Abtei lung IV
D-4700/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
A.__________, geboren (...),
B.__________, geboren (...),
C._________, geboren (...),
D._________, geboren (...),
Iran,
alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4700/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen den Heimatstaat nach eigenen
Angaben am 17. Juni 2005 und gelangten über den Luftweg am gleichen
Tag in die Schweiz, wo sie zwei Tage später ein Asylgesuch einreichten.
Am 23. Juni 2005 fand im Empfangszentrum E.________ eine Befragung
statt und am 12. Juli 2005 führte das BFM eine direkte Anhörung durch.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2005 wurden sie für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton F._________ zugeteilt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei
iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, sunnitischen
Glaubens, stamme aus dem Quartier G._________ des Dorfes
H._________ bei I._________ in der Provinz J.___________ und habe
zwischen 1983 und dem 17. Mai 2005 in I._________ gelebt, wo er
seit dem Jahr 1999 mit seinem Schwager ein Kleidergeschäft geführt
habe. Er sei Sympathisant der Kurdischen Demokratischen Partei
Irans (KDPI) und habe diese unterstützt, indem er der Partei seit etwa
drei Jahren (Aussage vom 23. Juni 2005) Kleider zum Einstandspreis
verkauft habe. Dazu seien die Kleidungsstücke in Nylonsäcke
verpackt, von seinem in G._________ lebenden Onkel, einem früheren
KDPI-Mitglied, nach G._________ transportiert und einer
Kontaktperson der KDPI übergeben worden. In der Nacht vom 2. auf
den 3. April 2005 hätten iranische Sicherheitskräfte den Onkel des
Beschwerdeführers, dessen Sohn und die Kontaktperson der KDPI
überrascht. Während der Kontaktperson, dem Onkel und dessen Sohn
die Flucht gelungen sei, habe man die Kleidungsstücke konfisziert. Da
einer der verwendeten Nylonsäcke versehentlich mit der Adresse des
Geschäfts des Beschwerdeführers und seinem Namen beschriftet
gewesen sei, hätten ihn am folgenden Morgen bei der
Geschäftsöffnung iranische Sicherheitskräfte festgenommen, an einen
unbekannten Ort geführt, mehrmals verhört und gefoltert. Zuvor habe
man sein Geschäft durchsucht, aber nichts Verdächtiges gefunden. Er
sei beschuldigt worden, der KDPI Kleider, Nahrungsmittel, Geld und
Waffen geliefert zu haben, was er indessen bestritten habe. Dank einer
von seinem Vater hinterlegten Kaution sei er am 10. April 2005 bedingt
freigelassen worden. Das Kleidergeschäft werde vom Schwager
weitergeführt. Der Beschwerdeführer werde zudem wegen des noch
nicht geleisteten Militärdienstes gesucht. Ausserdem sei sein Kind
krank, weil es „zweigeschlechtlich“ geboren worden sei. Einer
Operation hätten sie als Angehörige der Kurden nicht zustimmen
können. Die Verwandten hätten ihnen geraten, das Kind zu töten. Er
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und seine Ehefrau hätten deswegen viel gelitten. Vor dem Hintergrund
dieser Ereignisse habe er sich zur Ausreise entschlossen. In der
Schweiz habe er telefonisch erfahren, dass sein Vater vorgeladen und
nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden sei. Der Vater habe den
Behörden angegeben, sein Sohn habe mit seinem Enkel einen Arzt
aufgesucht und werde sich sicher melden. Ausserdem sei mit der
Konfiskation der Kaution gedroht worden.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei iranische Staats-
angehörige kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens. Sie sei in
G._________ geboren worden, habe indessen seit ihrer Geburt bis am
17. Mai 2005 in I._________ gelebt. Im Übrigen bestätigte sie die
Vorbringen ihres Ehemannes und ergänzte, dass es für sie im
Heimatland schwierig gewesen sei, weil die Leute wegen des Kindes
geschwatzt, sie verurteilt und ihnen schmutzige Sachen vorgeworfen
hätten. Sie habe sogar an Suizid gedacht. Da die Leute das Kind als
Knaben kennen würden, könne sie es nicht in ein Mädchen
umwandeln lassen. Die Ärzte hätten ihr jedoch dringend zu einer
Operation geraten, weil das Kind sonst an Krebs sterben werde. Eine
solche wäre auch durchgeführt worden, wenn nicht die Probleme mit
dem Ehemann entstanden wären. Von den Kleidertransporten ihres
Ehemannes an die Peshmergas oder den Beziehungen zu einer Partei
habe sie bis zu seiner Festnahme nichts gewusst. Sie selber sei nicht
bedroht worden und habe wegen ihres Ehemannes keine Probleme
gehabt. Ihr Ehemann hingegen wäre hingerichtet worden.
Die Beschwerdeführenden reichten iranische Identitätsausweise und
verschiedene medizinische Unterlagen über ihr Kind ein.
Das Bundesamt verzichtete auf weitere Abklärungen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 29. Juli 2005 – eröffnet am
3. August 2005 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete
seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit – und hinsichtlich des geltend gemachten Militärdienstes –
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Insbe-
sondere würden die Vorbringen der allgemeinen Erfahrung und der
Logik des Handelns widersprechen. So sei es im Hinblick auf den
Vorwurf der Waffenschieberei nicht nachvollziehbar, dass der
Schwager des Beschwerdeführers nicht einmal zur Sache einver-
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nommen und die Wohnung des Beschwerdeführers nicht durchsucht
worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, ob er
anlässlich der geltend gemachten Festnahme in Isolationshaft oder
zusammen mit andern Häftlingen inhaftiert worden sei, was jedoch in
der Regel tatsächlich inhaftierte Personen preisgäben. Nicht nachvoll-
ziehbar sei auch, dass die ihm zugefügten Peitschenschläge mit einem
Elektrokabel keine Spuren hinterlassen haben sollen. Zudem sei der
Beschwerdeführer von seinem Onkel, welcher den Transport ausge-
führt habe und den iranischen Sicherheitskräften habe entweichen
können, nach der Freilassung besucht worden, was als realitätsfremd
aufgefasst werden müsse. Schliesslich habe sich der Beschwerde-
führer in Widersprüchlichkeiten verstrickt, indem er einerseits ange-
geben habe, vom ersten bis zum letzten Tag der Haft gefoltert worden
zu sein, während er andererseits am Freitag keine Folter erlitten
haben soll. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig,
zumutbar und möglich. Das an einer schweren Missbildung leidende
Kind der Beschwerdeführenden könne auch im Iran operiert werden,
wie die Beschwerdeführenden zu Protokoll gegeben hätten. Aus der
für die Reise benötigten hohen Summe Geld (12'000 Euro) sei zu
schliessen, dass die Verwandtschaft der Beschwerdeführenden über
erhebliche finanzielle Mittel verfüge. Auf die weiteren Einzelheiten der
Begründung wird – soweit für das Urteil erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
C.
