Abtei lung IV
D-4699/2006/sch/umk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Schmid,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu.
1. A._______, geboren (...), Serbien,
2. B._______, geboren (...), Serbien,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schmid, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
6. Juli 2005 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4699/2006
Sachverhalt:
A.
Die Bescherdeführer, ethnische Albaner mit letztem Wohnsitz in
Z._______, Provinz Kosovo, verliessen Serbien eigenen Angaben
zufolge am (...) Juni 2005 und gelangten über Albanien und Italien
herkommend am (...) Juni 2005 in die Schweiz, wo sie gleichentags im
Empfangszentrum Z._______ um Asyl nachsuchten. Dort wurden die
Beschwerdeführer durch das BFM am (...) Juni 2005 summarisch
befragt und am (...) Juni 2005 zu ihren Asylgründen und dem
Reiseweg direkt angehört.
B.
Anlässlich der Anhörungen machten die Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, ihr Heimatland aus Angst vor Übergriffen regierungskri-
tischer Personen verlassen zu haben. Die Beschwerdeführer führten
diesbezüglich aus, ihre fünf erwachsenen Kinder, drei Söhne und zwei
Töchter, seien alle in der Schweiz wohnhaft. Ein Sohn, C._______, sei
(...) der Zeitung "S._______", welche unter anderem in der Schweiz
und im Kosovo erscheine und in ihrer ideologischen Ausrichtung den
Ansichten der politischen Partei Lidjha Demokratike e Kosovës (LDK,
Democratic League of Kosova) nahe stehe. Am (...) 2002 sei gegen
den vorgenannten und im Kanton Z.______ wohnhaften Sohn ein
Anschlag mit einer Paketbomben versucht worden, welcher im letzten
Moment habe vereitelt werden können. Die (...) habe diesbezüglich
eine Untersuchung durchgeführt. Vier weitere Journalisten der Zeitung
"S._______" hätten indessen weniger Glück gehabt und seien bis Juni
2005 bei diversen Mordanschlägen ums Leben gekommen. Auch
gegen sie, die Beschwerdeführer, hätten Unbekannte Anschläge
verübt, wobei einmal Steine auf ihr Grundstück in Z._______ geworfen
worden seien und im Februar/März 2005 in ihr Haus eingebrochen
worden sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin zirka im Mai 2005
zwei bis drei Drohanrufe auf ihr Mobiltelefon erhalten, deren Urheber
ihr nicht bekannt gewesen seien. Abgesehen von ihrer an-
tikommunistischen Gesinnung hätten sie sich jedoch nie politisch aktiv
betätigt. Vor allem hätten sie befürchtet, dass im Falle ihrer Tötung die
Söhne an ihre Beerdigung nach Serbien kommen und dabei umge-
bracht würden. Der ausschlaggebende Grund für ihre Ausreise sei
schliesslich die Ermordung des Journalisten D._______ anfangs Juni
2005 gewesen, welcher für die "S._______" geschrieben habe.
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Als Nachweis ihrer Identität reichte der Beschwerdeführer seinen
jugoslawischen Reisepass, ausgestellt am (...) 1998 durch das
Generalkonsulat der Republik Jugoslawien in Z._______, sowie die
Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte, ausgestellt am (...) 2001
durch die UNMIK (United Nation Interim Administration Mission in
Kosovo) in Z._______ zu den Akten. Zur Stütze ihrer Vorbringen legten
die Beschwerdeführer ferner eine Einstellungsverfügung vom (...)
2003 der (...) betreffend die Untersuchung im Zusammenhang mit dem
versuchten Paketbombenanschlags auf den Sohn C._______ sowie
eine Originalausgabe der Zeitung "S._______" vom (...) Juni 2005 ins
Recht.
C.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2005 - gleichentags eröffnet - stellte das
BFM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand und wies die Asylge-
suche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 2. August 2005 an die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) liessen die Beschwerdeführer beantragen, es
sei die Verfügung des BFM vom 6. Juli 2005 aufzuheben und es sei
ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung 10. August 2005 teilte der zuständige Instruk-
tionsrichter der ARK den Beschwerdeführern mit, dass sie den Aus-
gang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten können.
Ferner forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer auf, in-
nert angesetzter Frist den Kostenvorschuss einzuzahlen. Innert Frist
kamen die Beschwerdeführer der Zahlungsaufforderung nach.
F.
Im Rahmen des nachfolgenden Vernehmlassungsverfahrens beauf-
tragte das BFM das Schweizerische Verbindungsbüro in Z._______
mit Abklärungen vor Ort hinsichtlich der Vorbringen der
Beschwerdeführer. Unter Einbezug der Abklärungsresultate beantragte
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2005 die
Abweisung der Beschwerde.
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2005 gewährte die ARK
den Beschwerdeführern Frist zur schriftlichen Stellungnahme hinsicht-
lich der Feststellungen in der Vernehmlassung des BFM. In diesem Zu-
sammenhang ersuchte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 6. Janu-
ar 2006 um Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar
2006 legte die ARK dem Rechtsvertreter die Abklärungsergebnisse
des Schweizerischen Verbindungsbüros in Z._______ offen und
verlängerte die Frist zur Stellungnahme.
H.
Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar
2006 vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Als Beilage zu ihrer Einga-
be legten sie Kopien der jeweiligen Personalienseite ihrer am (...) 2001
durch die UMNIK in Z._______ ausgestellten und am (...) 2003
verlängerten Reisedokumente ins Recht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2007 forderte der nun zustän-
dige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwer-
deführer auf, ihre UMNIK Reisedokumente im Original einzureichen.
Mit Schreiben vom 4. September 2007 kamen die Beschwerdeführer
der Aufforderung nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres ablehnenden Entschei-
des im Wesentlichen aus, die Furcht der Beschwerdeführer vor An-
schlägen aus regierungs- beziehungsweise LDK-kritischen Kreisen sei
unbegründet. Weder aus dem Umstand alleine, dass sie Eltern eines
(...) der "S._______" seien, noch aus den vorgetragenen Vorfällen sei
das Vorliegen einer besonderen Gefährdung ableitbar. Bezeichnen-
derweise hätten die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
denn auch ausgeführt, sie seien nie konkret oder persönlich bedroht
worden und ihre Befürchtungen würden auf Annahmen beruhen. Da-
rüber hinaus hätten die Beschwerdeführer keine Massnahmen zu
ihrem eigenen Schutz ergriffen, was gleichfalls nicht auf eine ernsthaf-
te Gefahr hindeute. Den geltend gemachten Ereignissen, - wie dem
Vorfall mit den auf das Grundstück geworfenen Steinen, dem Einbruch
in das Haus oder den telefonischen Drohungen -, seien denn auch kei-
ne klaren Hinweise auf ein politisches Motiv zu entnehmen und das
Vorliegen von Übergriffen mit rein kriminellem Hintergrund sei nicht
auszuschliessen. Zudem würde es sich bei den geltend gemachten
Vorkommnissen um Übergriffe durch unbekannte Dritte handeln, wel-
che nur dann asylrelevant seien, wenn die zuständigen staatlichen Or-
gane ihrer Schutzpflicht nicht nachkämen. Eine Schutzpflichtverletzung
könne den Sicherheitskräften im Kosovo jedoch weder allgemein noch
im vorliegenden Fall vorgeworfen werden, insbesondere da sich die
Beschwerdeführer gar nicht um deren Schutz bemüht hätten.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, entge-
gen der Ansicht der Vorinstanz würden die Beschwerdeführer den
Flüchtlingsbegriff durchaus erfüllen. So seien Flüchtlinge Personen,
die in ihrem Heimatstaat oder im Herkunftsland unter anderem wegen
ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wären
oder begründete Furcht hätten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein,
was auf die Beschwerdeführer zutreffe. Die Beschwerdeführer stamm-
ten aus einer antikommunistischen Familie, welche ihre politische An-
schauung vom Grossvater auf den Beschwerdeführer und nun auch
auf den Sohn der Beschwerdeführer weitergegeben habe. Die westlich
orientierte, antikommunistische Zeitung "S._______", deren (...) der
Sohn der Beschwerdeführer sei, sei in Zürich und im Kosovo weit ver-
breitet und der Sohn aufgrund seiner Arbeit bekannt. Angesichts die-
ser Umstände seien sowohl der Verlag als auch die Mitarbeiter der
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"S._______" in der Vergangenheit bereits des Öfteren Ziel von
Drohungen und Anschlägen von Anhängern des Kommunismus
geworden. Der Sohn selbst habe mehrfach telefonische Drohungen
erhalten und sei im Jahre 2002 gar knapp einem
Paketbombenanschlag entkommen. Auch auf die Beschwerdeführer
wirke sich die Tätigkeit des Sohnes, insbesondere wegen des
Verwandtschaftsverhältnisses, direkt aus. Der Hass der LDK-kritischen
Kreise sei gegen alle Sympathisanten der "S._______" gerichtet, vor
allem jedoch gegen die Beschwerdeführer, welche antikommunistisch
gesinnt seien und ihren Sohn in diesem Geiste aufgezogen hätten.
Gegen die Beschwerdeführer seien gleichfalls bereits Anschläge
verübt worden, wobei sich die Hemmschwelle zur Gewaltanwendung
jedes Mal nach unten verschoben habe. Vor diesem Hintergrund liege
eine ernsthafte Gefährdung der Leben der Beschwerdeführer vor und
auch das Bestehen eines unerträglichen psychischen Drucks sei zu
bejahen. Würden die Beschwerdeführer im Kosovo verbleiben,
müssten sie jederzeit mit einem weiteren Anschlag rechnen. Eine
derartige Situation sei für die Beschwerdeführer nicht auszuhalten und
der Verbleib in ihrem Heimatland für sie nicht zumutbar. In diesem
Zusammenhang müsse ferner der Ansicht der Vorinstanz
widersprochen werden, welche die Übergriffe auf die
Beschwerdeführer vor einen kriminellen Hintergrund stelle. Wäre dem
tatsächlich so, hätten sich die Anschläge kaum gezielt gegen die
Beschwerdeführer gerichtet. Dass die Beschwerdeführer in dieser
Situation nicht um staatlichen Schutz ersucht hätten, sei durchaus
erklärbar. So hätten die Beschwerdeführer den Ernst der Lage erst im
Juni 2005 - nach dem vierten Mord in Serie an einem Journalisten -
erkannt und seien, nun auch wegen der direkt gegen sie
ausgesprochenen telefonischen Drohungen, umgehend in die Schweiz
geflohen. Die Beschwerdeführer seien ferner der Ansicht gewesen, im
Falle einer Anzeige als Kollaborateure der Polizei angeprangert zu
werden und damit allfällige Vergeltungsaktionen zu provozieren.
Zudem würden bei der Polizei viele anders gesinnte Personen arbeiten
und der staatliche Schutz im Kosovo sei nicht mit demjenigen in der
Schweiz vergleichbar. Aufgrund ihrer politischen Anschauungen und
der Tätigkeit ihres Sohnes, der eine antikommunistische Haltung
repräsentiere, sei die Furcht der Beschwerdeführer vor ernsthaften
Nachteilen somit begründet. Darüber hinaus sei bei einem weiteren
Verbleib im Kosovo nicht nur ihr Leben in Gefahr, sondern es liege
auch ein grosser unzumutbarer psychischer Druck vor.
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4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrem abweisenden
Entscheid fest, mit der Begründung, eine Änderung ihres Standpunk-
tes könne die Beschwerdeschrift nicht rechtfertigen, zumal darin we-
der neue erhebliche Tatsachen noch Beweismittel angeführt worden
seien. Darüber hinaus stehe aufgrund der Abklärungsergebnisse des
Schweizerischen Verbindungsbüros in Z._______ fest, dass die von
den Beschwerdeführern vorgetragenen fluchtbegründenden Ereignisse
reine Fiktion seien: Den Kosovo hätten die Beschwerdeführer bereits
im Jahre 2001 oder 2002 verlassen und seien zum Zeitpunkt der
geltend gemachten Vorkommnisse nicht mehr vor Ort gewesen.
Die Abklärungsergebnisse des Schweizerischen Verbindungsbüros in
Z._______ ergaben Folgendes: Gemäss Auskunft des Bruders des Be-
schwerdeführers, L._______, welcher ebenfalls in Z._______ wohnhaft
sei, hätten die Beschwerdeführer den Kosovo im Jahre 2001 oder
2002 verlassen, um zu ihren fünf Kindern in der Schweiz zu ziehen.
Die Vorbringen im Asylverfahren (Ermordung diverser Journalisten,
Drohungen) seien konstruiert. Die beiden Übergriffe gegen die
Beschwerdeführer selbst, wie die in den Garten geworfenen Steine
beziehungsweise der Einbruch ins Haus im Februar 2005 seien reine
Fiktion, zumal die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits nicht
mehr im Kosovo anwesend gewesen seien. Im Zusammenhang mit der
Arbeit des Sohnes C._______ als (...) der "Bot Sot" hätten die
Beschwerdeführer nie Probleme gehabt und normal in ihrer Villa in
Z._______ gelebt. Den Kosovo hätten die Beschwerdeführer daher
nicht wegen Sicherheitsproblemen oder aufgrund schlechter
Lebensbedingungen verlassen, sondern einzig um bei ihren Kindern
und Enkelkindern in der Schweiz zu sein.
4.4 In ihrer Replik bringen die Beschwerdeführer diesbezüglich vor,
die Ausführungen des Bruders des Bescherdeführers würden nicht zu-
treffen. Es stimme zwar, dass sie in der Vergangenheit ihre Kinder in
der Schweiz mehrfach besucht hätten, doch seien sie danach stets in
den Kosovo zurückgekehrt. Bis zu ihrer Ausreise im Juni 2005 hätten
sie sich in ihrem Haus in Z._______ aufgehalten. Diverse Beweismittel
seien diesbezüglich vorhanden, der grösste Teil davon jedoch
aufgrund des überstürzten Aufbruchs im Kosovo zurückgeblieben.
Beigebracht werden könne indessen eine auf die Person der
Beschwerdeführerin lautende, von der UNMIK am (...) 2001 in
Z._______ ausgestellt Identitätskarte, welche ihren Aufenthalt im
Kosovo bis zum besagten Datum belege. Ferner habe die UNMIK
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ihnen am (...) 2003 in Z._______ Reisedokumente ausgestellt, was
gleichfalls ihre Anwesenheit im Kosovo zu diesem Zeitpunkt
nachweise, zumal andernfalls die besagten Papier wohl über das
zuständige Konsulat in der Schweiz hätten beschafft werden müssen.
Ihre Reise von Z._______ in die Schweiz hätten sie ferner anlässlich
der separaten Befragungen im Empfangszentrum identisch geschildert
und Hinweise darauf, dass sie den Kosovo bereits im Jahre 2001 oder
2002 verlassen hätten, seien keine vorhanden. Schliesslich sei der
Vorwurf der Fiktion auch dadurch wiederlegt, dass nach dem Einbruch
in ihr Haus im Februar beziehungsweise März 2005 die Polizei
Ermittlungen aufgenommen habe, womit eindeutig ausgewiesen sei,
dass das geschilderte Ereignis tatsächlich stattgefunden habe. Sollte
die Frage des Ausreisezeitpunkts jedoch für die Entscheidfindung von
erheblicher Bedeutung sein, sei S._______ aus Z._______ zu
befragen. Die falschen Aussagen von L._______, dem Bruder des
Beschwerdeführers, dürften vor allem im schlechten Verhältnis
zwischen diesem und dem Beschwerdeführer begründet sein. Darüber
hinaus dürfte jedoch auch der Beweiswert der Aussagen von
L._______ in Frage stehen, zumal L._______ seit langem an einer
straken Hörbehinderung leide und vermutlich die Fragen des Chefs
des Verbindungsbüros nicht richtig verstanden habe. Angesichts
dieses Umstandes dürfte den Ausführungen von L._______, welche
ohne Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemacht worden seien, kein
grosser Beweiswert zukommen. An den bisherigen Anträgen und
Begründungen in der Beschwerdeschrift werde daher vollumfänglich
festgehalten.
5.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht ge-
stützt auf die nachfolgenden Ausführungen zum Schluss, dass die Er-
wägungen der Vorinstanz zur fehlenden Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführer zutreffen.
5.1 In ihrer Beschwerdeschrift als auch Replikeingabe machen die Be-
schwerdeführer zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen
geltend, aufgrund ihrer politischen Haltung sowie der Stellung des
Sohnes als (...) der Zeitung "S._______" würden sie in ihrem Hei-
matland verfolgt, seien ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen
beziehungsweise hätten begründete Furcht, solchen Nachteilen ins-
künftig ausgesetzt zu sein und würden aufgrund der gesamten Situa-
tion unter grossem psychischen Druck stehen, welcher ihnen den Ver-
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bleib im Heimatland unzumutbar gemacht habe. Diesbezüglich gilt es
Folgendes festzustellen:
5.1.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt ein Asylsuchender die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn er Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat (beziehungsweise solche mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigter-
weise befürchten muss), welche ihm gezielt und aufgrund bestimmter,
in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählter Verfolgungsmotive durch
den Heimat- oder Herkunftsstaat, dessen Organe, von quasi-staatli-
chen Einheiten oder von Dritten, zugefügt worden sind, und der Staat
gegenüber Übergriffen Dritter keinen adäquaten Schutz bietet. Ein im
Sinne des Asylgesetzes relevanter ernsthafter Nachteil liegt dann vor,
wenn die Intensität des Einriffs in die Rechtsgüter einer Person bezie-
hungsweise gegen diese eingeleitete Massnahmen dem Betroffenen
das Verbleiben im Heimatstaat unmöglich oder unzumutbar machen
oder einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und sich der
Betroffene dieser Zwangslage nur mehr durch Flucht ins Ausland ent-
ziehen kann. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem anlässlich der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, grundsätzlich aber auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein, und es darf dem
Asylsuchenden nicht möglich sein, in einem anderen Teil seines Hei-
mat- oder Herkunftstaates Schutz vor Verfolgung zu finden.
5.1.2 Weder die Vorbringen der Beschwerdeführer noch die Akten las-
sen indessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführer in ihrem
Heimatland aufgrund asylrechtlich relevanter Motive im Sinne von Art.
3 AsylG verfolgt wurden beziehungsweise einem unerträglichen psy-
chischen Druck ausgesetzt waren.
5.1.2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, ihr Haus in Z._______
sei einmal mit Steinen beworfen worden und im Februar/März 2005
habe man bei ihnen eingebrochen (vgl. Akte ...). Betreffend den Vorfall
mit den Steinwürfen enthalten die kantonalen Anhörungsprotokolle
indessen keine weiteren Angaben (vgl. Akte ...), weshalb
diesbezüglich weder Aussagen zu den Urhebern, dem Zeitpunkt der
Tat, noch zum Verfolgungsmotiv gemacht werden können.
5.1.2.2 Hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls ist sodann zu bemerken,
dass auch bei diesem Ereignis keine asylrechtlich begründeten Verfol-
gungsmotive zu erkennen sind. Gestützt auf die Vorbringen der Be-
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schwerdeführer hat die Polizei nach dem Einbruch umgehend eine po-
lizeiliche Untersuchung eingeleitet und die Täter ausfindig gemacht.
Der gestohlene Fernseher wurde den Beschwerdeführern zurückgege-
ben. Die Aussage des Beschwerdeführers, vor einem Gang auf den
Polizeiposten und einer Anzeige Angst gehabt zu haben, überzeugt
vor diesem Hintergrund nicht. Insbesondere hat die örtliche Polizei un-
geachtet einer persönlichen Intervention der Beschwerdeführer Ermitt-
lungen aufgenommen und den Beschwerdeführern das entwendete Ei-
gentum (zumindest teilweise) wieder zurückgebracht. Ein angeblich
politisch motivierter Hintergrund der Tat findet in den Akten keine
Stütze, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhö-
rung selbst erklärte, konkrete Hinweise auf eine politische Motivation
im Zusammenhang mit dem Einbruch habe es nicht gegeben (vgl. Akte
...). Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen dabei
den gemeinrechtlichen Charakter des erwähnten Einbruchdiebstahls
nicht in Zweifel zu ziehen. Mit den Erwägungen der Vorinstanz,
wonach es sich beim erwähnten Einbruchsdiebstahl um ein
gewöhnliches gemeinrechtliches Delikt handelt, ist folglich übereinzu-
stimmen.
5.1.2.3 Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, zirka im Mai
2005 zwei bis drei Anrufe auf ihr Mobiltelefon erhalten zu haben, an-
lässlich welcher Unbekannte ihr gedroht hätten, sie und ihren Ehe-
mann umzubringen (vgl. Akten ...). Diesfalls ist jedoch festzustellen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin wenig glaubhaft sind.
Insbesondere gibt die Beschwerdeführerin den Inhalt der Drohungen
pauschal und unsubstanziiert wieder. Im Übrigen macht der
Beschwerdeführer seinerseits keinerlei Aussagen zu den besagten
Telefonaten. Erst in der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich
ausgeführt, in den letzten paar Monaten vor ihrer Ausreise hätten die
Beschwerdeführer mehrmals Drohungen per Telefon erhalten, an-
lässlich welcher ihnen nahegelegt worden sei, den Sohn C._______
zur Aufgabe (...) zu bewegen, ansonsten sie sterben müssten. Dieses
Vorbringen auf Beschwerdeebene ist als nachgeschoben und
unglaubhaft zu qualifizieren, zumal die Beschwerdeführerin während
der Anhörungen keine derartigen Aussagen vorgebracht hat. Des
Weiteren sollen die fraglichen Drohanrufe gemäss Beschwerdeschrift
auch wesentlich zur Gefährdungslage der Beschwerdeführer im
Kosovo und ihrem Ausreiseentschluss beigetragen haben. Auch dieses
Argument ist indessen unglaubhaft. Gestützt auf die protokollierten
Aussagen des Beschwerdeführers soll nämlich kein direkter Kontakt zu
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Leuten bestanden haben, die ihn und seine Ehefrau bedroht hätten,
weshalb sie lediglich "hintenrum" durch Gerüchte von einer möglichen
Bedrohung gehört hätten (vgl. Akte ...). Es ist jedoch davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin angesichts der
behaupteten Wirkung der Drohanrufe ihren Ehemann darüber um-
gehend informiert hätte, hätten die besagten Anrufe tatsächlich statt-
gefunden. Hinweise darauf, der Beschwerdeführer habe von den Droh-
anrufen Kenntnis gehabt, gehen aus seinen protokollierten Vorbringen
indessen nicht hervor.
5.1.2.4 Als ausreisebegründendes Ereignis verweisen die Beschwer-
deführer schliesslich auf den Anschlag vom 2. beziehungsweise 3. Juni
2005 auf den Journalisten D._______, welcher für die "S._______"
geschrieben habe. Der genannte Vorfall sei für ihre Ausreise vom (...)
Juni 2005 ausschlaggebend gewesen. Insgesamt seien nach dem
Krieg zwanzig hohe LDK-Politiker und Journalisten ermordet worden.
Vier der ermordeten Journalisten hätten sie persönlich gekannt, da
diese für die "S._______" geschrieben hätten. Das BFM führt in
diesem Zusammenhang aus, allein aus dem Umstand, dass die
Beschwerdeführer Eltern des (...) der "S._______" sein, sei eine
konkrete Gefährdung ihrer Person nicht ableitbar. Der vorinstanzlichen
Ansicht ist vollumfänglich zuzustimmen. So beschränken sich die
wenigen Bezugspunkte zwischen den ermordeten Journalisten und
den Beschwerdeführern auf zufällige Bekanntschaften und eine
darüber hinaus gehende persönliche Beziehung zu den Journalisten
wird vom Beschwerdeführer explizit verneint (vgl. Akte ...). Entgegen
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift haben die
Beschwerdeführer ihr Heimatland nach dem Überfall auf D._______
nicht überstürzt verlassen, sind sie doch nach besagtem Vorfall noch
über zwei Wochen in Z._______ geblieben.
5.1.3 Die geschilderten Ereignisse lassen nicht erkennen, dass die
Beschwerdeführer in ihrem Heimatland aus asylrechtlichen Motiven
verfolgt wurden.
5.1.4 Dass die Beschwerdeführer aufgrund dieser Vorfälle auch einem
unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
ausgesetzt gewesen wären, der ihnen im Heimatland ein menschen-
würdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert
hätte, kann gestützt auf die obigen Ausführungen nicht bejaht werden.
Insbesondere fehlt den vorgebrachten Übergriffen die erforderliche In-
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tensität, um als ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne zu gel-
ten.
5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdefüh-
rern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaub-
haft zu machen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass
sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Serbien einer begründeten Frucht
vor Verfolgung ausgesetzt waren. Eben so wenig droht ihnen eine be-
gründete Furcht bei einer Rückkehr in den Kosovo.
5.3 Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Frage des Aus-
reisezeitpunktes der Beschwerdeführer aus ihrem Heimatland, welche
aufgrund der botschaftlichen Abklärungsresultate aufgeworfen wurde,
letztendlich offen gelassen werden kann, zumal sich die Vorbringen
der Beschwerdeführer als asylrechtlich nicht relevant erwiesen haben.
Immerhin kann festgestellt werden, dass allein gestützt auf die einge-
reichten Identitätspapiere die Anwesenheit der Beschwerdeführer im
Kosovo bis zum (...) Juni 2005 nicht ausgewiesen ist. So verfügt der
Beschwerdeführer über zwei Reisedokumente, den bis zum (...) 2008
gültigen jugoslawischen Reisepass sowie den bis zum (...) 2005 gültig
gewesenen UNMIK Reiseausweis, wobei aufgrund der diversen
Einträge wie Visa und Reisestempel von einem Gebrauch des
jugoslawischen Passes ausgegangen werden kann. Als Ausstel-
lungsdatum der UNMIK Reisedokumente für den Beschwerdeführer
respektive die Beschwerdeführerin ist, entgegen den Ausführungen in
der Replikeingabe nicht der (...) 2003, sondern der (...) 2001 vermerkt.
Gemäss den Angaben auf Seite (...) der jeweiligen Dokumente haben
beide Beschwerdeführer ihre Ausweise jedoch erst am (...) 2003,
mithin nur drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Papiere
unterzeichnet. Das beinahe zweijährige Desinteresse der
Beschwerdeführer an ihren Reiseausweisen erstaunt, ist indessen
angesichts des Umstandes, dass zumindest der Beschwerdeführer
parallel dazu über ein gültiges nationales Reisedokument verfügte,
welches er dann auch rege gebraucht hat, nachvollziehbar. Un-
geachtet dessen ist ferner aufgrund entsprechender Einträge auf Seite
(...) der beiden UNMIK Reisedokumente davon auszugehen, dass
beide Ausweise am (...) 2003 von der UNMIK in Z._______ verlängert
wurden. Einen festen Wohnsitz der Beschwerdeführer in Z._______
respektive Z._______ vermögen die genannten Einträge jedoch nicht
zu belegen. Im Zusammenhang mit der Frage zur Aufenthaltsdauer im
Kosovo beantragten die Beschwerdeführer die Befragung des Zeugen
Seite 13
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S._______ aus Z._______. Der Antrag der Beschwerdeführer ist
indessen abzuweisen, zumal - selbst unter der Annahme ihrer
Anwesenheit bis zum (...) Juni 2005 in Z._______ - ihre Vorbringen,
wie vorstehend ausgeführt, den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht
zu genügen vermögen.
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführer im Ein-
zelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis der Würdigung nichts
zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das Bundesamt hat die
Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.
7.1 Da die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden Erwägungen im
Asylpunkt abzuweisen ist und die Beschwerdeführer weder über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügen noch einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen haben oder geltend machen, wurde
die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den
Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art.
5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
kehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Aufgrund der Akten sowie
der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt ist indessen nicht davon
auszugehen, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Serbien eine
derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt kla-
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rerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
7.5 Es ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern in Serbien
keine konkrete Gefahr für ihre Person oder Gesundheit droht. Weder
herrscht in Serbien eine Situation allgemeiner Gewalt noch konnten
die Beschwerdeführer individuelle Unzumutbarkeitskriterien geltend
machen. Die Beschwerdeführer sind gemäss eigenen Aussagen finan-
ziell gut situiert und verfügen in Z._______ über ein Haus sowie eine
Wohnung. Die wirtschaftliche Versorgung der Beschwerdeführer ist
durch ihre in der Schweiz lebenden Kinder ausreichend gesichert.
Allenfalls zusätzlich benötigte Unterstützung könnten in Z._______
und Umgebung lebende Verwandte gewährleisten. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
erachten.
7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr allen-
falls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG), wobei der Beschwerdeführer bereits über einen bis zum (...)
2008 gültigen jugoslawischen Reisepass verfügt. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich somit auch als möglich.
7.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4
ANAG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) und mit dem
am 17. August 2005 eingezahlten Kostenvorschuss im gleichen Betrag
zu verrechnen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem am 17. August 2005 einbezahlten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N ...: Beilagen: Jugoslawischer Reisepass des
Beschwerdeführers Nr. ... und UNMIK Identitätskarte der
Beschwerdeführerin Nr. ...; per Kurier)
- das (...) (Beilagen: UNMIK Travel Dokument Nr. ... betreffend den
Beschwerdeführer und UNMIK Travel Dokument Nr. ... betreffend die
Beschwerdeführerin)
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Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu
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