B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4698/2013
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...], Türkei,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,
Advokatur Gysin und Roth,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013
D-4698/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
stammt ursprünglich aus der Provinz Tunceli und lebte von 1982 bis Mitte
2009 in Istanbul. Zwischenzeitlich, von Dezember 2008 bis Mai 2009,
hielt er sich in Bulgarien auf, wo er ein Asylgesuch stellte, das aber ge-
mäss seinen Aussagen durch die dortigen Behörden nicht behandelt wur-
de. Vielmehr sei er inhaftiert und nach fünf Monaten ohne Asylentscheid
in die Türkei zurückgeschafft worden.
B.
Mit Schreiben seiner damaligen Rechtsvertreterin an das Bundesamt für
Migration (BFM) vom 6. Juni 2009 ersuchte er in der Form eines Asylge-
suchs aus dem Ausland um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Im
Rahmen dieses Asylgesuchs liess der Beschwerdeführer dem BFM ver-
schiedene türkische Gerichtsakten übermitteln. Am 2. Juli 2009 wurde er
durch die schweizerische Botschaft in der Türkei zu seinen Asylgründen
angehört.
C.
Mit Verfügung vom 12. August 2009 verweigerte das BFM die Einreise
des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
Für die Eröffnung dieses Entscheids findet sich in den betreffenden Ver-
fahrensakten des Bundesamts kein Beleg. Auch blieb die Verfügung un-
angefochten.
D.
In der Folgezeit hielt sich der Beschwerdeführer hauptsächlich in der
Stadt Izmir auf. Am 29. Januar 2010 reiste er auf dem Luftweg aus der
Türkei in die Schweiz und stellte am 1. Februar 2010 beim Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 9. Februar 2010
wurde er durch das BFM summarisch und am 4. Juni 2010 eingehend zu
seinen Asylgründen befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton Obwalden zugewiesen.
E.
Im Rahmen seiner verschiedenen Anhörungen gab der Beschwerdeführer
im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Er sei seit Beginn der neunziger
Jahre ein Sympathisant und seit dem Jahr 1995 ein aktives Mitglied der
türkischen Partei Devrimci Yol (Revolutionärer Weg) beziehungsweise
THKP–C (Türkiye Halk Kurtuluş Partisi – Cephesi; Türkische Volksbefrei-
D-4698/2013
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ungspartei – Front) gewesen. Wegen seines politischen Engagements sei
er während rund vierzehn Jahren inhaftiert und in insgesamt rund zwan-
zig Gerichtsverfahren verwickelt gewesen. Im Jahr 1993 sei er zu einer
Haftstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden und in
diesem Zusammenhang von 1992 bis anfangs 1995, als ihm die Flucht
gelungen sei, inhaftiert gewesen. Nach einigen Monaten in Freiheit sei er
im November 1995 wieder verhaftet worden, wobei er anfänglich durch
eine Abteilung der türkischen Antiterror-Behörde festgehalten und unter
anderem mit Elektroschocks in massiver Weise gefoltert worden sei. In
der Folge sei er bis Februar 2005 in verschiedenen Gefängnissen inhaf-
tiert gewesen, zuletzt während fünf Jahren in einer Strafvollzugsanstalt
des F-Typs (Hochsicherheitsgefängnis). Im Gefängnis sei er regelmässig
mit Folter konfrontiert gewesen, wobei Kameraden umgebracht worden
seien. Wegen der Haftbedingungen habe er sich an mehreren Hunger-
streiks beteiligt, in deren Verlauf 128 Insassen ums Leben gekommen
seien. Mit Urteil des 9. ACM (Ağır Ceza Mahkemesi; Gericht für schwere
Strafen) Istanbul vom 30. Mai 2008 sei er zu einer lebenslänglichen Haft-
strafe verurteilt worden, wobei der Vorwurf gelautet habe, er sei am
17. Oktober 1995 als Mitglied von Devrimci Yol beziehungsweise der
THKP–C an einem Raubüberfall beteiligt gewesen. Seine Verurteilungen
seien jedoch allesamt politisch bedingt gewesen, weil er sich für eine so-
zialistische Bewegung engagiert habe und deswegen als Separatist ein-
gestuft worden sei. Dabei sei er verurteilt worden, obwohl selbst die
Staatsanwaltschaft jeweils seinen Freispruch beantragt habe. Er habe im
Verfahren ausserdem vorgebracht, dass ihm unter Folter ein Geständnis
abgepresst worden sei. Das Urteil vom 30. Mai 2008 sei aber dennoch
durch den türkischen Kassationshof mit Entscheid vom 11. März 2009
bestätigt worden. Heute sei er ein führendes Mitglied einer legalen Partei
namens EHP (Emekçi Hareket Partisi; Partei der Arbeiterbewegung),
werde aber dennoch weiterhin verfolgt. Aus der Türkei sei er geflohen,
weil ihm nach dem Entscheid des Kassationshofs lebenslängliche Haft für
eine angebliche Tat gedroht habe, die er nicht begangen habe.
F.
Im Verlauf des Asylverfahrens gelangte die Klinik für Psychiatrie und Psy-
chotherapie [...] zweimal – mit Schreiben vom 19. Juli 2011 und vom
22. Oktober 2012 – an das BFM, um darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer infolge langjähriger Haft, wiederholter Folter und der Be-
teiligung an lebensbedrohlichen Hungerstreiks an einer chronifizierten
posttraumatischen Belastungsstörung leide.
D-4698/2013
Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 30. April 2013 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten.
Diesem Ersuchen entsprach das Bundesamt mit Schreiben an die dama-
lige Rechtsvertreterin vom 13. Juni 2013. Mit Schreiben seiner damaligen
Rechtsvertreterin vom 9. Juli 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer
zum Inhalt der Verfahrensakten.
H.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 (eröffnet am 23. Juli 2013) stellte das
BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest. Indessen
erachtete es den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 53 des Asylgesetzes
(AsylG, SR 142.31) als asylunwürdig, lehnte dessen Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zugleich nahm es den Be-
schwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vor-
läufig in der Schweiz auf. Die Ablehnung des Asylgesuchs bei gleichzeiti-
ger Anerkennung als Flüchtling begründete das Bundesamt damit, der
Beschwerdeführer sei aufgrund der ihm durch die türkischen Justizbehör-
den vorgeworfenen Straftaten asylunwürdig.
I.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 21. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an, so-
weit die Feststellung der Asylunwürdigkeit und die entsprechenden
Rechtsfolgen betreffend. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Be-
schwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. August 2013 reichte der
Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach.
K.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom
10. September 2013 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gutgeheis-
sen, und der bisherige Rechtsvertreter, Advokat Ozan Polatli, wurde dem
Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
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Seite 5
L.
Mit Vernehmlassung vom 30. September 2013 hielt das BFM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdefüh-
rer in Bezug auf die Vernehmlassung des BFM das Replikrecht erteilt.
N.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2013 nahm der Be-
schwerdeführer zur Vernehmlassung des Bundesamts Stellung.
O.
Am 22. November 2013 wies das BFM den Beschwerdeführer für die
Dauer des Asylverfahrens neu dem Kanton Zürich zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden
gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen
worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich
(mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslie-
ferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen)
endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im An-
wendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
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gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Nachdem das BFM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerde-
führer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und seine vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend – auch weil
sich die hauptsächlichen Beschwerdeanträge darauf beschränken – ein-
zig zu beurteilen, ob das BFM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Be-
schwerdeführer sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb
sein Asylgesuch abzulehnen sei.
4.
4.1 Das BFM begründete in der angefochtenen Verfügung seine Ein-
schätzung, der Beschwerdeführer sei asylunwürdig, im Wesentlichen fol-
gendermassen: Dem Beschwerdeführer werde von den türkischen Be-
hörden die Unterstützung der verbotenen, mit terroristischen Mitteln ope-
rierenden THKP–C/Devrimci Sol vorgeworfen, und er sei wegen des Ver-
suchs, die verfassungsmässige Ordnung der Türkei stürzen zu wollen, zu
einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt worden. Dabei seien dem Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit dem Urteil des 9. ACM Istanbul
vom 30. Mai 2008 folgende konkrete Straftaten angelastet worden: Mit-
gliedschaft im Provinzkomitee der Organisation THKP–C/Devrimci Sol;
Durchführung von Aktionen der THKP–C/Devrimci Sol; Teilnahme an ei-
nem Raubüberfall auf ein Juweliergeschäft; Besitz einer bei einem ande-
ren Raubüberfall verwendeten Pistole; Übergabe einer Waffe der THKP–
C/Devrimci Sol zur Aufbewahrung an ein anderes Mitglied; Benützung ei-
nes gefälschten Personalausweises als flüchtiger Strafgefangener; Zuge-
hörigkeit zu einer Gruppe, welcher insgesamt dreizehn illegale politische
Aktionen und elf bewaffnete Raubüberfälle angelastet würden. Zwar be-
streite der Beschwerdeführer die Begehung der ihm vorgeworfenen Delik-
te, und dabei insbesondere die Beteiligung an bewaffneten Raubüberfäl-
len. Zudem mache er geltend, ein diesbezügliches Geständnis sei nur un-
ter Folter zustandegekommen. Jedoch sei der Beschwerdeführer von
Mitangeklagten belastet und durch das Opfer des Raubüberfalls, einen
Juwelier, identifiziert worden. Weiter sei beim Beschwerdeführer anläss-
lich einer polizeilichen Hausdurchsuchung eine Waffe gefunden worden,
die nachweislich bei einem weiteren Raubüberfall benützt worden sei. Die
Aussagen der zahlreichen Mitangeklagten seien detailliert, ergäben ein
differenziertes Bild des organisatorischen Netzes der THKP–C/Devrimci
Sol und würden auf die Position und Funktion des Beschwerdeführers in
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Seite 7
diesem System hinweisen. Die Urteilsschrift weise darauf hin, dass der
Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich Teil eines ausgefeilten Plans zu
einer ganzen Serie von Raubüberfällen zur Mittelbeschaffung für die ge-
nannte Organisation gewesen sei. Es sei daher mit grosser Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für terroristische
Handlungen im Namen der THKP–C/Devrimci Sol verantwortlich sei, wel-
che im Sinne von Art. 53 AsylG als verpönt zu qualifizieren seien.
4.2 Diesen Argumenten wurde in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen
entgegengehalten, die Vorinstanz habe eine unrichtige, aktenwidrige
Feststellung des Sachverhalts vorgenommen, was fälschlicherweise zur
Annahme eines Asylausschlussgrunds geführt habe. Zunächst sei der
Beschwerdeführer nicht, wie in der angefochtenen Verfügung behauptet,
Mitglied von Dev-Sol, sondern einer Organisation namens Dev-Yol gewe-
sen. Im Gegensatz zu Dev-Sol, die den bewaffneten Kampf als politi-
sches Mittel propagiert habe, sei Gewalt seitens von Dev-Yol nur zum
Zweck der Selbstverteidigung angewandt worden. Angesichts dessen wie
auch aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen seien die beiden
Gruppierungen streng voneinander zu unterscheiden. Der Beschwerde-
führer habe somit keineswegs die Zugehörigkeit zu einer Gruppierung
zugegeben, welche terroristische Ziele verfolgt habe. Soweit er gegen-
über türkischen Sicherheitsbehörden Geständnisse abgelegt habe, seien
diese unter Folter erzwungen worden, und diesen Umstand habe er be-
reits gegenüber der türkischen Staatsanwaltschaft und dem Staatssicher-
heitsgericht vorgebracht. Des Weiteren hätten die Mitangeklagten wie
auch der betroffene Juwelier vor Gericht ausgesagt, dass sie den Be-
schwerdeführer als möglichen Täter ausschliessen würden. Dies stehe in
offensichtlichem Widerspruch zu den Behauptungen in der angefochte-
nen Verfügung. Sogar die türkische Staatsanwaltschaft habe im Anklage-
punkt der Beteiligung an einem Raubüberfall einen Freispruch beantragt
und den Beschwerdeführer lediglich der Mitgliedschaft bei der Organisa-
tion Dev-Yol für schuldig befunden. Die Verurteilung durch das Staatssi-
cherheitsgericht habe sich auf das angebliche Geständnis des Be-
schwerdeführers abgestützt. Gegen dieses Urteil habe er im Übrigen eine
Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erho-
ben, die noch hängig sei. Schliesslich sei selbst unter der Annahme, dass
der Beschwerdeführer die angeblichen Delikte tatsächlich begangen hät-
te, ein Ausschluss vom Asyl angesichts der seither vergangenen Zeit als
unverhältnismässig zu erachten.
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Seite 8
4.3 Im Rahmen der Vernehmlassung durch das BFM und der diesbezüg-
lichen Replik des Beschwerdeführers wurden im Wesentlichen die bereits
genannten Argumente wiederholt.
5.
5.1 Die geltende Praxis in Bezug auf den vom BFM im vorliegenden Fall
angerufenen Asylausschlussgrund der „verwerflichen Handlungen“ im
Sinne von Art. 53 AsylG stellt sich in den Grundzügen folgendermassen
dar: Unter den Begriff der „verwerflichen Handlungen“ (vgl. BVGE
2011/10 E. 6 S. 131, 2011/29 E. 9.2.2; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6
S. 49 ff., 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 2002 Nr. 9) fallen solche Delikte, die dem
abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 StGB in dessen bis zum
31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Als Verbrechen defi-
niert wird dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Das nach der am
1. Januar 2007 in Kraft getretenen Teilrevision heute geltende StGB defi-
niert in Art. 10 Abs. 2 jene Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als drei
Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Liegt eine entsprechende Delinquenz
vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses
auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (siehe EMARK 1996
Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9 S. 82 ff.).
5.2 Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der „verwerflichen
Handlungen“ im Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff von
Art. 9 Abs. 1 StGB ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden
Handlungen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlich-
keit gegeben sein muss. Dies setzt bei im Ausland begangenen Handlun-
gen zwar keinen strikten Nachweis voraus. Erforderlich sind im konkreten
Fall aber jedenfalls schwerwiegende Gründe für die gerechtfertigte An-
nahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinn der ge-
nannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft zur Totalre-
vision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl
1996 II 73). Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der
Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt
sein. Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittel-
baren Täterschaft zu fragen, die sich aus einer Verantwortung für Hand-
lungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben
kann (vgl. diesbezüglich etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-5243/2010 vom 26. August 2011 E. 6.3.4 f. sowie D-4291/2012 vom
26. Juli 2013 E. 5.3 f.). Über die genannten Anwendungskriterien von
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Art. 53 AsylG hinaus ist ferner festzuhalten, dass gemäss gültiger Praxis
die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch auf-
zufassenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu
führen vermag (EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c, 1998 Nr. 12 E. 5). Vielmehr ist
im Einzelfall zu prüfen, welchen eigenen Tatbeitrag die betreffende Per-
son selbst geleistet hat.
6.
6.1 Im vorliegenden Fall ist mit Blick auf die in den vorinstanzlichen Akten
enthaltenen Beweismittel (türkische Justizakten) zunächst Folgendes
festzustellen: Gemäss der auszugsweisen, durch das BFM angefertigten
deutschen Übersetzung einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Is-
tanbul vom 9. Mai 1996 soll der Beschwerdeführer im Rahmen der poli-
zeilichen Untersuchungen ausgesagt haben, dass er am 17. Oktober
1995 gemeinsam mit C._______, D._______ und E._______ einen
Raubüberfall auf das Juweliergeschäft "F._______" verübt habe. Der be-
troffene Juwelier namens G._______ soll den Beschwerdeführer als jene
Person erkannt haben, welche ihn mit einem Kolbenschlag auf die Schul-
ter gezwungen habe, sich auf den Boden zu legen. Gemäss einer aus-
zugsweisen Übersetzung des Urteils des 9. ACM Istanbul vom 30. Mai
2008 soll der Beschwerdeführer im Polizeiverhör ausgesagt haben, dass
er am 17. Oktober 1995 zusammen mit C._______, D._______ und
E._______ einen Raubüberfall auf das Juweliergeschäft "F._______" ver-
übt habe. Dabei soll der Juwelier G._______ den Beschwerdeführer iden-
tifiziert haben, und die Mitangeklagten C._______ und D._______ sollen
ausgesagt haben, dass der Beschwerdeführer am Überfall beteiligt ge-
wesen sei. Die beiden genannten Dokumente enthalten weitere Angaben
zu den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlungen, so der
Mitgliedschaft im Provinzkomitee Istanbul der Organisation Devrimci Yol
beziehungsweise der THKP–C, der Beteiligung an (nicht weiter bezeich-
neten) illegalen politischen Aktionen, dem Besitz und der Weitergabe ei-
ner Waffe sowie der Flucht aus dem Strafvollzug unter Benützung eines
gefälschten Personalausweises. Dabei ist ausserdem festzustellen, dass
sich aus den vorliegenden auszugsweisen Übersetzungen der genannten
Aktenstücke nicht entnehmen lässt, die Mitangeklagten wie auch der be-
troffene Juwelier hätten, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht
wurde, vor Gericht ausgesagt, dass sie den Beschwerdeführer als mögli-
chen Täter ausschliessen würden. Auch für das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, sogar die türkische Staatsanwaltschaft habe im Ankla-
gepunkt der Beteiligung an einem Raubüberfall einen Freispruch bean-
tragt und ihn lediglich der Mitgliedschaft bei der Organisation Dev-Yol für
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Seite 10
schuldig befunden, lässt sich aus den vorliegenden Übersetzungen der
genannten Dokumente kein Beleg entnehmen. Die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift und in der Replik beschränken sich auf die soeben
genannten Vorbringen, während nicht näher dargelegt wird, inwiefern sich
der behauptete Sachverhalt – welchen der Beschwerdeführer bereits im
Rahmen seiner Befragung vom 4. Juni 2010 vorbrachte (entsprechendes
Protokoll, S. 9 f.) – aus den vorliegenden Akten ergeben soll.
6.2 Aus den als Beweismittel – auszugsweise in Übersetzung – vorlie-
genden Akten der türkischen Strafjustiz lässt sich nicht eindeutig ableiten,
ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen gemeinrechtlichen De-
likte tatsächlich begangen hat. Immerhin ist mit Blick auf die vorhandenen
Akten aber festzustellen, dass in keiner Weise ersichtlich ist, der Einwand
der Verteidigung, der Beschwerdeführer sei durch Folter zu Geständnis-
sen gezwungen worden, sei vom fraglichen Gericht bei der Urteilsfindung
berücksichtigt worden. Unerklärlich erscheint ausserdem die übermässig
lange Verfahrensdauer, die vom Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Delikte – die allesamt vor dem 1. Dezember 1995 began-
gen worden sein sollen – bis zum diesbezüglichen erstinstanzlichen Urteil
des 9. ACM Istanbul vom 30. Mai 2008 insgesamt zwölfeinhalb Jahre be-
trug. Diese Verfahrensdauer ist zumal insofern nicht nachvollziehbar, als
der Beschwerdeführer bereits am 26. November 1995 verhaftet wurde
und in der Folge bis zu seiner Entlassung am 8. Februar 2005 andauernd
inhaftiert war. Die Verletzung menschenrechtlicher und verfahrensrechtli-
cher Mindeststandards durch die türkischen Justizbehörden – die über-
lange Verfahrensdauer wie auch der Umstand, dass mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit unter Anwendung von Folter entstandene Aussagen
gerichtlich verwendet wurden – bilden zumindest Indizien dafür, dass die
Massnahmen der türkischen Behörden nicht alleine gemeinrechtlich be-
gründet sind, sondern auf das politische Engagement des Beschwerde-
führers zurückzuführen sind. Allerdings erübrigt es sich aufgrund der
nachfolgenden Erwägung ohnehin, die Frage abschliessend zu beantwor-
ten, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen gemeinrechtlichen
Delikte tatsächlich begangen hat oder nicht.
6.3 Zu berücksichtigen ist nämlich ausserdem, dass – wäre von verwerfli-
chen Handlungen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG
auszugehen – in einem weiteren Schritt zu prüfen wäre, ob die Rechtsfol-
ge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme dar-
stellt (siehe EMARK 1996 Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9 S. 82 ff.). In Be-
tracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des Beschwerdefüh-
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Seite 11
rers im Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Veränderungen der Lebens-
verhältnisse nach der Tat, die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung
von Straftaten sowie die Frage, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wo-
bei die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen zu berücksichtigen
sind. Mit Blick auf die betreffenden Kriterien ist zunächst darauf hinzuwei-
sen, dass die dem Beschwerdeführer durch die türkischen Justizbehör-
den vorgeworfenen Delikte allesamt den Zeitraum vor dem 1. Dezember
1995 betreffen. Den vorliegenden Aktenstücken türkischer Gerichte sind
keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, der Beschwerdeführer könnte
seither irgendwelche andere gemeinrechtliche Delikte begangen haben.
Zum Zeitpunkt der damaligen Tatvorwürfe war der heute einundvierzigjäh-
rige Beschwerdeführer zweiundzwanzig Jahre alt. Nachdem er sich zwi-
schen dem 26. November 1995 und dem 8. Februar 2005 in der Türkei in
Haft befunden hatte, heiratete er im Mai 2005 seine heutige Ehefrau, mit
welcher er ein heute siebenjähriges Kind hat. Die Ehefrau des Beschwer-
deführers und das gemeinsame Kind halten sich – derzeit als Asylsu-
chende mit hängigem erstinstanzlichem Verfahren – seit dem 23. März
2011 ebenfalls in der Schweiz auf. Der Beschwerdeführer ist somit – so-
weit erkennbar – jedenfalls seit dem 1. Dezember 1995 strafrechtlich un-
bescholten und befindet sich heute in Lebensumständen, die sich in er-
heblicher Weise zu seinen Gunsten verändert haben. Weiter ist festzu-
stellen, dass dem Beschwerdeführer durch die türkische Justiz die Betei-
ligung an Raub als schwerstes gemeinrechtliches Delikt vorgeworfen
wird, womit nach schweizerischer Rechtslage bereits die strafrechtliche
Verjährung eingetreten wäre (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 140
StGB). Ungeachtet der Frage, ob die gemeinrechtlichen Tatvorwürfe der
türkischen Justizbehörden gerechtfertigt sind oder nicht, wäre es folglich
unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände und gestützt auf die
geltende Praxis als unverhältnismässig zu erachten, den Beschwerdefüh-
rer von der Gewährung des Asyls auszuschliessen.
7.
Nach dem Gesagten ist die – auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl
und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte – Beschwerde
gutzuheissen, und die Ziffern 2–6 der angefochtenen Verfügung sind auf-
zuheben. Das BFM ist zudem anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
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Seite 12
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegen-
den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Par-
teientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb-
ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Be-
schwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforde-
rung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE),
weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zu-
verlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdefüh-
rer Fr. 1'300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädi-
gung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das
BFM zu entrichten.
8.3 Der Anspruch auf Honorar des als amtlicher Anwalt eingesetzten
Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4698/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 2–6 der Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 werden aufge-
hoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl
zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.–
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: