B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-469/2015
Ur t e i l vom 1 0 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Tobias Heiniger, Bildungsdirektion
Kanton Zürich, Amt für Jugend und Berufsberatung,
Zentralstelle Mineurs Non Accompagnés (MNA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der minderjährige Beschwerdeführer suchte am 19. Juli 2014 im Flughafen
B._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom selben Tag verweigerte ihm
das BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer
von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthalts-
ort zu. Aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde von
der Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, am 22. Juli
2014 die Zentralstelle MNA als dessen Rechtsvertretung beigezogen. Die
diesbezügliche Vollmacht datiert vom selben Tag. Mit Verfügung des BFM
vom 4. August 2014 wurde ihm die Einreise in die Schweiz zur Prüfung
seines Asylgesuchs bewilligt. Gleichentags wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zur Person befragt (BzP) und am
17. Dezember 2014 in Bern-Wabern eingehend zu den Asylgründen ange-
hört (Anhörung).
Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen (BzP und Anhörung) gel-
tend, er sei eritreischer Staatsangehöriger, 16 Jahre alt, gehöre der Volks-
gruppe der (…) an und stamme aus dem Dorf D._______ in der Nähe von
E._______ (F._______), wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise aus Erit-
rea im (…) 2014 gelebt habe. In seinem Land gebe es weder Freiheit noch
Sicherheit. Dieses würde nicht von einer Regierung, sondern von einer Ma-
fia regiert. Sein Vater sei Ende des Jahres 2006 vom Militär eingezogen
worden und im Jahr 2007 ins Gefängnis gekommen. Seither seien Nach-
richten von ihm ausgeblieben. Da der Vater nicht mehr bei der Familie ge-
wesen sei, habe ihr der Beschwerdeführer bei landwirtschaftlichen Arbei-
ten helfen müssen und deshalb die Schule seit der Haft des Vaters nicht
mehr weiter besuchen können. In der Zeit von 2010 bis 2013 habe er den
Schulbesuch wieder aufnehmen können. Im Jahr 2013 habe er die Schule
erneut verlassen, weil in der Landwirtschaft viel Arbeit angefallen und die
Mithilfe seines Bruders G._______ ausgeblieben sei, da dieser in
E._______ die (…)schule besucht habe. Nach (…) Tagen Schulabsenz sei
der Beschwerdeführer von der Schule suspendiert worden. Da er gewusst
habe, dass er nach Verlassen der Schule von den eritreischen Behörden
für den Militärdienst eingezogen worden wäre, habe er sich in den Bergen
rund um D._______ versteckt gehalten. Dabei habe er tagsüber im Tal in
der Landwirtschaft gearbeitet. Nachts habe er sich mit vielen anderen Ju-
gendlichen in den Bergen aufgehalten, damit er nicht von den Behörden
für den Militärdienst mitgenommen werde. Da er gewusst habe, dass er
früher oder später von den eritreischen Behörden eine Vorladung für den
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Militärdienst erhalten hätte oder von diesen mitgenommen worden wäre,
habe er sich im (…) 2014 entschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen.
Gemeinsam mit einem Freund habe er nach einem (…) Fussmarsch in der
Nähe von H._______ die eritreisch-sudanesische Grenze illegal überquert.
Vom I._______ sei er auf dem Land- und Seeweg über J._______ und
K._______ in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichte er ein Schulzeugnis der ersten Klasse aus dem
Schuljahr (…) im Original sowie je eine Fax-Kopie eines eritreischen (…)
und einer „Student Report Card“ der (…) aus dem Jahr 2012/13 zu den
Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 – eröffnet am
23. Dezember 2014 – fest, der Beschwerdeführer erfülle (aufgrund subjek-
tiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft, lehnte indessen das
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen
aktueller Unzulässigkeit wurde der Wegweisungsvollzug durch die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ersetzt. Zur Begründung wurde im Wesent-
lichen ausgeführt, das Bundesamt verkenne die schwierigen Lebensum-
stände in Eritrea keineswegs. Trotzdem bildeten die allgemeinen politi-
schen, sozialen oder wirtschaftlichen Lebensbedingungen in einem Land
keine Gründe, die geeignet wären die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu begründen. Des Weiteren habe er weder einen
Behördenkontakt gehabt noch sei er von den eritreischen Behörden für den
Militärdienst gesucht oder vorgeladen worden. Deshalb mache er keine
ernsthaften Nachteile bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea gel-
tend. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass er seinen Hei-
matstaat illegal und in einem rekrutierungsfähigen Alter verlassen habe.
Damit habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden und er-
fülle somit die Flüchtlingseigenschaft. Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nach-
fluchtgründe) werde indessen Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
geworden seien. Vorliegend seien die flüchtlingsrelevanten Elemente erst
mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden. Deshalb sei der Be-
schwerdeführer von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch als
Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
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C.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2015 (Poststempel; vorweg am 22. Januar
2015 per Telefax) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die
Aufhebung der Dispositivziffern 2 (Ablehnung Asylgesuch) und 3 (Anord-
nung Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung
von Asyl beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien dem Be-
schwerdeführer eine Frist zur Nachbesserung der Beschwerde und die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2015 verschob der damalige In-
struktionsrichter den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen
späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und räumte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 5. Februar 2015 ein,
um eine allfällige Beschwerdeergänzung einzureichen.
E.
Am 5. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergän-
zung ein, unter Beilage einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 21. Januar 2015 betreffend Rekrutierung von Minderjährigen in
Eritrea.
F.
F.a In ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2015 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen
sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an wel-
chen vollumfänglich festgehalten werde. Auf die detaillierte Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Februar
2015 zur Kenntnis gebracht, unter Ansetzung einer Frist zur Replik.
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F.c In seiner nach gewährter Fristerstreckung eingereichten Replik vom
27. März 2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Inhalt der Ver-
nehmlassung. Auf die detaillierten Ausführungen wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im vorliegenden Verfahren bilden gemäss den Anträgen des Beschwerde-
führers nur die Gewährung von Asyl (Ziff. 2 des Dispositivs) und die Weg-
weisung an sich (Ziff. 3 des Dispositivs) Prozessgegenstand, da er gemäss
Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2014 die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt, jedoch gestützt auf Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) von
der Asylgewährung ausgeschlossen und wegen Unzulässigkeit des Voll-
zugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden ist.
Nachdem mithin die angefochtene Verfügung mangels Anfechtung bezüg-
lich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Vorliegens von
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Asylausschlussgründen rechtkräftig geworden ist, ist lediglich die Frage zu
beantworten, ob Asylründe vorliegen, wozu vorfrageweise das Vorliegen
von Vorfluchtgründen zu prüfen ist. Die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des
Dispositivs) kann praxisgemäss nur aufgehoben werden, wenn eine Auf-
enthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), was in casu
gegeben wäre, falls das Begehren auf Gewährung von Asyl gutzuheissen
ist.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe und ihrer Ergänzung wird bezüglich des
Sachverhalts zusätzlich vorgebracht, der vom Beschwerdeführer mehrfach
erwähnte Bruder G._______ sei im (…) 2014 inhaftiert worden, da er der
Schule ([…]) in E._______ ferngeblieben sei. Seither fehle von ihm jedes
Lebenszeichen. Man bemühe sich, weitere Indizien und Beweise für diese
Veränderung des Sachverhalts zu beschaffen. Falls der Beschwerdeführer
Eritrea nicht vor einem eventuellen Aufgebot zum Militärdienst verlassen
hätte, wäre seine Mutter an seiner Stelle inhaftiert worden, da Usus sei,
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Verwandte in Haft zu nehmen, um aufgebotene junge Männer aus ihren
„Verstecken zu locken.“ Sodann wird ausgeführt, das Bundesamt habe die
Ablehnung des Asylgesuchs damit begründet, dass der Beschwerdeführer
keine persönlichen Probleme mit den Behörden gehabt und nie ein schrift-
liche Aufgebot zum Militärdienst erhalten habe, weshalb keine ernsthaften
Nachteile bis zur Ausreise aus Eritrea ersichtlich seien. Die Angaben des
Beschwerdeführers und die Ausführungen in der eingereichten Auskunft
der SFH vom 21. Januar 2015 würden indes ein anderes Bild zeichnen. So
liege die Priorität zwar bei der Rekrutierung älterer Männer, es würden aber
seit dem Jahr 2005 immer wieder auch minderjährige Schulabbrecher zum
Nationaldienst eingezogen. Zwar bestehe keine generelle Praxis, aber lo-
kale Verwaltungen meldeten Schulabbrecher häufig zur Deckung ihrer
Quoten. Seit dem Jahr 2003 würden lokale Behörden junge „Übeltäter“,
welche die Schule schwänzten oder angeblich kriminell seien und unange-
messenes soziales Verhalten an den Tag legten („menjus“ genannt), im Al-
ter zwischen 13 und 17 Jahren zur Umerziehung in militärische Ausbil-
dungslager geschickt und dort einer rudimentären militärischen Ausbildung
unterzogen. Danach würden sie in diesen Lagern bleiben und Hilfsarbeiten
für die Administration oder für die dem Lager angeschlossenen militäri-
schen Einheiten verrichten. Viele dienten einem Offizier als persönlicher
Gehilfe, während einige ihre Schulbildung weiterverfolgen könnten. Sobald
sie die elfte Klasse abgeschlossen hätten, würden sie in die zwölfte Klasse
nach Sawa überstellt (vgl. SFH-Auskunft vom 21. Januar 2015). Der Be-
schwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, dass man sich vor seiner Aus-
reise für 50‘000 Nakfa noch aus diesen Lagern habe „herauskaufen“ kön-
nen. Dies sei aktuell nicht mehr möglich. Das Nicht-Abwarten eines schrift-
lichen Aufgebots zum Militärdienst begründe er damit, dass die Familie im
Sinne einer „Sippenhaft“ gefangen genommen oder drangsaliert werde,
wenn ein Jugendlicher einem ihm zugestellten Aufgebot keine Folge leiste.
Alle diese Aussagen und die Erkenntnisse der SFH-Länderanalyse deute-
ten daraufhin, dass die eritreischen Behörden trotz nationalen, gesetzli-
chen Verbots Minderjährige rekrutieren würden. Die sich daraus für den
Einzelnen ergebenden Nachteile müssten gemäss Ansicht des Rechtsver-
treters als asylrelevant eingestuft werden. Vom Einzelnen könne nicht er-
wartet werden, dass er zwecks Geltendmachung seiner erlittenen Nach-
teile ein schriftliches Aufgebot oder eine ernsthafte Auseinandersetzung
mit den Behörden abwarte.
5.2 In seiner Vernehmlassung führte das Staatssekretariat aus, der Be-
schwerdeführer habe während des erstinstanzlichen Verfahrens und auch
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Seite 8
auf Beschwerdeebene nie geltend gemacht, dass er in Eritrea einen direk-
ten Behördenkontakt gehabt habe oder von den Behörden gesucht worden
sei. Somit habe er gemäss Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3
E. 4.10) zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt. Aus seiner bereits in der Anhörung vom 17. Dezember
2014 und in der Beschwerde erneut geltend gemachten Verhaftung seines
älteren Bruders G._______ vermöge er nichts zu seinen Gunsten abzulei-
ten. Das Vorgehen der eritreischen Behörden sei von einem hohen Mass
an Willkür geprägt und es würden nicht systematisch sämtliche Schulabb-
recher für den Militärdienst zwangsrekrutiert. Daran vermöge auch die er-
wähnte Lageeinschätzung der SFH nichts zu ändern. Dem Argument des
Beschwerdeführers, dass er Eritrea vor einem allfälligen Aufgebot durch
die eritreischen Behörden verlassen habe, weil im Falle seiner Flucht nach
Erhalt eines solchen seine Mutter inhaftiert worden wäre, könne nicht ge-
folgt werden. So habe er sich gemäss seinen Angaben ohnehin seit dem
Jahr 2013, als er die Schule abgebrochen habe, meistens in den Bergen
versteckt, um sich so dem Zugriff der eritreischen Behörden zu entziehen.
Somit sei für diese gar nicht überprüfbar, ob er zeitlich vor oder nach einem
allfälligen Militäraufgebot geflohen sei.
5.3 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, dass eine
bevorstehende Zwangsrekrutierung von Minderjährigen kaum glaubhaft
dargelegt werden könnte, wenn der Argumentation der Vorinstanz gefolgt
würde. Wenn von der Vorinstanz regelmässig das Vorhandensein eines
schriftlichen Aufgebots oder Ähnliches verlangt werde, würde ein effektiver
Schutz vor einer Zwangsrekrutierung verunmöglicht. Die Vorinstanz selbst
habe bestätigt, dass das Vorgehen der eritreischen Behörden von einem
hohen Mass an Willkür geprägt sei. Deshalb müsse auf die Glaubhaftigkeit
der Schilderungen jeder einzelnen gesuchstellenden Person abgestellt
werden, wenn objektive Beweise verständlicherweise fehlen würden. Auch
das Vorbringen der Vorinstanz, dass es den eritreischen Behörden gar
nicht möglich wäre zu überprüfen, ob er vor oder nach einem allfälligen
Aufgebot geflohen sei, sei untauglich. Es entstehe der Eindruck, dass die
eritreischen Behörden dabei einen Unterschied machen würden, ob er sich
tatsächlich einem schriftlichen Aufgebot entzogen habe. Im Gegensatz
dazu sei davon auszugehen, dass für die entsprechenden Stellen in Eritrea
im Falle von Schulabbrechern – welche, wie in casu, gleichzeitig als aus-
reisewillig gelten würden – unerheblich sei, ob die Zustellung eines Aufge-
bots „korrekt“ erfolgt sei, wenn sie erwischt würden.
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Seite 9
6.
Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) begründeten Rechtsprechung, die vom Bundesverwal-
tungsgericht fortgeführt wird, ist zunächst festzustellen, dass Dienstverwei-
gerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden
(vgl. EMARK 2006 Nr. 3 sowie Urteil des BVGer E-5761/2013 vom 12. Juni
2014 E. 6.1). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung
oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem
konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist
regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst
stand und desertierte. In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine
Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen
und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten
ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Aus-
druck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die
begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden,
als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3
Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen.
6.1 Auf den vorliegenden Fall bezogen ist vorweg auf die Auskunft der SFH
zu verweisen, derzufolge die eritreischen Behörden nicht systematisch Kin-
der in den Nationaldienst rekrutieren. Sodann ist es möglich, dass insbe-
sondere Schulabbrecher, wenn sie erwischt werden, von lokalen Behörden
in Umerziehungslager geschickt werden, wo sie entweder Hilfsarbeiten für
die Administration oder militärische Einheiten verrichten oder die Schule
fortsetzen und regulär abschliessen können, woraufhin sie zum National-
dienst nach Sawa überstellt werden. Nach dem Gesagten stand er Be-
schwerdeführer zum einen nicht in einem konkreten Kontakt zu den Mili-
tärbehörden im Sinne der erwähnten Rechtsprechung. Zum andern er-
scheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er von den eritreischen
Behörden zwangsrekrutiert worden wäre, wenn er erwischt worden wäre.
Mithin ist nach der vorfrageweisen Prüfung eine objektiv begründete Furcht
des Beschwerdeführers, Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG aus-
gesetzt zu werden, zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea zu verneinen.
Ein von der Rechtsprechung geforderter hinreichend konkreter Kontakt mit
den aufbietenden militärischen Behörden (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10
und 4.11) ist auch deshalb zu verneinen, weil die allfällige Befürchtung, für
den Nationaldienst rekrutiert zu werden, die nach Art. 3 AsylG erforderliche
Intensität nicht erfüllt (vgl. a.a.O., E. 4.10).
D-469/2015
Seite 10
6.2 Das SEM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Er-
gebnis zu Recht abgelehnt.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen der vorfrageweisen Prüfung nicht darzutun vermochte, dass er
zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hatte, einer solchen ausge-
setzt werden zu können, und mithin keine Vorfluchtgründe vorliegen. Dem-
nach hat die Vorinstanz das Asylgesuch des rechtskräftig als Flüchtling an-
erkannten Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Da sich die
Frage des Verhältnisses zwischen Asylgewährung und Asylausschluss be-
ziehungsweise der dem Beschwerdeführer zufolge der illegalen Ausreise
aus dem Heimatstaat zuerkannten Flüchtlingseigenschaft in casu nicht
stellt, kann diese offengelassen werden (vgl. E. 2 hiervor).
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Un-
zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers angeordnet hat und die Vollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich Ausfüh-
rungen zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 11
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
10.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Be-
gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung
vom 28. Januar 2015 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf
einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet. Hinsichtlich dieses Gesuchs ist weiterhin von der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Be-
gehren der Beschwerde zum Zeitpunkt der Erhebung nicht als aussichtslos
bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-469/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
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