B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4691/2018
Ur t e i l vom 3 1 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2018 / N (…).
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A.
Die Beschwerdeführerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie – verliess ihr Heimatland Sri Lanka gemäss eigenen Angaben zu-
sammen mit ihrem Bruder (N […]) am (…) 2015 und reiste über den Luft-
weg am (…) 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl er-
suchte. Am 26. November 2015 wurde sie summarisch befragt und am
26. Januar 2017 eingehend angehört.
In Bezug auf die geltend gemachten Asylvorbringen und die eingereichten
Beweismittel wird soweit wesentlich in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen respektive auf die Akten der Vorinstanz verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 – eröffnet am 17. Juli 2018 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
C.
Die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – erhob
gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 16. August 2018 Beschwerde und
beantragte zur Hauptsache die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz,
eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl, subeventualiter die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 der ange-
fochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
In formeller Hinsicht ersuchte sie um Koordination des Beschwerdeverfah-
rens mit demjenigen ihres Bruders sowie um Offenlegung sämtlicher nicht
öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016 und
nach Gewährung der Akteneinsicht um Ansetzung einer Frist zu Beschwer-
deergänzung. Zudem sei ihr der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzu-
teilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die ob-
jektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausge-
wählt worden seien. Ferner sei der Gesundheitszustand ihres Bruders un-
ter Beizug eines Spezialarztes abzuklären, es seien die internen Akten des
SEM beizuziehen, aus welchen sich ergebe, was für ein persönlicher Ein-
druck von ihr entstanden sei und sie sei erneut anzuhören.
Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung ver-
schiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zur Beschwerdeführerin.
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D.
Der Eingang der Beschwerde wurde am 21. August 2018 vom Bundesver-
waltungsgericht bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutre-
ten.
1.4 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D 1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Wie in der Beschwerde beantragt, erweist es sich vorliegend aufgrund des
engen sachlichen und familiären Zusammenhangs angezeigt, das Be-
schwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und dasjenige ihres Bruders
koordiniert zu behandeln (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4697/2018 vom 31. August 2018).
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3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorlie-
genden Urteils gegenstandslos.
6.
6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die Behörde hat
alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den
Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn
der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt
wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint
wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des
Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden.
Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht
alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wur-
den. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den
Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl.
BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Wald-
mann/Weissberger (Hrsg.) 2015, Art. 12 VwVG N 15 ff., KÖLZ/
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HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.).
6.2 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich-
ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die
Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn
aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am-
tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24
E. 7.2; 2007/21 E. 11.1).
6.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Asylgesuch im Wesentlichen mit
ihren geltend gemachten Verbindungen zur LTTE. Sie sei aufgrund dessen
von den sri-lankischen Behörden Zuhause gesucht worden. An ihrer Stelle
hätten die Behörden ihren Bruder mitgenommen und misshandelt. Seither
habe er grosse Probleme mit dem Gedächtnis. Die Asylvorbringen der Be-
schwerdeführerin stützen sich somit in wesentlicher Weise auf die Vorbrin-
gen ihres Bruders, welcher die geltend gemachte Reflexverfolgung zu ge-
wärtigen hatte. Wie im Beschwerdeverfahren des Bruders jedoch festge-
stellt, wurde der Sachverhalt sowie sein Gesundheitszustand nicht genü-
gend erstellt, weshalb das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird (vgl. Urteil des BVGer D-4697/2018 vom 31. August
2018 E. 5.3 ff.). Das SEM hat vorliegend in der angefochtenen Verfügung
kaum Verbindungen zum Verfahren des Bruders hergestellt, dies obschon
die Beschwerdeführerin in den Befragungen mehrmals auf ihren Bruder
verweist (u.a. act. SEM A9/17 Q67 f., Q87 ff.) und sich Querverweise in der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit – unter Vorbehalt des eruierten Gesund-
heitszustands des Beschwerdeführers – anbieten könnten. Aufgrund des
engen sachlichen Zusammenhangs der beiden Verfahren, wobei sich die
Beschwerdeführerin in ihrer Begründung in wesentlicher Weise auf die Be-
helligungen gegenüber ihrem Bruder stützt, erweist es sich vorliegend an-
gezeigt, die beiden Verfahren nach wie vor koordiniert zu behandeln, zumal
eine Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin losge-
löst von den Vorbringen ihres Bruders nicht möglich erscheint. Ein koordi-
niertes Vorgehen drängt sich in den beiden Verfahren demnach auf, wes-
halb es den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand
und den Vorbringen des Bruders abzuklären gilt.
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Seite 6
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück.
7.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere
angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein
umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh-
lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
7.3 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation als angezeigt. Zwar
kann auch das Bundesverwaltungsgericht einzelne Untersuchungsmass-
nahmen veranlassen und selber durchführen. Da jedoch der Sachverhalt
nicht abschliessend geklärt erscheint und das Verfahren mit demjenigen
des Bruders der Beschwerdeführerin zu koordinieren ist, ist die Be-
schwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 - 2 VwVG).
8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE) eine Entschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote
eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet
werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig ab-
schätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der
notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Be-
schwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige
Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in den
Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden,
enthalten. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist
in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1000.– (inkl. Mehrwert-
steuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 13. Juni 2018 wird aufgehoben und das Ver-
fahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anne Kneer
Versand: