Abtei lung IV
D-4694/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4694/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine
Staatsangehörige von Kongo (Kinshasa), ihren Heimatstaat am
25. April 2009 und reiste per Flugzeug via Addis Abeba nach Rom. Mit
einem Personenwagen gelangte die Beschwerdeführerin unter
Umgehung der Grenzkontrolle am 27. April 2009 in die Schweiz, wo
sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte.
Am 7. Mai 2009 wurde die Beschwerdeführerin im EVZ summarisch zu
Personalien und Ausreisegründen befragt und am 18. Juni 2009 fand
die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM statt. Die Beschwer-
deführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie habe von (...)
bis November (...) in einem (...) in C._______ gelebt. Sie sei jedoch
von ihren Onkeln gedrängt worden, das (...) zu verlassen und zu
heiraten, weil diese das Brautgeld hätten erlangen wollen. Sie habe
sich den Drohungen schliesslich gebeugt und habe sich zunächst
kurze Zeit bei einer Schwester aufgehalten. Nach etwa zwei Monaten
sei sie zu einem Onkel nach D._______ gegangen. Dort sei sie am
Morgen des 26. Dezember 2008 von zwei Männern abgeholt und in ein
Büro des ANR (Agence nationale de renseignements) gebracht
worden. Man habe ihr gesagt, sie sei keine Kongolesin, da sie wie eine
Ruanderin aussehe. Dank der Intervention ihres Onkels und des Abtes
habe man sie am 29. Dezember 2008 wieder freigelassen. Bis zum
Tag ihrer Ausreise habe sie das Haus des Onkels nicht mehr
verlassen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 22. Juni 2009 – eröffnet am glei-
chen Tag – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides hielt das Bundes-
amt zusammengefasst fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
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hinsichtlich der Drohungen durch ihre Onkel und des damit zusam-
menhängenden Verlassens des (...) seien aufgrund zahlreicher
erheblicher Unstimmigkeiten nicht glaubhaft. So habe die Beschwerde-
führerin unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wann die Drohun-
gen erfolgt seien. Zudem seien ihre Aussagen in verschiedener
Hinsicht, so zur Art der Drohungen, zu den übermittelnden Personen,
zur Höhe des angeblichen Brautgeldes sowie dazu, ob schon konkre-
te Heiratspläne bestanden hätten, unbestimmt und unsubstanziiert
ausgefallen. Insgesamt vermittelten ihre Angaben nicht den Eindruck,
die Beschwerdeführerin habe das Geschilderte selbst erlebt. Ebenfalls
nicht zu überzeugen vermöchten die Angaben der Beschwerdeführerin
zu ihrer Festnahme in C._______. Diese seien oberflächlich und vage
ausgefallen. Nachdem die Beschwerdeführerin zudem im Besitz einer
Wählerkarte gewesen sei, mit welcher sie ihre kongolesische Herkunft
sofort hätte nachweisen können, sei kein nachvollziehbares Motiv für
die Festnahme erkennbar. Anderseits vermöge die Aussage der
Beschwerdeführerin, sie habe die Wählerkarte bei der Festnahme
nicht vorgezeigt, weil sie nicht danach gefragt worden sei, nicht zu
überzeugen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin die Notwen-
digkeit ihrer Ausreise nach der Freilassung auch nicht plausibel
erklären können.
Insgesamt kam die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 22. Juli 2009 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsver-
treter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen, sie sei
als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventua-
liter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und das
BFM sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
Aufgrund einer Prüfung der Akten durch das Gericht erweisen sich die
vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstandenden
Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet,
eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen. Wenn
ausgeführt wird, aus den Erläuterungen der Beschwerdeführerin gehe
klar hervor, dass Druck und Drohungen nach dem Tod ihres Vaters
begonnen und nach Ableben des Bruders sehr stark zugenommen
hätten, so mag dies gesamthaft gesehen zwar zutreffen, es erklärt
jedoch nicht die unterschiedlichen Angaben dazu anlässlich der
Kurzbefragung und der Anhörung. Im Rahmen der summarischen
Befragung erklärte die Beschwerdeführerin, das Drängen und die
Drohungen hätten nach dem Tod des Vaters begonnen. Dass sich dies
nach dem Ableben des Bruders massiv verstärkt hätte, erwähnte sie
jedoch nicht (A1/10 S. 4). Umgekehrt lassen ihre Angaben anlässlich
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der Anhörung höchstens erahnen, dass die Drohungen bereits vor
dem Tod des Bruders begonnen haben könnten (vgl. A5/18 S. 9 F80,
S. 12 F115 und S. 13 F126 sowie F127). Von einer diesbezüglichen
klaren Aussage kann keine Rede sein. Die weiteren Ausführungen in
der Beschwerdeschrift sind sodann nicht geeignet, die
vorinstanzlichen Argumente, die Beschwerdeführerin habe keine
konkrete Personen, über welche sie von den Drohungen erfahren
haben wolle, oder sie habe sich nur vage zum Inhalt der Drohungen
geäussert, zu widerlegen, da lediglich der Standpunkt der
Beschwerdeführerin wiederholt wird. Nicht nachvollziehbar erscheint
zudem, wieso sich die Beschwerdeführerin nach dem Verlassen des
(...) noch zwei Monate bei ihrer Schwester aufgehalten haben soll (vgl.
A5/18 S. 3), wenn sie tatsächlich eine Zwangsverheiratung
befürchtete. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich
beim Entschluss, das (...) zu verlassen, gemäss Beschwerdeschrift
nicht um einen überstürzten Entscheid handelte, sondern sich die
Beschwerdeführerin schon längere Zeit mit dieser Möglichkeit befasste
oder befassen musste. Ebenso wenig überzeugt, dass die
Beschwerdeführerin über Jahre hinweg bedroht worden sein soll, sie
jedoch nichts Konkretes über die Pläne ihrer Onkel zu einer
Verheiratung wissen will. Insgesamt ist mit dem Bundesamt davon
auszugehen, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, von ihren Onkeln
bedroht und zum Verlassen des (...) aufgefordert worden zu sein,
seien nicht glaubhaft.
5.2 Was auf Beschwerdeebene sodann zur Situation im Heimatstaat
der Beschwerdeführerin, insbesondere im Osten von Kongo (Kinsha-
sa), ausgeführt wird, ändert nichts daran, dass die Angaben der
Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Festnahme, insbesondere
auch zum Grund ihrer Festnahme, nicht überzeugen. Die allgemein
gehaltenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen die vor-
instanzlichen Argumente in keiner Weise zu entkräften.
5.3 Die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügen nach dem
Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von
Art. 7 AsylG nicht. Es gelingt der Beschwerdeführerin insgesamt nicht,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat.
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6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I,
S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo
(Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegwei-
sung nach Kongo (Kinshasa) unter Berücksichtigung der allgemeinen
Lage beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich als
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zumutbar (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1 bis 8.3 S. 232 ff.). Die
Vorinsstanz verneinte zudem mit zutreffender Begründung das
Vorliegen individueller Gründe, welche gegen den Wegweisungsvoll-
zug sprächen. In der Beschwerdeschrift werden dazu denn auch keine
Einwände geltend gemacht. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug
der Wegweisung auch als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses gegenstandslos.
Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebe-
gehren als aussichtslos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
damit – unabhängig von einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit
der Beschwerdeführerin – abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- den (...) des Kantons E._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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