B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-469/2019
lan
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie – (…) 2007 bei der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka
ein erstes Asylgesuch aus dem Ausland stellte,
dass er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend machte,
er stamme aus B._______, C._______, Jaffna, habe bis zur zehnten
Klasse die Schule besucht und das O-Level abgeschlossen, und bestreite
den Lebensunterhalt für sich und seine Familie als Fahrer (…),
dass er im Jahr 2007 auf einer Rückfahrt vom Flughafen Colombo (…) von
Navy-Angehörigen angehalten und während etwa einer Woche festgehal-
ten, geschlagen sowie nach seiner Zugehörigkeit zu den Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) befragt worden sei,
dass er schliesslich freigelassen und auf der Heimfahrt an einem Check-
point der Polizei angehalten worden sei, wobei er zu seiner Festnahme
befragt und zur Identifizierung der involvierten Navy-Offiziere aufgefordert
worden sei,
dass er aufgrund seiner Weigerung, Informationen preiszugeben, einem
Gericht vorgeführt und in ein Spital zur Kontrolle geschickt worden sei, spä-
ter aber vom Gericht offiziell entlassen worden sei,
dass er in der Folge vom Criminal Investigation Department (CID) einmal
in dessen Büro beordert worden sei, wo er aber niemanden angetroffen
habe, und seither Telefonanrufe vom CID erhalten habe,
dass er und seine Ehefrau ab 2010 wiederholt von Unbekannten daheim
aufgesucht worden seien, weshalb er seit drei Jahren in D._______ lebe,
wo er nicht behelligt worden sei,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch – in Kopie und mehrheit-
lich englischer Übersetzung – einen Polizeibericht zuhanden des Gerichts
vom (…) 2007 über die Entführung des Beschwerdeführers (…) einreichte,
eine Polizeivorladung vom (…) 2007, einen weiteren Polizeibericht der Kri-
minalabteilung vom (…) 2008, einen medizinischen Bericht des Spitals
E._______ zur Behandlung nach der Entführung vom (…) 2007, einen Aus-
zug aus seiner medizinischen Akte im selben Spital vom (…) 2008 und ei-
nen weiteren Arztbericht desselben Spitals vom (…) 2008, drei Zeitungs-
berichte über die Entführung vom (…) 2007 sowie einen Internetbericht
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vom (…) 2007, zwei Bestätigungsschreiben von Parlamentariern vom (…)
2008 sowie ein erneutes Schreiben vom (…) 2013, Kopien der Geburtsur-
kunden, Identitätskarten und Reisepässe des Beschwerdeführers und sei-
ner Ehefrau sowie ihrer Eheschliessungsurkunde, Dokumente betreffend
den (… [sein Fahrzeug]), eine UNHCR-Meldung zur Haft und Entlassung
vom (…) 2007 sowie diverse weitere Dokumente,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 sein Asylge-
such ablehnte und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte,
dass sie ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründete, bei den vom
Beschwerdeführer vorgebrachten – obschon bedauerlichen – Vorfällen
handle es sich um Massnahmen der sri-lankischen Behörden im Zusam-
menhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE,
dass diesen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu-
komme, zumal Sri Lanka seit Ende des Bürgerkrieges 2009 wieder unter
Regierungskontrolle stehe und sich die Menschenrechts- und Sicherheits-
lage erheblich verbessert habe,
dass sich die geltend gemachten Probleme abgesehen davon aus lokal
oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten, denen
sich der Beschwerdeführer durch seinen Wegzug nach D._______ habe
entziehen können,
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2016 am Flughafen Zürich angehal-
ten wurde und am 10. Mai 2016 erneut um Asyl ersuchte, wobei ihm zu-
nächst die Einreise in die Schweiz verweigert wurde,
dass er am 11. Mai 2016 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) sum-
marisch angehört wurde,
dass die Vorinstanz ihm am 27. Mai 2016 die Einreise in die Schweiz be-
willigte und ihn dem Kanton Zürich zuwies,
dass der Beschwerdeführer am 16. März 2018 einlässlich angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen seine bishe-
rigen Asylvorbringen wiederholte und darüber hinaus vorbrachte, er habe
2004 oder 2005 sein Fahrzeug für die LTTE zur Verfügung stellen müssen,
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dass er nach seiner Freilassung aus der Gewalt der Marine sein Zuhause
aus Angst vorerst nicht verlassen habe und sich später aus Furcht vor wei-
teren Verfolgungsmassnahmen beim sri-lankischen Roten Kreuz gemeldet
und dort als Chauffeur gearbeitet habe,
dass er ab dem Jahr 2009 jeweils zwischen E._______, D._______ und
F._______ gependelt sei, bei Freunden gewohnt und gearbeitet habe,
ohne von den Behörden aufgesucht zu werden,
dass sich unterdessen Armeeangehörige einige Male bei seiner Familie
daheim nach ihm erkundigt hätten und er auch einige Mal vor Ort gewesen
sei, aber seine Identität abgestritten habe, woraufhin sie von ihm abgelas-
sen hätten,
dass er aufgrund der weiteren Suche nach ihm nicht mehr hätte arbeiten
können und sich schliesslich aus Furcht vor erneuter Haft oder Tötung
durch die Armee oder den CID zur Ausreise entschlossen habe,
dass er am (…) 2016 legal mit seinem im April 2016 neu ausgestellten Rei-
sepass vom Flughafen Negombo/Colombo ausgereist sei,
dass seine Ehefrau seit seiner Ausreise alle fünf bis sechs Monate von Zi-
vilpersonen aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt würde,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen im Wesentlichen die gleichen Do-
kumente wie für das erste Gesuch aus dem Ausland einreichte, darüber
hinaus seinen Reisepass und seine Identitätskarte im Original, in Kopie
zwei Schreiben der Schweizer Botschaft aus dem ersten Verfahren, zwei
weitere Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers und eines Unterneh-
mers, eine Bestätigung über die Abgabe von Schmerztabletten vom (…)
2008 und Kopien der Reisepässe seiner Kinder,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 – eröffnet am
27. Dezember 2018 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte sowie seine Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
25. Januar 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu
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gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG (SR 142.31)
ersuchte,
dass er mit der Beschwerde die bereits bei der Vorinstanz eingereichten
Beweismittel, teilweise im Original, sowie eine Bestätigung (… [eines Spi-
tals in E._______) vom (…) 2013 zu den Akten reichte,
dass der Eingang der Beschwerde am 29. Januar 2019 bestätigt wurde,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 14. Februar
2019 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
amtlichen Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführer zur
Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 1. März 2019 aufforderte,
dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die unfreiwilligen Unterstützungsleistungen für die LTTE in den Jah-
ren 2004 und 2005 im Kontext von Sri Lanka und dem Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers nicht vollkommen auszuschliessen sind,
dass die Vorinstanz sich hinsichtlich der Inhaftierung im Jahr 2007 – welche
im Übrigen bereits im Auslandsverfahren gewürdigt und für asylrechtlich
nicht relevant befunden wurden – zwar nicht sehr überzeugend mit angeb-
lichen Ungereimtheiten in den Zeitungs- und Internetberichten auseinan-
dergesetzt hat,
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dass sie diese aber im Grunde nicht bestritten hat, weshalb auf die Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift zu diesen Beweismitteln und dem Um-
stand, dass diese teilweise im Original nachgereicht wurden, nicht weiter
einzugehen ist,
dass eine allfällige Haft im Jahr 2007 in Anbetracht nachstehender Erwä-
gungen aber keine Asylrelevanz mehr zu entfalten vermag,
dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Inhaftierung einem Ge-
richt vorgeführt, anschliessend aber offiziell entlassen wurde,
dass der Beschwerdeführer die seither geltend gemachten Schwierigkeiten
nicht hinreichend substantiieren konnte, weshalb nicht von einer asylrele-
vanten Verfolgung nach dem Vorfall von 2007 auszugehen ist,
dass seine Ausführungen zu den Telefonanrufen durch den CID sowie zur
Aufforderung, sich zu einem bestimmten Ort zu begeben, vage ausfielen,
dass dies auch für die Vorbringen gilt, er und seine Familie seien einige
Male aufgesucht worden, auch als er nicht mehr daheim gewohnt habe,
beziehungsweise zweimal habe er selber seine Identität abgestritten,
dass der Beschwerdeführer zudem von sich aus anbrachte, sich an ande-
ren Orten aufgehalten und gearbeitet zu haben, ohne von den Behörden
behelligt zu werden,
dass im Kontext von Sri Lanka angesichts der geringen Frequenz der gel-
tend gemachten Besuche durch Armeeangehörige bei der Familie, welche
sich auf Nachfragen zum Aufenthalt und der Identität des Beschwerdefüh-
rers beschränkten, und der Möglichkeit, sich an einem anderen Ort aufzu-
halten, zu arbeiten und seine Familie zu besuchen, auch nicht von einem
gesteigerten Interesse der Behörden an seiner Person auszugehen ist,
dass den Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfah-
ren und auf Beschwerdeebene zudem keine konkreten Hinweise darauf zu
entnehmen sind, er müsse aus objektiver Sicht bis heute eine asylrelevante
Verfolgung befürchten,
dass dies etwa für seine pauschale, nicht näher substantiierte Behauptung
gilt, seit seiner Ausreise werde seine Ehefrau alle fünf bis sechs Monate
von Personen in Zivil aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt,
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dass namentlich die diversen, bei der Vorinstanz eingereichten Bestäti-
gungsschreiben zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermögen, zu-
mal diese von ihr zutreffend als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert wurden,
denen regelmässig nur ein geringer Beweiswert zukommt, und diese zeit-
lich weiter zurück datieren,
dass es sich bei den auf Beschwerdeebene vorgelegten Beweismitteln
mehrheitlich um die gleichen Dokumente handelt, welche bereits in zwei
vorinstanzlichen Verfahren eingebracht und rechtlich gewürdigt wurden,
dass sie deshalb – auch soweit im Beschwerdeverfahren Originale vorge-
legt wurden – die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen vermö-
gen,
dass das einzig neu mit der Beschwerde eingereichte Beweismittel, die
Bestätigung über die zur Behandlung des Beschwerdeführers wegen (…
[einer psychischen Erkrankung]), aus dem Jahr 2013 stammt,
dass diesbezüglich schon kein zeitlicher Zusammenhang zur Ausreise im
Mai 2016 ersichtlich wird,
dass abgesehen davon dem Dokument weder der Grund noch sonstige
Umstände der Erkrankung und Behandlung zu entnehmen sind, aus denen
auf eine asylrelevante Verfolgung im Jahr 2013 oder auch noch im Jahr
2016 geschlossen werden könnte,
dass überdies die vorinstanzliche Einschätzung zu den Risikofaktoren in
der Person des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka un-
ter Zugrundelegung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, das die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte,
dass jedenfalls seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landes-
abwesenheit nicht ausreichen, um im Falle einer Rückkehr von Verfol-
gungsmassnahmen auszugehen,
dass zudem eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo keine asyl-
relevante Verfolgungsmassnahme darstellt,
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dass weiter zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer auf legalem
Wege mit einem Pass auf seinen Namen ausreisen konnte, den er sich
noch dazu wenige Monate vorher ohne Probleme von den sri-lankischen
Behörden ausstellen lassen konnte, was auch gegen eine erhebliche sub-
jektive Furcht vor Letzteren spricht,
dass auch die geltend gemachten Hilfeleistungen für die LTTE in den Jah-
ren 2004/2005 am fehlenden Risikoprofil des Beschwerdeführers nichts zu
ändern vermögen, welche sich im Rahmen dessen bewegen, was die ta-
milische Bevölkerung in den von der LTTE kontrollierten Gebieten typi-
scherweise zu leisten hatte,
dass dies weiter im Hinblick auf die Inhaftierung im Jahr 2007 gilt, nachdem
der Beschwerdeführer von einem Gericht offiziell entlassen wurde und
keine wesentlichen Behelligungen zwischen 2007 und 2016 darzulegen
vermochte,
dass sodann die geltend gemachten LTTE-Verbindungen von zwei (…
[Personen aus dem weiteren Familienkreis]) nicht für eine Risikoprofil-
schärfung sprechen, zumal nicht ersichtlich wird, inwieweit der Beschwer-
deführer diesbezüglich einer Reflexverfolgung ausgesetzt wurde oder
würde,
dass an dieser Einschätzung auch im Hinblick auf neuere Entwicklungen,
einschliesslich der in der Beschwerdeschrift erwähnten und medial doku-
mentierten Suche der Armee nach Waffen- und Sprengstofflagern der
LTTE, festzuhalten ist,
dass insgesamt die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren
Behelligungen bei einer Rückkehr – obschon angesichts der persönlichen
Erlebnisse menschlich nachvollziehbar – nicht für sich die Asylrelevanz be-
gründen kann, wenn – wie hier der Fall – glaubhaft gemachte objektive
Anhaltspunkte dafür fehlen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der EGMR wiederholt mit der Gefährdungssituation von sri-lan-
kischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie befasst und festgestellt hat,
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es sei nicht generell davon auszugehen, ihnen drohe bei der Rückkehr
nach Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, es müsse vielmehr im
Einzelfall anhand verschiedener Aspekte eine Risikoeinschätzung vorge-
nommen werden (vgl. dazu das Urteil des EGMR, R.J. gegen Frankreich
vom 19. September 2013, 10466/11, § 37 m.w.H.),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Referenz-
urteil E-1866/2015 umfassend mit den massgeblichen Risikofaktoren aus-
einandergesetzt hat,
dass nach den vorstehenden Erwägungen keine Risikofaktoren in Bezug
auf den Beschwerdeführer ersichtlich sind, welche weder einzeln noch in
einer Kombination betrachtet auf eine ernsthafte Gefährdung schliessen
liessen,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt – einschliesslich unter Berück-
sichtigung der in der Beschwerdeschrift erwähnten Berichte sowie der po-
litischen Ereignisse in Sri Lanka Ende 2018 – nicht als unzulässig erschei-
nen lässt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass im Referenzurteil E-1866/2015 eine aktuelle Lagebeurteilung auch
mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri
Lanka vorgenommen wurde,
dass danach der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna,
Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya; im Sinne der Definition in
BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) bei Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) als zumutbar zu erachten ist,
dass die Vorinstanz auf diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka zwar
nicht einging, sich aber gleichwohl mit den relevanten Zumutbarkeitskrite-
rien auseinandersetzte,
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dass sie zutreffend festhielt, der Beschwerdeführer stamme aus
G.________ in E._______, Nordprovinz, wo er abgesehen von einigen
kurzzeitigen Aufenthalten in D._______ und F._______ bis zur Ausreise
lebte,
dass sie zudem darin zu bestätigen ist, angesichts der in Sri Lanka leben-
den Familienangehörigen, des Besitzes von Wohneigentum und weiterem
Vermögen sowie der schulischen Ausbildung und der Berufserfahrung des
Beschwerdeführers sei auf das Vorliegen eines tragfähigen Beziehungs-
netzes sowie eine gesicherte Wohn- und wirtschaftliche Situation und da-
mit auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerde-
führer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 26. Februar 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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