Abtei lung IV
D-4699/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Blaise Pagan, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 6. Juli 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4699/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus
B._______, Provinz C._______, stammender irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz
in C._______, seinen Heimatstaat am 3. April 2007 auf dem Landweg.
Über D._______ und weitere, ihm unbekannte Länder gelangte er am
29. April 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo
er am 30. April 2007 im E._______ ein Asylgesuch einreichte.
Anlässlich der Befragung im E._______ vom 4. Mai 2007 führte der
Beschwerdeführer an, er sei sunnitischer Kurde und habe bis zu
seinem 13. Lebensjahr im Dorf B._______ gewohnt, jedoch die
Schulen in C._______ besucht. Danach sei er mit seiner Familie nach
C._______ in der gleichnamigen Provinz umgezogen. Auf die Frage
nach dem Besitz eines Reisepasses und einer Identitätskarte gab er
zur Antwort, er habe niemals einen Reisepass besessen und auch nie
einen beantragt. Als er noch ein kleines Kind gewesen sei, habe er die
Identitätskarte erhalten, welche er im Jahre 2006 habe erneuern
lassen. Diese befinde sich, nebst seinem Nationalitätenausweis und
dem Führerschein bei seiner Mutter in C._______.
Am 31. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt an-
gehört.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er habe in C._______ eine
Liebesbeziehung zu seiner jetzigen Ehefrau F._______ gehabt und im
Jahre 2006 drei Mal bei deren Familie um die Hand von F._______
angehalten, was jedes Mal abgelehnt worden sei. Die Familie habe
nämlich gewollt, dass F._______ ihren Cousin G._______ heirate. Er
habe sich aber weiterhin heimlich mit F._______ getroffen. Gegen
Ende des Jahres 2006 seien sie aber gesehen worden, worauf
G._______ von ihrer Beziehung erfahren habe. Im Jahre 2007 habe
G._______ erfolglos um die Hand von F._______ angehalten, da sie
diesen nicht habe heiraten wollen. Im März 2007 habe ihm F._______
vorgeschlagen zu fliehen, da sie sonst mit G._______ verheiratet
werde und sie sich lieber umbringe, als dies geschehen zu lassen.
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Daraufhin hätten sie am 3. April 2007 den Irak verlassen und seien
nach H._______ gereist, wo er und seine Frau sich von einem Mullah
hätten trauen lassen. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben
sowie um dasjenige seiner Ehefrau. Gemäss den Stammesregeln
werde ein junges Paar, das die Flucht ergreife, getötet, wenn man es
erwische. Da man sie auch in der Türkei hätte finden können, sie
jedoch zu wenig Geld gehabt hätten, um beiden die Weiterreise zu
finanzieren, habe er schliesslich seine Frau bei einer kurdischen
Familie zurückgelassen und sei alleine weitergereist. Ein paar Tage
nach der Erstbefragung im E._______ habe er von einem Onkel
erfahren, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestehe. Die Polizei habe
diesen zu Hause abgegeben und man wolle ihn wegen Entführung von
F._______ festnehmen. Ferner habe sein Bruder, der bei der
J._______ gewesen sei, vor (...) Jahren den Irak verlassen und sei
später ebenfalls in die Schweiz gereist. Er habe seinen Bruder ein
paar Tage nach seiner Ankunft hier in der Schweiz zufällig getroffen.
Seit dessen Flucht werde sein Bruder behördlich gesucht. So sei seine
Familie im Irak einmal im Monat aufgefordert worden, den Bruder den
Behörden beziehungsweise der Regierung von Kurdistan auszuliefern,
da dieser vor der Flucht in den Reihen der J._______ gegen diese
Regierung gekämpft habe. Auf die weiteren Aussagen wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.c Am 26. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zum Umstand, wonach an den von ihm abgegebenen Identi -
tätsdokumenten (Identitätskarten, Nationalitätenausweise) - ihn und
seine Ehefrau F._______ betreffend - Fälschungsmerkmale
festgestellt worden seien, gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2007 - gleichentags eröffnet - trat das BFM
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug für
den Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft an. Zur Begründung des
Nichteintretens auf das Asylgesuch hielt das BFM zusammenfassend
fest, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchsein-
reichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine
entschuldbaren Gründe für dieses Versäumnis anführen können, er er-
fülle zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG
nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
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eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in
seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich.
C.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2007 (Datum Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein
und beantragte darin, es sei der Nichteintretensentscheid des BFM
vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur Prüfung des
Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die
Begründung der Begehren wird, soweit für das Urteil wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 18. Juli 2007
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Für die Behandlung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf den Endentscheid verwiesen und
gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Sodann wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur
Einreichung einer Stellungnahme bis zum 7. August 2007 eingeladen.
E.
Mit Entscheid des BFM vom 23. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer
für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton
K._______ zugewiesen.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2007
die Abweisung der Beschwerde; die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 3. August 2007 seitens des Bundesverwaltungs-
gerichts zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Mit Eingabe vom 25. September 2007 (Datum Poststempel) reichte der
Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht nebst einem Aus-
weis für Asylsuchende zwei fremdsprachige Dokumente ein.
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H.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2010 wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, die mit Eingabe vom 25. September 2007 einge-
reichten fremdsprachigen Beweismittel bis zum 17. März 2010 in eine
Amtssprache übersetzen zu lassen, wobei im Unterlassungsfall auf-
grund der übrigen Akten entschieden werde.
I.
Mit Eingabe vom 12. März 2010 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer die Übersetzungen der zwei fremdsprachigen Beweismittel zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche gestützt auf
das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen ei-
ne Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bun-
desverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb wel-
chem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur
Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren defi-
nierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand
hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grund-
sätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens
war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl.
CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld
der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretens-
entscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asyl-
gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG),
mit Beschwerde angefochten, so ist dementsprechend einzig zu beur-
teilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetre-
ten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit an-
deren Worten darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des
Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
2.2 Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretens-
grund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber
ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw.
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist; erst im ordentlichen Verfahren hingegen ist darüber zu be-
finden, ob dem Flüchtling Asyl zu gewähren ist oder ob der Asylge-
währung allenfalls Ausschlussgründe entgegenstehen (vgl. BVGE
2007/8 insbes. E. 5.6.5). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfah-
ren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE
a.a.O. E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und
deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG
in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
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2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
materiell zur Sache zu äussern hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitäts-
papiere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn
Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb
von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspa-
pieren" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit
zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG). Die Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG ist in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Ge-
suchstellung zu erlassen und summarisch zu begründen (Art. 37 Abs.
1 AsylG). Vorgängig hat eine Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG
stattzufinden (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG).
3.2 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidier-
ten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit
Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft ge-
tretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es
fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifels-
freie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) admi-
nistrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genü-
gen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allge-
mein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise
erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch
die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die
Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sicherge-
stellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identi-
tätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen
beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber
nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten
Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identi-
tät nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifels-
frei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassi-
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schen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspa-
piere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise,
die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem
anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähig-
keit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt
an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses,
stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6).
3.3 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen
Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16
E. 5c.aa S. 109 f.).
3.4 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitäts-
papiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und
des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des
Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung be-
absichtigt. Der Gesetzgeber hat mit den Bestimmungen von Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in
welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten
ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summari-
schen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Per-
son die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG
offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist
auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer
ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann
sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber
auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer
summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die
asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich
nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im
ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8
E. 3-5).
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4.
4.1 Im Falle des Beschwerdeführers wurde die gemäss Art. 36 Abs. 1
AsylG erforderliche Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von
Art. 29 und 30 AsylG am 31. Mai 2007 durch die Vorinstanz durch-
geführt.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer reichte innerhalb der gesetzlichen Frist
von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung kein Dokument zur ein-
wandfreien Feststellung seiner Identität zu den Akten. Weil er somit ein
Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG (vgl. E. 3.1) bei oder kurze Zeit nach dem Ersuchen um
Asyl nicht abgegeben hat, ist in seinem Fall die Grundvoraussetzung
für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch wegen fehlender Papiere er-
füllt (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG). An dieser Feststellung vermögen die
am 17. Juni 2007 nachträglich eingereichten Identitätskarten und
Nationalitätenausweise - ihn und seine Ehefrau F._______ betreffend -
im Original, welche sich eigenen Angaben zufolge bei den im Irak le-
benden Familienangehörigen des Beschwerdeführers befunden hätten
und von diesem (erst) im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens res-
pektive im Anschluss an die Befragung im E._______ beschafft
worden sein sollen (vgl. A21/3), nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz
aufgrund einer internen Analyse feststellte, weisen die eingereichten
Dokumente Fälschungsmerkmale auf. Anlässlich des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs konnte der Beschwerdeführer dieses Abklärungs-
resultat nicht plausibel widerlegen. Festzuhalten ist diesbezüglich,
dass es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht
(vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an dieser
Beurteilung grundsätzlich selbst dann nichts ändern würde, wenn
nachträglich echte Reise- oder Identitätspapiere eingereicht werden.
4.2.2 Der Beschwerdeführer bringt als entschuldbare Gründe für das
Nichteinreichen eines Reise- oder Identitätspapieres innerhalb von 48
Stunden seit der Gesuchseinreichung (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) vor,
aus Angst, bei einer Grenzkontrolle in der Nähe von L._______ nach
Hause zurückgeschickt zu werden, wenn man ihn bei der Ausreise aus
dem Irak mit seinen Identitätspapieren erwischt hätte, habe er diese
Dokumente bei seinen Angehörigen zurückgelassen. Zudem sei seine
beschwerliche Flucht zu berücksichtigen, die naturgemäss nicht ohne
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Heimlichkeit und nur auf illegalem Wege möglich gewesen sei. Diese
Gründe vermöchten wohl zu entschuldigen, dass er keine Papiere ha-
be vorlegen können. Diesbezüglich ist zunächst einlei tend auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst,
E. I.1. S. 3) zu verweisen. Zu Recht hat die Vorinstanz dabei festgehal-
ten, dass der Beschwerdeführer mit der Einreichung von verfälschten
respektive gefälschten Identitätsdokumenten die schweizerischen
Asylbehörden über seine wahre Identität und die Ausreiseumstände zu
täuschen versuchte. Der Beschwerdeführer vermag diesen Feststellun-
gen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend vollumfäng-
lich anschliesst, nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Zudem sind
die oben angeführten Einwände des Beschwerdeführers als blosse
Schutzbehauptungen zu werten, zumal die irakischen Grenzbehörden
- selbst wenn den erwähnten Einwänden gefolgt würde - dem Be-
schwerdeführer im Falle des Fehlens von Identitätsdokumenten ohne
Weiteres die Ausreise hätten verweigern können, und es in diesem Zu-
sammenhang ohne Belang bleibt, ob die Grenzbehörden nun den
genauen Wohnort des Beschwerdeführers gekannt hätten oder nicht,
da dieser innerhalb des Landes ohnehin nicht von den Grenzbehörden
"nach Hause" zurückgeführt worden wäre. Der Beschwerdeführer ver-
mag somit nicht glaubhaft darzulegen, er sei durch nicht selbst zu ver -
antwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise-
oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehin-
dert worden.
4.3
4.3.1 Aus den Akten ist ferner zu schliessen, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich
nicht erfüllt. Es kann hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen als
erstes wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung (vgl. daselbst E. I.2. S. 3 ff.) verwiesen werden, in de-
nen das BFM zu Recht ausführt, es sei offenkundig, dass die Vorbrin -
gen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Bezie-
hung zu F._______ und bezüglich der davon abgeleiteten Verfolgungs-
situation ohne Substanz, realitätsfremd und nicht tatsächlich erlebnis-
begründet fundiert seien, weshalb es sich bei diesen um ein Konstrukt
handle, und überdies die Ausführungen des Beschwerdeführers mit
denjenigen seines Bruders M._______ (N_______) in diversen
Punkten widersprüchlich ausgefallen seien. Da sich der Beschwerde-
führer in seiner Beschwerdeschrift damit begnügt, pauschal darauf
hinzuweisen, dass seine Vorbringen Hinweise auf Verfolgung enthalten
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würden, ohne diese Hinweise näher zu konkretisieren oder durch ge-
eignete Beweismittel (vgl. untenstehende Erwägungen) zu unter-
mauern, sind die hiervor erwähnten Asylgründe (vgl. Bst. A.) offen-
sichtlich nicht geeignet, dem Beschwerdeführer zur Flüchtlingseigen-
schaft zu verhelfen beziehungsweise die vorinstanzliche Einschätzung
in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. An dieser Beurteilung
vermag auch die Rüge in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Vor-
instanz mit ihrer Begründung implizit zu verstehen gegeben habe,
dass die Asylvorbringen nicht als haltlos bezeichnet werden könnten,
da sich das BFM mit diesen materiell auseinandergesetzt habe und
eine solche Beurteilung jedoch nur im Rahmen einer materiellen
Prüfung des Asylgesuches geschehen könne, nichts zu ändern. So
verkennt der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation, dass gerade
bei der Beurteilung von Nichteintretenstatbeständen von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG - im Gegensatz zu anderen - der Gesetzgeber
ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen
beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft ab-
schliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist. Die Rüge erweist sich daher als
unbegründet. Unter diesen Umständen respektive aufgrund der An-
hörung des Beschwerdeführers bestand nach Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts für das BFM zudem keine Veranlassung,
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zu treffen.
Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zwei Dokumente
nachgereicht hat, bei welchen es sich einerseits um einen Führer -
schein und andererseits um einen Haftbefehl des N._______ handeln
soll, gemäss welchem der Beschwerdeführer zu verhaften und
schnellstmöglich an O._______ auszuliefern sei, vermögen diese an
obiger Einschätzung nichts zu ändern. So handelt es sich bei der
nachgereichten Fahrerlaubnis nicht um ein "Reise- oder
Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, da dieses
Dokument nicht primär zum Zweck des Identitätsnachweises der im
Ausweis aufgeführten Person durch die heimatliche Behörde
ausgestellt wurde, sondern diese Person als in einer bestimmten
Angelegenheit beziehungsweise bezüglich des Führens von
Motorfahrzeugen als Berechtigten ausweist. Zudem ist der fragliche
Führerschein ohnehin nicht auf den Namen des Beschwerdeführers
ausgestellt und auch aus diesem Grund untauglich, um als
Identitätspapier für den Beschwerdeführer dienen zu können.
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Hinsichtlich des angeblichen Haftbefehls ist sodann anzumerken, dass
diesem vorliegend keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen
werden kann. So lassen sich zunächst die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zum Ausstellungsdatum nicht mit dem im Haftbefehl
vermerkten Datum in Übereinstimmung bringen (vgl. A11/16, S. 7).
Laut seinen Aussagen soll der Haftbefehl nach der Ausreise aus dem
Irak (3. April 2007; vgl. A1/12, S. 7) ausgestellt worden sein. Das
Dokument trägt indessen das Datum vom 9. März 2007 und müsste
demnach bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers bestanden
haben. Zudem will der Beschwerdeführer wegen angeblicher Ent-
führung von F._______ per Haftbefehl gesucht werden; der im
Haftbefehl vermerkte Artikel (Art der Anklage) betrifft jedoch einen
anderen Deliktstatbestand als Entführung (vgl. A11/16, S. 7 unten).
Zudem erstaunt, dass der Beschwerdeführer - obwohl er mit einem
Onkel darüber telefoniert haben will - praktisch keine Angaben zum
Haftbefehl machen konnte, obwohl er als direkt betroffene Person ein
grosses Interesse an möglichst genauen und vielen Details der Um-
stände und Gründe für die behördliche Suche nach seiner Person ge-
habt haben müsste.
Die beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (Führer-
schein; Haftbefehl) vermögen daher keine Verfolgung zu belegen.
4.3.2 Mit Bezug auf das kumulative Erfordernis des offensichtlichen
Fehlens von Wegweisungsvollzugshindernissen ist Folgendes anzu-
merken:
Der Begriff des "Wegweisungsvollzugshindernisses" von Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG umfasst ausschliesslich diejenigen Hindernisse, welche
sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG), nicht
jedoch auf die Möglichkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs (Art. 83
Abs. 2 und 4 AuG) auswirken können (vgl. zur Publikation vor-
gesehenes Urteil BVGE E-423/2009 vom 8. Dezember 2009).
4.3.2.1 Es gilt zu bedenken, dass gemäss Rechtsprechung des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Anwendung
von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechts-
konvention, EMRK, SR 0.101) nicht bereits dadurch ausser Betracht
fällt, dass eine Gefahr künftiger Benachteiligungen nicht von behörd-
licher Seite, sondern von privaten Akteuren ausgeht (vgl. EMARK
Seite 12
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2002 Nr. 22 E. 4d.aa S. 179 f.). Im vorliegenden Fall ist jedoch eine tat-
sächliche Gefahr, der Beschwerdeführer könnte das Opfer von Art. 3
EMRK zuwiderlaufenden Übergriffen der von ihm bezeichneten Zivil-
personen werden, eindeutig zu verneinen. So bleibt sein diesbezüglich
befürchtetes Szenario zu spekulativ und unwahrscheinlich, da die an-
geführten Asylgründe in wesentlichen Punkten als unglaubhaft zu
qualifizieren sind.
