Abtei lung IV
D-4694/2007
gar/mam
{T 0/2}
Urteil vom 17. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Robert Galliker, Hans Schürch, Walter Lang
Gerichtsschreiber Martin Maeder
A._______, geboren (...), Nigeria,
(...),
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, c/o Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende
St. Gallen / Appenzell, (...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 3. Juli 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am Abend des
19. Mai 2007 über den Flughafen von (...) verliess und nach der Landung der Maschine
in einer ihm nicht bekannten Stadt unter Vorweisung eines vom Fluchthelfer zur Verfü-
gung gestellten "Büchleins" mit seinem Namen und seinem Bild die Grenzkontrolle
passierte,
dass er am 20. Mai 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in
Vallorbe erschien und um Asyl nachsuchte,
dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er gleichentags mit einem Informations-
blatt, dessen Inhalt er mit seiner Unterschrift verstanden zu haben bestätigte, zur
Herausgabe von allenfalls anderswo aufbewahrten Identitätsdokumenten innerhalb von
48 Stunden aufgefordert wurde,
dass er vom BFM in das TZ Altstätten verlegt und dort am 7. Juni 2007 zunächst sum-
marisch zum Reiseweg befragt und anschliessend einlässlich zu seinen Asylgründen
angehört wurde,
dass er dabei die rubrizierten Angaben zu seiner Person machte und zu deren Bestäti-
gung einen Studentenausweis der "(...) University of Science and Technology", ein
Zeugnis derselben Universität vom 28. November 2006 bezüglich der beiden ersten
Semester sowie einen Mitgliederausweis der Organisation "(...)" zu den Akten reichte,
dass er auf die Frage nach dem Besitz eines Reisepasses und einer Identitätskarte er-
klärte, er habe niemals einen Reisepass besessen und könne seine Identitätskarte, die
er selbst beantragt und auf regulärem Weg an einem ihm entfallenen Datum ausgestellt
bekommen habe, deshalb nicht abgeben, weil er diese zu Hause bei seiner Mutter zu-
rückgelassen habe,
dass er bei der Erhebung seiner Personalien ausführte, er gehöre der Volksgruppe der
Igbo an, sei Katholike und stamme aus einem Dorf namens (...) im Bundesstaat (...),
dass er als Begründung für sein Asylgesuch geltend machte, Angehörige der Rebellen-
gruppe (...) trachteten nach seinem Leben, weil er eine unter Druck abgegebene Zusi-
cherung, Studenten für einen Angriff auf Einrichtungen eines Erdölkonzerns am 1. Mai
2007 zu mobilisieren, nicht eingehalten und stattdessen die "(...)" eingeschaltet habe,
dass er seit dem Jahre 2005 Sekretär einer Stundentenvereinigung im Bezirk ("Local
Govemment Area") (...) gewesen sei und daneben seit Oktober 2006 als Koordinator
des "(...)" auf einen Gewaltverzicht aufseiten der verschiedenen Rebellenfraktionen im
Niger-Delta, zu denen auch die (...) gehöre, hinzuwirken versucht habe,
dass sich dieses Unterfangen als anspruchsvoll erwiesen habe und er von der (...)
sogleich des Verrats bezichtigt worden sei, als er an einem Anlass zur Beschaffung von
Spendengeldern für eine Bibliothek am 25. März 2007 unter anderem auch den Gou-
verneur des Bundesstaats (...) sowie den Kandidaten der People's Democratic Party
(PDP) für das Gouverneursamt eingeladen habe und deren jeweilige Stellvertreter auch
tatsächlich erschienen seien,
dass Vertreter der (...) ihn auf den 29. April 2007 zu sich bestellt und ihm mitgeteilt
hätten, er solle seine Loyalität zu ihnen beweisen, indem er für den 1. Mai 2007 Studen-
3ten für einen Angriff auf die Anlage der Firma "(...)" mobilisiere,
dass er verängstigt zugesagt habe, nachdem ihm gedroht worden sei, er werde im Wei-
gerungsfall eine Lektion erteilt bekommen, die er sein Leben lang nicht vergessen wer-
de,
dass er die Sache einem Angehörigen der "(...)" erzählt habe, die für die Sicherheit im
Gebiet der Erdölanlagen zuständig sei,
dass Militante der (...), unabhängig von seinem Mitwirken am 1. Mai 2007, die Anlage
von "(...)" hätten stürmen wollen, das Militär sie jedoch überwältigt habe, wobei zwei von
ihnen von Kugeln tödlich getroffen worden seien,
dass in der folgenden Nacht Leute der (...) in sein Haus eingedrungen seien, er jedoch
rechtzeitig durch das Fenster habe entkommen können,
dass die (...)-Leute seine Mutter zu Boden gestossen und ihr beim Weggehen gesagt
hätten, sie solle sich nicht bemühen, er sei schon ein toter Mann,
dass er am Abend des folgenden Tages für kurze Zeit an sein Domizil zurückgekehrt
sei, wo ihm seine Schwester auf Order der Mutter geraten habe, zu seinem Onkel nach
(...) zu gehen,
dass sein Onkel ihn bei sich aufgenommen und, nachdem er sich von ihm seine schwie-
rige Lage habe schildern lassen, ihm seine Unterstützung zugesichert habe,
dass er am 4. Mai 2007 den Nachtbus nach (...) genommen habe und bei seiner Ankunft
vom Chauffeur eines Freundes seines Onkels abgeholt worden sei,
dass der Freund seines Onkels ihm Unterkunft gewährt habe und ihm beim Verlassen
den Landes behilflich gewesen sei, indem er ihn auf seiner Reise begleitet und ihm bei
