Abtei lung IV
D-4693/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______, dessen Ehefrau B._______, und die Kinder
C._______, D._______, und E._______, Kolumbien,
c/o schweizerische Vertretung in Quito,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4693/2008
Sachverhalt:
A.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter und dort
am 24. Juli 2007 eingegangener Eingabe ersuchte der Beschwerde-
führer – ein kolumbianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz
in F._______ – für sich, seine Ehefrau und drei minderjährige Kinder
um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte er im
Wesentlichen geltend, er habe während dreizehn Monaten auf dem
Flughafen von G._______ gearbeitet und dabei Unregelmässigkeiten
von Mitarbeitern entdeckt; so sei beispielsweise der Flughafenleiter in
Diebstähle und Veruntreuungen von Geldern sowie Drogengeschäfte
verwickelt gewesen, an welchen auch illegale Gruppierungen wie die
ELN (Ejército de Liberación Nacional), die FARC (Fuerzas Armadas
Revolucionarias de Colombia) und die EPL (Ejército Popular de Li-
beración) beteiligt gewesen seien. Nachdem er deswegen seine Ar-
beitsstelle verloren habe, habe er mit einer Anzeige der Straftaten bei
der Staatsanwaltschaft gedroht, worauf seine Ehefrau auf dem Weg
zur Arbeit von zwei Männern angehalten worden sei, welche der
ganzen Familie für den Fall der Denunziation mit dem Tode gedroht
hätten. Er habe sich trotz dieser Drohungen an die Gerichtspolizei
SIJÍN gewandt, die ihm zur Anzeige der Delikte unter Angabe eines
fiktiven Namens geraten habe, was er in der Folge denn auch getan
habe. Anfang Dezember 2006 habe er zu Hause einen Brief erhalten,
in welchem er – vermutlich von der ELN – zum militärischen Ziel
erklärt sowie zum Verlassen seines Wohnortes aufgefordert worden
sei. Er habe in dieser Sache Menschenrechtsorganisationen
kontaktiert, ohne jedoch Hilfe zu erhalten, und sich schliesslich an
seinen Geburtsort H._______ (Departement I._______) begeben.
Seine Ehefrau, welche in G._______ verblieben sei, um den Lebens-
unterhalt der Familie weiterhin sicherzustellen, habe danach ihn
betreffende telefonische Todesdrohungen erhalten; aus diesem Grund
sei sie mit den Kindern zu ihm nach H._______ gezogen. Sie hätten
sich in H._______ in Sicherheit gewähnt, zumal die dortige Polizei
ihnen einen Beamten zur Seite gestellt habe. Am 28. April 2007 habe
seine Ehefrau jedoch wiederum einen Drohanruf auf ihr Mobiltelefon
erhalten. Sie hätten daraufhin erneut ihren Aufenthaltsort gewechselt
und befänden sich derzeit in F._______. Sie hätten sich mit ihren
Problemen an diverse Stellen gewandt, so unter anderem an die
Procuraduría General de la Nacion, die Defensoría del Pueblo, das
Innen- und Justizministerium, die Einwohnerkontrolle von F._______
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sowie das IKRK, aber keinen ausreichenden Schutz erhalten.
Zur Stützung seiner Ausführungen reichte der Beschwerdeführer ent-
sprechende Beweismittel zu den Akten, namentlich Kopien eines
Schreibens der ELN vom November 2006, einer Anzeige vom 12. De-
zember 2006 sowie von Schreiben verschiedener Amtsstellen und
Nichtregierungsorganisationen.
B.
In der Folge füllten die Beschwerdeführer am 2. August 2007 einen ih-
nen von der schweizerischen Vertretung in Bogotá zugestellten Frage-
bogen aus. Sie gaben dabei an, bereits bei der englischen und der
deutschen Botschaft um Asyl nachgesucht zu haben. Von den übrigen
Rubriken des behördlichen Fragebogens füllten sie diejenigen betref-
fend ihre Personalien, ihre Sprachkenntnisse und ihre derzeitige
Wohnadresse aus, nicht aber diejenigen betreffend allfällige Ausland-
reisen und verwandtschaftliche oder sonstige Beziehungen zur
Schweiz oder anderen Ländern.
C.
Die schweizerische Vertretung in Bogotá übermittelte die Akten am
2. August 2007 zuständigkeitshalber an das BFM.
D.
Am 13. November 2007 ging bei der schweizerischen Vertretung in Bo-
gotá eine weitere Eingabe der Beschwerdeführer vom 12. November
2007 ein, welche die Botschaft am 16. November 2007 an das BFM
weiterleitete. Die Beschwerdeführer machten in ihrer ergänzenden Ein-
gabe geltend, der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit an sei-
nem neuen Arbeitsort eine auf seinen Namen lautende Fürbitteschrift
erhalten, mit dem Vermerk "In Gedenken an die Kröte Manuel Campo;
bereite dich auf deine Ermordung vor, du Kröte, du und deine Familie".
Sie hätten sich wiederum an verschiedene innerstaatliche Stellen und
ausländische Botschaften gewandt, aber erneut keine Hilfe erhalten.
Der Beschwerdeführer habe sich deshalb gezwungen gesehen, seine
Arbeit aufzugeben und seine Kinder an einem sichereren Ort unterzu-
bringen. Er selber halte sich aus Furcht um sein Leben seither ver-
steckt, während die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit für die
Sicherung des Unterhalts der Familie aufgenommen habe. Zur Stüt-
zung ihrer Angaben reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismit-
tel ein, so Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. August 2007 an
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die zuständige Nuntiatur und vom 1. November 2007 an die Defen-
soría del Pueblo sowie Antwortschreiben der holländischen, schwedi-
schen, norwegischen und österreichischen Botschaft vom 23. und
24. August 2007, mit welchen ihre Gesuche um Gewährung von Asyl
abgewiesen wurden.
E.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2008 wies das BFM das Asylgesuch
der Beschwerdeführer ab und verweigerte ihnen die Einreise in die
Schweiz. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus,
der kolumbianische Staat verfüge grundsätzlich über eine funktionie-
rende und effiziente Schutzinfrastruktur, welche von den Beschwerde-
führern zumutbarerweise in Anspruch genommen werden könne. Fer-
ner handle es sich bei ihnen nicht um landesweit bekannte Personen,
weshalb davon auszugehen sei, dass ihnen innerstaatliche Fluchtalter-
nativen offenstünden, und schliesslich sei es ihnen möglich und zu-
mutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz, zu
welcher sie keine besonders nahen Beziehungen geltend gemacht
hätten, um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nach-
barstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert
hätten.
F.
Am 31. März 2008 teilte die schweizerische Vertretung in Quito (Ecua-
dor) derjenigen in Bogotá mit, der Beschwerdeführer habe gleichen-
tags bei ihr vorgesprochen und dabei angegeben, er habe sich im Ja-
nuar 2008 von Kolumbien nach Ecuador begeben und sei dort in der
Zwischenzeit als Flüchtling anerkannt worden, fühle sich indessen
nach wie vor unsicher, weil er erneut Drohungen erhalten habe. Die
Botschaft in Quito legte ihrer Mitteilung eine schriftliche Bestätigung
der zuständigen ecuadorianischen Behörde vom 26. März 2008 be-
züglich der Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling bei.
G.
Am 22. April 2008 teilte der Beschwerdeführer der schweizerischen
Vertretung in Bogotá mittels elektronischer Post mit, er habe sich mit
seiner Familie nach Ecuador begeben, nachdem er keine Antwort auf
sein schriftliches Asylgesuch erhalten habe. Sie würden allerdings
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auch in Ecuador weiterhin von ihren Verfolgern bedroht, weshalb sie
nach wie vor um Bewilligung der Einreise in die Schweiz ersuchten.
H.
Mit elektronischer Post teilte der Beschwerdeführer der schweizeri-
schen Vertretung in Bogotá sodann am 28. Mai 2008 mit, er habe in
der Zwischenzeit die negative Antwort des BFM erhalten.
I.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter, am 26. Ju-
ni 2008 dort eingegangener Eingabe erhoben die Beschwerdeführer
gegen die Verfügung des BFM vom 20. Februar 2008 Beschwerde,
welche in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungs-
gericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsge-
richt: 15. Juli 2008). Zur Begründung ihrer Beschwerde brachten die
Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sie lebten auch in Ecuador in
ständiger Furcht vor ihren Verfolgern und müssten sich versteckt hal-
ten, weil letztere auch in diesem Land operieren würden; erst vor Kur-
zem sei in I._______ – nahe dem Ort, wo der Beschwerdeführer gear-
beitet habe – ein Kommandant derjenigen Gruppierung der Guerilla
verhaftet worden, die sie an ihrem Heimatort in Kolumbien verfolgt ha-
be.
Im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe reichten die Beschwerdeführer
eine Kopie einer Verfügung der zuständigen ecuadorianischen Behör-
de vom 22. Februar 2008 zu den Akten, mit welcher ihnen in Ecuador
Asyl gewährt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann
indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwer-
deeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren
Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden
werden kann.
1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts
der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der
eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), ist daher zugunsten der Be-
schwerdeführer davon auszugehen, dass sie die angefochtene Verfü-
gung nicht vor dem 28. Mai 2008 (vgl. Sachverhalt, Bst. H.) erhalten
haben und ihre am 26. Juni 2008 bei der schweizerischen Vertretung
in Bogotá eingelangte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
1.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten – abgesehen vom spra-
chlichen Mangel – form- und fristgerecht eingereicht und die Be-
schwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 50 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss
Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen
Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das
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Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Ver-
tretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befra-
gung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in
BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der je-
weiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land
oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Grün-
den ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung
der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei
gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mit-
wirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter
Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein stan-
dardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller
Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich
eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklä-
rung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereich-
ten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Ent-
scheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7).
Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen
von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begrün-
den (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
3.2
3.2.1 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer weder von
der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihrem am 24. Juli 2007
eingegangenen Asylgesuch befragt, noch wurden sie mittels eines in-
dividualisierten Schreibens zur weiteren Konkretisierung ihrer Asyl-
gründe aufgefordert. Der ihnen von der Vertretung zugestellte Frage-
bogen genügt den oben erwähnten Anforderungen an eine schriftliche
Sachverhaltsabklärung nicht, da er ausschliesslich Fragen zu persönli-
chen Lebensdaten, Sprachkenntnissen, Auslandaufenthalten bezie-
hungsweise Kontakten zu ausländischen Botschaften, und verwandt-
und/oder freundschaftlichen Beziehungen ausserhalb Kolumbiens ent-
hält; diese Fragen sind zwar für die Beurteilung eines Asylgesuches
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aus dem Ausland durchaus von Belang (vgl. dazu Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 S. 131 ff.), stehen jedoch in keinem Bezug zu den eigentli-
chen Asylgründen. Ungeachtet der Frage, ob der entscheidwesentliche
Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des BFM vom
20. Februar 2008 aufgrund der schriftlichen Eingaben der Beschwer-
deführer und der von ihnen zu den Akten gereichten Beweismittel als
erstellt erachtet werden konnte, hat die Vorinstanz den Beschwerde-
führern sodann weder die Gelegenheit gegeben, sich zum abzusehen-
den negativen Entscheid zu äussern, noch in der angefochtenen Verfü-
gung den Verzicht auf eine Befragung begründet. Vor dem Hintergrund
der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt
dieses Vorgehen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche
angesichts dessen formeller Natur grundsätzlich zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185,
BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 mit weiteren Hinweisen, und BVGE
2007/27 E. 10.1 S. 332).
3.2.2 Der festgestellte Verfahrensmangel kann im vorliegenden Fall
sodann auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden (vgl. zur Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Frage der Heilung von
Verfahrensmängeln BVGE 2007/30 E. 8.2 und im gleichen Sinne auch
BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine
Heilung die Ausnahme bleiben soll). Zum einen datiert die angefochte-
ne Verfügung vom 20. Februar 2008, mithin einem Zeitpunkt, als die
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gemäss dem am 27. November
2007 ergangenen BVGE 2007/30 der Vorinstanz bekannt war, und zum
anderen hat sich die tatsächliche Situation in der Zwischenzeit inso-
fern in massgeblicher Weise verändert, als die Beschwerdeführer ihren
Heimatstaat im Januar 2008 verlassen haben und sich seither in
Ecuador aufhalten, wo ihnen am 22. Februar 2008 Asyl gewährt wor-
den ist. Vor diesem Hintergrund kann der rechtserhebliche Sachverhalt
nicht als genüglich abgeklärt bezeichnet werden, zumal die Be-
schwerdeführer geltend machen, auch in Ecuador weiterhin ihren Ver-
folgern ausgesetzt zu sein und um ihr Leben zu fürchten. Die Erteilung
von Asyl mag zwar ein Indiz für die grundsätzliche Schutzwilligkeit der
ecuadorianischen Behörden darstellen, genügt aber für sich alleine
nicht, um eine eventuelle relevante Gefährdung von vornherein auszu-
schliessen. Es bleibt mithin im Rahmen einer Anhörung der Beschwer-
deführer – beziehungsweise bei allfälliger Unmöglichkeit einer solchen
nach Massgabe der zitierten Rechtsprechung in anderer Weise – na-
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mentlich abzuklären, ob konkrete Anhaltspunkte für eine ihnen in die-
sem Drittstaat allenfalls drohende Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG bestehen und inwieweit die Beschwerdeführer gegebenenfalls
bei den zuständigen ecuadorianischen Stellen um Schutz nachgesucht
beziehungsweise solchen erhalten haben.
4.
4.1 Die Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bezie-
hungsweise der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts führt indessen nicht dazu, dass den Beschwerdeführern
die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grunde zu bewilligen
wäre. Die vorzunehmende persönliche Anhörung beziehungsweise
Gewährung des rechtlichen Gehörs kann vielmehr auch über die
schweizerische Vertretung in Quito erfolgen, zumal angesichts der Ak-
tenlage keine genügend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme be-
stehen, dass den Beschwerdeführern ein Verbleib in Ecuador für die
Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht
zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG wäre.
4.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt nicht
genüglich erhoben ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 20. Februar
2008 aufzuheben und die Sache zur Abklärung des entscheidwesentli-
chen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Trotz ihres Obsiegens ist den Beschwerdeführern keine Parteient-
schädigung auszurichten, da sie im Beschwerdeverfahren keine
Rechtsvertretung mandatiert haben und sich aus den Akten keine Hin-
weise darauf ergeben, dass ihnen selber durch die Beschwerdefüh-
rung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG
erwachsen wären.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 20. Februar 2008 wird aufgehoben und
die Sache wird zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts so-
wie zu neuem Entscheid an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer, durch die schweizerische Vertretung in Quito
- die schweizerische Vertretung in Quito, mit der Bitte um Eröffnung
dieses Urteils an die Beschwerdeführer sowie um Zustellung der
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht ad acta
- die schweizerische Vertretung in Bogotá (in Kopie; zur Kenntnisnah-
me)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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