B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4691/2012
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. August 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 23. Dezember 2010 verliess und am 17. Januar 2011 via die
D._______, die E._______ und F._______ illegal in die Schweiz einreiste,
wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
G._______ um Asyl nachsuchte,
dass am 25. Januar 2011 die Befragung zur Person stattfand und der Be-
schwerdeführer am 12. Juli 2011 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen an-
gehört wurde,
dass das BFM ihn am 2. Februar 2012 in Anwendung von Art. 41 Abs. 1
AsylG ergänzend anhörte,
dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokol-
lierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 25. Ja-
nuar 2011, A5; Anhörungsprotokoll vom 12. Juli 2011, A23; Protokoll der
ergänzenden Anhörung vom 2. Februar 2012, A28),
dass der Beschwerdeführer beim Eintritt ins EVZ G._______ schriftlich
aufgefordert wurde, dem BFM innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identi-
täts- beziehungsweise Reisepapiere einzureichen, er dieser Aufforderung
jedoch keine Folge leistete,
dass er dem BFM zwar eine sri-lankische Identitätskarte abgab,
dass eine Prüfung des Forensischen Instituts Zürich – eine Organisation
der Kantonspolizei und Stadtpolizei Zürich – indessen ergab, es handle
sich bei der in Frage stehenden Identitätskarte um eine Totalfälschung
(vgl. Prüfungsbericht vom 26. Januar 2011, A7),
dass dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2011 zu diesem Ergebnis
das rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei er daran festhielt, die Identi-
tätskarte sei von den sri-lankischen Behörden so ausgestellt worden (vgl.
A10),
dass der Beschwerdeführer dem BFM mit Eingabe vom 19. April 2012 ei-
ne beglaubigte Geburtsurkunde mit Übersetzung zu den Akten reichen
liess,
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dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2012 – eröffnet am 10. Au-
gust 2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsgei-
genschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 17. Januar 2011 ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei der vom
Beschwerdeführer abgegebenen Identitätskarte handle es sich offenkun-
dig um eine Totalfälschung,
dass mit Recht davon auszugehen sei, Personen, welche tatsächlich
Schutz vor Verfolgung suchten, würden die mit der Gesuchsabklärung
betrauten Behörden nicht zu täuschen versuchen,
dass die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seines Täu-
schungsversuchs generell schwer erschüttert werde,
dass es sich darüber hinaus bei den Vorbringen hinsichtlich der vom Be-
schwerdeführer geschilderten Flucht vor der sri-lankischen Armee offen-
sichtlich um ein Sachverhaltskonstrukt handle, was zusätzliche Zweifel
am Wahrheitsgehalt der behaupteten Haft, welche der Flucht vorausge-
gangen sei, erwecke,
dass sich der Beschwerdeführer somit die dem BFM gezeigten Narben
beziehungsweise diesen zugrunde liegenden Verletzungen unter anderen
als den beschriebenen Umständen zugezogen haben müsse,
dass die geltend gemachten Vorbringen demnach den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Haft vom 13. Novem-
ber 2004 bis Dezember 2007 angesichts des Profils des Beschwerdefüh-
rers (kein Milizionär der LTTE) keine begründete Furcht vor einer An-
schlussverfolgung abgeleitet werden könnte,
dass sein Vorbringen, er befürchte, Leute, welche er damals im Spital ha-
be abweisen müssen, würden sich an ihm rächen, ebenso wenig geeig-
net sei, eine begründete Furcht im Sinne des Asylgesetzes zu begründen,
zumal er nicht gezwungen wäre, sich in der betreffenden Region Sri Lan-
kas aufzuhalten,
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dass die entsprechenden Vorbringen wegen der fehlenden Asylrelevanz
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhielten,
dass der Beschwerdeführer demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2012 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei beantragen liess, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben,
wobei das Verfahren zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zum
neuen Entscheid an das BFM zurückzuweisen sei,
dass er eventualiter als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewäh-
ren sei,
dass subeventualiter festzustellen sei, der Vollzug der Wegweisung sei
unzulässig, und die Vorinstanz anzuweisen sei, ihm eine vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung der Vorbringen zwei vom
7. September 2012 datierende Schreiben einreichen liess,
dass es sich dabei angeblich um Schreiben seiner Mutter und seines On-
kels handeln soll,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG);
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass in der Rechtsmitteleingabe zunächst geltend gemacht wird, der Be-
schwerdeführer habe die sri-lankische Identitätskarte im Glauben einge-
reicht, es handle sich dabei um ein echtes Dokument,
dass das von der Mutter aufbewahrte Original verloren gegangen sei,
woraufhin der Onkel eine neue Identitätskarte beziehungsweise ein Dup-
likat beantragt und dieses der Mutter im Jahr 2007 zugestellt habe,
dass der Beschwerdeführer nie die Absicht gehabt habe, die schweizeri-
schen Asylbehörden zu täuschen, sondern bestrebt gewesen sei, seiner
Mitwirkungspflicht nachzukommen,
dass insgesamt an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten wird,
dass im Weiteren ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund
seines Profils (langjährige Gefangenschaft, Familiengeschichte) auf jeden
Fall als Flüchtling anzuerkennen,
dass eine Wegweisung von Angehörigen der tamilischen Minderheit nach
Sri Lanka insbesondere bei Verdacht auf LTTE-Zugehörigkeit als unzu-
lässig und unzumutbar zu bezeichnen sei,
dass dem Beschwerdeführer im Heimatland ausserdem das notwendige
familiäre Beziehungsnetz fehle und eine Wegweisung gegen den Grund-
satz der Einheit der Familie verstossen würde,
dass es für das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass gibt, am Ergeb-
nis des Prüfungsberichts des Forensischen Instituts Zürich zu zweifeln,
dass vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe durch
die Einreichung einer gefälschten Identitätskarte seine ihm obliegende
gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) verletzt,
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dass die sich in der Beschwerde findende Argumentation im Zusammen-
hang mit der Identitätskarte mithin als unbehelfliche Schutzbehauptung
zu qualifizieren ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2007/7
festgelegt hat, unter Identitätspapieren sei jeder Ausweis zu verstehen,
der (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den heimat-
lichen Behörden ausgestellt worden sei,
dass solche Dokumente die Identität fälschungssicher und zweifelsfrei
belegen müssten,
dass diese Anforderungen grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und
Identitätskarten erfüllten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte
Dokumente (vgl. a.a.O., E. 4-6),
dass demnach die dem BFM eingereichte Geburtsurkunde entgegen an-
derslautender Einschätzung nicht geeignet ist, die Identität des Be-
schwerdeführers nachzuweisen,
dass angesichts dessen, wonach seine Identität nicht feststeht, die auf
den Namen H._______ ausgestellte Geburtsurkunde ihm ohnehin nicht
eindeutig zugeordnet werden kann,
dass aus demselben Grund das angebliche Verwandtschaftsverhältnis zu
den in der Beschwerde genannten Personen (Mutter, Schwester, Onkel)
nicht belegt ist, weshalb der Beschwerdeführer aus den als Beweismittel
eingereichten Schreiben vom 7. September 2012 nichts zu seinem Vorteil
abzuleiten vermag,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, die auf Beschwerdeebene vor-
gebrachten Beweisanträge (Beizug der Asylakten von Mutter und/oder
Schwester, Einvernahme dieser zwei Personen und des Onkels als Zeu-
gen, Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses durch ein DNA-Gut-
achten) in Betracht zu ziehen,
dass sich demzufolge die Rüge, das BFM habe einen falschen Entscheid
gefällt, als unberechtigt erweist,
dass im Weiteren übereinstimmend mit dem Bundesamt davon auszuge-
hen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft,
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dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich
auf die als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung zu verweisen ist,
dass die hinsichtlich der bei der Schilderung der angeblichen Flucht im
Dezember 2007 festgestellten Widersprüche vertretenen Argumentation,
der Beschwerdeführer habe sich unklar ausgedrückt beziehungsweise sei
falsch verstanden worden, möglicherweise liege auch ein Übersetzungs-
fehler vor, als unbehelflicher Erklärungsversuch zu qualifizieren ist, zumal
er nach der Rückübersetzung des Protokolls dessen Richtigkeit unter-
schriftlich bestätigte,
dass er auch aus dem Vorbringen, er habe die Schläge bei der ergän-
zenden Anhörung nicht mehr erwähnt, weil er regelmässig geschlagen
worden sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass aufgrund der Regelmässigkeit der angeblichen Schläge und in An-
betracht dessen, dass der Beschwerdeführer während rund einer Stunde
von Soldaten verprügelt worden sein soll (vgl. A23, S. 4 F30), erst recht
zu erwarten gewesen wäre, er hätte diesen Umstand auch bei der ergän-
zenden Anhörung zur Sprache gebracht,
dass zwar erfahrungsgemäss nach einem gewissen Zeitablauf Erinne-
rungslücken auftreten können, doch vor dem Hintergrund, wonach sich
die in casu festgestellte Unterlassung auf solche Ereignisse bezieht, wel-
che der Beschwerdeführer als Asylvorbringen geltend macht, eine ent-
sprechende Erwähnung hätte erwartet werden dürfen,
dass im Übrigen auch auf die Einholung eines medizinischen Gutachtens
verzichtet werden kann, da ein solches keinen Aufschluss über die ge-
nauen Begleitumstände der Entstehung der Narben geben könnte,
dass der Sachverhalt angesichts der Umstände rechtsgenüglich festge-
stellt wurde, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen und der ent-
sprechende Antrag abgewiesen wird,
dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund sei-
ner unglaubhaften Vorbringen nicht über ein derartiges Profil, welches ihn
bei einer Rückkehr einem besonderen Verfolgungsinteresse seitens der
sri-lankischen Behörden aussetzen würde,
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dass weder das Schicksal seiner angeblichen Geschwister I._______ und
J._______ noch seine Teilnahme an einer Demonstration in K._______
an dieser Einschätzung etwas ändern können,
dass einerseits das Verwandtschaftsverhältnis zu diesen Personen ange-
sichts der nicht nachgewiesenen Identität des Beschwerdeführers nicht
belegt ist,
dass andererseits davon ausgegangen werden darf, das blosse Tragen
eines Transparents anlässlich der erwähnten Demonstration habe ihn
nicht als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erschei-
nen lassen,
dass es sich somit erübrigt, die im Zusammenhang mit dieser Demonstra-
tion in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten,
dass das BFM nach dem Gesagten das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und sei-
ner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas
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Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die An-
waltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Hei-
matland droht,
dass auch von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der
sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten
Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen ist (vgl.
BVGE 2011/24 E. 12.), weshalb der Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheint,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge aus der Nordprovinz
stammt und sich dort auch mehrheitlich aufhielt (vgl. A5 S. 1/2),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner aktuellen Rechtspre-
chung davon ausgeht, in der Nordprovinz unter Ausschluss des soge-
nannten "Vanni-Gebietes" herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt
und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass ei-
ne Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste,
dass sich jedoch beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfäl-
tige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien
aufdränge (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8
AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und
es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die asyl-
suchende Person durch Abgabe einer gefälschten Identitätskarte eine
vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verhin-
dert,
dass demnach vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden auch
keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat schliessen lassen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.),
dass es sich vorliegend um einen jungen Mann handelt, der eigenen An-
gaben zufolge während 11 Jahren die Schule besuchte und über einen
O-Level-Abschluss verfügt (vgl. A5 S. 1/4),
dass diese Voraussetzungen für den Aufbau einer neuen Existenz von
Nutzen sein werden,
dass eine Rückführung ins Heimatland entgegen anderslautender Ein-
schätzung auch keinen Verstoss gegen den Grundsatz der Einheit der
Familie darstellt, da – wie bereits erwähnt – das geltend gemachte Ver-
wandtschaftsverhältnis zu den in der Schweiz ansässigen Personen auf-
grund der nicht nachgewiesenen Identität des Beschwerdeführers nicht
belegt ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: