Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4692/2011 / sps
U r t e i l v om 1 7 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch Annaïse Hilaire, Service d'Aide Juridique
aux Exilées (SAJE), (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im
Dezember 2007 verliess und in der ersten oder zweiten Januarhälfte
2008 nach Griechenland gelangte, wo er am 28. März 2008 ein
Asylgesuch einreichte,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 10. Oktober
2010 Griechenland verliess, mit dem Schiff am 19. Oktober 2010 nach
Italien (Ancona) gelangte und gleichentags mit dem Zug in rund
zweieinhalb bis dreieinhalb Stunden weiter in die Schweiz reiste, wo er in
Vallorbe um Asyl nachsuchte,
dass er am 19. Oktober 2010 mit einem Informationsblatt zur Abgabe
sämtlicher verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden
aufgefordert wurde (vgl. A 2 S. 2),
dass der Beschwerdeführer am 2. November 2010 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend
machte, sein Vater, ein Chief (eine Art Richter) in C._______, habe sich
gegen die Entführungen von Weissen im erdölreichen River State
ausgesprochen,
dass er sich dadurch den Zorn eines anderen Chiefs (A.) auf sich
gezogen habe, der zudem einige Zeit später die lokalen Wahlen
gegenüber seinem Vater verloren habe,
dass A. aus Rache seinen Vater im Sommer 2007 habe umbringen
lassen und durch Drittpersonen nach ihm (dem Beschwerdeführer) an der
Universität in C._______ gesucht habe,
dass er die Universität nicht mehr länger habe besuchen können und vor
diesem Hintergrund im Dezember 2007 sein Heimatland über D._______
verlassen habe,
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dass die Lebensbedingungen in Griechenland schlecht gewesen seien,
weshalb er sein Asylgesuch dort zurückgezogen habe, um nach Nigeria
zurückzukehren,
dass er indes erfahren habe, dass A. immer noch nach ihm fahnde,
weshalb er sich zur Ausreise in ein anderes europäisches Land
entschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer ansonsten irgendwelche Konflikte mit
Behörden oder Organisationen seines Heimatlands sowie politische oder
religiöse Aktivitäten verneinte,
II.
dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und im Rahmen eines
DublinVerfahrens die Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug
anordnete,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und
festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung,
dass hinsichtlich der Begründung auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2010 aus dem EVZ
B._______ verschwand, mithin ab diesem Zeitpunkt unbekannten
Aufenthalts war,
dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2010 dem Kanton
E._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM dem mittlerweile vertretenen Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 26. Mai 2011 mitteilte, aufgrund diverser Probleme in
Griechenland sei der Asylentscheid vom 25. November 2010 aufgehoben
worden und das nationale Verfahren werde in der Schweiz
wiederaufgenommen,
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III.
dass das BFM den Beschwerdeführer am 15. August 2011 direkt zu den
Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung grundsätzlich den
bereits im EVZ angeführten Sachverhalt wiederholte und die Frage des
Nachreichens von Dokumenten und Beweismittel verneinte,
dass für die übrigen Vorbringen auf die Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. August 2011 – eröffnet am 18.
August 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch
zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48
Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine
Reise oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich,
dass das BFM teilweise unter Angabe der Fundstellen in den jeweiligen
Protokollen die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen
des Beschwerdeführers auflistete, welche es zum Schluss kommen
liessen, wonach keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von
Reise oder Identitätspapieren vorliegen würden (widersprüchliche
Angaben zum Reisepass, Ausreisezeitpunkt und den –umständen;
fehlende Angaben zur Reisroute; zweidreivierteljähriger Aufenthalt in
Griechenland ohne Identitätspapiere; Nichtausstellung entsprechender
Ersatzidentitätspapiere durch die heimatliche Vertretung in diesem Land;
ungereimte, unsubstanziierte und realitätsfremde Angaben zum Tod des
Vaters und zum familiären respektive verwandtschaftlichen
Beziehungsnetz; Verletzung der Mitwirkungspflicht aufgrund des nicht
Vorlegens von Reise und Identitätspapieren),
dass es im Zusammenhang mit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
ebenfalls unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen festhielt, dass
die Vorbringen über den Tod des Vaters sowie die Verfolgung seitens A.
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widersprüchlich und wenig detailliert ausgefallen seien (Zeitpunkt des
Todes sowie der Beerdigung des Vaters; Umstände der Ermordung des
Vaters; Angaben zum Zeitpunkt respektive Ort der erlittenen
Handverletzung),
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer am 25. August 2011 (Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, die Feststellung der Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme sowie sinngemäss die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragen liess,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2011 auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführer
aufgefordert wurde, innert anzusetzender Frist einen aktuellen ärztlichen
Bericht hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme
sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen,
dass der Beschwerdeführer der Aufforderung mit Eingabe vom 13.
September 2011 fristgemäss nachkam und ein ärztliches Zeugnis von Dr.
med. M.W. vom 12. September 2011 zu den Akten reichte,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 27. September 2011 an
seiner Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde
beantragte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gemäss ärztlichem
Bericht klage der Beschwerdeführer über gelegentliche Atemnotgefühle,
Missempfindungen im Brustbereich sowie im letzten (recte: letzten
halben) Jahr über zwei kurze Bewusstlosigkeiten, wobei die allgemeine
und spezialärztliche Abklärung jedoch keinen Hinweis auf ein organisch
fassbares Leiden ergäbe,
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dass der Verdacht bestünde, dass die Atem und Bewusstseinsstörungen
durch eine Hyperventilation zustande kämen, wobei letztere
wahrscheinlich ein Resultat von psychischer Anspannung sei,
dass das BFM unter Hinweis auf die Praxis der Asylbehörden im
Zusammenhang mit einer vorläufigen Aufnahme aus medizinischen
Gründen alsdann weiter ausführte, die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten gesundheitlichen Beschwerden stellten keine
lebensbedrohliche Situation im Sinne der Praxis dar,
dass die medizinischen Abklärungen zudem keinen Hinweis auf ein
organisch fassbares Leiden ergeben hätten,
dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen angestammten
Sprach und Kulturkreis in mancherlei Hinsicht positive Folgen auf seine
Lebenssituation und damit auch seine Gesundheit haben dürfte,
dass gemäss Asylentscheid vom 17. August 2011 von der Existenz eines
familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes des
Beschwerdeführers in Nigeria auszugehen sei, welches sich ebenfalls
lindernd auf eine mögliche psychische Anspannung auswirken werde,
dass das BFM nicht gehalten gewesen sei, einen ärztlichen Bericht über
den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen
beziehungsweise durch die Nichteinholung desselben seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör nicht verletzt habe,
dass dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 28.
September 2011 die Vernehmlassung des BFM vom 27. September 2011
unter Fristansetzung zur Replik zugestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer die Frist zur die Stellungnahme unbenutzt
verstreichen liess,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
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Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
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Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass der Beschwerdeführer vorliegend das Begehren stellt, es sei ihm
der Flüchtlingsstatus zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Rahmen der ihm
zustehenden Prüfungsbefugnis im für den Beschwerdeführer günstigsten
Fall zum Schluss gelangen kann, das BFM sei deshalb zu Unrecht auf
sein Asylgesuch nicht eingetreten, weil es bereits aufgrund einer
summarischen Prüfung hätte erkennen sollen, dass er offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass jedoch auch in diesem Fall das Bundesverwaltungsgericht das
Bestehen der Flüchtlingseigenschaft nicht selber im Dispositiv seines
Urteils feststellen kann, sondern die angefochtene
Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid
im Sinne der Erwägungen (vgl. dazu wiederum BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S.
90 f.) an das BFM zurückzuweisen hat,
dass konsequenterweise auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit
darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch das
Bundesverwaltungsgericht beantragt wird,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
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dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt
ist,
dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung
seines Asylgesuches beziehungsweise in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7
E. 5.15.2 S. 65 ff.) abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte
Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere
somit vorliegend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), innerhalb der Frist von 48
Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag,
dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der ange
fochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. I/1 S. 2 bis 4) verwiesen werden
kann,
dass insbesondere nochmals auf die Erwägungen des BFM im
Zusammenhang mit der Verletzung der Mitwirkungspflicht hinzuweisen
ist, welche eine ausdrückliche Bestätigung durch das
Bundesverwaltungsgericht erfahren haben (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.2
S.11),
dass gemäss besagtem Urteil eine asylsuchende Person gestützt auf Art.
8 Abs. 1 Bst. d AsylG in jedem Fall verpflichtet ist, ihre Reise und
Identitätspapiere innert angemessener Frist zu beschaffen, soweit dies
zumutbar und mithin möglich ist,
dass falls es der asylsuchenden Person nicht gelingt, glaubhaft zu
machen, dass sie ihre Reise oder Identitätspapiere aus zwingenden
Gründen zurücklassen musste beziehungsweise nicht mitnehmen konnte,
und kommt sie ihrer Verpflichtung nicht nach, diese nachträglich zu
beschaffen, aufgrund ihres untätigen Verhaltens geschlossen werden
kann, dass sie ihre Reise oder Identitätspapiere in der Absicht
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zurückgelassen hat, eine allfällige Rückführung zu erschweren und damit
den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern,
dass nach dem Gesagten das in der Rechtsmitteleingabe im
Zusammenhang mit der Nichtabgabe von Reise oder Identitätspapieren
Vorgebrachte keine Änderung bewirkt und als unbehelflicher
Erklärungsversuch zu qualifizieren ist,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 15. August 2011 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden
konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5 und 5.6),
dass hinsichtlich von Wegweisungsvollzugshindernissen ergänzend auf
die Rechtsprechung zu verweisen ist,
dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2009
festgehalten wurde, dass als "Wegweisungshindernisse" nach Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG nur Hindernisse gelten, die sich auf die Zulässigkeit
des Vollzugs auswirken können, nicht aber solche, welche die
Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Vollzugs betreffen (BVGE 2009/50 E.
58),
dass aus den vom Beschwerdeführer anlässlich der direkten
Bundesanhörung geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (A
37 S. 12) indes keine Anhaltspunkte für die Annahme von ganz
aussergewöhnlichen Umständen zu entnehmen sind, unter denen sich
Gesundheitsprobleme auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
auswirken können,
dass diese Abklärungen die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs betreffen und demnach unter dem Blickwinkel von
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht relevant sind,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst,
Ziff. I/2 S. 4) zu verweisen ist,
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dass die Entgegnungen in der Beschwerde die Gesuchsbegründung des
Beschwerdeführers nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen,
dass die Vorhalte des BFM zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des
Beschwerdeführers einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungs
gericht standhalten,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zum einen
lediglich den Sachverhalt wiederholt und zum anderen durch eine
nachträgliche Anpassung versucht, die diversen ihm vorgeworfenen
Unstimmigkeiten unter anderem auch mit der Berufung auf
Missverständnisse als plausibel darzustellen,
dass für die namhaften in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten
Divergenzen vor dem Hintergrund des geltend gemachten
(einschneidenden) Sachverhalts, welcher bei ihm derart massive Ängste
vor künftigen nachteiligen Massnahmen hervorgerufen haben soll, dass
er für sich nur noch den Ausweg in der Flucht ausser Landes gesehen
haben will, keine überzeugenden Erklärungen gefunden werden, mithin
die ihm vom BFM vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente weder
entkräftet noch beseitigt werden,
dass an dieser Feststellung auch die Hinweise auf verschiedene
Publikationen (Country of Origin Information Report sur le Nigéria du 13
novembre 2007 du UK Border Agency; Rapport du Congressional
Research Service, Nigeria: Elections and Issues of Congress du 1er avril
2011; Ausschnitte aus Berichten von Human Rights Watch und SFH über
das Justizsystem in Nigeria) keine Änderung der angefochtenen
Verfügung bewirken, da ihnen mangels konkret auf die Person des
Beschwerdeführers bezogenen Ausführungen sowie teils mangels
Aktualitätsbezug beweisrechtlich keine weitere Bedeutung beizumessen
ist respektive der Beschwerdeführer aus ihnen nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann,
dass er ausserdem die Verständigung mit den Dolmetschern jeweils als
gut (A 1 S. 2 und 12; A 37 S. 1) bezeichnete und die Richtigkeit und
Vollständigkeit (Bundesanhörung) der entsprechenden
Anhörungsprotokolle unterschriftlich bestätigte, weshalb er sich bei
seinen Aussagen zu behaften lassen hat,
dass dieser Umstand insbesondere noch dadurch an Gewicht erfährt, als
dass die an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin keinerlei
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Einwände anzumelden beziehungsweise weitere Abklärungen anzuregen
hatte,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt – wie oben bereits erwähnt –
demnach als richtig und vollständig festgestellt zu gelten hat, weshalb
sich der Einwand in der Beschwerde (Ziff. 22, S. 5) gemäss
Rechtsprechung als verfehlt erweist (vgl. EMARK 1994 Nr. 13),
dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass in den Akten auch nichts darauf hindeutet, der Beschwerdeführer
geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation,
dass es sich hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
gesundheitlichen Beschwerden rechtfertigt, zur Vermeidung von
Wiederholungen, auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in seiner
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Vernehmlassung vom 27. September 2011 zu verweisen, wozu der
Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts keine
Stellung nahm,
dass aufgrund der ausgezeichneten Schulbildung (vgl. A 1 S. 3) und den
seit seiner Landesabwesenheit gesammelten Erfahrungen davon
auszugehen ist, er bringe gute Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat
aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden,
dass unter diesen Aspekten der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Nigeria als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer indes gemäss den vorliegenden Akten aktuell
nicht erwerbstätig ist und somit davon ausgegangen werden kann, dass
er prozessual bedürftig ist,
dass gleichzeitig die Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt der
Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden müssen,
dass demnach das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
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dass trotz Unterliegens des Beschwerdeführers demzufolge keine Kosten
aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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