Abtei lung IV
D-4692/2009
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.___________, geboren (...),
Mongolei,
vertreten durch Patrizia Carù,
Bildungsdirektion Kanton Zürich, Amt für Jugend und
Berufsberatung, Zentralstelle MNA, (...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4692/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess die Mongolei gemäss eigenen An-
gaben am 20. Januar 2009 und gelangte am 28. Januar 2009 in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso vom 4. Februar 2009 sagte sie aus, ihr Vater sei am 20. Sep-
tember 2008 verstorben. Sie habe ihre Mutter nie kennengelernt und
ihr Vater habe nicht über diese sprechen wollen. Seit Mai 2008 habe
eine Frau, die zwei Kinder habe, bei ihnen gelebt; sie habe sich mit
dieser nicht verstanden. Nach dem Tod ihres Vaters habe sie nicht
mehr zu Hause leben können. Eines Tages sei sie einer Frau be-
gegnet, die angeboten habe, ihr zu helfen. Sie habe sich zum väter-
lichen Haus begeben und dort alle Dokumente abgeholt, die sie
danach der Frau übergeben habe, welche schliesslich ihre Ausreise
organisiert habe. Sie habe die Mongolei im Zug verlassen und sei von
zwei Erwachsenen begleitet worden.
A.b Nachdem Dr. med. B.__________ bei der Beschwerdeführerin in
Auftrag des BFM eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durch-
geführt hatte, teilte er diesem in seinem Bericht vom 30. Januar 2009
mit, dass ein Handröntgen der Beschwerdeführerin ein Knochenalter
von zirka 17 Jahren und 6 Monaten ergeben habe.
A.c Am 10. Juni 2009 wurde die von der ihr beigeordneten Vertrauens-
person begleitete Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren Asylgründen
angehört. Sie sagte im Wesentlichen aus, ihr Vater habe ihr gesagt,
dass ihre Mutter, die sie nicht gekannt habe, verstorben sei. Ihre Stief-
mutter habe ihr im September 2008 mitgeteilt, dass ihr Vater einen
Hirnschlag erlitten habe und in ein Spital gebracht worden sei. Zehn
Tage später habe sie erfahren, dass er gestorben sei. Danach sei sie
nicht mehr nach Hause zurückgegangen; sie habe auch nicht an der
Beerdigung ihres Vaters teilgenommen. Sie habe auf der Strasse
gelebt und Flaschen und Dosen gesammelt, die sie an einer Sammel-
stelle habe verkaufen können. Sie habe eine Frau namens
C.__________ kennengelernt, die bei ihr Einkaufstaschen und
Zeitungen gekauft habe. Diese habe sie immer wieder zum Essen
eingeladen und ihr etwas Geld gegeben. Im November 2008 habe
C.__________ sie gefragt, was geschehen sei. Sie habe ihr alles
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erzählt. C.__________ habe sich erkundigt, ob sie irgendwelche
Papiere habe. Sie habe die Papiere, die sich in einem Safe befunden
hätten, zu Hause geholt, als sie vom Tod des Vaters erfahren habe.
Danach habe sie diese in der Kanalisation deponiert. Sie sei zurück
nach Hause gegangen, weil sie krank gewesen sei und keine
Medikamente gehabt habe. Ihre Stiefmutter habe ihr gesagt, sie fahre
mit ihrer Tochter nach D.__________, sie könne aber im Haus bleiben.
Später sei der Sohn der Stiefmutter in die Wohnung gekommen; er sei
betrunken gewesen. Er sei zu ihr ins Zimmer gekommen und habe sich
aufs Bett gesetzt. Als sie habe aufstehen wollen, habe er sie
festgehalten und eine Zigarette auf ihrer Brust ausgedrückt. Er habe
ihre Kleider zerrissen und ihr weh getan. Plötzlich habe sie einen
Gegenstand in der Hand gehabt, mit dem sie ihn geschlagen habe. Sie
habe die Wohnung verlassen und gehört, wie er gesagt habe, er werde
sie umbringen. Anschliessend sei sie zurück in die Kanalisation
gegangen. Sie habe die Papiere ihres Vaters C.__________
übergeben und danach etwa zwei Monate lang nichts mehr von ihr ge-
hört. Als sie dann nach den Papieren gefragt habe, habe
C.__________ gesagt, sei werde sie mit diesen ins Ausland schicken.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2009 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug.
C.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2009 liess die Beschwerdeführerin durch ihre
Beiständin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die Ziffern 3 bis 5 des Dis-
positivs der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, es sei festzu-
stellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, und sie sei vor-
läufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie bean-
tragen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Der Instruktionsrichter entsprach mit Zwischenverfügung vom 27. Juli
2009 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er teilte
der Beschwerdeführerin mit, das Beschwerdeverfahren werde als auf
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die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung beschränkt erachtet, da die Anordnung der Wegweisung die
Regelfolge der Abweisung eines Asylgesuchs und Voraussetzung zur
Anordnung der vorläufigen Aufnahme sei. Gleichzeitig gab er dem
BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzu-
reichen.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. August 2009
die Abweisung der Beschwerde.
F.
In der Stellungnahme vom 2. September 2009 hielt die Beschwerde-
führerin an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art.108 Abs.1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie bereits in der Verfügung vom 27. Juli 2009 festgestellt, ist davon
auszugehen, dass sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich
gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. In der Be-
schwerde wird zwar formell auch die Aufhebung der Ziffer 3 des Dis-
positivs der angefochtenen Verfügung beantragt, in welcher die Weg-
weisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz verfügt wird. In-
dessen wird in der Beschwerde nicht dargelegt, weshalb das BFM die
Wegweisung, welche als solche Regelfolge der Ablehnung eines Asyl-
gesuches bildet (Art. 44 Abs. 1 AsylG), zu Unrecht verfügt haben soll.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das
BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl.
Art. 44 Abs. 2 AsylG), bzw., ob insbesondere infolge Unzumutbarkeit
derselben an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Be-
züglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83
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Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur kon-
kreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in Marc Spescha/Hanspeter
Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Sie wird vor allem bei
Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und
Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraus-
setzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen
Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in
ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie An-
wendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls
einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut not-
wendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus
objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod aus-
geliefert wären (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994
Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994 Nr. 18
S. 139 ff.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vor-
behalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Be-
schwerdeführerin habe sich hinsichtlich ihrer Verwandten widersprüch-
lich und realitätsfremd geäussert. Sie könne keine Angaben über ihre
Mutter und deren Tod machen und bringe vor, erst im Alter von 12 oder
13 Jahren davon erfahren zu haben. Sie habe ihren Vater nicht gefragt,
woran die Mutter gestorben sei, was nicht nachvollziehbar sei. Bei der
Erstbefragung habe sie gesagt, sie habe nie etwas von weiteren Ver-
wandten gehört. Bei der Anhörung habe sie aber zu Protokoll ge-
geben, sie habe eine Tante und eine Grossmutter väterlicherseits, zu
denen sie keinen Kontakt habe. Sie habe sich auch zum Schulbesuch
und ihren Tätigkeiten widersprüchlich geäussert. Bei der Erstbe-
fragung habe sie dargelegt, von der Lehrerin Mitte September 2008
zur Zahlung von Büchern aufgefordert worden zu sein. Da sie das
Geld dazu nicht mehr gehabt habe, sei sie nicht mehr zur Schule ge-
gangen. Bei der Anhörung habe sie vorgebracht, die Schule habe am
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1. September 2008 wieder angefangen. Ihr Vater habe aber kein Geld
mehr gehabt. Ab dem fünften oder sechsten Tag habe die Lehrerin sie
gemahnt, Geld für Bücher und Hefte zu bringen. Weiter habe sie aus-
geführt, sie habe während der Sommerferien Flaschen und Dosen ge-
sammelt und verkauft. Angesichts der Tragweite dieser plötzlich auf-
getretenen existenziellen Schwierigkeiten müsse von ihr erwartet
werden, dass sie sich über diese Ereignisse klar und konsistent äus-
sern könne. Sie mache geltend, nach dem Tod ihres Vaters alle Doku-
mente aus dem Safe an sich genommen zu haben. Während sie zu
Beginn der Erstbefragung behauptet habe, sie habe keine Ahnung,
was für Dokumente ihr Vater im Safe gehabt habe, habe sie später er-
klärt, unter diesen sei ein Dokument über die Besitzrechte an der
Wohnung gewesen. Was die Übergabe der Dokumente an
C.__________ anbelange, habe sie bei der Erstbefragung ausgeführt,
C.__________ habe ihr helfen wollen, damit sie wieder in der
Wohnung hätte leben können. Sie sei deshalb in ihre Wohnung
gegangen und habe die Dokumente aus dem Safe geholt, in eine
Tasche gesteckt und C.__________ übergeben. In der Anhörung habe
sie ausgeführt, sie habe die Dokumente im September aus dem Safe
genommen, weil ihre Stiefmutter danach gefragt habe, und sie in der
Kanalisation deponiert. Schliesslich lege sie bei der Anhörung dar, ihr
Stiefbruder habe sie zu Hause vergewaltigt, worauf sie nicht mehr in
die Wohnung zurückgekehrt sei. Dieses Vorbringen habe sie bei der
Erstbefragung nicht erwähnt, obwohl sie zweimal explizit gefragt
worden sei, ob es weitere Gründe oder Vorfälle gebe, die zur Ausreise
geführt hätten, was sie jeweils verneint habe. Die Beschwerdeführerin
habe ihre Vorbringen somit nicht glaubhaft gemacht.
5.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte
das BFM aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Knochen-
altersanalyse zum Zeitpunkt der auf den 18. August 2009 angesetzten
Ausreisefrist volljährig. Weder ihre Asylbegründung noch ihre Angaben
zu ihrem familiären Umfeld seien glaubhaft. Es sei zu bezweifeln, dass
sie ohne Verwandte oder andere Bezugspersonen sei. Falls es sich bei
ihr tatsächlich um eine Minderjährige ohne Beziehungsnetz handle,
könne sie bei einer Rückkehr in die Mongolei die dort funktionierenden
Strukturen für Minderjährige in Anspruch nehmen. Dem BFM sei be-
kannt, dass das "Mongolian National Board of Children" (NBC) ver-
pflichtet sei, für mongolische Jugendliche ohne Angehörige zu sorgen
und sich um sie zu kümmern. Bei ihrer Ankunft in Ulanbaatar könne
die Beschwerdeführerin – durch Vermittlung des BFM beziehungs-
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weise der Schweizer Vertretung in der Mongolei – von einer Vertreterin
des NBC in Empfang genommen und in einer entsprechenden Institu-
tion untergebracht werden.
5.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei abzuklären, ob
ein Kind im Heimatstaat in einer geeigneten Institution oder bei Dritt-
personen untergebracht werden könne, falls keine Angehörigen aus-
findig gemacht werden könnten. Das BFM halte fest, dass das NBC
verpflichtet sei, sich um mongolische Jugendliche, die keine Ange-
hörigen hätten, zu kümmern. Recherchen und Rücksprache mit dem
Länderverantwortlichen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
hätten ergeben, dass man auf der Website des NBC nichts zur Ver-
pflichtung dieser Stelle, für diese Kinder zu sorgen, finde. Weder mit
telefonischen Anfragen noch mit Mailanfragen sei es gelungen, die
Aussagen des BFM zu verifizieren. Es sei zu bezweifeln, dass der
mongolische Staat seinen Verpflichtungen nachkomme und die Be-
schwerdeführerin ein tragfähiges institutionelles Netz anträfe. In der
Mongolei seien Frauenhandel und häusliche Gewalt gegen Frauen ein
gravierendes Problem, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr frauenspezifisch als gefährdet anzusehen sei. Sie sei erst
fünfzehneinhalb Jahre alt und es hätten keine gesicherten Angaben
über ihr soziales Netz oder über entsprechende Strukturen des Staats
beschafft werden können. In den vergangenen Monaten habe sich ge-
zeigt, dass sie sich in einer sehr belasteten und labilen psychischen
Situation befinde. Es sei davon auszugehen, dass sich ihre psychische
Situation im Hinblick auf eine Rückkehr verschlechtern würde. Es sei
unklar, ob und welche medizinische Unterstützung sie in der Mongolei
in Anspruch nehmen könnte. Zum Resultat der Handknochenanalyse
müsse angeführt werden, dass mittels dieser Methode nur eine grobe
Schätzung des biologischen Alters möglich sei. Die Festlegung ihres
Alters auf siebzehneinhalb Jahre durch das BFM sei tendenziös und
unhaltbar. Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin sei als absolut
unzumutbar zu erachten. Die Wegweisung zum jetzigen Zeitpunkt sei
unzulässig und nicht verantwortbar. Sie sei nicht vereinbar mit dem
Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107). Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin
und die Bedingungen bei einer allfälligen Rückkehr müssten dringend
weiter abgeklärt werden. Ihre gesundheitliche und gesamtheitliche
Verfassung müsse im Auge behalten werden. Gewährleisten könne
dies im Moment nur das ihr vertraute Umfeld im Zentrum für Minder-
jährige, dem sie zugeteilt sei.
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5.5 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe mit der
mongolischen Behörde "National Authority for Children" (NAC) ein Ab-
kommen getroffen, wonach die staatliche Organisation unbegleitete
Minderjährige bei einer Rückkehr aus dem Ausland am Flughafen in
Empfang nehme und in eine geeignete Unterkunft bringe. Die Rück-
kehr werde gemeinsam mit der "International Organization for Migra-
tion" (IOM) organisiert; allenfalls werde eine Begleitung der minder-
jährigen Person während der Rückreise sichergestellt.
5.6 In der Stellungnahme wird entgegnet, die IOM könne für die
Organisation (und allenfalls Begleitung) bei freiwilligen individuellen
Rückreisen beigezogen werden, sei in der Mongolei aber nicht mit
einem Länderprogramm vor Ort. Eine selbständig arbeitende Wissen-
schafterin, die auch für den UNHCR tätig und im Rahmen ihrer For-
schungstätigkeit im Bereich Menschenhandel in der Mongolei ge-
wesen sei, habe die Existenz der NAC bestätigt. Dabei handle es sich
um eine Person, die sich im Auftrag des Staats der Aufgabe annehme,
Strassenkinder und Jugendliche in eine entsprechende Struktur und
Unterkunft zu vermitteln. Eine längerfristige Begleitung und Betreuung
sei nicht vorgesehen und auch nicht möglich. Zu den Gegebenheiten
in den Waisenhäusern sei anzumerken, dass diese sehr einfach ge-
halten seien und Obdach und Nahrung anböten. Der Schwerpunkt
werde auf die Unterbringung gelegt, nicht aber auf schulische oder
berufliche Qualifizierung der Insassen. Bei Volljährigkeit werde man
entlassen und sei auf sich alleine gestellt, meist ohne die Quali-
fizierung, für den Lebensunterhalt sorgen und sein Überleben in mög-
lichst würdigen Umständen sichern zu können. Die Mongolei habe das
Problem der Strassenkinder erkannt und es gebe verschiedene Kon-
zepte und Pläne für Lösungen, aber keine genügenden finanziellen
und personellen Mittel. Auch die NGOs hätten nicht die Mittel und
Möglichkeiten, in grösserem Rahmen tätig zu werden. Viele NGOs
wiesen darauf hin, dass vor allem junge Mädchen gefährdet seien.
Auch wenn es staatliche Unterkunftsplätze gebe, zögen viele das
Leben auf der Strasse oder in den Slums vor. Diese Ausführungen der
Auskunftsperson bestätige die Ansicht, dass eine Rückkehr der Be-
schwerdeführerin unzumutbar sei. Sie sei einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt, bei einer allfälligen Rückkehr mit grosser Wahrschein-
lichkeit in völlige Armut und unzumutbare Lebensbedingungen ge-
stossen zu werden. Die von der Mongolei bereit gestellten Strukturen
würden dem Kindeswohl keineswegs gerecht. Besonders Rechnung zu
tragen sei den geschlechtsspezifischen erschwerenden Umständen,
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auf die unbegleitete minderjährige Mädchen nach einer Rückkehr in ihr
Heimatland träfen. Aus diesem Grund werde das Bundesverwaltungs-
gericht ersucht, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen.
5.7
5.7.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerde-
führerin bis heute nicht feststeht. Das BFM hat in der angefochtenen
Verfügung alsdann sowohl das von ihr angegebene Alter bezweifelt als
auch die Glaubhaftigkeit der von ihr genannten Ausreisegründe ver-
neint. Die vom BFM geäusserten Zweifel bezüglich des zur Be-
gründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts sind an-
gesichts der bestehenden Widersprüche und Ungereimtheiten in den
Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. die angefochtene Verfügung
S. 2 f.) vollauf berechtigt. Ihre Angaben, weshalb und zu welchem
Zeitpunkt sie die Papiere ihres verstorbenen Vaters aus dem Safe ge-
nommen und wo sie diese aufbewahrt habe, sind nicht überein-
stimmend. Ihr Vorbringen, sie habe die Dokumente einer ihr zuvor Un-
bekannten namens C.__________ ausgehändigt, welche sie
schliesslich ins Ausland geschickt habe, erscheint sehr abenteuerlich
und wenig überzeugend. Zu bezweifeln ist auch ihre Behauptung, sie
habe in ihrer Heimat kein familiäres Beziehungsnetz mehr. Aufgrund
des Berichts von Dr. med. B.__________ vom 30. Januar 2009
betreffend das Knochenalter der Beschwerdeführerin (act. A6/1) wäre
diese inzwischen 18 Jahre alt und damit volljährig geworden.
Angesichts der mit der – offenbar angewandten – Methode nach
Greulich und Pyle verbundenen Unsicherheiten bei der
Altersschätzung, des äusseren Erscheinungsbilds der
Beschwerdeführerin und der in der Beschwerde beschriebenen
Eindrucks ihrer Betreuungspersonen erscheint indes überwiegend
wahrscheinlich, dass diese noch minderjährig ist.
5.7.2 Mit Blick auf die allgemeine politische Lage, die Menschen-
rechtssituation sowie die allgemeinen Lebensumstände in der Mon-
golei, die mit Beschluss des Bundesrates vom 28. Juni 2000 zu einem
so genannten "safe country" (verfolgungssicheren Staat) erklärt wurde,
ist eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin als zumutbar zu er-
achten. In der Mongolei herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch
eine Situation allgemeiner Gewalt.
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5.7.3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
von Minderjährigen ist abzuklären, welche Situation sich für die un-
begleitete minderjährige Person im Falle der Rückkehr realistischer-
weise ergeben könnte und ob dabei das Kindeswohl gefährdet wäre. In
diesem Zusammenhang sind nicht nur das Alter und die persönliche
Reife des Minderjährigen als massgebliche Kriterien zu berücksich-
tigen, sondern vor allem auch die effektive Tragfähigkeit eines allen-
falls noch vorhandenen Beziehungsnetzes im Heimatland, die Aus-
bildung des Minderjährigen und seine Perspektiven im Heimatland
sowie – bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz – der Grad der
Integration. Wenn es sich um ein Waisenkind handelt, bei dem sich
aufgrund der Aktenlage ergibt, dass auch keine anderen Angehörigen
vorhanden sind beziehungsweise eine Rückkehr zu anderen Ange-
hörigen dem Kindeswohl nicht entsprechen würde, sind die Asylbe-
hörden verpflichtet, von Amtes wegen und in konkreter Weise abzu-
klären, ob das Kind in seiner Heimat allenfalls in einer geeigneten An-
stalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Das
Bundesamt hat daher im Hinblick auf die Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen, damit
unbegleitete Minderjährige bei ihrer Rückkehr von einer Behörde oder
Institution in Empfang genommen werden, die willens und in der Lage
ist, die Verantwortung für die Kinder zu übernehmen und sich mit der
gebotenen Fürsorglichkeit um sie zu kümmern (EMARK 2006 Nr. 24 E.
6.2 S. 258 ff., EMARK 1998 Nr. 13 E. 5.e, S. 98 ff.). Hingegen können
die Rückreisemodalitäten wie beispielsweise die Begleitung des
Minderjährigen sowie Zeitpunkt und Ort der Übergabe durchaus erst
im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden und – als
blosse Vollzugsmodalitäten – vom BFM an den zuständigen Kanton
delegiert werden.
Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass erhebliche
Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem
Heimatland kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz hat. Sie hat in
der Mongolei eine durchschnittliche Schulbildung genossen, die sie im
September 2008 abgebrochen habe. Vorbehältlich der Wahrheit der
entsprechenden Angaben, hätte sie einen recht hohen Grad an Selb-
ständigkeit entwickelt, da sie von Kindheit an mit ihrem allein-
erziehenden Vater zusammengelebt und ihre Mutter nicht gekannt
habe. Angesichts ihres relativ kurzen Aufenthaltes in der Schweiz stellt
der Grad ihrer Integration noch keinen wesentlichen Faktor dar, der zu
beachten wäre. Zu prüfen bleibt damit, ob sich aus der Tatsache, dass
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die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Heimatland über
keine Bezugspersonen verfügt, eine Gefährdung des Kindeswohls
ergibt. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn sie weder in einer ge-
eigneten Institution noch bei geeigneten Drittpersonen untergebracht
werden könnte. Das BFM ist diesbezüglich zur Vornahme von Ab-
klärungen verpflichtet. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass das
BFM der ihm obliegenden Abklärungspflicht in genügender Weise
nachgekommen ist. Der vorinstanzlichen Vernehmlassung ist zu ent-
nehmen, dass das BFM mit der zuständigen mongolischen Behörde,
dem NAC ein Abkommen getroffen habe, gemäss dem diese Behörde
unbegleitete Minderjährige bei ihrer Rückkehr am Flughafen in Em-
pfang nehme und für deren Unterbringung sorge. Beim NAC handelt
es sich um eine staatliche Behörde, welche sich für das Wohlergehen
der Kinder in der Mongolei einsetzt und dabei unter anderem auch mit
privaten Organisationen zusammenarbeitet (vgl. dazu die Informa-
tionen auf der Webseite des "Child Rights Information Network"
[CRIN], /organisations/vieworg.asp?id=4531 [besucht am
3. März 2010]). Aufgrund dieses generellen Abkommens steht zwar
noch nicht fest, in welchem Heim die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr in die Mongolei untergebracht und betreut werden wird;
daraus ist jedoch nicht zu schliessen, dass das BFM seiner Abklä-
rungspflicht nicht genügend nachgekommen ist. In der Regel kann ein
konkreter Heimplatz nur eruiert und reserviert werden, wenn das
Ankunftsdatum der minderjährigen Person feststeht. Das BFM hat in
der Vernehmlassung versichert, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer
Ankunft in der Mongolei von einer Vertreterin oder einem Vertreter der
NAC in Empfang genommen und sich die NAC um Unterkunft und
Betreuung der Beschwerdeführerin kümmern wird. Mangels ander-
weitiger, konkreter Hinweise ist davon auszugehen, dass die NAC,
welche in diesem Bereich über jahrelange Erfahrung verfügt (die
Behörde wurde im Jahr 1925 gegründet), die Beschwerdeführerin in
einer geeigneten Institution unterbringen wird, wo sie ihren Bedürf-
nissen und ihrem Alter entsprechend betreut werden wird. Nach dem
Gesagten steht fest, dass die von der Vorinstanz vorgenommenen Ab-
klärungen ausreichend sind und die Beschwerdeführerin diesen
Abklärungen zufolge bei einer Rückkehr ins Heimatland trotz allenfalls
fehlenden Beziehungsnetzes keiner Gefährdung des Kindeswohls
ausgesetzt wäre, da sie bei ihrer Ankunft in der Mongolei durch die
NAC in Empfang genommen und von dieser Behörde weiter betreut
würde. Der Umstand, dass diese Betreuung nicht die Qualität der-
Seite 12
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jenigen in einigen westeuropäischen Staaten erreicht, spricht nicht
gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Heimatland und damit
in den angestammten Kulturkreis. In der Beschwerde wird sodann
geltend gemacht, die Beschwerdeführerin befinde sich in einer labilen
psychischen Verfassung, die sich im Falle einer Bestätigung des Weg-
weisungsvollzugs verschlechtern würde. Während der vergangenen
Monaten sei es wiederholt zu medizinischen Notsituationen ge-
kommen, welche mehrere Arztkonsultationen und eine Spital-
einweisung nötig gemacht hätten. Indessen wurden weder im erst-
instanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ärztliche Zeug-
nisse eingereicht, welche über allfällige ernsthafte gesundheitliche
Probleme der Beschwerdeführerin Aufschluss geben würden. Es ist
mithin nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich in
einer regelmässigen, zwingend notwendigen ärztlichen Behandlung
befindet, die in der Mongolei allenfalls nicht gewährleistet wäre.
5.7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine individuellen, in der
Person der Beschwerdeführerin liegenden Gründe bestehen, die den
Wegweisungsvollzug in die Mongolei als unzumutbar erscheinen
lassen würden. Wie erwähnt können die Reisemodalitäten, wie ins-
besondere die Begleitung der Beschwerdeführerin sowie Zeitpunkt
und Ort der Übergabe an die NAC im unmittelbaren Vorfeld der Rück-
kehr geregelt werden. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
festgestellt.
5.8
5.8.1 Die Beschwerde enthält alsdann in Bezug auf die vom BFM fest-
gestellte Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AuG) beziehungsweise Möglich-
keit (Art. 83 Abs. 2 AuG) des Vollzugs der Wegweisung keine Anträge.
Auch in Begründung der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern
die angefochtene Verfügung diesbezüglich Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sein soll. In der Stellungnahme vom 2. September
2009 wird das Bundesverwaltungsgericht zwar ersucht, die Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen, ohne aber hinlänglich zu verdeutlichen, weshalb
die angefochtene Vollzug der Wegweisung nicht zulässig bzw. nicht
möglich sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht kann eine fehlerhafte
Verfügung zugunsten einer Partei jedoch auch ändern (Art. 62 Abs. 1
VwVG), wenn in der Beschwerde kein entsprechendes Begehren
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formuliert wird (MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich
2008, Rz. 6 zu Art. 62 VwVG). Es ist allerdings nicht gehalten, über die
Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu
erforschen noch hat es nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen;
vielmehr prüft es von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen
nur dann, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten erge-
bender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54 ff.; EMARK 2003 Nr. 15
E. 2.a S. 94).
5.8.2 Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, welche
darauf hindeuten würden, dass der Vollzug der Wegweisung un-
zulässig oder unmöglich sein könnte. Das in Art. 5 AsylG in Anlehnung
an Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) statuierte flüchtlingsrechtliche Rück-
schiebungsverbot (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
bietet nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
Art. 1 A FK Schutz. Vorliegend kommt daher die Anwendung dieser
Bestimmungen von vornherein nicht in Betracht, nachdem rechtskräftig
feststeht, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt. Gleichzeitig sind in den Akten auch keine genügenden
Anhaltspunkte für die Annahme vorhanden, dass die Beschwerde-
führerin sich für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt sehen würde. Nachdem sich die zur Begründung des Asyl-
gesuchs geltend gemachten Vorbringen als nicht glaubhaft erwiesen
haben (vgl. E. 6.1), ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerde-
führerin in der Mongolei eine durch Art. 3 EMRK verpönte Behandlung
erleiden könnte. Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation
in der Mongolei lässt sich zudem kein reales Risiko von solchen Be-
einträchtigungen herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein
schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die
Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 E. 6a S. 122). Andere völkerrechtliche Wegweisungs-
hindernisse – so etwa Art. 7 des Internationalen Pakts über bürger-
liche und politische Rechte sowie Art. 3 des Übereinkommens vom
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10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) –
gehen in ihrer Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu
BGE 124 I 235 f., Erw. 2a). Schliesslich beschlägt Art. 22 KRK nur
minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge, nicht aber ausländische
Kinder, deren Asylgesuch – wie vorliegend – abgelehnt worden ist (vgl.
EMARK 1998 Nr. 13 E. 5d.aa S. 95 f.). Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich mithin aufgrund der zu beachtenden landes- und völker-
rechtlichen Bestimmungen als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG). Ferner
obliegt es der Beschwerdeführerin, bei der Beschaffung gültiger Reise-
papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb nicht ersichtlich ist,
weshalb der Vollzug der Wegweisung unmöglich sein sollte (Art. 83
Abs. 2 AuG).
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zumutbar erachtet hat, und es besteht auch
sonst kein Anlass, den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegwei-
sung von Amtes wegen zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung
verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig fest und ist angemessen (Art. 106 AsylG). Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht. Die
Beschwerde ist folgerichtig abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihr mit
Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts ge-
ändert hat, sind ihr keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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