B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4690/2016
law/fes
Ur t e i l vom 2 1 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 1. Juli 2016 / N (…).
D-4690/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine Kurdin syrischer Herkunft aus C._______
(Provinz al-Hasakah) – verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am
15. August 2014 mit ihrem Vater und reiste illegal in die Türkei. Am 9. Sep-
tember 2014 flog sie von Istanbul nach D._______, wo sie gleichentags im
Transitbereich des Flughafens um Asyl nachsuchte.
B.
Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) verweigerte der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. September 2014 die Einreise
in die Schweiz vorläufig und wies ihr für die Dauer von maximal 60 Tagen
den Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort zu.
C.
Am 12. September 2014 erhob das BFM die Personalien der Beschwerde-
führerin und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen
für das Verlassen des Heimatlandes (BzP). Die Beschwerdeführerin
reichte ihren Pass und ihre Identitätskarte im Original und je eine Kopie
des Familienbüchleins und der Heiratsurkunde sowie eine Kopie des Par-
teiprogramms der Partiya Dȋmoqrati Kurdistanȋ-Sûriyê (PDK-S; Demokra-
tische Partei Kurdistan-Syrien auch Al-Parti) und der Universitätszulassung
ein.
D.
Mit Verfügung vom 12. September 2014 bewilligte das BFM der Beschwer-
deführerin die Einreise in die Schweiz und wies sie dem Kanton E._______
zu, wo ihr Mann, F._______, geboren am (…), syrischer Staatsangehöri-
ger, seit dem 30. Mai 2012 wohnte. Am 4. September 2014 wurde er in der
Schweiz vorläufig aufgenommen.
E.
Am 13. November 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführerin einlässlich
zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte sie zur Begründung ihres Asylgesuches geltend,
sie sei seit dem Jahr 2010 in der PDK-S politisch aktiv gewesen und habe
mit ihrem Vater, der auch ein politischer Aktivist sei, bei G._______ an Ver-
sammlungen teilgenommen. Sie sei interessiert gewesen, die Rechte der
Kurden zu kennen. Im Jahr 2010 sei ihr Vater von den syrischen Behörden
D-4690/2016
Seite 3
in seinem Laden vier bis fünf Mal telefonisch bedroht und aufgefordert wor-
den, die Versammlungen nicht mehr zu besuchen. Seit dem Jahr 2012 sei
sie Mitglied der PDK-S und ihre Aktivitäten hätten sich vermehrt. Sie sei in
einer Gruppe dafür zuständig gewesen, den Kindern die kurdische Spra-
che beizubringen, habe für die Frauenrechte gekämpft und Demonstratio-
nen organisiert. Fünf Behördenmitglieder in Zivil seien im April oder Mai
2012 zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie und ihren Vater mit-
genommen. Sie und ihr Vater seien getrennt worden. Sie sei alleine in ei-
nem Keller in ein Zimmer gebracht worden, das voller Blutspuren gewesen
sei. Am zweiten Tag habe ihr ein grosser, kräftiger Mann in Zivil Angst ma-
chen und sie zum Reden bringen wollen, weil sie Rechte für die Kurden
gefordert habe. Er habe sie damit bedroht, dass er ihre ganze Familie ins
Gefängnis bringen werde. Sie habe aber nichts erzählt. Er habe sie be-
schimpft und geohrfeigt und verlangt, dass sie mit ihren Aktivitäten für die
Partei aufhöre. Vier Tage sei sie in diesem Gefängnis gewesen. Danach
sei sie an einen öffentlichen Platz gebracht worden. Sie habe nicht ge-
wusst, wo sie sei. Dann sei sie nach Hause gegangen. Der Vater sei ein
paar Tage nach ihr freigelassen worden. Danach habe sie keine Probleme
mehr mit den syrischen Behörden gehabt. Ab dem Jahr 2012 hätten eine
Frau und zwei Männer der Yekîneyên Parastina Gel (YPG; kurdische
Volksverteidigungseinheiten) mehrere Male von ihr und ihrem Vater ver-
langt, der YPG beizutreten, als Wachen an den Checkpoints zu dienen eine
Waffe zu tragen und die Aktivitäten für die PDK-S einzustellen. Ihr Vater
habe der YPG Geld bezahlt und am 4. Mai 2013 habe sie der YPG ein
ärztliches Zeugnis gezeigt, dass sie operiert worden sei, damit sie nicht als
Wache dienen müsse. Im Juli 2013 habe die YPG gesagt, dass das ärztli-
che Zeugnis nicht mehr gelte und darauf beharrt, dass sie an einem Check-
point diene. Im August 2013 sei eine Freundin an einem Checkpoint durch
eine Explosion getötet worden. Sie habe grosse Angst gehabt, dass sie an
diesem Checkpoint Wache halten müsse. Im Juli 2014 sei der Dienst obli-
gatorisch geworden und sie hätte zu diesem Checkpoint gehen müssen,
weshalb sie mit ihrem Vater in die Türkei ausgereist sei.
Sie reichte einen Parteimitgliederausweis der PDK-S, Kopien von Matu-
razeugnissen und der Universitätszulassung, ein Sprachzeugnis für die
kurdische Sprache, ein Foto mit Parteimitgliedern und ein Foto ihrer Freun-
din, die als Märtyrerin gestorben sei, ein Arztzeugnis aus Syrien betreffend
eine Nasenoperation vom 4. Mai 2013 und je einen Arztbericht des (…)
vom 17. September 2014, des (…) vom 12. Oktober 2014 und von der
Frauenärztin med. pract. H._______ vom 7. November 2014 ein.
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Seite 4
F.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______.
G.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 – eröffnet am 7. Juli 2016 – stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
H.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 liess die Beschwerdeführerin handelnd
durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr Einsicht in
die Akten B1/6, B2/4, B3/2, B4/1, B5/3, B13/3, B14/7, B16/2, B18/3, B19/2,
B20/2, B21/2, B25/1, B26/1, B27/3, B28/1, B29/1, B30/1, B31/1, B32/2,
B35/2, B36/2, B37/1, B38/3 und B40/2 zu gewähren [1], eventualiter sei ihr
das rechtliche Gehör zu den oben aufgeführten Akten zu gewähren [2] und
nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Ge-
hörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung
anzusetzen [3]. Weiter liess sie beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen
Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung zurückzuweisen [4]. Eventualiter sei die Verfügung vom
1. Juli 2016 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihr und ihrem Sohn Asyl zu gewähren [5]. Eventualiter sei die Verfü-
gung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb
vorläufig aufzunehmen [6]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zu-
dem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten [7] und sie sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien
[8].
I.
Am 22. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechts-
vertreter eine Fürsorgebestätigung vom 2. August 2016, eine Kopie eines
Kaderausweises der PDK-S ihres Vaters inklusive deutscher Übersetzung
und eine Kopie einer Bestätigung der PDK-S betreffend die Aktivitäten ih-
res Vaters inklusive deutscher Übersetzung ein.
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Seite 5
J.
Mit Verfügung vom 25. August 2016 hiess der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichzeitig wies er das SEM an, das Aktenverzeichnis zu be-
reinigen und nochmals Einsicht in die offenzulegenden Akten zu gewähren.
Die Beschwerdeführerin erhielt die Gelegenheit nach gewährter Aktenein-
sicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Zudem wurde das SEM
aufgefordert, mitzuteilen, ob anlässlich der Anhörung ein Frauenteam an-
wesend gewesen sei.
K.
Am 7. September 2016 teilte das SEM mit, anlässlich der Anhörung sei ein
gemischtes Team anwesend gewesen, da weder aus den Arztberichten
Hinweise für eine geschlechterspezifische Verfolgung hervorgingen, noch
anlässlich der BzP eine geschlechterspezifische Verfolgung geltend ge-
macht worden sei.
L.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 14. September 2016
durch ihren Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein und machte
geltend, das SEM habe immer noch keine Einsicht in die Akten B6/3,
B14/1, B15/3, B21/1, B29/3, B30/1, B34/2, B42/2 und B50/1 gewährt.
M.
Mit Verfügung vom 29. September 2016 wies der Instruktionsrichter den
Antrag, es sei Einsicht in die Akten B21/1, B42/2 und B50/1 oder das recht-
liche Gehör zu gewähren, ab und wies das SEM an, der Beschwerdefüh-
rerin in die Akten B6/3, B14/1, B15/3, B29/3, B30/1 und B34/2 Einsicht zu
gewähren und gab ihnen nochmals Gelegenheit, zu diesen Akten eine Be-
schwerdeergänzung einzureichen.
N.
Am 20. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechts-
vertreter eine Beschwerdeergänzung ein.
O.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 gab der Instruktionsrichter dem SEM
Gelegenheit, zu den Beschwerdeakten Stellung zu nehmen.
