B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4697/2018
Ur t e i l vom 3 1 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – ersuchte am 23. November 2015 zusammen mit seiner Schwester
(N […]) in der Schweiz um Asyl. Am 26. November 2015 wurde er summa-
risch befragt und am 24. Januar 2017 eingehend angehört.
In Bezug auf die geltend gemachten Asylvorbringen und die eingereichten
Beweismittel wird soweit wesentlich in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen respektive auf die Akten der Vorinstanz verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 – eröffnet am 17. Juli 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – erhob
gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 16. August 2018 Beschwerde und
beantragte zur Hauptsache die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz,
eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl, subeventualiter die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 der ange-
fochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
In formeller Hinsicht ersuchte er um Koordination des Beschwerdeverfah-
rens mit demjenigen seiner Schwester sowie um Offenlegung sämtlicher
nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016
und nach Gewährung der Akteneinsicht um Ansetzung einer Frist zu Be-
schwerdeergänzung. Zudem sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben
und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls
seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtsper-
sonen ausgewählt worden seien. Ferner seien die Vorbringen seiner
Schwester als Zeugenaussagen in seinem Verfahren sowie die internen
Akten des SEM beizuziehen, aus welchen sich ergebe, was für ein persön-
licher Eindruck von ihm entstanden sei, sein Gesundheitszustand unter
Beizug eines Spezialarztes abzuklären und er sei erneut anzuhören.
Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung ver-
schiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer.
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D.
Der Eingang der Beschwerde wurde am 21. August 2018 vom Bundesver-
waltungsgericht bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
1.4 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Wie in der Beschwerde beantragt, erweist es sich vorliegend aufgrund des
engen sachlichen und familiären Zusammenhangs angezeigt, das Be-
schwerdeverfahren des Beschwerdeführers und dasjenige seiner Schwes-
ter koordiniert zu behandeln (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-4691/2018 vom 31. August 2018).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Der Anträge auf Mitteilung des Spruchgremiums sowie um Koordination
des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen seiner Schwester werden mit
Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
6.
6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die Behörde hat
alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den
Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn
der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt
wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint
wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des
Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden.
Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht
alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wur-
den. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den
Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl.
BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Wald-
mann/Weissberger (Hrsg.) 2015, Art. 12 VwVG N 15 ff., KÖLZ/
HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.).
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6.2 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich-
ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die
Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn
aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am-
tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24
E. 7.2; 2007/21 E. 11.1).
6.3 Aus den vorinstanzlichen Akten ergeben sich klare Hinweise, wonach
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers genauerer Abklärung be-
darf. In einer Aktennotiz im Anschluss an die Befragung vermerkten der
Befrager und der Dolmetscher, dass der Beschwerdeführer sich seltsam
verhalte und immer wieder lache. Die gegebenen Antworten seien zudem
auch nicht logisch. Der Beschwerdeführer habe aber so gut als möglich
versucht, zu antworten. Seine Urteilsfähigkeit erscheine jedoch einge-
schränkt. Dieser Umstand müsse bei der Anhörung berücksichtigt werden
(vgl. act. SEM A4/1). Auch die Hilfswerksvertretung vermerkte auf dem Un-
terschriftenblatt nach der Anhörung, dass der Beschwerdeführer grosse
Probleme habe, Geschehnisse in der Zeit zu ordnen und sich seltsam ver-
halte. Die Hilfswerksvertretung schlug sodann vor, ein psychologisches
Gutachten zu veranlassen. Auch aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers selber wird klar ersichtlich, dass dieser kaum in der Lage ist, seine
Asylvorbringen sowie die damit verbundenen Geschehnisse zu schildern
(vgl. insb. A3/12 5.01 [zur Ausreise], 7.01 [Asylvorbringen, insb. zeitliche
Einordnung]; A10/25 Q48 f., Q67, Q121, Q160, Q183 ff.), wobei die Fragen
verschiedentlich wiederholt und erklärt werden mussten (vgl. A10/25 Q36,
Q93 f., Q117, Q133 ff., Q144, Q166). Darüber hinaus weist auch seine
Schwester dezidiert auf den schlechten Gesundheitszustands des Be-
schwerdeführers hin und stellt diesen mit den von ihnen beiden geltend
gemachten Asylvorbringen in direkten Zusammenhang (vgl. N […], A9/17,
Q87 ff.).
6.4 Trotz diesen klaren Hinweisen auf einen schlechten psychischen Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers unterliess es das SEM den Be-
schwerdeführer aufzufordern, einen medizinischen Bericht zu den Akten zu
reichen, respektive selber einen solchen Bericht zu veranlassen und erliess
ohne weitere Abklärungen des Sachverhalts die angefochtene Verfügung.
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Darüber hinaus stützte sich das SEM im Wesentlichen auf zeitliche Wie-
dersprüche sowie auf die fehlende Substanz der Asylvorbringen, wobei kei-
nerlei Bezug auf die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers genom-
men und diese in der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt wurde.
6.5 Die Vorinstanz hat durch dieses Vorgehen den Sachverhalt nur unge-
nügend erstellt, respektive nicht vollständig abgeklärt und dadurch den Un-
tersuchungsgrundsatz verletzt.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück.
7.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere
angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein
umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh-
lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
7.3 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation als angezeigt. Zwar
kann auch das Bundesverwaltungsgericht einzelne Untersuchungsmass-
nahmen veranlassen und selber durchführen. Da jedoch der Sachverhalt
nicht abschliessend geklärt erscheint, das Verfahren mit demjenigen der
Schwester des Beschwerdeführers zu koordinieren ist und umfassende
Untersuchungsmassnahmen notwendig sind, ist die Beschwerde gutzu-
heissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird angewiesen, Abklärungen zum Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers zu treffen und gegebenenfalls
ein psychologisches Gutachten in Bezug auf eine allenfalls eingeschränkte
Urteilsfähigkeit in Auftrag zu geben. Zudem hat das SEM im Rahmen sei-
ner Möglichkeiten (z.B. durch eine Botschaftsabklärung) die Hintergründe
und Ursachen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers abzuklä-
ren. Diese Abklärungen sind in der Beurteilung der Asylverfahren – na-
mentlich in der Glaubhaftigkeitsprüfung – angemessen zu berücksichtigen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 - 2 VwVG).
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8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote
eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet
werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig ab-
schätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der
notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Be-
schwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige
Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in den
Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden,
enthalten. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist
in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1000.– (inkl. Mehrwert-
steuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 13. Juni 2018 wird aufgehoben und das Ver-
fahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anne Kneer
Versand: