Abtei lung IV
D-4697/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Somalia,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Familienasyl; Verfügung des
BFM vom 19. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4697/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2007
mit Verfügung des BFM vom 4. Juli 2008 gutgeheissen wurde,
dass die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vom
5. November 2007 mit Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2008
abgewiesen wurden, diese aber wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden,
dass die Beschwerdeführenden am 26. Januar 2009 heirateten,
woraufhin die Beschwerdeführerin und ihre Tochter mit Verfügung vom
19. Februar 2009 gemäss Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Flüchtlinge anerkannt wurden
und ihnen in der Schweiz Asyl gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihre Rechtsvertreter-
in – mit Eingabe vom 3. Juni 2009 ein Gesuch um Familienvereinigung
für die in Somalia verbliebenen Söhne der Beschwerdeführerin –
C._______ und D._______ – stellten,
dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 19. Juni 2009 –
eröffnet am 26. Juni 2009 – abwies und den Söhnen der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und deren Asylge-
suche ablehnte,
dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Be-
schwerdeführerin besitze nur die derivative Flüchtlingseigenschaft,
weshalb sie keinen Anspruch auf Familienzusammenführung habe,
dass des Weiteren die Erteilung einer Einreisebewilligung gestützt auf
Art. 51 Abs. 4 AsylG unter anderem bedinge, dass der Flüchtling vor
der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied seiner
Familie gelebt habe, für das die Familienzusammenführung verlangt
werde und dass die Personen durch die Flucht getrennt worden seien,
was eine Familienverbindung voraussetze, die bereits vor der Flucht
bestanden habe,
dass diese Voraussetzungen vorliegend in Bezug auf den Beschwer-
deführer klarerweise nicht erfüllt seien,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Juli 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilli-
gung der Einreise der Söhne der Beschwerdeführerin beantragten,
dass sie dabei im Wesentlichen ausführten, die Kinder seien die Stief-
kinder des Beschwerdeführers und gehörten somit nach Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts auch zu seiner Kernfamilie,
dass durch die Trennung der Mutter von den beiden in Somalia verblie-
benen Kindern Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Men-
schenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) verletzt werde,
dass die Kinder aufgrund der Ehe der Mutter mit dem Beschwerde-
führer und der verschlechterten Situation in Karan in grosser Gefahr
seien, weshalb die originäre Flüchtlingseigenschaft zu prüfen sei,
dass in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom
29. Juli 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtete, während er das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG abwies,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 3. August 2009 – welche den
Beschwerdeführenden am 5. August 2009 zur Kenntnis gebracht wur-
de – ohne detaillierte Erwägungen auf die Abweisung der Beschwerde
schloss,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
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entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass einer Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Aner-
kennung als Flüchtling (Art. 51 AsylG) stets die Prüfung der originären
Flüchtlingseigenschaft, das heisst einer persönlichen Gefährdung der
einzubeziehenden Person nach Art. 3 AsylG vorzugehen hat (vgl.
BVGE 2007/19 sowie 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311], auch Art. 5 AsylV 1),
dass ein Gesuch um Einbezug eines sich im Ausland befindenden Fa-
milienangehörigen mithin nach Treu und Glauben gegebenenfalls auch
als Asylgesuch im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen
(BVGE 2007/19) und gemäss den in dieser Bestimmung festgesetzten
Kriterien zu überprüfen ist, wonach die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen ist, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird
oder wenn es den Familienangehörigen nicht zuzumuten ist, für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat
zu bleiben oder in einen Drittstaat auszureisen,
dass sich gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt, dass ein
Gesuch um Familienzusammenführung zur Prüfung der Frage führen
muss, ob die nachzuziehenden Personen die Flüchtlingseigenschaft
selbständig erfüllen, und des weiteren ebenfalls zu prüfen ist, ob den
im Ausland befindlichen Familienangehörigen gemäss den Kriterien
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von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen ist,
dass sich das BFM zu diesen Fragestellungen indessen weder in den
Erwägungen der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlas-
sung äusserte,
dass sich eine vorgängige Prüfung der originären Flüchtlingseigen-
schaft der beiden Söhne der Beschwerdeführerin sowie der Frage der
Einreisebewilligung im vorliegenden Fall insbesondere mit Blick auf die
Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens
sowie in der Beschwerdeschrift aufdrängt,
dass in der Beschwerde nämlich geltend macht wird, die Kinder seien
aufgrund der verschlechterten Situation in Karan und der Ehe der
Mutter mit dem Beschwerdeführer besonderen Gefahren ausgesetzt,
dass sich die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2009 somit auf
einen unvollständig festgestellten Sachverhalt stützt und die vorste-
hend erwähnten, primär zu prüfenden Rechtsfragen unberücksichtigt
blieben,
dass die asylrechtliche Beschwerde vom Grundsatz her reformatorisch
ausgestaltet ist und die Kassation eines materiellen Entscheides der
Vorinstanz nur ausnahmsweise in Frage kommt, etwa wenn der Sach-
verhalt als ungenügend erstellt zu erachten ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG;
vergleiche ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz 694),
dass die Frage, ob die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife
durch die Vorinstanz oder durch die Rechtsmittelinstanz herzustellen
sei, bei reformatorischen Rechtsmitteln eine Frage der Abwägung
nach Gesichtspunkten der Prozessökonomie ist (vgl. F. GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f.).
dass sich vorliegend Sachverhaltsfragen stellen, deren Prüfung idea-
lerweise durch die Vorinstanz vorzunehmen ist,
dass solche Abklärungen überdies ein umfassendes Beweisverfahren
nach sich ziehen können, weshalb sich insgesamt aus prozessökono-
mischen Gründen eine Rückweisung an die Vorinstanz aufdrängt,
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dass nach dem Gesagten ein reformatorischer Entscheid durch das
Bundesverwaltungsgericht nicht angezeigt erscheint,
dass das Verfahren mithin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit
diese allenfalls nötige Abklärungen vornimmt und diese gegebenen-
falls in einem neuen beschwerdefähigen Entscheid berücksichtigt,
dass die Beschwerde daher insofern gutzuheissen ist, als damit die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Beschwerdeführenden im Verfahren nicht vertreten wurden,
sodass davon auszugehen ist, es seien keine Kosten im erwähnten
Sinne entstanden, und ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorins-
tanzlichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 wird aufge-
hoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Durchführung
der notwendigen Abklärungen sowie neuer Entscheidfindung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und
den Beschwerdeakten D-4697/2009 (per Kurier; in Kopie)
- das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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