B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4692/2018
Ur t e i l vom 2 9 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Philippe Stern,
Entraide Protestante Suisse EPER/SAJE,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 14. August 2014 erstmals in die
Schweiz, worauf er gleichentags um Asyl nachsuchte. Aufgrund der Akten
stellte sich heraus, dass er bereits am (…) 2013 in Rumänien um Asyl er-
sucht hatte und ihm dort am (…) 2013 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
worden war. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 trat das SEM in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Rumänien an. Die dagegen
erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-
6140/2014 vom 28. Oktober 2014 ab, soweit es darauf eintrat. Am 6. No-
vember 2014 wurde der Beschwerdeführer nach Rumänien überstellt.
B.
Am 5. Juli 2017 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der
Schweiz. Mit Verfügung vom 2. August 2017 trat das SEM auf das Asylge-
such nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Rumänien. Die dagegen
erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-4600/2017 vom 29. August 2017 ab. Am 26. September 2017 wurde der
Beschwerdeführer nach Rumänien überstellt.
C.
C.a Mit schriftlicher Eingabe vom 1. Juni 2018 reichte der Beschwerdefüh-
rer erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Er begründete dieses Gesuch
damit, dass er mit seiner Verlobten, welche in der Schweiz über eine vor-
läufige Aufnahme verfüge, und dem gemeinsamen, am (…) geborenen und
von ihm rechtlich anerkannten Sohn zusammenleben wolle. Das Recht auf
Familienleben sei zu schützen und es sei ihm ein Verbleib in der Schweiz
zu ermöglichen.
C.b Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von
Art. 111c AsylG entgegen. Es gewährte ihm mit Schreiben vom 10. Juli
2018 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und zur Wegweisung nach Rumänien.
Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
C.c Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäi-
schen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemein-
same Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal
aufhältiger Drittstaatsangehöriger, das Abkommen vom 13. Juni 2008 zwi-
schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien
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über die Rückübernahme von Personen (SR 0.142.116.639) sowie die eu-
ropäische Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der
Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305) ersuchte das SEM Rumä-
nien am 11. Juli 2018 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Rumä-
nien stimmte der Rückübernahme am 13. Juli 2018 zu.
D.
Mit Verfügung vom 7. August 2018 – eröffnet am 13. August 2018 – trat
das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Rumänien sei ein
sicherer Drittstaat, habe den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt
und der Rückübernahme am 13. Juli 2018 ausdrücklich zugestimmt. Es
würden zwar Anzeichen bestehen, dass er die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG erfüllen würde, da er in Rumänien als Flüchtling anerkannt
worden sei, indes sei gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu ent-
sprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Die-
ser Nachweis könne offensichtlich nicht gelingen, wenn – wie vorliegend –
bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor
Verfolgung gewährt habe. Der Wegweisungsvollzug nach Rumänien führe
auch nicht zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK. Die Beziehung zwischen
ihm und seiner Verlobten sei bereits im Nichteintretensentscheid vom
2. August 2017 gewürdigt und die Beziehung sei als nicht dauerhaft im
Sinne von Art. 8 EMRK gewertet worden. Daran vermöge die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer nun wieder in der Schweiz sei und seither mit
seiner Verlobten zusammenlebe, nichts zu ändern. Selbst wenn er über
einen bestimmten Zeitraum, den er zwar nicht genauer angegeben habe,
der jedoch nicht länger als ein Jahr sein könne, zusammen mit seiner Ver-
lobten und seinem Kind gelebt habe, genüge diese Zeitspanne nicht, um
als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK zu gelten. Auch die Anerkennung
des Kindes ändere daran nichts. Für das Kindeswohl in diesem Alter sei
vor allem die Nähe zur Mutter von Bedeutung. Es sei dem Beschwerdefüh-
rer zuzumuten, sein Kind von Rumänien aus im Rahmen von Besuchsauf-
enthalten in der Schweiz zu besuchen. Zudem sei Art. 8 EMRK vorliegend
nicht anwendbar, weil seine Verlobte in der Schweiz über eine vorläufige
Aufnahme verfüge, bei welcher es sich nicht um eine Aufenthaltsbewilli-
gung sondern um einen vorübergehenden Status handle. Es sei zudem
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nicht Sinn und Zweck des Asylverfahrens, ausländerrechtliche Bestimmun-
gen des Familiennachzugs zu umgehen. Es könne ihm und seiner Verlob-
ten zugemutet werden, das dafür vorgesehene Familienzusammenfüh-
rungsverfahren bei der zuständigen rumänischen beziehungsweise
schweizerischen Behörde einzuleiten. Der Wegweisungsvollzug sei so-
dann zulässig, weil er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde. Weder die in
Rumänien herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die
Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Ausserdem sei
der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
E.
Mit Eingabe vom 16. August 2018 (Datum Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In formeller Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, eine Wegweisung
nach Rumänien komme einer Verletzung von Art. 8 EMRK gleich. Der
EGMR habe festgestellt, dass zwischen einem Kind und seinen Eltern eine
familiäre Bande bestehe, auch wenn bei der Geburt die Eltern nicht mehr
zusammenleben würden oder ihre Beziehung beendet worden sei. Damit
sei die Meinung des SEM, dass eine Bindung des Kindes zu ihm als Vater
noch nicht bestehe, weil der Sohn primär an seine Mutter gebunden sei, zu
verwerfen. Es sei das Kindeswohl des Sohnes und sein Interesse, bei bei-
den Eltern aufzuwachsen, zu beachten. Ferner verfüge seine Verlobte über
eine vorläufige Aufnahme. Dass dies nicht zur Anwendbarkeit von Art. 8
EMRK genügen solle, widerspreche der Rechtsprechung des EGMR, wel-
che vielmehr auf einen „legalen Aufenthalt“ verweise. Zu beachten sei aus-
serdem, dass eine Wegweisung aufgrund der Distanz zwischen Rumänien
und der Schweiz eine definitive oder zumindest sehr lange Trennung der
Familie und ausserdem eine fehlende Vereinbarkeit von Familie und Beruf
zur Folge hätte. Er und seine Verlobte könnten dadurch nicht finanziell un-
abhängig sein und damit kein Familiennachzugsverfahren im Sinne von
Art. 85 AuG anstreben.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 20. August 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Fragen der Wegweisung und
des Vollzugs prüft die Vorinstanz materiell, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich
vorher aufgehalten hat.
3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass es sich bei Rumänien gemäss Beschluss des Bundesrates vom
14. Dezember 2007 um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Die rumänischen Behörden haben dem Be-
schwerdeführer am 18. November 2013 Asyl gewährt und dessen Rück-
übernahme am 13. Juli 2018 zugestimmt (vgl. SEM Act. C14). Dies wird
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vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. Den Akten sind
sodann keine Hinweise auf eine Verfolgung zu entnehmen, die geeignet
wären, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im kon-
kreten Fall umzustossen. Solches bringt der Beschwerdeführer auch nicht
vor.
3.3 Das SEM ist demnach auf das (neuerliche) Asylgesuch zu Recht nicht
eingetreten.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt (derzeit) weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
5.
5.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Der Vollzug der Wegweisung ist vor-
liegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen
Bestimmungen zulässig, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Ru-
mänien) reisen kann, in dem er als Flüchtling anerkannt wurde und daher
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Auf-
grund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Be-
schwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Rumänien dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
5.3 Hinsichtlich seines Wunschs um Zusammenleben mit seiner Verlobten
und dem Kind ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem neu-
erlichen Asylgesuch keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung geltend machte.
Er begründete dieses vielmehr ausschliesslich mit dem Wunsch, mit seiner
Verlobten und dem Kind zusammenleben zu wollen. Angesichts dieser
Sachlage ist davon auszugehen, dass er bewusst in Umgehung der an-
wendbaren Gesetzesbestimmungen erneut in die Schweiz eingereist ist
und hierzulande einzig mit dem Ziel der Familienzusammenführung ein
neuerliches Asylgesuch gestellt hat. Dieses Vorgehen ist jedoch als
Rechtsumgehung zu qualifizieren und kann nicht geschützt werden. An-
ders zu entscheiden würde bedeuten, die Umgehung der im Bundesgesetz
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) vorgesehenen Bestimmungen zum Familiennachzug zu schüt-
zen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-498/2018 vom 2. Februar 2018
E. 5.3, D-5268/2017 vom 22. Januar 2018 und E-2011/2017 vom 29. Sep-
tember 2017). Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Regelung des
Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz als Verlobter bezie-
hungsweise Vater hier vorläufig aufgenommener Personen ist von der zu-
ständigen kantonalen Migrationsbehörde zu beurteilen (vgl. EMARK 2002
Nr. 6 E. 5 S. 44 f.). Es bleibt ihm unbenommen, ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung respektive um Familienzusammenführung bei
der dafür zuständigen Behörde einzureichen. Im entsprechenden Verfah-
ren ist wiederum Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen. Der mit der Trennung
einhergehende Eingriff ist verhältnismässig, zumal die Aufrechterhaltung
des Kontakts auch bei der räumlichen Trennung möglich ist und nur von
vorübergehender Dauer wäre, sofern das Familiennachzugsverfahren po-
sitiv verlaufen würde.
5.4 Der Vollzug gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat res-
pektive Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Es ist
dem SEM zuzustimmen, dass weder die allgemeine Situation in Rumänien
noch individuelle Gründe des Beschwerdeführers gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Rumänien sprechen.
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5.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
möglich, weil die rumänischen Behörden einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
5.6 Zusammenfassend ist der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar
und möglich, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ab-
zuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Vo-
raussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2])
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
Versand: