B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4690/2013
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. August 2013 / N (…).
D-4690/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) 2004 erstmals in der Schweiz
um Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom (…) 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und
ordnete gleichzeitig den Wegweisungsvollzug an.
A.c Die dagegen am (…) 2005 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-4600/2006 vom 24. August 2007 ab-
gewiesen.
B.
B.a Am (…) 2007 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch
ein. Darin beantragte er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgeset-
zes (AsylG, SR 142.31).
B.b Mit Verfügung vom (…) 2009 trat das BFM gestützt auf aArt. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG BFM auf das zweite Asylgesuch nicht ein und ordnete
den Wegweisungsvollzug an.
B.c Die dagegen am (…) 2009 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-1009/2009 vom 25. Februar 2009 gut-
geheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewie-
sen.
B.d Am (…) 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer vertieft zu sei-
nen Asylgründen an.
B.e Mit Verfügung vom (…) 2010 trat das BFM erneut gestützt auf
aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG BFM auf das zweite Asylgesuch nicht ein und
ordnete den Wegweisungsvollzug an.
B.f Die dagegen am (…) 2010 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-455/2010 vom 19. Februar 2010 gut-
geheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewie-
sen.
B.g Am (…) 2010 hörte das BFM den Beschwerdeführer ergänzend an.
D-4690/2013
Seite 3
B.h Mit Verfügung vom (…) 2010 lehnte das BFM das zweite Asylgesuch
ab und ordnete gleichzeitig den Wegweisungsvollzug an.
B.i Die dagegen am (…) 2010 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-3615/2010 vom 2. Juli 2010 abgewie-
sen.
C.
Am 10. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch
samt verschiedenen Beweismitteln ein, welche er mit Schreiben vom (…)
2012 und vom (…) 2012 ergänzte. In seinem Gesuch beantragte er er-
neut die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG und die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme. Zudem sei auf die Erhebung eines Gebührenvor-
schusses im Sinne von aArt. 17b AsylG zu verzichten.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei in der
Schweiz weiterhin exilpolitisch aktiv und habe sich wiederholt gegen das
Regime und die Menschenrechtsverletzungen im Iran ausgesprochen.
Zusätzlich zu seinen bisherigen Vorbringen machte er geltend, er sei
Gründungsmitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF)
und seit dem (…) 2011 in der Funktion als Verantwortlicher für B._______
tätig. In Medienartikeln und als Moderator einer Radiosendung habe der
sich des Öfteren zur Lage im Iran geäussert. Zudem habe er an mehre-
ren Protestkundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen.
Schliesslich habe sich die Menschenrechtslage im Iran im Laufe der letz-
ten Jahre derart verschlechtert, dass eine Rückkehr nun gefährlich wür-
de.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im Verlauf des erstinstanzlichen
Verfahrens eine Bestätigung der DVF, Dokumentationen zu mehreren
exilpolitischen Kundgebungen, Ausdrucke verfasster Medienartikel sowie
eine CD mit Mitschnitten diverser Radiosendungen zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 12. August 2013 – eröffnet am (…) 2013 – trat das
Bundesamt in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz an, schob indessen den Vollzug der Wegwei-
sung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D-4690/2013
Seite 4
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, das am (…) 2007
eingeleitete zweite Asylverfahren sei seit dem 2. Juli 2010 rechtskräftig
abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe somit in der Schweiz bereits
mehrere Asylverfahren durchlaufen. Es bleibe zu prüfen, ob Hinweise auf
in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse bestehen würden, die geeig-
net seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers habe in seinem mehrseitigen Schreiben vom
10. Juni 2010 (drittes Asylgesuch) die Tatsachen und Umstände, welche
seiner Ansicht nach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seines
Mandanten rechtfertigten, klar, verständlich und in hinreichendem Um-
fang dargelegt. Damals sowie am (…) 2012 und am (…) 2012 habe er
diesbezüglich verschiedene Beweismittel eingereicht. Bei dieser Sachla-
ge könne der wesentliche Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich subjektiver Nachfluchtgründe
als erstellt gelten, ohne dass aus einer allfälligen Anhörung des Be-
schwerdeführers wesentliche neue Erkenntnisse gewonnen werden könn-
ten. Der Beschwerdeführer befürchte aufgrund seines bisherigen regime-
kritischen Engagements in der Schweiz Verfolgung durch die iranischen
Behörden. Indes könnten praxisgemäss exilpolitische Aktivitäten nur dann
im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass
diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen zur Folge hätten.
Zwar sei bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitä-
ten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachten. Sie hätten – vor
dem Hintergrund einer bekanntermassen grossen Zunahme exilpoliti-
scher Betätigung von abgewiesenen iranischen Asylsuchenden – aber
nur Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person, deren Ak-
tivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen und die Funktio-
nen oder Aktivitäten entwickle, welche den Asylsuchenden als ernsthaften
und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Dabei verwies das
BFM auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, namentlich auf
BVGE 2009/28. In casu würde sich aus den Ausführungen des Be-
schwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln kein solch heraus-
ragendes exilpolitisches Profil ergeben, welches diesen als konkrete Be-
drohung für das iranische Regime erscheinen liesse. Dessen exilpoliti-
sche Tätigkeiten seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Ira-
nern in der Schweiz und würden sich nicht von den üblichen Aktivitäten
anderer exilpolitisch tätiger Iraner abheben. Auch dessen Rolle als Mit-
glied und Ortsvertreter der DVF vermöge kein Risikoprofil zu begründen.
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Seite 5
Zusammenfassend seien dessen Aktivitäten – sollten die iranischen Be-
hörden überhaupt davon in Kenntnis sein – aufgrund der gesamten Um-
stände nicht geeignet, ihn als eine Person mit klar definierten oppositi-
onspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial er-
scheinen zu lassen, welche zu einer Gefahr für das iranische Regime
werden könnte. Somit seien die geltend gemachten exilpolitischen Aktivi-
täten nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu
begründen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern, zumal es dem Beschwerdeführer im Rah-
men seiner ersten beiden Asylgesuche nicht gelungen sei, eine Vorver-
folgung glaubhaft zu machen. Schliesslich merkte das BFM, unter Hin-
weis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2862/2011 vom
14. November 2012 bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten kontinuierlichen Verschlechterung der Menschenrechtslage im
Iran im Laufe der letzten Jahre an, dass dort keine Situation allgemeiner
Gewalt bestehe, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile
desselben erstrecken würde. Die allgemeine politische Lage im Iran stelle
somit keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zu-
sammenfassend könnten dem Asylgesuch keine Hinweise entnommen
werden, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylver-
fahrens Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet wären, die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten. Auf das
Asylgesuch sei demzufolge gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG –
ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs, weil der diesbezüg-
liche Anspruch bereits mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen wor-
den sei – nicht einzutreten. Indessen erachtete das BFM den Vollzug der
Wegweisung in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichti-
gung der Aktenlage zum Zeitpunkt seines Entscheids als nicht zumutbar,
weshalb die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt wurde.
E.
Mit Eingabe vom (…) 2013 (Datum des Poststempels) an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die ange-
fochtene Verfügung bezüglich des Nichteintretens aufzuheben, die Sache
zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs (bezüglich der Frage der Flücht-
lingseigenschaft) an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuwei-
sen, auf das Gesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht wurden der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung be-
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Seite 6
antragt. Gleichzeitig wurden (…) Dokumente und eine CD mit (…) Mit-
schnitten von Radiosendungen, alles im Zusammenhang mit vom Be-
schwerdeführer für die DVF geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten,
eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Schreiben vom (…) 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom (…) 2013 verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den
Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf ei-
nen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung ab.
H.
Mit Schreiben vom (…) 2013 (…) reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung vom (…) 2013 ein.
I.
I.a Mit Vernehmlassung vom (…) 2013 beantragte das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und
verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt.
