 24. März 2009
ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer um den 20. März 2009
einer Steinextraktion an der linken Niere unterzogen hat, die gut
verlaufen ist. Aus dem Bericht geht zudem hervor, dass bezüglich des
grossen Nierensteins rechts eine Behandlung für Mitte Mai 2009
vorgesehen war, die in der Zwischenzeit erfolgreich durchgeführt wor-
den sein dürfte, zumal auch in der Rechtsmittelschrift diesbezüglich
nichts Gegenteiliges erwähnt worden ist. Es ist somit davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines aktuellen
Nierensteinleidens in der Schweiz erfolgreich behandelt worden ist. Da
die medizinische Grundversorgung in der Türkei gewährleistet ist, ist
anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch in seinem Heimatstaat
wegen zukünftigen Nierensteinleiden behandelt werden könnte, sollte
dies erforderlich sei. Davon ist umso mehr auszugehen, da der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits vor drei Jahren in
Istanbul wegen Nierensteinen operiert worden war (act. A 10/17, S. 8).
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift weiter geltend,
er leide aufgrund des Drucks, den er erlebt habe, unter grossen
psychischen Problemen, weshalb es ihm nicht zumutbar sei, in die
Türkei zurückzukehren. Aufgrund der gesetzlich verankerten
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG wäre es die Aufgabe
des Beschwerdeführers gewesen, diese Aussage mit einem ärztlichen
Zeugnis zu belegen. Abgesehen davon sind psychische Beschwerden
auch in der Türkei behandelbar. Somit ist der Vollzug der Wegweisung
in das Heimatland insgesamt als zumutbar zu bezeichnen.
Seite 11
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8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 18. August 2009 geleis-
teten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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