B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4697/2016
mel
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick,
Bosonnet Wick Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 1. April 2013 zusammen mit seiner Ehe-
frau und den vier gemeinsamen Kindern in der Schweiz um Asyl nach. Mit
Verfügung vom 16. Juli 2013 stellte das damalige Bundesamt für Migration
(BFM, heute: SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
seiner Familie fest und gewährte ihnen Asyl.
B.
Am 2. März 2015 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer Einreise-
kontrolle am Flughafen B._______ kontrolliert. Dabei wurde ein echter, ihm
zustehender russischer Reisepass gefunden, welcher von den Grenzbe-
hörden zuhanden des SEM eingezogen wurde.
C.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 teilte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer mit, dass er gemäss dem sichergestellten russischen Pass im Dezem-
ber 2012 sowie im März 2015 in seinen Heimatstaat Russland gereist sei.
Dadurch zeige er, dass er bereit sei, sich wieder unter den Schutz dieses
Staates zu stellen, was in der Regel einen Grund für die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft darstelle. Gleichzeitig bot das SEM dem Beschwer-
deführer Gelegenheit zur Stellungnahme.
D.
In seiner Stellungnahme vom 6. November 2015 führte der Beschwerde-
führer aus, dass er im Februar 2015 nach Dagestan gereist sei, weil er
zuvor erfahren habe, dass der Bruder seiner Frau von einer kriminellen
Bande entführt worden sei. Die Bande habe eigentlich nach ihm gesucht,
und zwar aus denselben Gründen, weswegen er in die Schweiz geflohen
sei. Als seine Frau von der Entführung erfahren habe, sei es ihr sehr
schlecht gegangen, worunter die Beziehung gelitten habe. Er sei daher
heimlich und ohne das Wissen seiner Frau nach Dagestan gereist, da er
es nicht ausgehalten habe, dass seine Frau und ihre Familie seinetwegen
so zu leiden hätten. Er habe sich der Bande im Tausch gegen seinen
Schwager anbieten wollen. Schliesslich habe er durch einen Vermittler er-
reichen können, dass sein Schwager gegen Bezahlung von EUR 5‘000.–
freigelassen werde. Er habe während er in Tschetschenien gelebt habe
aber keinen neuen Reisepass besorgt. Den russischen Reisepass habe er
bereits vor seiner ersten Reise in die Schweiz besessen, jedoch nie ge-
braucht.
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E.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 (Eröffnung am 30. Juni 2016) aberkannte
das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief
das Asyl.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 29. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2016 erhob das Bundesverwal-
tungsgericht einen Kostenvorschuss, welchen der Beschwerdeführer frist-
gerecht leistete.
H.
Mit Vernehmlassung vom 30. August 2016 äusserte sich das SEM zur Be-
schwerde, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September
2016 replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den
Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flücht-
lingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach
Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen. Art. 1 Bst. C FK beinhaltet Beendigungs-
klauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person un-
ter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr
Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Lan-
des, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 Bst. C Ziff. 1
FK). Dies erfordert das kumulative Vorliegen dreier Voraussetzungen: Die
betroffene Person muss freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten
sein in der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen,
und dieser muss ihr tatsächlich gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17
E. 5.1.1, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer im Rahmen seines Asylverfahrens ausgesagt habe, dass sein
Reise- und Inlandpass von den heimatlichen Behörden im März 2013 kon-
fisziert worden seien. Am 2. März 2015 sei er von der Grenzwache am
Flughafen B._______ bei der Einreise in die Schweiz kontrolliert worden.
Er habe der Grenzwache seinen russischen Reisepass ausgehändigt.
Stempel darin würden bezeugen, dass er im Dezember 2012 sowie im
März 2015 nach Russland gereist sei. Aufgrund der Stempel im Pass sowie
seinen Aussagen stehe fest, dass er sich zwischen Februar und März 2015
in Russland aufgehalten habe. Offenbar sei die legale Einreise nach Russ-
land ohne Schwierigkeiten erfolgt, so dass von einer Schutzgewährung
durch den Heimatstaat auszugehen sei. Der Beschwerdeführer mache
zwar geltend, dass er sich keinen neuen Pass habe ausstellen lassen, son-
dern diesen bereits vor seiner ersten Reise in die Schweiz besessen habe.
Dies ändere jedoch nichts daran, dass er bereit gewesen sei, sich unter
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den Schutz seines Heimatlandes zu stellen und deshalb keine asylrelevan-
ten Nachteile zu befürchten habe. Denn grundsätzlich sei es nicht nach-
vollziehbar, dass ein anerkannter Flüchtling in den angeblichen Verfolger-
staat zurückkehre, sofern noch eine akute Gefährdung bestehe. Es bestün-
den keine Anzeichen dafür, dass die Reise nicht freiwillig erfolgt sei. Indem
er über einen offiziellen Grenzübergang nach Russland ein- und ausgereist
sei, habe er in der Absicht gehandelt, sich dem Schutz des Heimatstaates
zu unterstellen. Durch die Ein- und Ausreise am russischen Grenzüber-
gang sei die Schutzgewährung durch den Heimatstaat tatsächlich erfolgt.
Die kumulativen Voraussetzungen für einen Asylwiderruf respektive eine
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien daher erfüllt.
4.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, da der Be-
schwerdeführer vom SEM im Schreiben vom 28. Oktober 2015 nicht auf
die Voraussetzungen eines Asylwiderrufs respektive einer Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft aufmerksam gemacht worden sei. Der Be-
schwerdeführer habe dadurch keine Kenntnis davon gehabt, was er genau
gefragt werde. Er habe sich daher beispielsweise nicht dazu äussern kön-
nen, dass er keinesfalls mit der Absicht gehandelt habe, sich unter den
Schutz des Heimatlandes zu stellen. Zudem sei ihm dieser Schutz nicht
tatsächlich und effektiv gewährt worden. Ferner habe das SEM den Unter-
suchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollstän-
dig festgestellt, indem keine Erhebungen zur Absicht der Unterschutzstel-
lung oder der tatsächlichen Schutzgewährung getätigt worden seien. Diese
formellen Fehler im vorinstanzlichen Verfahren müssten zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung führen.
Die kumulativen Voraussetzungen für den Asylwiderruf (Freiwilligkeit, Ab-
sicht der Unterschutzstellung und effektive Schutzgewährung) seien nicht
gegeben. Der Beschwerdeführer sei zu einer Rückreise gezwungen gewe-
sen, da er sich an Stelle des Schwagers als Geisel habe anbieten müssen.
Nachdem der Schwager freigelassen worden sei, habe der Beschwerde-
führer das Land sogleich wieder verlassen. Er habe auch nicht in der Ab-
sicht gehandelt, sich unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen, da er
vielmehr aus psychischen und ehelichen Gründen dazu gezwungen wor-
den sei. Er habe die heimatlichen Behörden zu keinem Zeitpunkt kontak-
tiert, sondern nur Kontakt mit einem Vermittler und einem Freund zwecks
Befreiung des Schwagers gehabt. Er sei so heimlich wie möglich nach Da-
gestan gereist. Er sei zudem in die südlichste Stadt Dagestans gereist und
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nicht in die Teilrepublik Tschetschenien, wo er gegen die russische Besat-
zungsmacht gekämpft habe. Die Teilrepublik Dagestan habe gegenüber
Russland eine grösstmögliche Autonomie. Dadurch, dass er über Aser-
beidschan an der Grenze zu Dagestan nur einen Stempel in seinen Pass
habe eintragen lassen und nicht nach Tschetschenien gegangen sei, habe
er darauf vertraut, dass in Russland, welches ein sehr grosses Land sei,
niemand auf ihn aufmerksam werde. Absurd sei schliesslich die Argumen-
tation, dass sich bereits durch die Grenzüberschreitung die Absicht der Un-
terschutzstellung manifestiere. Auch das Kriterium der effektiven Schutz-
gewährung sei zu verneinen. Das SEM habe nicht abgeklärt, ob der Be-
schwerdeführer tatsächlich mit den Behörden in Kontakt getreten sei. Dies
sei er keinesfalls, da er heimlich nach Dagestan habe gehen wollen. Die
Behörden hätten gar keine Kenntnis vom Aufenthalt des Beschwerdefüh-
rers im Heimatstaat, wodurch sie ihm auch keinen Schutz gewährten. Hätte
er die Behörden um Schutz ersucht, wäre er sogleich verhaftet worden. Er
habe mit der Verbrecherbande, welche seinen Schwager entführt habe,
eine Vereinbarung treffen wollen und dabei einen grossen Bogen um die
Behörden gemacht.
4.3 In der Vernehmlassung ergänzte das SEM seine Argumentation dahin-
gehend, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 2015
das rechtliche Gehör umfassend gewährt worden sei. Der Beschwerdefüh-
rer mache geltend, dass er aufgrund der Reflexverfolgung seines Schwa-
gers in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Das SEM erachte die Heimreise
jedoch nach wie vor für freiwillig, da es sich um eine wiederholte Heimreise
handle. Der Beschwerdeführer habe es bisher unterlassen, sich zu den
Gründen für seine Heimreise im Dezember 2012 zu äussern, dies obwohl
er vom SEM darauf hingewiesen worden sei. Es könne damit davon aus-
gegangen werden, dass es sich bei der Reflexverfolgung des Schwagers
nicht um den einzigen Beweggrund für die wiederholte Heimreise handle.
4.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dass sich das SEM mit
den Argumenten betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht
auseinandersetze. Es seien nur zwei Heimreisen aktenkundig, so dass
nicht von einer wiederholten Heimreise gesprochen werden könne. Die
Heimreise im Dezember 2012 habe vor Einreichung des Asylgesuchs
(1. April 2013) stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei im Juli 2013 als
Flüchtling anerkannt worden und die Heimreise im Dezember 2012 könne
somit nicht Gegenstand des Verfahrens sein.
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5.
5.1 Das SEM stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass sich der Be-
schwerdeführer freiwillig unter den Schutz des Heimatstaates gestellt hat.
5.2 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG) bezieht sich auf
die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und grundsätzlich
nicht auf Fragen der Rechtsanwendung (BERNHARD WALDMANN, JÜRG BI-
CKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30 N. 20 f. S. 680).
Dem Beschwerdeführer wurde zum massgeblichen Sachverhalt (freiwillige
Rückreise) mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 Gelegenheit zur Stellung-
nahme geboten. Das SEM war nicht gehalten, in diesem Schreiben die ku-
mulativen Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft einzeln aufzuführen.
Gleiches gilt betreffend den Vorwurf einer Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes respektive einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung (Art. 12
VwVG), zumal die sachverhaltlichen Grundlagen (Rückkehr plus Beweg-
gründe für die Rückkehr) hinreichend abgeklärt worden sind.
5.3 In materieller Hinsicht gilt es vorauszuschicken, dass bei Heimatreisen
ein restriktiver Massstab zu gelten hat und die Rückreise somit ein starkes
Indiz dafür darstellt, dass die frühere Verfolgungsgefahr nicht mehr besteht
(vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.2).
5.4 Das Kriterium der Freiwilligkeit verlangt, dass die Heimreise ohne
äusseren Zwang erfolgt ist (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.1). Der Beschwer-
deführer machte geltend, dass er aufgrund der Reflexverfolgung seines
Schwagers zur Rückkehr in die Heimat gezwungen gewesen sei. Dieser
Einwand ist jedoch nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer behauptet, dass
sein Schwager aus denselben Gründen verfolgt worden sei, die bereits ihn
(Beschwerdeführer) zur Flucht bewegt hätten. Allerdings begründete der
Beschwerdeführer sein Asylgesuch ursprünglich damit, dass er von den
staatlichen Behörden verfolgt werde, während sein Schwager von einer kri-
minellen Bande entführt worden sei. Eine weitere Ungereimtheit ergibt sich
aus der Aussage in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer
in Russland einen weiten Bogen um die Behörden gemacht habe und nur
um die Befreiung seines Schwagers bemüht gewesen sei. Denn wenn die
Behörden von seiner Anwesenheit gewusst hätten, so wäre er bestimmt
festgenommen worden. Sofern jedoch tatsächlich ein Zusammenhang zwi-
schen der Entführung des Schwagers und der staatlichen Verfolgung des
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Beschwerdeführers bestünde, wie dies im Rahmen des rechtlichen Gehörs
noch behauptet wurde, so ergibt diese Aussage keinen Sinn. Denn auf-
grund der Verhandlungen mit der kriminellen Bande, welche gemäss Be-
schwerdeführer eine Verbindung zu den dem Staat zurechenbaren Verfol-
gern des Beschwerdeführers aufweise, wäre im Falle eines aktuellen Ver-
folgungsinteresses die zuständigen Stellen wohl über die Anwesenheit des
Beschwerdeführers informiert und entsprechende Massnahmen ergriffen
worden.
Schliesslich muss sich der Beschwerdeführer auch Zweifel an seiner
Glaubwürdigkeit entgegenhalten lassen, zumal seine Aussage im Asylver-
fahren, sein Pass sei von den staatlichen Verfolgern konfisziert worden,
eine offenkundige Falschbehauptung respektive bewusste Täuschung der
Behörden darstellte.
Somit ist festzuhalten, dass die Reise in den Heimatstaat mangels gegen-
teiliger glaubhafter Anhaltspunkte freiwillig erfolgte.
5.5 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung
genügt in der Regel die Inkaufnahme der Schutzgewährung, wobei wiede-
rum das Motiv für die Rückreise im Zentrum steht (vgl. BVGE 2010/17
E. 5.2.3). Wie bereits oben ausgeführt ist nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer aufgrund eines psychischen Drucks in sein Heimat-
land gereist ist, so dass auch dieses Element als erfüllt zu erachten ist.
5.6 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung verlangt, dass objektive
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person nicht mehr ge-
fährdet ist. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer offenbar
problemlos nach Russland über einen offiziellen Grenzübergang eingereist
und einen Monat später wieder problemlos ausgereist ist, ergibt sich, dass
er effektiv geschützt war (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.3). Der Hinweis des Be-
schwerdeführers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-979/2013 erweist sich als unbehelflich, zumal in jenem Verfahren strittig
war, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Kontakt mit den heimatlichen
Behörden (Vietnam) gehabt habe, zumal sich nur chinesische Einreise-
stempel im Pass befanden. Vorliegend sind im Pass jedoch russische Ein-
reisestempel vorhanden, so dass das Argument des Beschwerdeführers,
es sei zu keinem Kontakt mit den russischen Behörden gekommen, nicht
haltbar ist.
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5.7 Die vom SEM in der Vernehmlassung erwähnte Einreise nach Russ-
land im Dezember 2012 ist für das vorliegende Verfahren unerheblich, so
dass nicht weiter auf die diesbezüglichen Argumente der Prozessparteien
einzugehen ist.
5.8 Die vom SEM verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
der Widerruf des Asyls erfolgten daher zu Recht. Die Beschwerde ist ent-
sprechend abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der einbezahlte Kostenvorschuss
zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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