I.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am (…) 2013 zur
Kenntnis gebracht.
J.
Mit Schreiben vom (…) 2014 teilte der Rechtsvertreter, welcher den Be-
schwerdeführer bisher vertreten hatte, die Beendigung des Mandatsver-
hältnisses per sofort mit.
D-4690/2013
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu
nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Dabei gilt für
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Mehrfachge-
suche bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (vgl. Abs. 2
der Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember
2012).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemes-
senheit gerügt werden (Art. 106 aAbs. 1 AsylG i.V.m. mit Abs. 2 der Über-
gangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012).
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Seite 8
3.
3.1 Gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht-
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens
in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin
zu überprüfen (aArt. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2011/9 E. 5 S. 116). Dementsprechend hat die Beschwerdeinstanz, er-
achtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich
einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene
Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568;
2011/9 E. 5 S. 116).
3.3 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Bei der Prü-
fung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flücht-
lingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss aArt. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylge-
such einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung redu-
zierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss einge-
treten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung erge-
ben, die nicht zum Vornherein haltlos sind; die Anwendung von aArt. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG setzt sodann eine summarische materielle Prüfung
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen voraus, aus der sich das offensichtli-
che Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorüber-
gehenden Schutzes ergibt (vgl. BVGE 2009/53 E.4.2; 2008/57 E. 3.2 und
E. 3.3).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen in der Schweiz be-
reits erfolglos zwei Asylverfahren durchlaufen, wobei mit D-3615/2010
D-4690/2013
Seite 9
letztmals materiell über die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers befunden und diese verneint wurde. Es stellt sich vor diesem Hinter-
grund im vorliegenden Verfahren die Frage, ob im Sinne von aArt. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (die zweite Tatbe-
standsvariante dieser Bestimmung fällt in casu von vornherein ausser Be-
tracht, da die Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 66 ff. AsylG durch den
Bundesrat für bestimmte Personengruppen definiert wird, was in Zusam-
menhang mit Asylsuchenden aus dem Iran nicht der Fall ist).
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Vorinstanz habe sich
bei der Beurteilung der Gefährdung des Beschwerdeführers auf die Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2009 gestützt und sei
kaum auf die sich stetig verschlechternde Menschenrechtslage im Iran
eingegangen, sondern habe sich unter Verweis auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-2862/2011 vom 14. November 2012 mit der
Feststellung begnügt, dass im Iran keine Situation allgemeiner Gewalt
bestehe, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben
erstrecken würde. Angesichts der im (dritten) Asylgesuch vom 10. Juni
2010 beschriebenen veränderten Menschenrechtslage im Iran wäre im
Sinne der Praxis gemäss BVGE 2009/53 E. 6 bereits aufgrund des län-
derspezifischen und personenbezogenen Kontexts in casu eine genauere
Prüfung des Gesuchs im Rahmen eines materiellen Verfahrens erforder-
lich gewesen. Die besagte neue Entwicklung habe auch im Urteil des Eu-
ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) S.F. und andere
gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, Eingang gefunden. Darin
sei namentlich festgehalten worden, dass auch Personen, die nicht über
ein ausgeprägtes politisches Profil verfügten, Verfolgung zu befürchten
hätten. Ebenso zeichne der Jahresbericht 2013 von Amnesty Internatio-
nal ein düsteres Bild bezüglich der Situation von Regimekritikern. Selbst
im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2862/2011 vom 14. November
2012 sei unter E. 5.3 ausgeführt worden, dass seit den Unruhen im An-
schluss an die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 die Überwachung
eher zugenommen zu haben scheine, wobei es den iranischen Behörden
mittels Einsatzes moderner Software technisch auch möglich sein dürfte,
die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen ohne allzu grossen
Aufwand in einem gewissen Ausmass zu überwachen; keine Rolle spiele
dabei die Quantität der exilpolitischen Aktivitäten, entscheidend sei viel-
mehr deren Qualität. Dem Asylgesuch vom 10. Juni 2010 und den späte-
ren Eingaben des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass dieser in
der Schweiz regelmässig an Demonstrationen gegen das iranische Re-
D-4690/2013
Seite 10
gime teilgenommen habe, darüber hinaus Gründungsmitglied der DVF sei
und seit dem (…) 2011 in der Funktion als Verantwortlicher für B._______
tätig sei, was monatlich in der französisch- sowie persischsprachigen
Ausgabe der DVF-Zeitschrift, unter Angabe des Namens und der Telefon-
nummer, erwähnt werde. Sodann habe er seit seiner letzten Eingabe an
das BFM an (…) weiteren Kundgebungen der DVF teilgenommen und sei
bei (…) weiteren Sendungen des von (…) der DVF organisierten Radio-
programms (…) als Regimekritiker hervorgetreten. Schliesslich dränge
sich eine materielle Prüfung der Vorbringen aufgrund des länderspezifi-
schen und personenbezogen Kontexts auch im Einklang mit der jüngsten
Praxis gemäss dem Urteil D-3896/2012 des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. November 2012 auf, namentlich vor allem deshalb, weil gemäss
BVGE 2008/57 E. 3.2 ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter
Beweismassstab anzusetzen sei. Nach dem Gesagten lägen klare Hin-
weise vor, welche auf ein Verfolgungsrisiko des Beschwerdeführers hin-
deuteten (…).
4.3 Die Ausführungen in der Beschwerde erweisen sich nach einer Über-
prüfung der Akten weitgehend als zutreffend. Namentlich wurde – im
Rahmen des länder- und personenspezifischen Kontexts – seitens der
Vorinstanz folgenden drei Punkten offensichtlich nicht genügend Rech-
nung getragen: Erstens dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit
dem rechtskräftigen Abschluss seines letzten Asylverfahrens seine exilpo-
litischen Aktivitäten nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer
Hinsicht gesteigert hat; zweitens dem Faktum, dass sich die Sicherheits-
lage für iranische Regimekritiker vor dem Hintergrund der Wahlen im Jahr
2009 massiv verschlechtert hat, und drittens der Tatsache, dass der irani-
sche Staat die Überwachung von Dissidenten unter Einsatz modernster
Technologie auch im Ausland notorisch intensiviert hat. Unter diesen Um-
ständen kann – bei dem vorliegend zur Anwendung gelangenden, gegen-
über der Glaubhaftmachung reduzierten Beweismassstab, und im Lichte
der diesbezüglichen jüngeren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts be-
sehen – das Vorliegen von nicht zum Vornherein als haltlos zu qualifizie-
renden Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, klarerweise nicht
verneint werden; dies ungeachtet der Frage, ob die besagten Hinweise
einer genaueren Prüfung standzuhalten vermögen. Deshalb fällt die Mög-
lichkeit, in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintre-
tensentscheid zu treffen, ausser Betracht.
D-4690/2013
Seite 11
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz wegen Vorliegens von
Hinweisen auf Verfolgung zu Unrecht auf das erneute Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 10. Juni 2010 in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG nicht eingetreten ist. Damit hat das BFM Bundesrecht ver-
letzt (Art. 106 aAbs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung vom 12. August 2013 in Bezug auf die Disposi-
tivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anordnung der
Wegweisung als Regelfolge des Nichteintretens; vgl. Art. 44 aAbs. 1
AsylG) aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist anzuführen ist, dass sich an der vorläufigen
Aufnahme des Beschwerdeführers (Dispositivziffern 3-6 der angefochte-
nen Verfügung) durch die Gutheissung der Beschwerde nichts ändert.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb sich das noch nicht behandelte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos erweist.
7.
Dem bis zum 14. März 2014 rechtlich verbeiständeten Beschwerdeführer
ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachse-
nen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Ak-
ten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes auf-
grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung
einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-11
und 13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.– (inkl. Auslagen und allfällige
Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4690/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
12. August 2013 werden aufgehoben und Sache wird im Sinne der Erwä-
gungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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