Mit Beschwerde vom 2. September 2005 an die Schweizerische Asyl-
rekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführenden die
Anerkennung als Flüchtling, eventuell die Rückweisung der Sache zu
weiteren Abklärungen an die Vorinstanz und in verfahrensrechtlicher
Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Insbe-
sondere liege aufgrund der sexuellen Ausrichtung des Kindes eine
asylrechtlich relevante Verfolgungsmotivation vor. Es sei eine schwere
soziale Ächtung des Kindes zu befürchten, da die Umwandlung des im
Iran als Knaben registrierten Kindes zu einem Mädchen einem sozia-
len Absturz gleichkomme. Der Defekt des Kindes werde als Strafe
Gottes für ein Fehlverhalten der Eltern gesehen und habe zu Schuld-
zuweisungen geführt, auf welche die Beschwerdeführerin mit Suizid-
gedanken reagiert habe. Der theokratische Staat werde das Kind nicht
vor sozialer Ächtung schützen, da es einer ethnischen und sprach-
lichen Minderheit angehöre und der Vater zu einer oppositionellen
Partei gehöre. Die Beschwerdeführer seien mittellos. Ein umfassender
Arztbericht werde nachgereicht, sobald er erstellt sei.
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D.
Mit Eingabe vom 6. September 2008 wurde ein Arztbericht von
Dr. med. (...) vom 2. September 2005 nachgereicht.
E.
Am 8. September 2005 ging bei der ARK kommentarlos eine Kopie
des Country Reports on Human Rights Practices 2004 betreffend Iran
ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2005 teilte die ARK den
Beschwerdeführenden mit, dass sie den Entscheid des Beschwerde-
verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Ge-
währung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wurde infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und die Be-
schwerdeführer aufgefordert, innert angesetzter Frist einen Kosten-
vorschuss zu leisten, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungs-
fall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Den Beschwerde-
führenden wurde zudem eine Frist zur Stellungnahme zum Arztbericht
gewährt.
G.
Mit Faxeingabe vom 21. September 2005 wiesen die Beschwerde-
führenden für den Fall einer operativen Geschlechtsumwandlung auf
die drohende gesellschaftliche Herabsetzung ihres Kindes, das später
als Mädchen im Iran nur noch einen geringen Stellenwert aufweisen
werde, hin. Das Kindeswohl verlange deshalb eingehendere Abklärun-
gen darüber, was der Eingriff für das Kind und die Eltern in psycho-
logischer und sozialer Hinsicht bedeute. Da entsprechende Unter-
suchungen im Iran infolge des Seltenheitswertes schwierig und im
erstinstanzlichen Verfahren keine Abklärungen vorgenommen worden
seien, werde nochmals um Rückweisung der Sache zur Durchführung
der erforderlichen Abklärungen ersucht. Sinngemäss wurde wieder-
erwägungsweise um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
H.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 23. September 2005 be-
zahlt.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2005 wies die ARK das
wiedererwägungsweise, sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege unter Hinweis auf die fehlende
Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ab.
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J.
Am 27. September 2005 gingen bei der ARK kommentarlos Kopien
eines Buches mit dem Titel „Hinter den Schleiern des Islam“ ein.
K.
Am 11. Oktober 2005 ging bei der ARK die Kopie eines Schreibens
des K.__________ vom 3. Oktober 2005 an die Gesund-
heitsorganisation L.___________ ein.
L.
Mit Faxeingabe vom 13. Oktober 2005 ersuchten die Beschwerde-
führenden um Einsicht in die von der ARK benutzten Beweismittel,
gestützt auf welche die ARK zum Schluss gekommen sei, im Iran
könnten sie im Rahmen der Geschlechtsoperation des Kindes psycho-
logische Unterstützung finden. Gemäss den Erkenntnissen des
Rechtsvertreters, welche vom in der Schweiz lebenden Schwager des
Beschwerdeführers und dem Schweizerischen Psychotherapeuten-
verband gestützt würden, müsse es im heutigen Iran äusserst
schwierig oder unmöglich sein, angemessene psychologische,
pädagogische und/oder psychotherapeutische Unterstützung für das
Kind und die Eltern zu finden, da die Problematik äusserst selten sei.
Zudem könnten die gebotenen ärztlichen Interventionen im Iran
mangels feststehender konkreter Behandlung noch nicht überprüft
werden. Es werde darum ersucht, die Beschwerdeführenden zur vor-
aussehbaren sozialen Problematik des Kindes im Iran zu befragen.
Gemäss einem den Eltern des Kindes bekannten Präzedenzfall habe
sich die betroffene Person im jungen Erwachsenenalter das Leben ge-
nommen, weil sie sozial geächtet gewesen sei und keine psycho-
therapeutische Hilfe erhalten habe. Das Asylgesetz verlange, dass ge-
prüft werde, mit welchen Schwierigkeiten das Kind jetzt und als
erwachsene Person in Iran zu rechnen habe. Es wurde beantragt, bei
der Informationsstelle für Transsexualität und Geschlechterfragen
einen Bericht einzuholen.
M.
Am 17. Oktober 2005 gingen bei der ARK Kopien aus dem Islam-Lexi-
kon ein.
N.
Mit Faxeingabe vom 20. Oktober 2005 reichten die Beschwerde-
führenden die Faxkopie einer Antwort der Informationsstelle für Trans-
sexualität und Geschlechterfragen des gleichen Tages ein. Erneut
wurde um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie um die
Einholung eines Behandlungsplans beim zuständigen Arzt ersucht.
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O.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2005 wurden den Be-
schwerdeführenden drei Quellen, auf welche sich die ARK stützte,
offengelegt und ihnen eine Frist zur Stellungnahme gewährt.
P.
Mit Faxeingabe vom 3. November 2005 nahmen die Beschwerde-
führenden zu den offen gelegten Fundstellen Stellung. Sie bemängel-
ten, dass sie keine besonders enge Beziehung zum hier massgeb-
lichen Thema hätten erkennen können. Es wurde darum ersucht, die
genaue Stelle aus World Health Day 2001 bekannt zu geben.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2005 wurden den Be-
schwerdeführenden die exakten Internet-Fundstellen angegeben und
eine erneute Frist zur Stellungnahme gewährt.
R.
Mit Faxeingabe vom 15. November 2005 wurde geltend gemacht, dass
die Transsexualität in keiner der bekannt gegebenen Fundstellen als
Gefährdung der psychischen Gesundheit erwähnt worden sei. Die
Studien seien allgemein gehalten und alles deute darauf hin, dass
diese Problematik im Iran ignoriert werde. Den Studien könne nicht
entnommen werden, dass die Eltern und das Kind im Iran psycho-
therapeutische oder psychologische Hilfe erhalten könnten. Der in den
Studien beschriebene Personalbestand reiche nur für eine rudimen-
täre Versorgung der Bevölkerung. Manche Behauptungen – so die-
jenige, es seien im Iran genügend Psychiater vorhanden – seien nicht
verständlich. Zudem werde im Iran vorwiegend mit Psychopharmaka
behandelt und Psychotherapien würden kaum angeboten. Da sich die
Transsexualität in allen Lebensbereichen immer wieder auswirke, sei
sie mit einer besonders hohen Suizidalität verknüpft. Dem Kind der Be-
schwerdeführenden stehe aber die äusserst schwierige Aufgabe bevor,
sich nach zwei prägenden Lebensjahren, in welchen es als Knabe er-
zogen worden sei, als weiblich und gemäss islamischem Recht als in
vielerlei Hinsicht minderwertig zu fühlen. Die Beschwerdeführenden
würden die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr beantragen, weil die
asylrechtlich relevante Intensität der erlittenen Nachteile nicht zu be-
legen sei. Erneut wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ersucht.
Wegweisungshindernisse, die aus der Transsexualität des Kindes
resultierten, müssen abgeklärt werden.
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S.
Mit Faxeingabe vom 18. November 2005 wurde geltend gemacht, dass
im theokratischen Staatssystem – wie dem Iran – von staatlicher Seite
keine wirksame psychotherapeutische oder psychologische Unter-
stützung gefunden werden könne und auch der private Sektor ideo-
logisch von Organen des theokratischen States überwacht werde,
womit auch von dieser Seite keine effiziente Hilfe zu erwarten sei.
Andernfalls würden sich private Helfer ihrerseits der Gefahr von staat-
lichen Sanktionen aussetzen. Von orthodoxen islamischen Psycho-
logen werde beispielsweise Sigmund Freud als Lügner qualifiziert. Mit
der Eingabe wurde die Zusendung weiterer Auszüge aus Büchern an-
gekündigt.
T.
Am 23. November 2005 gingen bei der ARK kommentarlos ver-
schiedene Kopien aus Büchern oder Zeitschriften ein.
U.
Mit Faxeingabe vom 15. Dezember 2005 wurde die Zusendung
weiterer Kopien aus Büchern respektive Zeitschriften angekündigt.
Erneut wurde darauf hingewiesen, dass das Kindeswohl einer Weg-
weisung in den Iran entgegen stehe. Weil die Frage der Zulässigkeit
und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im erstinstanzlichen
Verfahren kein Thema gewesen sei, müsse die Streitsache an die Vor-
instanz zurückgewiesen werden. Die Verletzung des rechtlichen
Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes könne im Beschwerde-
verfahren nicht geheilt werden.
V.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2005 (Datum Poststempel) wieder-
holten die Beschwerdeführenden die Eingabe vom 15. Dezember 2005
und reichten Kopien von Aufsätzen, ein in Farsi verfasstes Schreiben
und Kopien von Mails zu den Akten.
W.
Mit Faxeingabe vom 11. Juni 2006 wurde erneut um Gutheissung der
Beschwerdebegehren ersucht. Andernfalls sei das Kindeswohl massiv
gefährdet.
X.
Am 12. Juni 2006 ging bei der ARK kommentarlos die Kopie eines
Zeitungsartikels ein.
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Y.
Mit Eingabe vom 10. November 2006 orientierten die Beschwerde-
führenden die ARK über die bevorstehende Operation des Kindes. Es
wurde beantragt, dass die Frage der Nachbehandlung durch ein Gut-
achten oder einen Arztbericht geklärt werde.
Z.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2006 wurden die Be-
schwerdeführenden aufgefordert, innert Frist zur Frage der An-
erkennung als Flüchtling Stellung zu nehmen und nach erfolgter
Operation des Kindes einen detaillierten Arztbericht einzureichen.
AA.
Mit Faxeingabe vom 22. Dezember 2006 wurde hinsichtlich des ver-
langten Arztberichtes um eine Fristerstreckung ersucht.
AB.
Mit Faxeingabe vom 16. Januar 2007 an das inzwischen zuständige
Bundesverwaltungsgericht wurde die Einreichung des Arztberichtes
angekündigt. Die Beschwerdeführenden erklärten, vom Antrag auf
Asylgewährung abzusehen. Indessen würden sie an der Feststellung
der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges festhalten. Sie wiesen erneut darauf hin, dass die Frage des
Beratungs- und Betreuungsangebotes im Iran nicht habe geklärt
werden können, ein solches indessen für die Entwicklung des Kindes
unerlässlich sei.
AC.
Am 18. Januar 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Arzt-
bericht der (...) F._________ vom 16. Januar 2007 ein.
AD.
Mit Faxeingabe vom 18. Januar 2007 wurde mitgeteilt, dass man auch
das M.__________ um einen detaillierten Arztbericht ersuchen werde,
weshalb um eine weitere Fristerstreckung gebeten werde.
AE.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2007 bestätigte das Bundes-
verwaltungsgericht, dass die Beschwerde nur noch gegen den Weg-
weisungsvollzug weitergeführt werde. Die beantragte Fristerstreckung
für den Arztbericht wurde gewährt.
AF.
Mit Faxeingabe vom 2. Februar 2007 wurde die Zusendung eines Arzt-
berichtes, eines gerichtlichen Entscheides betreffend Feststellung des
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Geschlechts und Namensänderung und einer Anfrage an die Schwei-
zerische Flüchtlingshilfe (SFH) angekündigt.
AG.
Am 7. Februar 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht kommen-
tarlos die Kopie einer Anfrage an die SFH vom 2. Februar 2007, ein
Arztbericht der (...) F._________ vom 24. Januar 2007 und die Kopie
des Entscheides des N.__________ vom 22. Januar 2007 ein.
AH.
Mit Faxeingabe vom 15. März 2007 wurde die Zusendung eins Privat-
gutachtens der SFH angekündigt und um baldige Entscheidung er-
sucht.
AI.
Am 16. März 2007 wurde das angekündigte Gutachten der SFH vom
14. März 2007 zu den Akten gegeben.
AJ.
Mit Faxeingabe vom 5. April 2007 wurde darum ersucht, im Fall eines
beabsichtigten Vollzugs der Wegweisung ein Gutachten bei einer
namentlich erwähnten Analytikerin und Kommunikatorin in Geschlecht-
erfragen einzuholen. Zudem wurde die Zusendung einer Gutachter-
rechnung der SFH vom 21. März 2007 und weiterer Beweismittel in
Aussicht gestellt.
AK.
Mit Faxeingabe vom 10. April 2007 wurde die genaue Adresse der in
der Faxeingabe vom 5. April 2007 erwähnten Analytikerin mitgeteilt.
AL.
Mit Eingabe vom 21. März 2007 wurden eine Honorarnote der SFH
vom 21. März 2007 und weitere Beweismittel zu den Akten gereicht.
AM.
Mit Faxeingabe vom 31. Mai 2007 wurde geltend gemacht, das Kind
der Beschwerdeführer benötige Beratungsangebote, weil es mehrere
Phasen hoher Selbst- und Fremdgefährdung bis hin zu Todesgefahren
durchlaufen werde. Zudem zeige das Kind für Mädchen atypische Ver-
haltensmuster, weshalb es Gefahr laufe, im Iran zum gehänselten
Aussenseiter zu werden. Im Iran werde den Kindern nicht erlaubt, ge-
schlechtergemischt zu spielen; das Kind der Beschwerdeführenden
lehne jedoch Puppen ab und bevorzuge Spielzeugautos. Es sei des-
halb in einem Staat, in welchem Geschlechterrollen strikte getrennt
seien, diskriminiert, könne zum öffentlichen Gespött und einer un-
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menschlichen, erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden. Auch
die Kindseltern seien auf intensive Betreuung angewiesen. Mit
prohibitiver Diskriminierung müsse die Familie zudem infolge der Zu-
gehörigkeit zu einer Minderheit in religiöser, sprachlicher und
ethnischer Hinsicht rechnen. Zudem hätten die Beschwerdeführenden
es bisher nicht gewagt, den im Iran lebenden Angehörigen das wahre
Geschlecht und den wahren Namen ihres Kindes preiszugeben. Da im
Iran die Ehepflicht bestehe, werde das Kind auch deswegen
Schwierigkeiten bekommen, denn es könne infolge der Operation kein
Jungfernhäutchen, das als Ehevoraussetzung gelte, vorweisen. Das
Kind laufe deshalb Gefahr, des vorehelichen Geschlechtsverkehrs
bezichtigt und entsprechend – mit Steinigung, Ehrenmord, Aus-
peitschung oder menschenrechtswidriger Inhaftierung – sanktioniert
zu werden. Auch wenn in P.__________ das Beratungsangebot besser
und die Gefahr einer Diskriminierung geringer sei, könne den
Beschwerdeführenden eine Wohnsitznahme im Grossraum dieser
Stadt nicht zugemutet werden, weil sie dort nicht über ein
Beziehungsnetz verfügten und keine Existenzchance hätten. In
P.__________ würden nur wenige sunnitische Kurden leben und es
gebe dort kein entsprechendes Quartier. Im Iran herrschenden
schiitischen Islamismus werde strikt die Trennung der Geschlechter
gelebt, weshalb das Kind der Beschwerdeführenden, welches diese
Trennung von Natur aus unterlaufen müsse, dort keinen Platz finden
könne.
AN.
Am 12. Juni 2007 gingen beim Bundesverwaltungsgericht kommentar-
los Kopien weiterer Beweismittel ein.
AO.
Am 24. April 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Meldung
ein, dass am 14. März 2008 das Kind D._________ der Beschwerde-
führenden geboren worden sei.
AP.
Mit Eingabe vom 6. August 2008 ersuchte die Stadt O.___________
das Bundesverwaltungsgericht um eine Bestätigung über die
Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführenden.
Diese wurde mit Zwischenverfügung vom 11. August 2008 zugesandt.
AQ.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2008 wurden die Be-
schwerdeführenden aufgefordert, innert der ihnen angesetzten Frist
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einen aktuellen Arztbericht ihr Kind C._________ betreffend zu den
Akten zu reichen.
AR.
Mit Eingabe vom 13. November 2008 wurde um Fristerstreckung zur
Einreichung des Arztberichtes ersucht. Der Eingabe lag eine Ent-
bindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 13. November 2008
bei.
AS.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2008 wurde den Be-
schwerdeführenden eine Fristerstreckung gewährt.
AT.
Mit Eingabe vom 25. November 2008 reichten die Beschwerde-
führenden einen Arztbericht der (...) vom 18. November 2008,
unterzeichnet von PD Dr. med. (...), zu den Akten. Im Arztbericht kam
die Befürchtung, das im Iran als Junge registrierte Mädchen werde im
Fall einer Rückkehr ins Heimatland als Wesen zwischen den
Geschlechtern diskriminiert, zum Ausdruck.
AU.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2009
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur
würden nach gängiger Praxis den Wegweisungsvollzug im Allge-
meinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, sofern die erforder-
liche Behandlung wesentlich und im Heimatland erhältlich sei, wobei
ein tieferer medizinischer Standard im Heimatland dem Wegweisungs-
vollzug nicht entgegen stehe. Nur im Fall einer drohenden drastischen
und lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes
sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten. Vor-
liegend sei gestützt auf die Akten die medizinische und operative
Versorgung im Heimatland möglich. Die geltend gemachten möglichen
psychischen Probleme könnten nicht berücksichtigt werden, da es im
heutigen Zeitpunkt nicht möglich sei, etwas über die spätere Ent-
wicklung insbesondere der Geschlechtsidentität des heute sechs-
jährigen Kindes auszusagen. Zudem sei im Iran psychologische Be-
handlung erhältlich, wenn auch nicht überall in gleichem Masse. Zwar
könne die inzwischen vollzogene Geschlechtsanpassung insbe-
sondere in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden auf ge-
wisses Unverständnis stossen; indessen hätten sich die Beschwerde-
führenden – gestützt auf ihre Aussagen – trotz allfälliger Gegenwehr
aus ihrem Umfeld für die Umwandlung entschlossen. Schliesslich sei
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es ihnen möglich, dem sozialen Unverständnis in ihrer Heimatregion
durch einen Wegzug in eine der grösseren Städte Irans auszuweichen.
AV.
Mit Anfrage vom 6. November 2009 wurde die behandelnde Ärztin um
verschiedene Auskünfte medizinischer Art ersucht. Nach einer am
24. November 2009 gewährten Fristerstreckung ging ihre Antwort am
10. Dezember 2009 (per Telefax) beziehungsweise am 11. Dezember
2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
AW.
Mit Eingaben vom 11. November 2009, vom 13. November 2009 und
vom 25. November 2009 wurden die Mandatsverhältnisse geklärt.
AX.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2009 ersuchten die Beschwerde-
führenden erneut um Gutheissung der Beschwerde und wiesen darauf
hin, dass die Pubertät für das Kind im Iran psychisch unerträglich
wäre.
AY.
Am 16. Dezember 2009 reichte der Rechtsvertreter kommentarlos
einen Auszug aus einem Printmedium zu den Akten.
AZ.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2009 wurde den Be-
schwerdeführenden unter Einräumung eines Replikrechts das recht-
liche Gehör zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 4. November
2009 und zur Stellungnahme der behandelnden Ärztin vom
10. Dezember 2009 gewährt.
BA.
Mit Faxeingabe vom 3. Dezember 2009 ersuchten die Beschwerde-
führenden um Einsicht in die Anhörung der Beschwerdeführerin und
begründeten ihren Antrag damit, dass sich dieses Aktenstück nicht in
den Akten des Rechtsvertreters befinde.
BB.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2009 wurde den Be-
schwerdeführenden eine Kopie des Protokolls der Anhörung der Be-
schwerdeführerin zugesandt.
BC.
Mit Faxeingabe vom 20. Dezember 2009 ersuchten die Beschwerde-
führenden um Einsicht in das Video einer Reportage des öster-
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reichischen Fernsehens und erneut in das Protokoll der Anhörung der
Beschwerdeführerin.
BD.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2009 teilte das Bundes-
verwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass ihnen Einsicht
in die erwähnte Fernsehsendung gewährt werde, obwohl es einfacher
sei, diese beim österreichischen Fernsehen selber zu beschaffen.
Bezüglich des Protokolls der Anhörung der Beschwerdeführerin wurde
auf die Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2009 verwiesen.
BE.
Mit Faxeingabe vom 30. Dezember 2009 kündigte der Rechtsvertreter
an, er werde in der ersten Januarhälfte des Jahres 2010 zwecks
Akteneinsicht vor Ort einen Termin mit dem Bundesverwaltungsgericht
vereinbaren. Im Übrigen gehe er davon aus, die Frist für die Stellung-
nahme sei sistiert.
BF.
Am 20. Januar 2010 meldete sich der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht und
teilte mit, dass er bis am 26. Januar 2010 ferienabwesend sei. Er
wurde auf eine schriftliche oder mündliche Kontaktnahme mit dem
Bundesverwaltungsgericht verwiesen.
BG.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2010, welche vorab per Fax
übermittelt wurde, gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Frist zur Stellung-
nahme und lud ihn auf den 27. Januar 2010 zur Akteneinsicht in den
Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichts in Zollikofen ein.
BH.
Am 27. Januar 2010 wurde dem Rechtsvertreter die gewünschte
Akteneinsicht gewährt.
BI.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2010 reichten die Beschwerdeführenden
eine Stellungnahme per Fax zu den Akten.
BJ.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2010 reichten die Beschwerdeführenden
eine weitere Stellungnahme sowie ein Schreiben zu den Akten.
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D-4700/2006
BK.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2010 gaben die Beschwerdeführenden
erneut Kopien aus Büchern oder Zeitschriften zu den Akten.
BL.
Am 5. Februar 2010 reichten die Beschwerdeführenden eine weitere
Eingabe zu den Akten.
BM.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2010 wurde dem Rechts-
vertreter der Beschwerdeführenden die Gelegenheit geboten, eine
Kostennote einzureichen.
BN.
Am 10. Februar 2010 reichten die Beschwerdeführenden weitere
Kopien aus Medienerzeugnissen sowie eine persönliche Stellung-
nahme ein.
BO.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2010 gab der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
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D-4700/2006
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art.
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachdem die Beschwerdeführenden auf die Gewährung der Flücht-
lingseigenschaft und des Asyls verzichtet haben (vgl. Eingaben vom
15. November 2005 und 16. Januar 2007), ist ihre Beschwerde dies-
bezüglich durch Rückzug gegenstandslos geworden und abzu-
schreiben.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Seite 16
D-4700/2006
5.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 6).
5.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den
nachfolgend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, ist auf
eine Erörterung der beiden andern Kriterien – insbesondere der Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.5 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als
totalitär zu bezeichnen und die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher
Überwachung ausgesetzt ist. Unter dem Blickwinkel der allgemeinen
Situation ist somit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu be-
jahen.
5.6 Vorliegend steht aufgrund der Aktenlage, insbesondere der ver-
schiedenen Arztberichte fest, dass das erstgeborene Kind der Be-
schwerdeführenden mit einer Hormonstörung, welche sich als adreno-
genitales Syndrom (AGS) mit Salzverlust bei 21-Hydroxylasemangel
äusserte, im Iran geboren wurde. Es lag bei der Geburt eine männ-
liche Differenzierung des äusseren Genitales vor, weshalb das Kind
bei der Geburt fälschlicherweise als männlich zugeordnet wurde, ob-
wohl es im Kerngeschlecht weiblich, das heisst mit 46XX Chromo-
somen, einer normalen Gebärmutter und normalen Eierstöcken, war.
Nachdem sich in der sechsten Woche eine Stoffwechselstörung zeigte,
die zu einer Salzverlustkrise führte, wurde in der Stadt I._________ im
Iran die vorliegende Diagnose gestellt und das Kind fortan in korrekter
Weise mit Kortison und Mineralocorticoid therapiert, worauf sich die
Stoffwechsellage normalisierte. Anlässlich der Kontrolluntersuchung in
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D-4700/2006
der Universitätsklinik von P.__________ wurden die Eltern über das
weibliche Kerngeschlecht und die fehlende Fruchtbarkeit, sollte das
Kind als Mann aufwachsen, informiert. Mit einer operativen
Geschlechtsanpassung des Kindes wurde indessen aufgrund der
religiösen Einstellung der Eltern, welche diese als kulturell unmöglich
betrachtet haben, zugewartet. Die Eltern entschieden sich, in der
Schweiz Asyl zu beantragen, um dem Kind eine normale Erziehung
als Mädchen zu ermöglichen. Am 8. November 2006 wurde die
Genitalkorrektur in der Schweiz vollzogen und mit Entscheid vom 22.
Januar 2007 entschied das dafür zuständige Gericht in der Schweiz,
dass das Kind weiblichen Geschlechts sei und fortan einen weiblichen
Vornamen führe (vgl. dazu insbesondere Arztbericht von Dr. med. (...)
Vom 15. Januar 2007, Arztbericht von Dr. med. (...) Vom 6. September
2005 und Entscheid des N.__________ vom 22. Januar 2007). Mit
Pubertätsbeginn wird eine weitere Operation nötig sein, um das
äussere Geschlecht dem Wachstum anzupassen. Hinsichtlich der
Grunderkrankung ist indessen eine Dauertherapie mit Hydrocortison
und einem Mineralocorticoid notwendig; ausserdem sind regelmässige
spezialärztliche Kontrollen erforderlich. Ohne die Medikation und die
spezialärztlichen Untersuchungen beziehungsweise bei ungenügender
Medikation besteht das Risiko von Harnwegsinfektionen, einer
erneuten Vermännlichung, einer fehlenden Fruchtbarkeit und
Kohabitationsfähigkeit und einer lebensgefährlichen Salzverlustkrise
(vgl. Arztberichte von Dr. med. (...) vom 18. November 2008 und vom
24. Januar 2007); ferner muss in diesem Fall mit einem drohenden
Kleinwuchs und Übergewicht gerechnet werden (vgl. Arztbericht von
Dr. med. (...) Vom 10. Dezember 2009). Im heutigen Zeitpunkt nicht
definitiv beurteilbar sind die psychischen Folgen der
Geschlechtsanpassung für das Kind und dessen Eltern.
5.7 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, eine
Rückkehr in den Iran wäre unter diesen Umständen mit dem Kindes-
wohl nicht vereinbar. Im Iran stelle die Umwandlung von einem Knaben
zu einem Mädchen einen sozialen Absturz dar. Weil die Beschwerde-
führenden das Kind ferner im Iran als Knaben hätten registrieren
lassen, sei mit einer Diskriminierung und einer schweren sozialen
Ächtung des Kindes zu rechnen. Im Iran sei nicht nur das gesell-
schaftliche Leben, sondern auch das gesamte Gesundheitswesen auf
einem strikten dualen System der Sexualität aufgebaut. So werde be-
reits beim Spielen auf eine Trennung von Mädchen und Jungen ge-
achtet; ferner werde im Gesundheitswesen in Übereinstimmung mit
der Sharia die Transsexualität nicht anerkannt. Das Kind der Be-
schwerdeführenden weise indessen Verhaltensmuster auf, welche für
Mädchen untypisch seien, weshalb es damit rechnen müsse, ge-
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D-4700/2006
hänselt und nicht verstanden zu werden. Erschwerend erweise sich im
vorliegenden Fall die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu einer
ethnischen und sozialen Minderheit sowie ihre Herkunft aus einer
ländlichen Gegend, in welcher das duale Leben Vorrang geniesse. Es
sei davon auszugehen, dass die Familie das Geschlecht des Kindes
nicht anerkenne, was die Beschwerdeführenden in eine äusserst
schwierige Situation bringen werde. Das Kind könne zudem später
dem Erfordernis der Jungfräulichkeit nicht entsprechen, was vor dem
Hintergrund der im Islam bestehenden Ehepflicht zu weiteren
Problemen führen werde. Ferner wurde mit Hinweis auf die ein-
schlägige medizinische beziehungsweise psychiatrische Literatur
geltend gemacht, dass die Pubertät von AGS-Patienten regelmässig
schwieriger verlaufe und häufiger als sonst mit suizidalen Absichten zu
rechnen sei, weil Jugendliche mit AGS mehr Probleme hätten, ihre Ge-
schlechtsidentität zu finden. Den Beschwerdeführenden sei ein Fall
bekannt, gemäss welchem ein als Knabe geborenes Kind als trans-
sexuelle junge Frau aufgrund der psychischen und sozialen Proble-
matik Suizid begangen habe. Dieser Fall zeige, dass die psycho-
sexuelle Entwicklung von intersexuellen Menschen sehr risikoanfällig
sei, wobei eine rigide Haltung der Umgebung das Risiko noch ver-
stärke. Unter diesen Umständen sei eine angemessene psychothera-
peutische und/oder pädagogische Betreuung der Eltern und des
Kindes unabdingbar. Indessen sei es schwierig oder unmöglich, im
heutigen Iran eine angemessene pädagogische und/oder psycho-
logische Betreuung für das Kind und seine Eltern zu finden, da die vor-
liegende Problematik äusserst selten sei. Vielmehr sei davon aus-
zugehen, dass im Rahmen des staatlichen Gesundheitswesens im Iran
keine wirksame psychotherapeutische oder psychologische Unter-
stützung gefunden werden könne. Schliesslich würden die Be-
schwerdeführenden in P.__________, wo das Angebot der
medizinischen Behandlung besser sei und von geringeren
geschlechtsspezifische Diskriminierungen ausgegangen werden
könne, nicht über Verwandte verfügen. Vor dem Hintergrund dieser
Aspekte habe die Vorinstanz die psychotherapeutischen Bedürfnisse
des Kindes ebenso wenig geklärt wie das von den
Beschwerdeführenden benötigte beratende Unterstützungsbedürfnis.
5.8 In ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2009 legte die
Vorinstanz dar, nach gängiger Praxis liessen Gründe ausschliesslich
medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei
wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Als wesentlich werde
eine Behandlung dann erachtet, wenn sie zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Allein eine
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geringerer Standard der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland
hingegen führe nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Erst wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine
drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes nach sich ziehe, sei der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar. Gestützt auf die Aktenlage sei die medizinische und opera-
tive Versorgung des Kindes der Beschwerdeführenden im Iran mög-
lich, was sich auch mit den Aussagen der Beschwerdeführenden an-
lässlich der Bundesanhörung decke. Was die im Beschwerdeverfahren
vorgebrachte Erforderlichkeit einer angemessenen psychologischen
Behandlung betreffe, so sei diese einerseits nach gesicherten
Erkenntnissen des BFM im Iran möglich, wenn auch nicht überall in
gleichem Masse sondern hauptsächlich in den grösseren Städten;
andererseits stehe im heutigen Zeitpunkt noch nicht fest, ob das Kind
eine solche überhaupt benötigen werde, wie dem Arztbericht vom
18. November 2008 entnommen werden könne, da über die spätere
Entwicklung der Geschlechtsidentität des heute sechsjährigen Kindes
noch nichts ausgesagt werden könne. Zudem sei es gemäss Gut-
achten der SFH auch möglich, dass das Kind der Beschwerde-
führenden gar keine psychologische Begleitung benötigen werde. Es
sei jedoch nicht Aufgabe der Schweizer Behörden, Probleme, welche
sich bloss möglicherweise und erst zu einem späteren Zeitpunkt er-
geben könnten, zu berücksichtigen. Hinsichtlich der fehlenden sozialen
Akzeptanz der Situation des Kindes könne die vorgenommene Ge-
schlechtsanpassung insbesondere in der Herkunftsregion der Be-
schwerdeführenden auf ein gewisses Unverständnis stossen. Indessen
hätten die Beschwerdeführenden die Umwandlung gemäss eigenen
Aussagen auch im Iran vollzogen, wobei es sie nicht interessiert habe,
was die anderen dazu sagen würden. Zudem sei es den Beschwerde-
führenden überlassen, sich dem sozialen Unverständnis in ihrer
Heimatregion durch einen Wegzug in eine der grösseren Städte Irans
zu entziehen.
5.9 Gestützt auf die eingereichten Arztberichte und das Gutachten der
SFH ist im Iran die medizinische und operative Behandlung des
Kindes der Beschwerdeführenden gewährleistet, auch wenn offenbar
internationale Standards nicht immer eingehalten werden, was sich im
vorliegenden Fall beispielsweise darin zeigt, dass die Eltern – gemäss
den Aussagen der behandelnden Ärztin in ihrer Eingabe vom
10. Dezember 2009 – erst nach Monaten über den weiblichen Genotyp
ihres Kindes informiert worden sein sollen. Mit dem BFM ist auch darin
übereinzustimmen, dass im Iran grundsätzlich psychologische Be-
handlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, zumindest in den
grösseren Städten, und dass die Beschwerdeführenden einer all-
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D-4700/2006
fälligen sozialen Intoleranz durch ihr Umfeld ausweichen könnten,
indem sie in einer grösseren Stadt Irans Wohnsitz nehmen, wobei
diesbezüglich noch näher auf die Zumutbarkeit dieses Schrittes ein-
zugehen sein wird. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass in grösseren
Städten auch die Behandlungsmöglichkeiten besser und erreichbarer
sind.
5.10 Indessen wird diese bloss punktuelle Betrachtungsweise der
Komplexität des vorliegenden Falles nicht gerecht. Vielmehr sind die
verschiedenen Aspekte miteinander in Beziehung zu setzen, um zu
einer einzelfallgerechten und gesamthaften Entscheidung zu gelangen.
Dabei spielen einerseits das soziale Umfeld und andererseits die
konkreten Verhältnisse vor Ort für das Heranwachsen des Kindes der
Beschwerdeführenden eine massgebliche Rolle, auch wenn aufgrund
der drohenden gesundheitlichen Schäden die medizinischen Aspekte
immer wieder in den Vordergrund rücken. Im Sinne einer gesamthaften
Prüfung ist es deshalb vorliegend unerlässlich, die grundsätzlich im
Iran vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten auch vor dem Hinter-
grund der dort herrschenden gesellschaftlichen Gegebenheiten und
der darauf gestützt zu erwartenden Haltung der Personen in der
näheren Umgebung des Kindes näher zu beleuchten.
5.10.1 Im Hinblick auf das im Iran vorherrschende gesellschaftliche
Bild der Geschlechter, welches dazu führt, dass die Geburt eines
männliches Kindes eine viel grössere Bedeutung hat als diejenige
eines Mädchens, ist es nachvollziehbar, dass das Kind der Be-
schwerdeführenden, welches äusserlich als Knabe erschien, im Iran
nach dessen Geburt auch als Knabe betrachtet und in der Folge als
solcher registriert wurde. Damit war für alle Beteiligten und das soziale
Umfeld der Familie klar, dass das erstgeborene Kind der Beschwerde-
führenden ein männlicher Nachkomme war. Vor dem Hintergrund der
im Iran bestehenden gesellschaftlichen und religiösen Werte ist es
naheliegend, dass die Beschwerdeführenden auch nach der Diagnose
AGS im Alter von sechs Wochen im Glauben blieben, ihr erstge-
borenes Kind sei ein Knabe. Einerseits dürften sie aufgrund des im
Iran herrschenden Gesellschaftsbildes vorerst keine andere Sicht-
weise zugelassen haben (vgl. Aussage der Beschwerdeführerin in
Akte A9/11 S. 8: „Als wir das erste Mal von den Ärzten hörten, dass
unser Kind ein Mädchen sein sollte, waren wir schockiert und haben
das nicht geglaubt. Nach langer Zeit, einem Jahr oder so, mussten wir
zur Kenntnis nehmen was uns die Ärzte sagten.“); andererseits dürften
die Ärzte die unbequeme und schmerzhafte Konfrontation mit den Tat-
sachen – trotz der medizinischen Indikation – aus den gleichen
Gründen möglichst lange hinausgeschoben haben. So verwundert es
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D-4700/2006
denn nicht, dass den Beschwerdeführern erst im Universitätsspital klar
wurde, dass ihr äusserlich als Knabe erscheinendes Kind innerlich ein
Mädchen war. Ob sie effektiv erst in diesem Zeitpunkt darüber auf-
geklärt wurden oder ob sie erst dann bereit waren, diese Tatsachen zu
anerkennen, sei dahingestellt und ist für die vorliegende Beurteilung
nicht wesentlich. Von Bedeutung ist vielmehr, dass die sich aufdrän-
genden medizinischen Tatsachen vor dem Hintergrund der im Iran
herrschenden gesellschaftlichen und religiösen Vorstellungen, die ins-
besondere beim speziell heiklen und tabuisierten Thema der Ge-
schlechtlichkeit und den damit verbundenen Themen wie Sexualität,
möglichst lange – wohl von allen Seiten – unter den Tisch gekehrt
wurden, was schliesslich zu einer – am iranischen Massstab ge-
messenen – nicht optimalen medizinischen Behandlung des Kindes
der Beschwerdeführenden geführt hat, wie den ärztlichen Berichten
teilweise entnommen werden kann. Aus rein medizinischer Sicht
müsste wohl bereits sechs Wochen nach der Geburt des Kindes klar
gewesen sein, dass es sich nicht um einen männlichen Genotyp
handeln kann und dass entsprechende medizinische Abklärungen
vorzunehmen gewesen wären, um mit der notwendigen Behandlung
möglichst früh beginnen zu können. Das Kind wurde indessen nur
gegen den drohenden Salzverlust behandelt, nachdem es beinahe
gestorben wäre. Diese – auch von der behandelnden Ärztin be-
mängelte – Vorgehensweise der iranischen Mediziner lässt erkennen,
dass allein die Möglichkeit der ärztlichen Betreuung im Heimatland
nicht ausreicht, um dem Kind eine mit dem Kindeswohl zu
vereinbarende Behandlung zukommen zu lassen. Vielmehr ist vor dem
Hintergrund der im Iran herrschenden gesellschaftlichen und
religiösen Verhältnisse zu erwarten, dass auch in Zukunft Dinge nicht
beim Namen genannt werden, um den unliebsamen, mit dem System
der Sharia nicht zu vereinbarenden Konfrontationen aus dem Weg
gehen zu können. Dass die Beschwerdeführenden als Eltern des
Kindes einerseits das Beste für ihr Kind wollten und immer noch
wollen – davon ist auszugehen – und andererseits insbesondere in
ihrem Heimatland weder gegen religiöse noch gegen gesellschaftliche
Tabus verstossen möchten, um nicht gesellschaftlich ins Abseits zu
geraten und die damit verbundenen Nachteile erdulden zu müssen,
liegt vorliegend auf der Hand. Im Iran wären sie hin- und hergerissen
zwischen den sich aufdrängenden medizinischen Notwendigkeiten und
Bedürfnissen ihres Kindes einerseits und andererseits zwischen den
Anforderungen der Gesellschaft, die genau diese medizinischen
Notwendigkeiten nicht oder nur schwer toleriert. Dieses Spannungsfeld
dürfte auch ihr Zögern zur operativen Geschlechtsfeststellung im
Heimatland erklären. Erschwerend hinzu kommt die Tatsache, dass
der Entscheid, ihr Kind als Mädchen anzuerkennen und entsprechend
Seite 22
D-4700/2006
zu erziehen sowie medizinisch behandeln zu lassen, aus dem
iranischen Gesellschaftsverständnis heraus nicht oder nur beschränkt
als „das Beste für das Kind“ betrachtet wird, haben doch weibliche
Personen in der iranischen Gesellschaft eine weniger attraktive
Stellung und müssen sich der männlichen Dominanz unterordnen.
5.10.2 Unter diesen Umständen sind – wie im Beschwerdeverfahren
von Seiten der Beschwerdeführenden und auch aus ärztlicher Sicht
mehrmals zum Ausdruck gebracht wird – im Fall einer Rückkehr der
Beschwerdeführenden infolge der hormonellen Störung des Kindes
Schwierigkeiten zu erwarten, welche das Mass des Zumutbaren – ins-
besondere für das Kind selber – überschreiten. Zwar kann im heutigen
Zeitpunkt aufgrund des noch jungen Alters des Kindes noch wenig
darüber ausgesagt werden, wie es sich insbesondere während der
Pubertät, wenn es seine eigene Geschlechtsidentität finden muss, ent-
wickeln wird und in welchem Ausmass Schwierigkeiten auftreten
werden. Ebenso wenig können Aussagen darüber gemacht werden,
welche Persönlichkeitsmuster sich das Kind aneignen wird und wie es
mit den Problemen, welche sich aufgrund seiner Störung ergeben, zu-
recht kommen wird. Vor dem Hintergrund des im Iran herrschenden
Weltbildes kann jedoch trotz dieser unsicheren Faktoren davon
ausgegangen werden, dass das Kind infolge der Diagnose AGS mit
Situationen konfrontiert werden wird, welche sich für seine Ent-
wicklung äussert ungünstig auswirken werden. Die Argumentation der
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2009, wonach
für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nur dringlich er-
forderliche medizinische Behandlungen ausschlaggebend seien und
es nicht Aufgabe der Schweizer Behörden sei, Probleme, die nur mög-
licherweise und erst im späteren Leben auftreten könnten, zu be-
rücksichtigen, kann deshalb nicht geteilt werden. Diese enge Sicht-
weise würde im vorliegenden Fall dem Kindeswohl nicht gerecht, zu-
mal die erstrebenswerte positive Entwicklung des Kindes wohl nur
unter möglichst günstigen Voraussetzungen – insbesondere einem
Umfeld, das vom Kind als freundlich, fördernd und offen erlebt wird –
zu erwarten ist. Im Iran indessen, wo strenge gesellschaftliche und
religiöse Aspekte vorherrschen, das tägliche Leben stark beeinflussen,
unter Androhung von drastischen Strafen zu beachten sind und zu
einem wenig offenen Weltbild führen, fehlen solche günstigen Vor-
aussetzungen weitgehend. Hier läuft ein Kind, das – wie das mit AGS
geborene Kind der Beschwerdeführenden – nicht der gängigen Norm
entspricht, Gefahr, vom gesamten sozialen Umfeld ungerecht, seinem
Wesen widersprechend und verständnislos behandelt zu werden, was
es zu einem Aussenseiter werden lässt und in seiner Entwicklung
blockieren oder hemmen wird. So müssen die Eltern ihr Kind bei den
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D-4700/2006
im Iran gebliebenen Verwandten und Bekannten als Mädchen vor-
stellen und bei den heimatlichen Behörden als Mädchen registrieren
lassen, obwohl es bei der Geburt als Knabe galt, was den Behörden
und dem sozialen Umfeld bekannt ist. Darüber hinaus werden im Iran
„Geschlechtsumwandlungen“ (auch wenn es sich hier im technischen
Sinn nicht um eine solche handelt) insbesondere im ländlichen ge-
sellschaftlichen Umfeld nicht geduldet, weil sie mit der religiösen
Vorstellung nicht in Einklang zu bringen sind. Unter diesen Umständen
ist zu erwarten, dass bereits diese Schritte zu einer Marginalisierung,
Ausstossung und den damit verbundenen Nachteilen für das Kind
führen werden. Die dagegen dargelegte Argumentation der Vorinstanz
in der Vernehmlassung, den Beschwerdeführenden sei es möglich,
sich dem sozialen Unverständnis in ihrer Heimatregion durch einen
Wegzug in eine grössere Stadt des Irans zu entziehen, vermag – unter
Einbezug der wesentlichen Umstände im vorliegenden Fall – nicht zu
überzeugen, auch wenn sich diese Möglichkeit zunächst aufdrängt,
zumal im Iran grundsätzlich Niederlassungsfreiheit herrscht und in
einer grösseren Stadt bessere medizinische Behandlungsmöglich-
keiten zu finden sein dürften. Einerseits ist es nachvollziehbar, dass
die Beschwerdeführenden dorthin zurückkehren würden, wo sie vor
ihrer Ausreise gelebt und ihr Beziehungsnetz aufgebaut haben;
andererseits bleibt es ihnen nicht erspart, die Änderung der
Registrierung ihres Kindes dort zu beantragen, wo die ursprüngliche
Registrierung vorgenommen worden war, was ebenfalls in ihrer
Herkunftsregion sein dürfte. Zudem kann den Akten nicht entnommen
werden, dass die Beschwerdeführenden ausser in ihrer Herkunfts-
region über ein Beziehungsnetz verfügten, was eine Wohnsitznahme
in einer andern Gegend des Irans zusätzlich erschweren würde.
