Abtei lung IV
D-4693/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Bendicht Tellenbach
mit Zustimmung von Richter Walter Lang
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.___, Weisrussland, dessen Lebenspartnerin B.___
Ukraine, und deren Kinder C.____
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom
D.____
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4693/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, weissrussischer Staatsangehöriger, und
die Beschwerdeführerin, ukrainische Staatsangehörige, mit Schreiben
vom 21. Mai und 1. Juni 2005 bei der Schweizerischen Botschaft in
Berlin um Asyl und um Erteilung einer Einreisebewilligung für die
Schweiz nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er
sei Opfer der weissrussischen Polizei und des dortigen politischen
Systems geworden, weil er sich gegen den weissrussischen Präsiden-
ten Lukaschenko geäussert habe,
dass er im Jahre 2002 in Tschechien ein Asylgesuch gestellt habe,
welches 2003 abgelehnt worden sei,
dass er mit seiner Familie am 16. November 2003 nach Deutschland
gereist sei und er dort ein Asylgesuch gestellt habe, das am 5. März
2004 erstinstanzlich abgelehnt worden sei,
dass er am 25. März 2005 neben der Weissrussischen Botschaft in
Bonn einen Streikposten errichtet habe und dabei von Angehörigen
der Botschaft fotografiert worden sei,
dass er sich im Weiteren im Rahmen eines Interviews bei Radio (...)
negativ über den weissrussischen Präsidenten geäussert habe,
dass im Jahre 2004 bei seiner Lebenspartnerin, die den Ausgang des
von ihm angestrengten Asylverfahrens im Rahmen einer Duldung ab-
warten dürfe, Krebszellen gefunden worden seien,
dass sie, obwohl nach erfolgter Operation ihre Testergebnisse positiv
gewesen seien, weiterhin medizinische Versorgung benötige, die in der
Ukraine nicht erhältlich sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2005 den Beschwerdefüh-
rern gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) die Einreise verweigerte und deren Asylgesuche
ablehnte,
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dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2005 an die
damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
gegen diese Verfügung sinngemäss Beschwerde erhoben,
dass in der Beschwerdeschrift die bereits im Rahmen des vorinstanzli-
chen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen wiederholt und im Wei-
teren darauf hingewiesen wurde, wegen den Präsidentenschaftswah-
len im Jahre 2006 sei die Situation in Weissrussland noch gefährlicher
geworden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht das bei der ARK anhängig ge-
machte Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 übernommen hat
(Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
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entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs.
1 und 3 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn der Gesuchsteller keine Verfolgung glaubhaft macht oder ihm die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7, 52
Abs. 2 und 20 Abs. 2 AsylG),
dass restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewil-
ligung gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art.
3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumut-
barkeit zur anderweitigen Schutzsuche, sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zu-
treffend festgestellt hat, die Beschwerdeführer hätten keine besonders
nahe Beziehungen zur Schweiz, wobei sie indessen hinsichtlich der
Beziehungsnähe zu Unrecht auf die strengen Voraussetzungen von
Art. 51 AsylG verwies (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa),
dass das Bundesamt im Weiteren zu Recht erwogen hat, den Be-
schwerdeführern sei es zuzumuten, in einem anderen Land um Asyl-
gewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass es in seinen Erwägungen zutreffend darauf hingewiesen hat,
dass Deutschland, wo der Beschwerdeführer um Asyl nachgesucht
hat, die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskon-
vention, EMRK, SR 0.101), das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR
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0.142.30) sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von
Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Stra-
fe ratifiziert habe, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen im deut-
schen Asylverfahren genügend berücksichtigt würden,
dass diese Einschätzung in analoger Anwendung der in EMARK 1998
Nr. 24 präzisierten Praxis betreffend vorsorglicher Wegweisung in ei-
nen Drittstaat selbst dann gilt, wenn in der Zwischenzeit das Asylver-
fahren des Beschwerdeführers in Deutschland rechtskräftig abge-
schlossen sein sollte, da Deutschland, wie aufgezeigt, grundsätzlich
Gewähr für Rechtsstaatlichkeit und Einhaltung der völkerrechtlichen
Normen bietet,
dass aus den Akten keine konkreten Hinweise auf eine drohende
Verletzung des Grundsatzes des Non-refoulement durch Deutschland
zu entnehmen sind,
dass sich im Weiteren aus der Beschwerdeschrift keine Anhaltspunkte
ergeben, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführern
praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich auch in einen
anderen Staat, insbesondere nach Russland, zu begeben,
dass sich nämlich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin
russischer Ethnie und Muttersprache ist,
dass Russland Vertragspartei sowohl der EMRK, der FK als auch des
betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 ist,
dass ferner die Russische Föderation über ein eigenes, gesetzlich
geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen verfügt,
dass somit zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Beschwerde-
führer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz
verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche ha-
ben,
dass daher die Vorinstanz den Beschwerdeführern zu Recht die
Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche
abgewiesen hat,
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dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig feststellt wurde (Art. 106 AsylG)
zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung
von Art. 6 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer, durch die schweizerische Botschaft in (...)
- die schweizerische Botschaft in (...), mit der Bitte um Eröffnung
dieses Urteils an die Beschwerdeführer sowie um Zustellung der
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht ad acta
- die Vorinstanz, mit den Akten (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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