4.3.2.2 Das BFM durfte somit im vorliegenden Einzelfall davon aus-
gehen, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses nicht nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG), weil ein solches offensichtlich nicht besteht.
4.3.3 Demnach kann als Fazit festgehalten werden, dass aufgrund der
Aktenlage nach den Anhörungen vom 4. und 31. Mai 2007 das Nicht-
bestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits offensichtlich waren.
Gleichzeitig weist in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung
nichts darauf hin, dass das BFM im Zusammenhang mit dem Nichtein-
treten auf das Asylgesuch eine mehr als bloss summarische materielle
Prüfung hätte vornehmen oder einen zu grossen Begründungsaufwand
betreiben müssen. Ebenso wenig bestehen Anzeichen dafür, dass das
BFM vor dem Nichteintretensentscheid in nicht zulässiger Weise zu-
sätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen getroffen hätte.
4.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass im vor-
liegenden Fall die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das
Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG
gegeben sind. Das BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten.
5.
5.1 Tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der
Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
(Art. 32 Bst. a AsylV 1). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht
auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen.
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6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutba-
ren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 –
4 AuG zu regeln ist.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land ist unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Schweiz (Art. 3 EMRK, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskon-
vention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1
AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu-
lässig, weil offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen
und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht. Aus
den bereits dargelegten Gründen (vgl. E. 4.3.2.1) ist insbesondere das
Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könn-
te durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychi-
scher oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen. Alleine
aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Irak lässt sich kein
reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein
schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die An-
nahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 E. 6a S. 122).
6.3
6.3.1 Bezüglich der Sicherheitslage im Irak ist festzuhalten, dass der
Vollzug der Wegweisung gemäss ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (begründet in BVGE 2008/5) in die nord-
irakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der
drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz
oder Parteibeziehungen verfügen, als zumutbar betrachtet werden
kann. Dabei kam das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil
zum Schluss, dass in diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen
angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell un-
zumutbar betrachtet werden müsste. Die Region ist zudem mit Direkt-
flügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit ent-
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fällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und an-
schliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten
Zentralirak. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern,
sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs demgegenüber grosse Zurückhaltung ange-
bracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
Das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die
betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individu-
elle Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for
Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers,
August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Re-
port - Suleimaniya Governorate, September 2007). Diesem Anliegen
wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungs-
hindernisse Rechnung getragen.
6.3.2 Der Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen geltend macht, stammt aus der nordirakischen Provinz
C._______, wo er bis zu seinem 13. Lebensjahr im Heimatdorf
B._______ und anschliessend in der Provinzhauptstadt C._______
lebte und auch die Schulen besuchte. Anschliessend habe er zunächst
als P._______ im Angestelltenverhältnis gearbeitet und sich danach im
gleichen Beruf selbstständig gemacht, wovon er sehr gut habe leben
können (vgl. A1/12, S. 1 ff.; A11/16, S. 14). Er ist somit mit den
Verhältnissen im Irak und insbesondere in seiner Herkunftsprovinz
bestens vertraut. Weiter verfügt er in seiner Herkunftsregion über fami-
liäre Kontakte (Mutter und Geschwister) und er dürfte überdies über
weitergehende, vorbestehende Beziehungen verfügen, da er bis zum
(...) Altersjahr sein Leben in der Heimatprovinz respektive im Her-
kunftsdistrikt verbracht hat. Angesichts des noch relativ jungen Alters
des Beschwerdeführers und seiner Erwerbserfahrung ist davon
auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird
integrieren können. Eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz dürfte
ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern.
Überdies sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbe-
drohende Situation.
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6.3.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in in-
dividueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), so
dass sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist.
6.5 Insgesamt ist der durch das BFM verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Pro-
zesskosten nicht zu bestreiten vermag.
Der alleinstehende Beschwerdeführer ist erwerbstätig, weshalb nicht
von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- Q._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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