Darüber hinaus ist es naheliegend, dass das Kind der Beschwerde-
führenden aufgrund seiner hormonellen Veranlagung mit seinen Ver-
haltensweisen und/oder seinem körperlichen Erscheinungsbild auf-
fallen wird, wo immer es sich befindet, weil es nicht oder nicht ganz
dem gängigen Bild einer weiblichen Person entsprechen wird. Im Iran
werden indessen weder von der Norm abweichende Verhaltensweisen
toleriert noch sind körperliche Erscheinungsbilder, die nicht der Norm
entsprechen, akzeptiert. Auch aus diesem Grund ist damit zu rechnen,
dass das Kind ins Abseits gerät, gehänselt oder verstossen wird. Es
versteht sich von selbst, dass dies mit dem Kindeswohl nicht zu
vereinbaren ist, was bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs mitzuberücksichtigen ist. Wie bereits im Arztbericht
von Dr. med. (...) vom 15. Januar 2007 von einem iranischen, an der
Universität von P.__________ tätigen Professor festgehalten wurde, ist
es fraglich, ob unter den heutigen, gegebenen Umständen im Iran die
psychosoziale Entwicklung des Kindes der Beschwerdeführenden
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D-4700/2006
gewährleistet werden kann. Vielmehr geht der Professor davon aus,
dass das Kind und seine Familie im Iran keine ungestörte und
menschenwürdige Existenz aufbauen können. Unter diesen Um-
ständen ist der Vollzug der Wegweisung trotz der grundsätzlich
bestehenden medizinischen Therapiemöglichkeiten als unzumutbar zu
erachten. An dieser Schlussfolgerung vermag die Tatsache, dass das
Kind auch in der Schweiz aufgrund seiner Hormonstörung in seiner
Entwicklung mit zusätzlichen Problemen zu kämpfen haben dürfte,
nichts zu ändern, zumal davon auszugehen ist, dass infolge der
günstigeren Rahmenbedingungen hierzulande ein Klima geschaffen
wird, das ihm dabei behilflich sein kann, während es sich in seinem
Heimatland zusätzlich noch mit einem rigiden Umfeld auseinander-
zusetzen hätte.
5.10.3 Bei dieser Sachlage und in Abwägung der gesamten Umstände
ist zusammenfassend festzustellen, dass sich die Einschätzung der
Sachlage mit der erfolgten Operation des Kindes der Beschwerde-
führenden am 8. November 2006 in der Schweiz geändert hat und in
der Folge nicht mehr von der anfänglich in der Zwischenverfügung der
ARK vom 9. September 2005 festgestellten Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren auszugehen war. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt
erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden
als nicht zumutbar, weil er nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren
ist, auch wenn für sich allein weder die gesundheitliche Situation noch
das fehlende Beziehungsnetz der Beschwerdeführenden diesen
Schluss zwingend zuliessen. Es ist anzunehmen, dass das Kind der
Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr in den Iran mit hinrei-
chender Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne des
Gesetzes ausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen für die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme – und gestützt darauf die vorläufige
Aufnahme der ganzen Kernfamilie – sind demnach erfüllt. Einer vor-
läufigen Aufnahme stehen im Übrigen – gestützt auf die bestehende
Aktenlage – auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände
(Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.
5.11 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die ange-
fochtene Verfügung betreffend den Vollzug der Wegweisung Bundes-
recht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig feststellt
und unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Das BFM ist anzuweisen, den
Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.
Die Beschwerde ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen im
Seite 25
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Vollzugspunkt gutzuheissen, während sie infolge Verzichts auf die
Asylgewährung (vgl. Eingabe vom 15. November 2005 und 16. Januar
2007) in diesem Punkt gegenstandslos geworden ist.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für die Berechnung der
Verfahrenskosten und der Parteientschädigung von einem hälftigen
Obsiegen auszugehen.
7.2 Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Be-
schwerdeführenden auferlegt. Mit Zwischenverfügungen vom
9. September 2005 verlangte die ARK infolge ursprünglicher Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerdebegehren und mit Zwischenverfügung
vom 26. September 2005 auch infolge fehlender Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden einen Kostenvorschuss, welcher am 23. Sep-
tember 2005 bereits bezahlt worden war. Die Verfahrenskosten sind
mit dem einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen, weshalb den
Beschwerdeführern Fr. 300.-- zurückzuerstatten sind.
7.2.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegen-
den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung
für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Den Beschwerdeführenden ist
angesichts des hälftigen Obsiegens im Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der am 2. September 2005 mandatierte Rechtsvertreter weist in seiner
Kostennote vom 14. Februar 2010 Parteikosten von insgesamt
Fr. 6'495.- aus, wobei er von einem Stundenansatz von Fr. 180.-- aus-
ging und insgesamt 37.25 Stunden geltend machte. Ausserdem
machte er Barauslagen in der Höhe von Fr. 350.-- für Übersetzungen
und andere Gebühren geltend. Angesichts der Tatsache, dass ein
Grossteil der kopierten Literaturerzeugnisse für das vorliegende Ver-
fahren nicht notwendig sind und ein Teil davon ohnehin im Internet
abrufbar wäre, ist der Aufwand als zu hoch zu betrachten. Insbe-
sondere kann nicht nachvollzogen werden, dass der Rechtsvertreter
für den 30. Januar 2010 einen Aufwand von 13 Stunden für „Akten-
Literaturstudium und Redaktion“ geltend machte, um dann am
1. Februar eine kurze Faxeingabe von eineinhalb Seiten nachzu-
reichen. Zudem sei auch bemerkt, dass Aufwand, der sich aus der
Klärung des Mandatsverhältnisses zwischen dem Rechtsvertreter und
der Beratungsstelle, für welche er ursprünglich arbeitete, vom Bundes-
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verwaltungsgericht ebenso wenig entschädigt wird wie der geltend
gemachte Betrag von Fr. 180.-- für die Einsicht in ein öffentlich er-
hältliches Videotape in den Örtlichkeiten des Bundesverwaltungs-
gerichts, zumal dem Rechtsvertreter vorgängig mitgeteilt worden war,
wo er sich das Tape selber beschaffen könne, was wohl für weniger als
Fr. 50.-- hätte bewerkstelligt werden können. Mithin erscheint der
geltend gemachte Aufwand als zu hoch, weshalb von einem ange-
messenen Aufwand von 22 Stunden zu Fr. 180.-- und Barauslagen von
Fr. 350.-- total von Fr. 4'310.-- auszugehen . Da die Beschwerdeführer
nur zur Hälfte obsiegen, ist dieser Betrag zu halbieren. Den Be-
schwerdeführenden ist somit eine Entschädigung in der Höhe von
Fr. 2'155.-- (inkl. Spesen und Auslagen) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Weg-
weisung betrifft.
2.
Hinsichtlich der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von
Asyl sowie der Anordnung der Wegweisung an sich wird sie infolge
Rückzugserklärung vom 16. Januar 2007 als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben.
3.
Die Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
29. Juli 2005 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die
Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufzunehmen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 23. September 2005 bezahlten Kosten-
vorschuss verrechnet. Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführenden
zurückerstattet.
5.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 2'155.-- (inkl. Spesen und Aufwand) zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Formular Zahladresse)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Instruktionsrichter Die Gerichtsschreiberin
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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