B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4697/2013
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am
22. Mai 2012 und gelangte am 26. Mai 2012 illegal in die Schweiz, wo er
am selben Tag ein Asylgesuch stellte.
B.
Am 6. Juni 2012 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt.
Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei türkischer Staatsan-
gehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, C._______, wo
er, mit Unterbrüchen, als Bäcker gearbeitet habe. In den Jahren 1993 bis
1996 und von 2003 bis 2009 habe er in Deutschland gelebt. Nach einem
negativen Asylentscheid sei er […] von den deutschen Behörden nach
E._______ ausgeschafft worden.
Am 17. Juli 2013 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu
seinen Asylgründen statt.
C.
C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei in seiner Heimat für die Bariş ve De-
mokrasi Partisi (BDP) in C._______ politisch tätig gewesen. Im Mai 2012
habe er die Parteimitgliedschaft beantragt. Wegen seiner politischen Tä-
tigkeit sei er seit dem Jahr 2011 immer wieder festgenommen worden,
das letzte Mal sei dies am 12. April 2012 geschehen. Man habe ihn miss-
handelt, ihm vorgeworfen, er kooperiere mit der Kurdischen Arbeiterpartei
(PKK) und ihn schliesslich aufgefordert, als Informant zu arbeiten. Nach
drei Tagen habe man ihn gehen lassen. Am 17. Mai 2012 sei die Polizei
zu ihm nach Hause gekommen und habe nach ihm gefragt. Er habe sich
zu diesem Zeitpunkt bei seiner Schwester in D._______ befunden. Mit
Hilfe seines Schwagers sowie seines Bruders habe er sich nach
E._______ begeben und sei anschliessend ausgereist. Sein Bruder habe
ihm später erzählt, die Behörden seien nach seiner Ausreise zweimal bei
ihm (Beschwerdeführer) zu Hause gewesen. Ferner habe das Militär ihn
in der Schweiz telefonisch erreicht und ihn aufgefordert, sich beim türki-
schen Konsulat zu ergeben.
C.b Zur Untermauerung seiner geltend gemachten Tätigkeit für die BDP
gab der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens ein Anmelde-
formular sowie eine Mitgliederbestätigung der BDP und eine Wahlbeob-
achterkarte zu den Akten. Ferner reichte er einen Zeitungsartikel eine
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Kollegin betreffend sowie ein Schreiben des Dorfvorstehers […], gemäss
dem er in seiner Heimat verfolgt werde, ein.
C.c Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine türkische Identitäts-
karte (Nüfus Cüzdani) ein.
D.
D.a Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 – eröffnet am 23. Juli 2013 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Wegweisungsvollzug
als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde unter ande-
rem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand.
D.b Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, man habe ihn wegen
seiner politischen Tätigkeiten mehrmals festgehalten, letztmals im April
2012. Er habe jedoch über keine Dokumente verfügt, die diese Festnah-
men beweisen könnten. Um seine Furcht vor Verfolgung zu begründen,
habe er einen Zeitungsartikel über eine politische Aktivistin eingereicht
(vgl. BFM-Akten A16, Beilage Nr. 5). Aufgrund seiner Tätigkeit für die
BDP könne nicht ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich in Gewahr-
sam genommen worden sei, auch wenn es sich bei der Nachfolgepartei
BDP um eine legale Partei handle. Dass der Beschwerdeführer die von
ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die BDP ausgeführt habe und die
Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genüge indes
nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfol-
gung anzunehmen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe her-
vor, dass er nicht in exponierter Stelle für die BDP tätig gewesen sei. So
sei er bis im Jahr 2012 informell für die Partei aktiv gewesen, zum Bei-
spiel als Wahlbeobachter. Dies würden auch die von ihm eingereichten
Unterlagen bezeugen (vgl. A16, Beilage Nr. 1—3). Deshalb bestünde kei-
ne beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich dessen Befürchtung, künftig
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen werde. Diese
Schlussfolgerung gelte nach wie vor, obwohl auch die Demokratik Toplum
Partisi (Partei der demokratischen Gesellschaft, DTP) im Dezember 2009
mit Urteil des türkischen Verfassungsgerichtes verboten worden sei. Mitt-
lerweile sei die neu gegründete BDP als Nachfolgepartei formell legal tä-
tig. Ähnlich wie bei den früheren Verboten der Vorgängerparteien De-
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mokratik Halk Partisi (DEHAP) und Halkın Demokrasi Partisi (HADEP)
hätten namentlich einfache Parteimitglieder lediglich wegen ihrer damals
legal gewesenen politischen Betätigung für die DTP nicht mit einer nach-
träglichen strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften
Nachteilen zu rechnen. Aufgrund dieser Überlegungen könnten die vom
Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen nicht als asylrelevant qua-
lifiziert werden.
D.c Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die Behörden hätten
ihn seit dem Jahr 2011 wiederholt festgenommen und er werde seit Mai
2012 gesucht. Er habe behauptet, anlässlich der Festnahme seien ihm
keine Dokumente ausgehändigt worden (vgl. A18/12 S. 8). Dem BFM sei
bekannt, dass bei Festnahmen auf einem Polizei- oder Gendarmeriepos-
ten in der Türkei den betroffenen Personen immer und unverzüglich eine
Festnahmebestätigung ausgestellt werde. Auf dieser Festnahmebestäti-
gung seien unter anderem die Rechte der Angeschuldigten oder Verdäch-
tigen aufgeführt sowie in der Regel der Grund für die Festnahme. Zudem
würden festgenommene Personen vor und nach der Festnahme einer
ärztlichen Untersuchung unterzogen. Diese Vorschriften würden in der
Türkei, auch ausserhalb der Grossstädte, eingehalten. Es müsse daher
als unmöglich bezeichnet werden, dass der Beschwerdeführer 10 bis 20
Mal über mehrere Tage hinweg auf einem Posten festgehalten worden sei
(vgl. A18/12 S. 9). Das Schreiben des Dorfvorstehers (vgl. A16, Beilage
Nr. 4) könne die behördliche Suche nicht beweisen, da es kein offizieller
Suchbefehl sei und es zudem in seiner Echtheit bezweifelt werden könne.
Der Beschwerdeführer habe ausserdem angegeben, es sei kein Ge-
richtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden (vgl. A18/12 S. 8). Die An-
gabe, das Militär habe ihm ungefähr einen Monat vor der Anhörung in die
Schweiz telefoniert und ihm mitgeteilt, er solle sich beim türkischen Kon-
sulat ergeben, sei haltlos, widerspreche der allgemeinen Erfahrung oder
der Logik des Handelns und sei in diesem Sinn nicht glaubhaft.
E.
Mit Eingabe vom 21. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantrage er die Gewäh-
rung einer Nachfrist zur Beschaffung von Beweismitteln aus dem Aus-
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land, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
F.
G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Sep-
tember 2013 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er
dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. In Anbet-
racht, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch bereits am 26. Mai
2012 in der Schweiz gestellt habe, lehnte er das Gesuch um Einräumung
einer Frist zur Beschaffung von Beweismitteln aus dem Ausland ab. Es
bleibe dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, allfällige Beweismit-
tel im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nachzureichen. Gleichzei-
tig lehnte er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, und
forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf,
bis zum 19. September 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– zu leisten.
G.a Am 16. September 2013 leistete der Beschwerdeführer den Kosten-
vorschuss.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass das
BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, wes-
halb die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Es kann
deshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden
(vgl. Bst. D. vorstehend). Die Vorbringen in der Beschwerde vom 21. Au-
gust 2013 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfü-
gung zu bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stich-
haltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Nach Kenntnissen
des Gerichts ist es möglich, von türkischen Strafverfolgungsbehörden
durchgeführte Untersuchungsmassnahmen ohne erheblichen Aufwand
mit beweistauglichen Unterlagen zu dokumentieren, weshalb die Behaup-
tung beziehungsweise die Beteuerung des Beschwerdeführers in der Be-
schwerde, er habe kein Dokument erhalten, das die jeweiligen Festnah-
men bestätige, nicht glaubhaft ist.
5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in
der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat, solche
bei der Ausreise zu befürchten hatte oder bei einer Rückkehr in die Türkei
befürchten müsste. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz sein Asylbegeh-
ren zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren
Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Beweis-
mittel im Einzelnen einzugehen oder den Eingang weiterer Unterlagen
abzuwarten, da sie an obiger Erkenntnis nicht zu ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
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Seite 8
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
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führers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5 Weder herrscht in der Türkei eine Situation allgemeiner Gewalt noch
besteht aufgrund der Akten ein Grund zur Annahme, der Beschwerdefüh-
rer gerate im Falle einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-
drohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar er-
scheinen liesse. Der Beschwerdeführer ist – soweit aus den Akten er-
sichtlich – gesund, hat eine Berufsausbildung als Bäcker absolviert und
verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatland, womit sich der
Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-4697/2013
Seite 10
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und mit dem am 16. September
2013 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4697/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 16. September 2013 in derselben Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Ulrike Raemy
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