P.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. November 2016 fest, die
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Seite 6
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könne, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es vollumfänglich
festhalte. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 17. No-
vember 2016 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin und ihr Kind haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde und deren Ergänzungen wird vorweg gerügt, das
SEM sei seiner Aktenführungs- und Paginierungspflicht nicht nachgekom-
men und habe das Akteneinsichtsrecht verletzt. Weiter habe es das SEM
unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Dieses wider-
rechtliche Ignorieren wiege umso schwerer, als das SEM behaupte, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Zudem widerspre-
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Seite 7
che es dem Grundsatz des Vorrangs der Beweismittel, zuerst die angebli-
che Unglaubhaftigkeit zu behaupten und in der Folge lediglich zu argumen-
tieren, die Beweismittel vermöchten diese Einschätzung nicht umzustos-
sen. Das SEM hätte zwingend die eingereichten Beweismittel würdigen
und weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung durchfüh-
ren müssen. Das SEM habe zudem nicht erwähnt, dass der Bruder der
Beschwerdeführerin aufgrund seiner Verweigerung des Militärdienstes
vom syrischen Regime gesucht werde. Schliesslich habe das SEM seine
Abklärungspflicht verletzt, indem es unterlassen habe, weitere medizini-
sche Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin vorzunehmen. Bereits bei ihrer Ankunft am Flughafen D._______
habe sie medizinisch versorgt werden müssen. Sie habe anlässlich der An-
hörungen mehrmals erwähnt, dass sie diverse gesundheitliche Probleme
habe. Gemäss Ausführungen von Dr. med. I._______ vom 12. Oktober
2014 sei die Beschwerdeführerin aufgrund von Schwindel kollabiert, was
wohl auf einen Infekt zurückzuführen sei. Weiter habe Dr. pract. H._______
festgehalten, dass ein dringender Verdacht auf massive Traumatisierung
durch Krieg bestehe. Die Patientin leide aufgrund der dramatischen
Kriegsereignisse unter massiven Angst- und Panikattacken und Schlafstö-
rungen. Im Weiteren sei festzuhalten, dass die Anhörung der Beschwerde-
führerin am 13. November 2014, also nur einige Tage nach der ärztlichen
Behandlung vom 5. November 2014 stattgefunden habe. In dieser Zeit sei
es der Beschwerdeführerin gesundheitlich sehr schlecht gegangen, wie
dies auch der Arztbericht festgehalten habe: „Aufgrund der dramatischen
Kriegsereignisse, die durch Männer geschehen seien, leide die Patientin
unter massiven Angst- und Panikattacken und Schlafstörungen.“ Es wiege
schwer, dass das SEM diese Tatsache bei der Beurteilung der Aussagen
der Beschwerdeführerin nicht gewürdigt habe.
3.2 Betreffend die Aktenführungs- und Paginierungspflicht sowie das Recht
auf Akteneinsicht machte die Beschwerdeführerin zum einen geltend, dass
das SEM ihr keine vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen
Asylverfahrens gewährt habe. Mit Verfügungen vom 25. August 2016 und
29. September 2016 – mit welchen der Instruktionsrichter das SEM auffor-
derte, das Aktenverzeichnis zu bereinigen und der Beschwerdeführerin
Einsicht in die dem Akteneinsichtsrecht unterstehenden Akten zu gewäh-
ren – wurde hierzu bereits ausgeführt, dass es sich bei den vorinstanzli-
chen Akten B21/1, B42/2 und B50/1 um Unterlagen handelt, die aus-
schliesslich für den Amtsgebrauch bestimmt sind und keinen Beweischa-
rakter aufweisen, weshalb diese nicht der Akteneinsicht unterliegen. Dem
D-4690/2016
Seite 8
ist nichts mehr beizufügen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in-
sofern in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Das Aktenverzeichnis
wurde vom SEM bereinigt, entsprechend die Paginierung angepasst und
in die restlichen Akten wurde der Beschwerdeführerin Einsicht gewährt und
ihr die Möglichkeit gegeben, ihre Beschwerde zu ergänzen, damit wurde
die diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt.
3.3
3.3.1 Ferner wird in der Beschwerde geltend gemacht, der angefochtene
Entscheid der Vorinstanz habe die Abklärungspflicht verletzt, stelle den
Sachverhalt nicht vollständig fest und sei willkürlich und nicht rechtsgenüg-
lich begründet worden.
3.3.2 Im Asylverfahren – wie im Übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen
Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig
abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
Sie hat die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu be-
schaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis zu führen. Gestützt auf Art. 8 AsylG hat die asyl-
suchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des
rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 ff. VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV
das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Dabei ist sie
nach Art. 33 Abs. 1 VwVG insbesondere berechtigt, Beweise anzubieten,
welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs
auch abzunehmen und zu würdigen sind, soweit diese zur Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes tauglich erscheinen. Die verfügende Be-
hörde kann – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – von einer
Abnahme angebotener Beweismittel dann absehen, wenn bereits Festste-
hendes bewiesen werden soll oder wenn ohne Willkür vorweg die An-
nahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn
der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Be-
hörde den Sachverhalt auf-grund eigener Sachkunde und der Aktenlage
ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der an-
gebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag
(vgl. zum Ganzen BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3). Der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG,
Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt zudem, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
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Seite 9
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen,
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die
verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nachdem Verfügungsge-
genstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen,
wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interes-
sen des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung
des Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.2 S. 674 f.). Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht
schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar
vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich un-
haltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜL-
LER/SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; HÄFELI/
HALLER/ KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., 2012, N
811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss
die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden
(BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen).
3.3.3 Hinsichtlich des Vorwurfs in der Beschwerde, die Vorinstanz habe un-
berücksichtigt gelassen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin aufgrund
seiner Verweigerung des Militärdienstes vom syrischen Regime gesucht
werde, ist einerseits festzustellen, dass die Vorinstanz die wesentlichen
Asylvorbringen der Beschwerdeführerin aufgeführt und in der Begründung
gewürdigt hat und andererseits sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten
auseinandersetzen muss. Ausserdem brachte die Beschwerdeführerin das
anlässlich der BzP geltend gemachte Ereignis mit ihrem Bruder nicht in
Zusammenhang mit ihrer Flucht und anlässlich der Anhörung am 13. No-
vember 2014 brachte sie es nicht einmal mehr zur Sprache. Die von der
Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweis-
mittel führte das SEM im Sachverhalt vollständig auf (vgl. angefochtene
Verfügung S. 2 f.). Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe es weitgehend
unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen, ist festzuhalten,
dass sich die Behörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrit-
tenes belegen oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind.
D-4690/2016
Seite 10
Hinsichtlich des Fotos der Freundin, welche angeblich als Märtyrerin im
Dienst der YPG gestorben sei, den Schulzeugnissen, den Identitätspapie-
ren, der Heiratsurkunde und den ärztlichen Unterlagen, verzichtete das
SEM auf eine Würdigung. Da es die Glaubhaftigkeit der diesen Beweismit-
teln zugrunde liegenden Sachverhalte nicht in Abrede stellte, drängte sich
eine eingehendere Auseinandersetzung mit diesen indes auch nicht auf.
Die Beschwerdeführerin reichte ferner das Parteiprogramm, ein Sprach-
zeugnis für die kurdische Sprache, einen Mitgliederausweis und ein Foto,
das sie mit Parteimitgliedern zeige, ein, um ihre Mitgliedschaft bei der
PDK- S zu belegen. Das SEM erachtete die Parteizugehörigkeit der
PDK- S aufgrund ihrer unsubstantiierten Angaben als unglaubhaft, ohne
diese Beweismittel, welche durchaus geeignet erscheinen, die behauptete
Mitgliedschaft bei der PDK-S zu belegen, zu würdigen. Mit dieser Unterlas-
sung hat das SEM das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin und die
ihm obliegende Begründungspflicht verletzt. Die gesundheitlichen Prob-
leme der Beschwerdeführerin haben hingegen aufgrund ihrer Natur für die
Frage der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich keine Bedeutung und sie
sind zum heutigen Zeitpunkt auch für die Frage der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht relevant, da dieser vom SEM bereits als unzu-
mutbar erachtet wurde. Allerdings ist festzustellen, dass aus den anlässlich
der Anhörung eingereichten Arztberichten hervorgeht, dass die Beschwer-
deführerin in ärztlicher Behandlung war und zu Beginn der Anhörung gel-
tend machte, sie habe immer noch Angstzustände und es werde ein Psy-
chiater für sie gesucht (vgl. Akte B36/15 F9 ff.). Die Beschwerdeführerin
fing sodann auch während der Anhörung bei der Schilderung der Mitnahme
durch die syrischen Behörden an zu weinen (vgl. Akte B36/15 F23 ff.). Vor
diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
anlässlich der Anhörung gesundheitliche Probleme hatte. Aus dem einge-
reichten Arztbericht vom 7. November 2014 geht zudem hervor dass „auf-
grund der dramatischen Kriegsereignisse, die durch Männer geschehen
seien, die Patientin unter massiven Angst- und Panikattacken und Schlaf-
störungen leide. Angesichts dieser deutlichen Formulierung der Ärztin, die
klar auf Ereignisse hinweist, die durch Männer geschehen seien, gehen –
entgegen der Meinung des SEM in seinem Schreiben vom 7. September
2016 – aus diesem Bericht konkrete Hinweise für eine geschlechterspezi-
fische Verfolgung im Sinne von Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) hervor. Das SEM hätte der Beschwerdeführe-
rin zumindest die Frage stellen müssen, ob sie in einem reinen Frauenteam
zu ihren Asylgründen angehört werden möchte. Auf eine Durchführung ei-
ner weiteren Anhörung kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägun-
gen verzichtet werden, da unabhängig davon, ob die Festnahme durch die
D-4690/2016
Seite 11
syrischen Behörden glaubhaft beziehungsweise unglaubhaft ist, das Vor-
bringen nicht asylrelevant ist.
3.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Abklärungs-
pflicht verletzt und die Beweismittel unzureichend gewürdigt hat. Das SEM
hat damit die Verfügung auch nicht hinreichend begründet, weshalb eine
Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör festgestellt werden
muss. Da die geltend gemachten Asylvorbringen aber selbst bei Wahrun-
terstellung – wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht – nicht
asylrelevant sind, besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formel-
len Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
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Seite 12
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.;
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest,
die Beschwerdeführerin sei im Laufe der Anhörung mehrfach aufgefordert
worden, über ihr persönliches Engagement innerhalb der Partei PDK-S zu
berichten und ihre politische Motivation zu begründen. Sie habe gesagt,
sie habe Demonstrationen organisiert, den Kindern die kurdische Sprache
beigebracht und für die Frauenrechte gekämpft. Ihre Angaben über ihre
Tätigkeit innerhalb der Partei seien jedoch mehrheitlich unsubstanziiert
ausgefallen. Als ihr die Gelegenheit gegeben worden sei, ausdrücklich
über die Organisation von Demonstrationen zu berichten, seien ihre Schil-
derungen allgemein gehalten und ausweichend gewesen. Wäre sie tat-
sächlich in der von ihr geschilderten Weise ein Mitglied der Partei gewesen
und hätte sie Demonstrationen organisiert, wäre zu erwarten gewesen,
dass sie diesbezüglich detailliertere Angaben hätte machen können.
Gleichermassen seien ihre Äusserungen darüber, wie die Ziele der Partei
umgesetzt werden sollten, durchgehend oberflächlich geblieben. Sie habe
wiederholt, dass sie für die Rechte der Kurden gekämpft habe. Aus ihren
Aussagen sei keine tiefere Auseinandersetzung mit dem Thema ersicht-
lich, die von einer politischen Aktivistin zu erwarten gewesen wäre. Gegen
die Glaubhaftigkeit ihrer Parteizugehörigkeit spreche auch die Tatsache,
dass sie nicht gewusst habe, welche Rolle ihr Vater innerhalb der Partei
gehabt habe. Diese Wissenslücke sei vor allem vor dem Hintergrund, dass
sie durch ihren Vater der Partei beigetreten sei, unverständlich. Aufgrund
ihrer als unglaubhaft eingestuften Parteimitgliedschaft müsse auch ihr Vor-
bringen, wonach sie wegen ihres politischen Engagements von den syri-
schen Behörden verhaftet und bedroht worden sei, als eine Behauptung
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Seite 13
eingestuft werden. Diese Annahme werde auch durch ihre widersprüchli-
che Schilderung der Haft bestätigt. So mache sie unterschiedliche Anga-
ben zum Haftort. In der BzP habe sie gesagt, sie sei in einem Polizeiposten
in C._______ festgehalten worden. In der Anhörung habe sie hingegen
nicht mit Sicherheit gewusst, wo sie in Haft gewesen sei. Weiter mache sie,
im Unterschied zur BzP, in der Anhörung nicht geltend, mehrmals von den
syrischen Behörden persönlich gesucht worden zu sein. Erst nachdem sie
mit ihren Äusserungen aus der BzP konfrontiert worden sei, habe sie diese
Verfolgung genannt. In ihrer Stellungnahme zu den aufgezählten Unstim-
migkeiten, habe sie diese nicht nachvollziehbar klären können. Weiter
mangle es ihrer Schilderung der Haft an Substanz und Logik. So habe sie
etwa die Zelle, in der sie vier Tage gewesen sei, nur skizzenhaft beschrei-
ben können. Zudem seien ihre Äusserungen über die Inhalte der Befragun-
gen oder ihr persönliches Befinden oberflächlich geblieben und hätten
nicht den Eindruck erweckt, dass sie das geschilderte selbst erlebt habe.
Letztlich sei zu erwähnen, dass aus ihren Erklärungen auch nicht ersicht-
lich geworden sei, welches Interesse die syrischen Behörden gehabt hät-
ten, sie zu verhaften. Ihre Befürchtung, von der YPG zwangsrekrutiert zu
werden, vermöge ebenfalls ihren Anforderungen an die Glaubhaftmachung
nicht zu erfüllen. Insbesondere würden ihre widersprüchlichen Aussagen
zum Zeitpunkt der drohenden Zwangsrekrutierung durch die YPG auffallen.
So habe sie in der BzP angegeben, einen Monat oder zwei Monate vor
ihrer Ausreise von der YPG ausgesucht worden zu sein, um an einem
Checkpoint zu dienen. In der Anhörung habe sie hingegen gesagt, bereits
im Jahr 2012 dazu aufgefordert worden zu sein. Zudem habe sie ihre un-
terschiedlichen Aussagen zu der Höhe der Geldzahlungen ihres Vaters an
die YPG nicht erklären können. Weiter sei sie nicht in der Lage gewesen,
zumindest ansatzweise den Rekrutierungsprozess der YPG zu beschrei-
ben. Sie habe keine Angaben dazu machen können, wo sie sich hätte mel-
den sollen. Ausserdem habe sie keine Informationen über die angeblichen
Verfolger angeben können. Letztlich sei zu erwähnen, dass die Rekrutie-
rung durch die YPG, auch wenn ihr Vorbringen glaubhaft gewesen wäre,
mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015
grundsätzlich nicht asylrelevant sei. Angesichts der dargelegten Unglaub-
haftigkeit ihrer Vorbringen könne im vorliegenden Fall auf eine eingehende
Würdigung der eingereichten Beweismittel verzichtet werden.
5.2 In der Beschwerde und den Ergänzungen wird demgegenüber im We-
sentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe zwar weniger
über die Organisation von Demonstrationen gesprochen, dafür sehr aus-
führlich beschrieben, wie die Demonstrationen abgelaufen seien und was
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deren Inhalt gewesen sei. So habe sie spezifisch festgehalten, dass ein
Ziel gewesen sei, den Frauen das Lesen und Schreiben beizubringen und
ihnen allgemein mehr Rechte zuzusprechen. Weiter habe sie detailliert
ausführen können, dass immer zwei Tage vor der Demonstration mit Frau
J._______ darüber diskutiert worden sei, welche Ziele sie anlässlich der
Demonstration hätten verfolgen wollen. Sie habe sich eingehend mit den
Themen der Partei auseinandergesetzt. Zu berücksichtigen sei dabei je-
doch, dass ihre Funktion vor allem darin bestanden habe, den jungen Mäd-
chen Kurdisch beizubringen und für die Rechte der Frauen einzustehen.
Mit diesem Beitrag habe sie ganz klar die Ziele der Partei umzusetzen ver-
sucht. Sie habe beschreiben können, in welcher Abteilung sie gearbeitet
habe, wie die Parteibüros aufgebaut gewesen seien, dass sich ihre Gruppe
aus neun Personen zusammengesetzt habe und dass Frau J._______ die
zuständige Person für ihre Gruppe gewesen sei. Sie habe angegeben,
dass ihr Vater die gleiche Funktion gehabt habe wie Frau J._______ und
die Gruppe ebenfalls aus neun Personen bestanden habe. Somit stehe
fest, dass der Vater eine Führungsposition inne gehabt habe. Einzig über
die konkreten Ziele dieser Gruppe habe sie nicht Bescheid gewusst. Hin-
sichtlich des Haftorts würden die Aussagen des SEM nicht mit dem Sach-
verhalt übereinstimmen. Einerseits laufe die BzP nur rudimentär und ober-
flächlich ab und sie habe nur wenig Zeit gehabt, ihre Aussagen auszu-
schmücken. Deshalb habe sie sich anlässlich der BzP nicht dazu geäus-
sert, dass sie sich nicht sicher sei, ob es sich beim Haftort um ein Gefäng-
nis oder einen Polizeiposten handle. Sie habe aber klar ausgedrückt, dass
sie in einem Gefängnis gewesen sei. Allenfalls sei das Gefängnis im Poli-
zeiposten gewesen. Aufgrund dieser Unsicherheit, welche sie an der BzP
nicht erwähnt habe, könne aber nicht behauptet werden, sie habe sich be-
treffend den Haftort widersprüchlich ausgedrückt. Sie habe anlässlich der
Anhörung eindeutig ausgesagt, dass sie bereits im Jahr 2010 von den sy-
rischen Behörden persönlich bedroht worden sei. Auf den Widerspruch an-
gesprochen, habe sie erneut betont, dass sie bereits gesagt habe, im
Jahr 2010 von den Behörden bedroht worden zu sein. Betrachte man die
Aussagen zur Haft, so werde schnell klar, dass sie das Geschilderte selbst
erlebt habe, da ihre Aussagen von zahlreichen Realkennzeichen geprägt
seien. So habe sie beschrieben, dass sie die Treppe habe hinunterlaufen
müssen und in einen Keller gebracht worden sei. Ihr Vater sei an einen
anderen Ort gebracht worden. Es habe Blutspuren im Zimmer gehabt, die
Decke sei sehr hoch gewesen und sie sei in einem normalen Zimmer un-
tergebracht worden. Schon diesen Aussagen mangle es keinesfalls an De-
tails. Zudem sei sie fähig gewesen, die Personen zu beschreiben, welche
sie festgenommen hätten. Es sei offensichtlich, dass sie das Geschilderte
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selbst erlebt habe. Da sie in Haft nichts ausgesagt habe, habe sie das SEM
auch nicht über den Inhalt der Fragen informieren können. Sie habe aber
erklärt, dass sie erst am zweiten Tag befragt worden sei und man ihr ge-
droht habe, dass man ihre Familie ebenfalls inhaftieren werde. Sie habe
weiter auch aus dem Grund nichts erzählt, da sie Angst gehabt habe, dass
ihr Vater darunter leiden könnte. Sie sei bereits im Jahr 2012 von der YPG
aufgefordert worden, für sie tätig zu werden. Erst im Jahr 2014 sei es für
sie obligatorisch worden, für die YPG zu dienen. Diese Situation habe sie
anlässlich der Anhörung erklärt. Anlässlich der BzP habe sie keine Zeit ge-
habt, auf derartige Details einzugehen. Es könne ihr nicht vorgehalten wer-
den, sie habe sich anlässlich der BzP nicht detailliert genug ausgedrückt.
Erst der Vorfall im Jahr 2014 sei für sie fluchtauslösend gewesen. An der
BzP habe sie ausgeführt, dass sie nicht genau wisse, wieviel ihr Vater der
YPG bezahlt habe. Das gleiche habe sie anlässlich der Anhörung gesagt:
Es sei unterschiedlich gewesen. Sie sei sich nicht sicher über die Summe
dieser Beträge, aber sie wisse, dass er jeweils 4000, 5000 oder 7000 be-
zahlt habe. Dies bedeute, dass sie bis heute nicht wisse, wieviel ihr Vater
der YPG gesamthaft bezahlt habe. Aus den Protokollen der BzP und der
Anhörung gehe ganz klar hervor, dass sie sich übereinstimmend und nach-
vollziehbar geäussert habe. Das SEM verdrehe die Aussagen und konstru-
iere Widersprüche, was willkürlich sei. Sie habe keine Angaben zum Rek-
rutierungsprozess machen können, weil sie sich am besagten Checkpoint
gar nie gemeldet habe. Sie habe gesagt, es seien eine Frau und zwei Män-
ner der YPG gewesen, die gekommen seien und habe sich noch knapp an
deren Namen erinnern können. Deren Funktion habe sie nicht gekannt. Es
könne jedoch nicht nachvollzogen werden, weshalb sie über die Funktion
hätte informiert sein müssen. Das SEM bringe hauptsächlich vor, die Schil-
derungen bezüglich ihrer Haft, ihrer Parteimitgliedschaft und der YPG
seien unsubstanziiert und widersprüchlich formuliert, weshalb sie nicht ge-
glaubt werden könnten. Dagegen habe es sämtliche positiven Elemente
und Realkennzeichen unberücksichtigt gelassen. Die Vorbringen seien
asylrelevant. Aufgrund ihrer politischen Aktivitäten für die PDK-S sei sie
von den syrischen Behörden regelmässig bedroht und im Jahr 2012 sogar
inhaftiert worden. Sie habe an zahlreichen Demonstrationen und politi-
schen Anlässen teilgenommen und den Mädchen Kurdisch beigebracht.
Kurz vor der Ausreise sei sie von der YPG zum Dienst aufgefordert worden.
Sie werde somit vom syrischen Regime und später von der YPG gezielt
gesucht und verfolgt. Im Falle der Rückkehr nach Syrien würde sie erneut
ins Visier der YPG und der syrischen Behörden geraten und verhaftet, ge-
foltert, zum Verschwinden gebracht oder getötet. Sie sei als Gegnerin des
Regimes identifiziert und habe eine Behandlung zu erwarten, die einer
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flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
komme. Der Zwangsrekrutierung durch die YPG habe sie sich nur deshalb
entziehen können, weil sie Syrien kurz nach dem Beschluss verlassen
habe. Durch die Dienstverweigerung bei der YPG verschärfe sich ihr op-
positionelles Profil zusätzlich, da dies als feindliche Gesinnung aufgefasst
werde und damit drohe ihr eine unverhältnismässige Strafe. Aus einem Be-
richt gehe hervor, dass die Partiya Yekitîya Demokrat (PYD; Partei der De-
mokratischen Union)/YPG, Personen welche mit kurdischen Oppositions-
parteien wie die Yekiti-Partei, die KDP-S oder die Azadi-Partei in Verbin-
dung gebracht würden, willkürlich verhaftet werden. Human Rights Watch
bestätige, das exzessive, gewaltsame Vorgehen der PYD gegen „anti-
PYD“-Demonstranten und der Bericht von International Crisis Group weise
zudem daraufhin, die PYD habe eine Abmachung mit der syrischen Regie-
rung und gehe unter anderem auch deshalb gegen oppositionelle Kurden
und deren Parteien vor. Sie gehöre der kurdischen Minderheit an, was im
Fall der Rückkehr aus der Schweiz nach Syrien zudem sofort das Miss-
trauen der syrischen Behörden und der YPG gegenüber ihr wecken und
verstärken würde.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie und ihr Vater seien wegen ih-
rer Mitgliedschaft und ihrem Engagement für die PDK-S von den syrischen
Behörden mehrmals bedroht und im April oder Mai 2012 verhaftet und vier
Tage inhaftiert worden. Zudem sei sie von der YPG zur Aufgabe ihrer Mit-
gliedschaft bei der PDK-S und zum Dienst aufgefordert worden. In der Be-
schwerde wird zusätzlich geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin
wegen ihren Teilnahmen an Demonstrationen von den syrischen Behörden
als Regimegegnerin identifiziert worden sei und aufgrund ihrer kurdischen
Ethnie bei einer allfälligen Rückkehr aus der Schweiz sofort das Misstrauen
der syrischen Behörden auf sich ziehen würde.
6.2 Den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Drohungen durch
die syrischen Behörden fehlt es an der vom Asylgesetz geforderten Inten-
sität. Einerseits geht aus ihren Angaben nicht hervor, was die syrischen
Behörden ihr angedroht habe. Gemäss ihren Angaben haben die syrischen
Behörden sie beziehungsweise ihren Vater lediglich dazu aufgefordert, sich
nicht mehr für die PDK-S zu engagieren. Andererseits gab sie an, sie seien
drei bis fünf Mal bedroht worden und die letzte Drohung sei kurz vor der
syrischen Revolution 2011 ausgesprochen worden (vgl. Akte B17/13 S. 9).
Es handelt sich deshalb nicht um einen asylrelevanten Nachteil.
D-4690/2016
Seite 17
6.3 Die viertägige Inhaftierung der Beschwerdeführerin durch die syrischen
Behörden fand gemäss ihren Angaben im April oder Mai 2012 statt. Sie
reiste aber erst zwei Jahre später, Mitte August 2014, aus Syrien aus, hielt
sich nach der Freilassung weiter am selben Wohnort auf (vgl. Akte B17/13
S. 6) und hatte keine Probleme mehr mit den syrischen Behörden. Die Haft
im Jahre 2012 ist deshalb zeitlich nicht mehr kausal für die zwei Jahre spä-
ter erfolgte Flucht Mitte August 2014. Abgesehen von dieser einen Verhaf-
tung hatte die Beschwerdeführerin keine weiteren Probleme mit den syri-
schen Behörden, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass sie we-
gen ihren Demonstrationsteilnahmen für die PDK-S als Regimegegnerin
identifiziert worden ist (vgl. Akte B36/15 F48). Die Beschwerdeführerin
stand demnach nach ihrer Freilassung im Jahr 2012 bis zur Ausreise nicht
mehr im Visier der syrischen Behörden und hatte im Zeitpunkt der Flucht
im August 2014 mit keiner asylrelevanten Verfolgung durch die syrischen
Behörden zu rechnen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin einzig aufgrund ihrer kurdischen Ethnie im Falle der
Rückkehr asylrelevant verfolgt würde.
6.4 Im Juli 2014 wurde in den autonomen Kantonen der kurdischen Ge-
biete Syriens die obligatorische Dienstpflicht für alle Männer zwischen
18 und 30 Jahren eingeführt. Das Bundesverwaltungsgericht geht auf-
grund der bisher verfügbaren Quellen davon aus, dass zwar Aufforderun-
gen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung einem
solchen Aufgebot Folge zu leisten jedoch keine asylrelevanten Sanktionen
nach sich zieht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-5329/2014 vom
23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Es kann daher offen
bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rekrutie-
rungsabsicht der YPG glaubhaft ist, da sich selbst für den Fall, dass dies
zutreffen sollte, allein aufgrund der Weigerung Dienst zu leisten, noch
keine Furcht vor Verfolgung ableiten liesse.
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine
asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling
anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Kindes verneint
und ihr Asylgesuch abgelehnt.
D-4690/2016
Seite 18
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen, da der Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem
4. September 2014 in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen ist. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Unter Vorbehalt des in E. 3.3.3 und E. 3.3.4 Gesagten ergibt sich, dass die
angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr indes mit Verfügung vom
25. August 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist,
werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE kann der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen. Vorliegend sind die Beschwerdeführerin und ihr Kind
zwar unterlegen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Rüge, das SEM
habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, nicht unbe-
gründet ist (vgl. E. 3.3.2 und E. 3.3.3). Von der Kassation der angefochte-
nen Verfügung wird lediglich deshalb abgesehen, weil die festgestellte Ver-
letzung von Bundesrecht für die Beschwerdeführerin letztlich mit keinem
erheblichen Nachteil verbunden war und diese deshalb als nicht schwer-
wiegend zu beurteilen ist. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen je-
doch, die der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem vorliegen-
den Verfahren entstandenen notwendigen Kosten zu entschädigen (vgl.
D-4690/2016
Seite 19
BVGE 2007/9 E. 7.2). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein,
weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen
sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehen-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung
aufgrund der Akten auf Fr. 1920.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das
SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4690/2016
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1920.–
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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