den Kontrollen auf den Flughäfen jeweils ein "Büchlein" mit seiner Foto in die Hand ge-
drückt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2007 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfas-
send festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür
glaubhaft gemacht, er erfülle zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Akten-
lage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2007 (Datum der Telefax-Übermittlung, Post-
stempel: 11. Juli 2007) durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht
eine Beschwerde einreichen und darin beantragen liess, es sei der Nichteintretensent-
scheid des BFM vom 3. Juli 2007 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das
ordentliche Asylverfahren durchzuführen,
dass er daneben in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchen liess,
4dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz,
BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut
deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der
Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht einge-
treten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfü-
gung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurtei-
len hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobe-
nen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgenstand bildet (vgl. zur
Publikation vorgesehenes Urteil D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich
gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a
5AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen er-
gibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wer-
den kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Ein-
reichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig klar erstellt ist,
dass die vom Beschwerdeführer im EVZ abgegebenen Dokumente (Studentenausweis
der "(...) University of Science and Technology", Zeugnis derselben Universität vom
28. November 2006 bezüglich der beiden ersten Semester, Mitgliederausweis der
Organisation "[...]") eine einwandfreie Feststellung der Identität (vgl. zur Publikation
vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4-6) nicht erlauben,
dass es sich durchwegs um Dokumente handelt, die nicht primär zum Zwecke des Iden-
titätsnachweises ausgestellt worden sind, sondern in erster Linie Eigenschaften und
Leistungen im Bereich der Ausbildung und politischen Tätigkeit bestätigen sollen, wes-
halb sich damit eine zweifelsfreie Identifikation nicht vornehmen lässt, zumal nicht si-
chergestellt ist, ob ihrer Ausstellung eine genaue Überprüfung der Identität vorausge-
gangen ist,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu zur Publikation
vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16
E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments in-
nerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen
vermag,
dass seine Version, wonach er sich nicht mehr an das Ausstellungsdatum der von ihm
selber auf gehörigem Weg beschafften Identitätskarte erinnern könne (vgl. A1/8, S. 3),
wenig glaubhaft anmutet,
dass zudem angesichts der Umstände, unter denen er sein Haus mitten in der Nacht
fluchtartig verlassen haben will (vgl. A5/12, S. 4 und 6), sowie der bloss eine Viertelstun-
de dauernden zwischenzeitlichen Rückkehr am nächsten Tag (vgl. A5/12, S. 6 f.) nicht
nachvollzogen werden kann, warum der Beschwerdeführer ausgerechnet die hier abge-
6geben Dokumente hätte mitführen sollen, seine Identitätskarte hingegen gerade nicht,
dass er sich ausgesprochen vage, teilnahmslos und unverbindlich ausdrückte, als es
den Reiseweg und insbesondere die Abläufe bei den Kontrollen auf dem Flughafen zu
beschreiben galt (vgl. A1/8, S. 5; A5/12, S. 8 f.),
dass sich seine angeblich fehlenden Kenntnisse hinsichtlich der durchreisten Örtlich-
keiten, der Fluggesellschaft und der korrekten Bezeichnung des von ihm auf den Flug-
häfen vorgezeigten "Büchleins" schlechterdings nicht mit dem für sich beanspruchten
Bildungsweg vereinbaren lässt,
dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer enthalte die Do-
kumente, die ihm das Passieren der Grenzkontrollen auf den Flughäfen ermöglicht ha-
ben, den schweizerischen Behörden bewusst vor,
dass die in der Beschwerde erwähnten angeblichen Bemühungen um Erhalt einer Fax-
kopie von der Identitätskarte beziehungsweise nachträglich auch des Originals zu keiner
anderen Betrachtungsweise führen,
dass auch bei Nachreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere der vom BFM ange-
wendete Nichteintretenstatbestand nach wie vor als erfüllt zu erachten wäre, da die ge-
setzliche Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdokumente längst verstrichen
ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007
E. 7.1, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 110),
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht
selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder
Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl.
Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass sich sodann in seinem Fall die Aktenlage nach der Direktanhörung vom 7. Juni
2007 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche
oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeu-
tige Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, den Vorbringen komme
offensichtlich keine Asylrelevanz (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE
D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.4 und 5.6.6) zu,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die hiervor erwähnten Asylgründe selbst für den Fall, sie entsprächen in allen we-
sentlichen Punkten der Wahrheit, offensichtlich nicht geeignet sind, dem Beschwerde-
führer zur Flüchtlingseigenschaft zu verhelfen,
dass im Zentrum der Asylbegründung des Beschwerdeführers dessen Befürchtung
steht, von Vertretern der Rebellenbewegung (...) umgebracht zu werden,
dass es sich hierbei um Übergriffe nichtstaatlicher Akteure handeln würde, vor welchen
der Beschwerdeführer jedoch in seinem Heimatland hinreichend geschützt wäre,
7dass die nigerianische Regierung die (...) für eine Tarnorganisation des organisierten
Verbrechens hält und diese mit Sonderheiten der Armee und Polizei wie insbesondere
der Joint Military Task Force (JTF) rigoros bekämpft (Operation "Restore Hope"),
dass der Beschwerdeführer dies insoweit selber bestätigt, als er geltend macht, nach
seiner Meldung an die "(...)" habe das Militär die Rebellen der (...) an der Umsetzung
ihres Vorhabens, am 1. Mai 2007 eine Erdölanlage zu stürmen, mit Waffengewalt zu
hindern vermocht,
dass aufgrund dessen im Falle des Beschwerdeführers von der Existenz einer wirksa-
men Schutz-Infrastruktur ausgegangen werden darf,
dass weder objektive noch subjektive Gründe gegen eine Inanspruchnahme dieses
Schutzes durch den Beschwerdeführer zu erkennen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 18
E. 10.3.2. S. 203),
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die Behörden seines Heimatstaates
niemals um Schutz gegen Übergriffe der (...) auf seine Person ersucht hat (vgl. A5/12,
S. 8), weshalb er nicht pauschal einwenden kann, diesfalls setze er sich der Gefahr
weiterer Racheakte aus,
dass die nicht weiter differenzierte Einschätzung in der Beschwerde, wonach der nige-
rianische Staat weder finanziell noch personell oder logistisch in der Lage sei, in allen
Staaten dem Gesetz zum Durchbruch zu verhelfen oder auch nur wirksamen Schutz vor
Gewaltdelinquenz zu bieten, nichts daran zu ändern vermag, dass der Beschwerde-
führer aufgrund der Umstände des Einzelfalls offenkundig in seinem Heimatland Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann,
dass im Übrigen für die Annahme eines ausreichenden Schutzes im Heimatland nicht
eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des
von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten vorausgesetzt ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18
E. 10.3.2. S. 203),
dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 7. Juni 2007 das Nichtbe-
stehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch noch aus den nachfol-
genden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich waren,
dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu sei-
ner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle
Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müs-
sen (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli
2007 E. 5.6.6),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein-
treten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer
auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht,
8dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berück-
sichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK,
SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2
und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen
drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass in Berücksichtigung der Gesuchsbegründung insbesondere das Bestehen einer
tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könnte durch Zivilpersonen aus dem
Umfeld der (...) in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer
Zwang ausgeübt werden, klar zu verneinen ist,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Nigeria kein reales
Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung her-
leiten lässt,
dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer wür-
de im Falle einer Rückführung als Folge der in Nigeria herrschenden allgemeinen Si-
cherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Fal-
le der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass er keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und gemäss eigenen Angaben
auf eine weit überdurchschnittliche Schulbildung vertrauen darf, weshalb davon auszu-
gehen ist, er bringe alle Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fas-
sen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden,
dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht
als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria auch möglich
ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenste-
hen könnten,
dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist
und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde
(vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften
9Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessua-
len Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten
(Ref.-Nr. N [...])
- das (...) des Kantons (...)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
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