B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4695/2018
mel
Ur t e i l vom 8 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Juli 2018 / N (…).
D-4695/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August
2015 in Richtung Türkei. Nachdem er sich dort etwa einen Monat aufge-
halten hatte, reiste er über verschiedene europäische Staaten weiter und
erreichte am 8. Oktober 2015 die Schweiz. Gleichentags stellte er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Im Rah-
men einer Befragung zur Person (BzP) wurde er am 21. Oktober 2015 zu
seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu sei-
nen Asylgründen befragt.
A.b Mit Verfügung vom 18. November 2015 trat das SEM auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein mit der Begründung, Ungarn sei für
die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig. Gegen diesen Ent-
scheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertre-
terin – mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Das SEM hob seinen Entscheid am 3. Juni 2016 wieder-
erwägungsweise auf und entschied, das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz zu prüfen. Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungs-
gericht das Beschwerdeverfahren am 9. Juni 2016 als gegenstandslos ge-
worden ab.
A.c Am 23. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu sei-
nen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er sei in C._______
(Provinz D._______) in der Autonomen Region Kurdistan (Region des
„Kurdistan Regional Government“, nachfolgend: KRG) geboren und habe
bis im Jahr 2012 dort gelebt. Sein Vater habe früher der Baath-Partei an-
gehört, weshalb er nach dem Sturz von Saddam Hussein durch die kurdi-
schen Behörden ständig belästigt worden sei. Aus diesem Grund sei der
Vater 2007 zu einem Kollegen nach E._______ (Provinz F._______) ge-
gangen, da die kurdische Regierung dort nicht sehr stark gewesen sei. Er
selbst habe in D._______ (…) studiert und sei deshalb vorerst in
C._______ geblieben. Nach seinem Abschluss im Jahr 2012 sei er zu sei-
nem Vater nach E._______ gegangen und habe als (…) sowie bei der (…)
gearbeitet. Als in dieser Region der Islamische Staat (IS) eingerückt sei,
habe er E._______ verlassen. Von einem Bekannten, der bei den Asayish
(Sicherheitsbehörde der KRG) gearbeitet habe, habe er erfahren, dass die
kurdischen Behörden Informationen über ihn hätten und ihn suchen wür-
D-4695/2018
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den. Bereits während seiner Zeit in C._______ habe er oppositionelle An-
sichten vertreten und sei gegen die kurdische Regierung gewesen. Das
Regime sei diktatorisch, da die Familie Barzani allein regiere und dort alles
machen könne. Er habe sich namentlich auf Facebook regimekritisch ge-
äussert und gemeinsam mit Kollegen eine Gruppe von Regierungskritikern
gebildet. Da sein Vater Angehöriger der Baath-Partei gewesen sei, habe
seine Familie ohnehin bereits unter Beobachtung gestanden. Nach dem
Einrücken des IS sei er deshalb mithilfe eines Schleppers in das KRG-Ge-
biet gereist, da er von kurdischen Behörden gesucht worden sei und diese
ihn festgenommen hätten, wenn er ihre Kontrollposten passiert hätte. In
der Folge habe er sich etwa ein Jahr lang bei einem Studienkollegen in der
Nähe von G._______ versteckt gehalten, bevor er schliesslich über (…) in
die Türkei ausgereist sei.
A.d Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei durch das Ermitt-
lungsgericht H._______ ausgestellte Haftbefehle ein. Einer der Haftbefehle
ist in arabischer Sprache und datiert vom (…) 2015, der andere ist in kur-
discher Sprache und wurde am (…) 2014 ausgestellt.
B.
Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 17. Juli 2018 stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 14. August 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung sei-
ner Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) sowie
eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ihn von der Bezahlung der Verfahrenskosten
zu entbinden.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. August 2018 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess es das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Seite 4
E.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 27. August 2018 zur Beschwerde
vom 14. August 2018 vernehmen. Dabei verwies es auf die angefochtene
Verfügung und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Die Ver-
nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 29. August 2018 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
F.
Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung IV führt Richter
Hans Schürch seit 21. Januar 2019 den Vorsitz im Verfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen
damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien.
Er habe anlässlich seiner BzP weder den längeren Aufenthalt in der Um-
gebung von G._______ noch sein politisches Engagement erwähnt. Viel-
mehr habe er damals angegeben, er sei erst unmittelbar vor seiner Aus-
reise nach G._______ gegangen und habe sich nicht politisch betätigt. Auf
Nachfrage habe er erklärt, er habe auf diese Weise seinen Kollegen schüt-
zen wollen. Dies überzeuge nicht, da er bereits anlässlich der Erstbefra-
gung ausdrücklich darüber informiert worden sei, dass seine Angaben ver-
traulich behandelt würden sowie, dass er einer Mitwirkungspflicht unter-
stehe. Zudem habe er von seiner angeblichen Verfolgung durch die kurdi-
schen Behörden lediglich vom Hörensagen erfahren und seine Angaben
zur Verfolgung des Vaters erschöpften sich darin, dass dieser früher bei
der Baath-Partei gewesen und deswegen belästigt worden sei. Seine Aus-
führungen zu den konkreten Behelligungen durch die Behörden seien sehr
vage und allgemein gehalten. Auch der Umstand, dass er in D._______
offenbar während mehrerer Jahre seinem Studium habe nachgehen kön-
nen und anschliessend als (…) und (…) tätig gewesen sei, spreche gegen
eine persönliche und gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers. Ebenso
seien die Angaben zu seinen politischen Tätigkeiten vage ausgefallen und
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er habe sich darauf beschränkt, von Aktivitäten in einer Gruppe zu spre-
chen, die gegen die Regierung gerichtet gewesen seien. Auf konkrete
Nachfrage habe er lediglich unbedeutende Präzisierungen vorgenommen
und insbesondere von „Tätigkeiten auf Facebook“ gesprochen. Letztere
habe er aber nicht belegen können, da sein Facebook-Konto angeblich
„gestohlen“ worden sei. Auch die Angaben zu den eingereichten Beweis-
mitteln seien äusserst dürftig. So habe er sich weder zu den gegen ihn
erhobenen Vorwürfen äussern können noch gewusst, weshalb es inner-
halb von einem Jahr zu zwei verschiedenen Haftbefehlen gekommen sei.
Zudem sei anzumerken, dass es sich bei derartigen Dokumenten ohne
Weiteres um Fälschungen oder Gefälligkeitsschreiben handeln könne. Sie
seien deshalb nicht geeignet, die Zweifel an den Angaben des Beschwer-
deführers auszuräumen. Da seine Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhielten, müsse deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden. Im Zusammenhang mit dem Vorrücken
des IS im Irak mache der Beschwerdeführer keine persönlich gegen ihn
gerichtete Verfolgung geltend. Er habe seinen damaligen Wohnort
E._______ vielmehr aufgrund des Bürgerkriegs, von welchem alle in dieser
Region lebenden Personen betroffen gewesen seien, verlassen. Den Voll-
zug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und mög-
lich.
4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe an-
lässlich der Anhörung die Gründe dafür dargelegt, weshalb er bei der BzP
weder seine politischen Aktivitäten noch seinen längeren Aufenthalt in
G._______ erwähnt habe. Er habe ernsthaft befürchtet, dass ihn die
schweizerische Regierung den kurdischen Behörden ausliefern würde. Zu-
dem habe er seine Freunde nicht verraten wollen. Er sei es gewohnt ge-
wesen, den Behörden zu misstrauen, weshalb er geschwiegen habe im
Glauben, dadurch sich und seine Freunde zu schützen. Auch wenn ihm
seine Rechte und Pflichten erklärt worden seien, habe er dem SEM damals
nicht vertrauen können. Erst nachdem er einige Zeit in der Schweiz gelebt
und festgestellt habe, dass die Regierung hierzulande ohne Korruption
funktioniere, sei es ihm möglich gewesen, seine politischen Aktivitäten of-
fenzulegen. Als Beleg für seine Verfolgung durch die kurdischen Behörden
habe er zwei Haftbefehle eingereicht. Das SEM werfe ihm vor, er habe
keine weiteren Informationen zu diesen geben können und nicht gewusst,
weshalb im gleichen Jahr zwei Haftbefehle ausgestellt worden seien. Es
sei ihm nicht klar, wie er solche Angaben machen könne, da allein die kur-
dischen Behörden dies wissen könnten und nicht er als von diesen ver-
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folgte Person. Die Feststellung des SEM, seine Vorbringen seien vage, un-
detailliert und damit nicht überzeugend, sei ein reines Werturteil ohne
Grundlage. Vielmehr könnten dem Anhörungsprotokoll verschiedene De-
tails zu seinen politischen Aktivitäten in einer oppositionellen Gruppe ent-
nommen werden. Die Vorinstanz erachte auch die Angaben zur Verfolgung
seines Vaters als unsubstanziiert. Hierzu sei anzumerken, dass sein Vater
in den 1980er Jahren Mitglied der Baath-Partei gewesen und er damals
noch ein Kind gewesen sei, weshalb es nachvollziehbar sei, dass seine
Erinnerungen daran nur wenig detailliert seien. Zudem sei der Vollzug der
Wegweisung in den Irak respektive die KRG unzulässig und unzumutbar,
da die Lage dort sehr instabil sei und es verschiedentlich zu gravierenden
Menschenrechtsverletzungen komme. Nach einem Bericht von Amnesty
International seien insbesondere Journalisten und Cyberaktivisten in der
KRG von Überwachung, willkürlichen Inhaftierungen und Drohungen be-
troffen. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm eine konkrete Gefahr, Opfer ei-
ner verbotenen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK zu werden.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung
plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei
wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Be-
schwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber
reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vor-
bringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände we-
sentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). Die Beiziehung
des Protokolls der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der
ausführlichen Anhörung protokollierten Aussagen ist dabei grundsätzlich
zulässig. Den Angaben im ersten Protokoll kommt angesichts des summa-
rischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaf-
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Seite 8
tigkeit der Asylgründe aber nur ein beschränkter Beweiswert zu. Unter-
schiedliche Angaben dürfen und müssen jedoch mitberücksichtigt werden,
wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren
Ausführungen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder
Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht
zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden (vgl. Urteil des BVGer
D-4320/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 m.H.).
5.2
5.2.1 Anlässlich seiner BzP erklärte der Beschwerdeführer, er habe das
Land verlassen, um vor dem IS sowie den Terroristen dort zu fliehen. Aus-
serdem sei sein Vater Angehöriger der Baath-Partei gewesen, weshalb sie
ihr Haus in C._______ hätten verlassen und nach E._______ umziehen
müssen. Abgesehen von den Problemen mit der kurdischen Übergangsre-
gierung aufgrund der Parteizugehörigkeit seines Vaters habe er keine
Probleme mit den Behörden gehabt. Die Frage, ob er sich je politisch be-
tätigt habe, verneinte der Beschwerdeführer explizit (vgl. A4, Ziff. 7.01).
Demgegenüber gab er bei seiner Anhörung an, als er vor dem IS geflohen
sei, sei er zuerst zu einem Kollegen in ein Dorf nahe G._______ gegangen.
Ein Verwandter von ihm, der bei den Asayish gearbeitet habe, habe ihm
gesagt, dass er von den kurdischen Behörden gesucht werde; die Haftbe-
fehle habe er zu jenem Zeitpunkt noch nicht in den Händen gehabt (vgl.
A24, F75 ff.). Er habe sich oppositionell betätigt, indem er sich auf Face-
book gegen die Regierung geäussert sowie Kollegen gehabt habe, welche
oppositionelle Ansichten vertreten hätten. Sie hätten auch eine Gruppe ge-
bildet, welche sich heimlich getroffen und das Ziel verfolgt habe, das politi-
sche System in der KRG zu ändern (vgl. A24, F68 und F74). Diese Tätig-
keiten erwähnte er anlässlich der BzP mit keinem Wort. Auf entsprechende
Nachfrage begründete er dies während der Anhörung damit, er sei in der
ersten Befragung nicht nach seinen politischen Aktivitäten gefragt worden
(vgl. A24, F129), was jedoch offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht
(vgl. A4, Ziff. 7.01). Auf Beschwerdeebene erklärte er weiter, er habe be-
fürchtet, die schweizerischen Behörden könnten ihn an die kurdische Re-
gierung ausliefern; ausserdem habe er seine Freunde nicht verraten wol-
len. Diese Begründung für die fehlende Angabe seiner politischen Tätigkei-
ten vermag jedoch keineswegs zu überzeugen. Einerseits hielt das SEM in
der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass er bei der BzP aus-
drücklich darauf hingewiesen worden war, dass seine Angaben vertraulich
behandelt würden und dass ihn eine Mitwirkungspflicht treffe. Andrerseits
macht es auch wenig Sinn, dass eine Person, die in einem anderen Staat
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Seite 9
um Schutz vor einer Verfolgung durch den Heimatstaat ersucht, die eigent-
lichen Gründe für diese Verfolgung verschweigen sollte. Sodann ist auch
nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer seine Freunde verraten
hätte, wenn er von seinen eigenen politischen Tätigkeiten auf Facebook
berichtet hätte. Zusammenfassend vermögen die vom Beschwerdeführer
dargelegten Gründe dafür, dass er die Frage nach politischen Aktivitäten
anlässlich seiner BzP ausdrücklich verneinte und nicht erwähnte, dass er
deswegen von den kurdischen Behörden gesucht werde, nicht zu überzeu-
gen.
5.2.2 Auch hinsichtlich seiner Identitätsdokumente äusserte sich der Be-
schwerdeführer widersprüchlich. So führte er anlässlich der BzP im Okto-
ber 2015 aus, seine Identitätskarte befinde sich zu Hause bei seinen Eltern
und er werde sie beauftragen, ihm diese unverzüglich zuzustellen (vgl. A4,
Ziff. 4.03). Bei der Anhörung erklärte er dagegen, dass sich seine ID-Karte
in den Händen der Regierung befinde. Nach seiner Abreise aus E._______
sei bei ihm zu Hause eine Razzia durchgeführt worden, wobei man seine
Dokumente mitgenommen habe. Dies sei ungefähr am 30. August 2014
gewesen; genau wisse er es nicht mehr (vgl. A24, F13 ff). Somit hätten die
Behörden seine Identitätskarte rund ein Jahr vor seiner Ausreise konfis-
ziert, was mit der Aussage an der BzP, diese befinde sich noch zu Hause,
nicht vereinbar ist.
5.2.3 Sodann stellte das SEM zutreffend fest, der Beschwerdeführer habe
seine politischen Tätigkeiten – die in der Hauptsache darin bestanden hät-
ten, sich auf Facebook gegen die kurdische Regierung zu äussern – nicht
belegen können. Hierzu führte der Beschwerdeführer aus, er habe den Zu-
griff auf seinen Facebook-Account verloren und erfolglos versucht, diesen
zurückzuerhalten. Leute des Asayish hätten sein Konto gehackt und ihm
seine Seiten weggenommen. Dies sei 2014 gewesen, als er noch in
E._______ gewesen sei (vgl. A24, F84 ff. und F115 ff.). An einer anderen
Stelle der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich auch noch
später, als er sich in der Nähe von G._______ aufgehalten habe, via Face-
book politisch engagiert (vgl. A24, 107). Dies würde jedoch voraussetzen,
dass er die Kontrolle über sein Facebook-Profil noch gehabt hätte oder
dass er ein neues Profil erstellt hätte, womit er entsprechend in der Lage
sein müsste, zumindest seine politischen Tätigkeiten während des Aufent-
halts nahe G._______ zu belegen. Bis zum heutigen Zeitpunkt liegen je-
doch keinerlei Beweismittel vor, welche das angebliche politische Engage-
ment des Beschwerdeführers untermauern könnten.
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Seite 10
5.2.4 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass es nicht glaubhaft ist,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat politisch betätigt hat und
deswegen von den kurdischen Behörden gesucht worden ist. Daran ver-
mögen auch die eingereichten Haftbefehle, welche am (…) 2015 respek-
tive im (…) 2014 ausgestellt worden seien, nichts zu ändern. In diesem
Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer wohl tat-
sächlich keine Informationen dazu haben kann, weshalb innerhalb eines
Jahres zwei Haftbefehle ausgestellt worden sein sollen. Nicht nachvollzieh-
bar ist jedoch, dass er diese erst erhalten haben will, als er bereits in der
Schweiz gewesen sei (vgl. A24, F95). Vielmehr wäre zu erwarten gewesen,
dass der Beschwerdeführer zumindest vom Haftbefehl vom (…) 2014 – der
rund ein Jahr vor seiner Ausreise erstellt worden wäre – noch während sei-
nes Aufenthalts im Irak Kenntnis erlangt hätte. Es ist jedenfalls nicht er-
sichtlich, warum er diese Dokumente dem SEM erst anlässlich seiner An-
hörung im Januar 2018 vorlegen konnte. Zudem ist darauf hinzuweisen,
dass er deren Existenz bei der BzP mit keinem Wort erwähnt hatte. Vor
diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität die-
ser Haftbefehle. Das SEM hielt in diesem Zusammenhang denn auch zu
Recht fest, dass sich derartige Dokumente leicht fälschen lassen und käuf-
lich erwerbbar sind. Angesichts der als unglaubhaft einzustufenden Vor-
bringen hinsichtlich der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
kann nicht davon ausgegangen werden, dass er deswegen von den Re-
gierungsbehörden der KRG gesucht wurde respektive zur Verhaftung aus-
geschrieben worden ist.
5.3 Der Beschwerdeführer machte auch geltend, er habe in seiner Heimat
mit den kurdischen Behörden Probleme gehabt, weil sein Vater früher der
Baath-Partei angehört habe. Als dieser noch in C._______ gelebt habe, sei
er oft von den Behörden mitgenommen worden, ebenso sein ältester Bru-
der. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer bis im Jahr 2012 in der KRG gelebt hat und dabei auch ein Studium der
(…) in D._______ absolvieren konnte. Die einzigen Beeinträchtigungen,
die er persönlich erlitten habe, hätten darin bestanden, dass er manchmal
gefragt worden sei, ob er wie sein Vater etwas mit der Baath-Partei zu tun
habe (vgl. A24, F79). Selbst wenn die Behelligungen seiner Familie auf-
grund der Parteizugehörigkeit des Vaters als glaubhaft angesehen würden,
könnte darin – insbesondere mangels der erforderlichen Intensität – keine
asylrelevante Verfolgung von Seiten der kurdischen Behörden erblickt wer-
den.
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Seite 11
5.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor dem Islamischen Staat
und den Terroristen im Irak hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die
dahingehenden Vorbringen nicht asylrelevant sind. Diese Umstände stel-
len keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung dar,
sondern sind Ausdruck der allgemeinen Lage in seinem Heimatstaat.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht fest-
gestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und sein Asylgesuch richtigerweise abgelehnt hat.
6.
Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
D-4695/2018
Seite 12
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
KRG-Region ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi
gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127
m.w.H.). Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Ver-
folgung durch die kurdischen Behörden aufgrund seiner politischen Aktivi-
täten glaubhaft zu machen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Gebiet der KRG lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
(vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. Urteil
E-847/2014 vom 13. April 2015; vgl. auch Urteil E-6504/2018 vom 11. De-
zember 2018 E. 7.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
7.5
7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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Seite 13
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5.2 Im Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinanderset-
zung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei
damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleima-
niya) stattfand – hielt das Gericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits-
als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum rest-
lichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt darauf kam es zum Schluss, dass
ein Wegweisungsvollzug in diese Provinzen unter der Voraussetzung zu-
mutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region
stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz
(Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu
den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5). Diese Praxis
wurde im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt. Es
wurde festgehalten, dass in den vier Provinzen der KRG-Region – das be-
treffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil,
Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebil-
det – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AIG auszugehen ist (vgl. ebenda E. 7.4). An dieser Einschätzung
ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte Refe-
rendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Un-
abhängigkeit vom Irak votierte. Angesichts der Belastung der behördlichen
Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen ist allerdings jeweils der
Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren – insbeson-
dere derjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – beson-
deres Gewicht beizumessen (vgl. Urteil des BVGer D-5193/2018 vom
16. Oktober 2018 E. 7.3.2 m.H.).
7.5.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen heute (…)-jährigen
Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er verfügt über einen
Hochschulabschluss in (…) und arbeitete in seiner Heimat als (…) sowie
bei der (…) (vgl. A24, F23 ff.). Von seiner Familie leben seine Geschwister
sowie mehrere Tanten und Onkel in C._______ und D._______ (vgl. A24,
F41 und F51 ff.). Zudem soll er während der Zeit in der KRG von einem
wohlhabenden Verwandten unterstützt worden sein und die Kosten der
Flucht wurden von seinem Vater oder Bruder bezahlt (vgl. A24, F20 und
F136). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
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KRG-Gebiet über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches in der
Lage ist, ihn bei seiner Wiedereingliederung insbesondere auch wirtschaft-
lich zu unterstützen, bis er sich eine eigene Existenzgrundlage aufbauen
kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 21. August 2018 gutgeheissen
wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
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